Urteil
19 A 3028/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A3028.15.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger begann am 1. November 2011 die berufsbegleitende Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs. Am 10. Oktober 2013 bestand er erstmalig nicht die Staatsprüfung. Zum Zwecke der Wiederholung der Staatsprüfung verlängerte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) den Vorbereitungsdienst um sechs Monate, den der Kläger am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) E. und am Berufskolleg F. absolvierte. In dieser Zeit war er befristet bis zum 30. April 2014 weiterbeschäftigt. Die vom ZfsL E. ausgestellte Langzeitbeurteilung des Klägers vom 10. März 2014 über den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2012 bis 10. März 2014 wies in beiden Fächern (Wirtschaftswissenschaft und Mathematik) die Note mangelhaft (5,0) und die Endnote mangelhaft (5,0) aus. Die von der Schulleiterin seiner Ausbildungsschule ausgestellte Langzeitbeurteilung des Klägers vom 28. Februar 2014 wies in beiden Fächern die Note befriedigend (3,0) sowie die Endnote befriedigend (3,0) aus. Das Landesprüfungsamt teilte dem Kläger als Termin für die Wiederholungsprüfung den 7. April 2014 mit. Mit einem an das ZfsL E. gerichteten Schreiben vom 18. März 2014 – bei dem Landesprüfungsamt am 24. März 2014 eingegangen – erklärte der Kläger ohne Begründung den Rücktritt vom Prüfungsverfahren. Das Landesprüfungsamt antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 2014. Der Rücktritt von der Prüfung müsse von ihm genehmigt werden, um das Prüfungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Trete ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gelte diese als nicht bestanden. Die Genehmigung könne nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden. Was ein schwerwiegender Grund im Sinne des Prüfungsverfahrensrechts sei, könne nur im Einzelfall anhand des Sachverhaltes beurteilt werden. Grundsätzlich dürfe der Grund dabei jedoch nicht vom Prüfling selbst vertretbar oder beeinflussbar sein. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 3. April 2014 die Gründe für den Rücktritt bzw. das Nichterscheinen zur angesetzten Prüfung mitzuteilen. Mit am gleichen Tag beim Landesprüfungsamt eingegangenen Schreiben vom 2. April 2014 begründete der Kläger seinen Rücktritt vom Prüfungsverfahren damit, dass er sich seit November 2013 in reproduktionsmedizinischer Behandlung befinde. Die diagnostischen Voruntersuchungen dauerten aktuell an. Im Moment warte er auf das humangenetische Gutachten, welches bis Ende April zu erwarten sei. Ein komplizierter mikrochirurgischer Eingriff rücke damit eventuell näher, könne aber weder terminlich bestimmt noch auf Erfolg hin vorhergesagt werden. Die bisher erfolgte medizinische Behandlung dokumentiere den Zustand seiner körperlichen Integrität. Die behandelten Fachärzte könnten jedoch in keiner Weise die seelischen Belastungen dokumentieren, die damit zwangsläufig für ihn und seine Partnerin einhergingen. Er sehe sich nicht in der Lage, eine über die Anforderungen des täglichen Unterrichtens hinausgehende Prüfungsleistung zu erbringen. Das Landesprüfungsamt teilte den Mitgliedern der Prüfungskommission unter dem 2. April 2014 mit, dass der Prüfungstermin am 7. April 2014 aufgehoben sei. Das Landesprüfungsamt antwortete mit Schreiben vom 3. April 2014 und bat unter Fristsetzung bis zum 10. April 2014 um Vorlage „eines Nachweises (ärztliches Attest), der eine Prognose zur Dauer der Dienst- und Prüfungsunfähigkeit stellt“. Der Kläger übersandte daraufhin unter dem 9. April 2014 ein Attest des Facharztes für Urologie Dr. med. C. vom 7. April 2014 und erklärte, er gehe davon aus, dass das Landesprüfungsamt seinen Rücktritt rückwirkend genehmige, und bat um entsprechende Mitteilung bis zum 18. April 2014. In Kurzform berichtete Dr. C. , bereits Ende 2013 hätten sich urologisch/andrologisch pathologische Befunde ergeben. Unter Kenntnis der Gesamtsituation und der daraus resultierenden Langzeitprognose habe der Kläger eine zunehmende Somatisierung mit auch stärkerer psychogener Belastung entwickelt. Daraus resultiere auch die Tatsache, dass der Kläger nicht an der geplanten Prüfung habe teilnehmen können. Mit einer vollständigen psychogenen Rekonvaleszenz sei auch in den nächsten Wochen nicht zu rechnen. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 10. April 2014, zugestellt am 12. April 2014, teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger mit, dass seine Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs gemäß § 35 Abs. 1 OVP 2011 als endgültig nicht bestanden gelte. Der Kläger habe mit Schreiben vom 2. April 2014 gesundheitliche Gründe für den Rücktritt geltend gemacht, ohne diese nachzuweisen. Dem vorgelegten Attest sei keine andauernde Dienst- und Prüfungsunfähigkeit zu entnehmen. Der Kläger sei somit ohne schwerwiegenden Grund nicht zum Termin für die Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium erschienen. Da es sich bereits um die Wiederholungsprüfung handele, sei die Prüfung auch endgültig nicht bestanden. Der Kläger hat am 12. Mai 2014 Klage erhoben und geltend gemacht, der Rücktritt von der Prüfung hätte genehmigt werden müssen. Hätte das Prüfungsamt Zweifel an seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gehabt, hätte es eine amtsärztliche Untersuchung fordern müssen. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Entscheidung des Beklagten erst nach dem vorgesehenen Prüfungstermin gefallen sei. Der Kläger hat im Klageverfahren weitere Atteste des Urologen Dr. C. vom 18. Juni 2014 und vom 22. Oktober 2015 vorgelegt. Im Attest vom 22. Oktober 2015 machte der Facharzt konkrete Angaben zu den bisherigen Diagnosen des Klägers und verwies auf erhebliche psychogene und auch somatische Belastungen. Das Attest ging näher ein auf die depressiven Phasen einhergehend mit Angstzuständen, Insomnie, Konzentrationsstörungen und Stresssymptomatik. Dies erläuterte das Attest bezogen auf die urologische Diagnose, die für Betroffene eine Art Schock darstelle. Der Kläger sei aufgrund seines psychischen Allgemeinzustandes, des Infragestellens des „Sinn des Lebens“ und seines Umgangs mit der Diagnose nicht in der Lage gewesen, Prüfungssituationen zu bewältigen. Der Kläger hat beantragt, „den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2014 zu verpflichten,“ den „mit Schreiben vom 18. März beantragten Rücktritt des Klägers von der unterrichtspraktischen Prüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs zu genehmigen.“ Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids seien die Vorschriften über die Säumnis eines Prüflings. Das Attest vom 7. April 2014 sei zu unsubstantiiert, um Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ziehen zu können. Der diesbezügliche Vortrag vom 22. Oktober 2015 sei verspätet. Mit Urteil vom 25. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts. Rechtsgrundlage dafür sei § 36 OVP 2011. Entgegen der Annahme des Landesprüfungsamts handele es sich nicht um einen Fall der Säumnis, da der Kläger den Rücktritt mit Schreiben vom 18. März 2014 beantragt habe. Eine Säumnis liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Prüfling, ohne zuvor den Rücktritt erklärt zu haben oder erklärt haben zu können, an der Prüfung oder einem Prüfungsteil tatsächlich nicht teilgenommen habe. Hier hätten die Voraussetzungen für die Genehmigung des Rücktritts des Klägers entgegen der Auffassung des Beklagten vorgelegen. Der Kläger habe seinen Rücktritt unverzüglich mit am 24. März 2014 eingegangenem Schreiben vom 18. März 2014 noch vor dem vorgesehenen Prüfungstermin erklärt. Mit der Vorlage des Attestes vom 7. April 2014 habe er zudem seine Erkrankung in Form der psychischen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls hinreichend plausibel gemacht. Zwar ergebe sich aus dem beigebrachten Attest nicht bis in die letzten Einzelheiten, wie sich die psychogenen Belastungen bei dem Kläger ausgewirkt hätten. Doch deute bereits die Erklärung, dass stärkere psychogene Belastungen bestanden hätten, die im Zusammenhang mit einer urologischen Erkrankung gestanden hätten, ganz offensichtlich auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, etwa in Form einer mangelnden Konzentrationsfähigkeit, hin. Im Übrigen sei die Prüfungsbehörde in Fällen, in denen sie in den Angaben eines Attests keine hinreichende Grundlage sehe, ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Weitere Ermittlungen habe das Landesprüfungsamt hier jedoch unterlassen. Soweit die Prüfungsbehörde nicht selbst zeitnah ermittele – nachdem der Kläger seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt habe – müsse sie sich an das vorliegende Attest halten. Etwaige Unklarheiten oder eine Lückenhaftigkeit des Attestes, die nun nicht mehr bis in alle Einzelheiten aufklärbar seien, dürften nicht zu Lasten des Prüflings gehen, der sich in der für ihn zumutbaren und in der durch die Prüfungsbehörde vorgeschriebenen Weise um den Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit bemüht habe. Der Beklagte hat am 18. Dezember 2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht habe den Bescheid vom 10. April 2014 zu Unrecht nach Maßgabe der Rücktrittsvorschrift überprüft. Der Bescheid sei jedoch auf die Regelung zur Säumnis gestützt, weil der Kläger ohne schwerwiegenden Grund nicht zum Termin für die Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium erschienen sei. Dies entspreche dem Verhältnis der fraglichen Vorschriften. Gesundheitliche Einschränkungen führten nach der Systematik der OVP grundsätzlich nicht zu einem Rücktritt von der Prüfung, sondern grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Erst wenn die Höchstdauer der Verlängerung von sechs Monaten überschritten sei, komme ein Anspruch auf Genehmigung eines Rücktritts von der Prüfung in Betracht; ansonsten gelte die systematisch vorgesehene Form eines Nachteilsausgleichs durch entsprechende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung der unzutreffenden Rechtsgrundlage habe sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass der Kläger einen Nachteilsausgleich nicht beantragt habe, sei für die Bewertung der Ermessensbetätigung des Prüfungsamts und der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids unzureichend. Beantrage ein Prüfling die Genehmigung des Prüfungsrücktritts unter Verweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, sei das Prüfungsamt gehalten, insbesondere wenn ein Rücktritt aus den genannten Gründen nicht in Betracht komme, wohl aber grundsätzlich ein Nichterscheinen zum konkreten Prüfungstermin aus schwerwiegenden Gründen oder die Gewährung von Prüfungserleichterungen als Nachteilsausgleich möglich erschienen, diese Formen des Nachteilsausgleichs mit zu prüfen. Den seitens des Klägers vorgebrachten Erschwernissen der Staatsprüfung, die ihn dazu bewogen hätten, zwar seinen Unterrichtspflichten nachzukommen, aber keine Prüfung ablegen zu wollen, hätte das Prüfungsamt vor diesem Hintergrund durch entsprechende Maßnahmen begegnen können. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, der Kläger habe schwerwiegende Gründe hinreichend plausibel dargelegt. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Erklärung des Bestehens stärkerer psychogener Belastungen, die im Zusammenhang mit einer urologischen Erkrankung stünden, ganz offensichtlich auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, etwa in Form einer mangelnden Konzentrationsfähigkeit, hindeute, fehle jeder objektive Anhaltspunkt. Eine Auseinandersetzung etwa mit der Erheblichkeit der angenommenen Konzentrationsstörung unterbleibe. Die Darlegungen unter Bezugnahme auf das Attest vom 7. April 2014 seien unzureichend gewesen. Insoweit treffe es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Prüfungsbehörde unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einleiten müsse, wenn eine körperliche Beeinträchtigung – wie hier – lediglich pauschal behauptet werde. Der Prüfling sei gehalten, die seines Erachtens die Prüfungsfähigkeit herabsetzenden Symptome so konkret zu benennen, dass die Prüfungsbehörde die Möglichkeit habe, die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Prüfungsfähigkeit zu beurteilen und gegebenenfalls Erleichterungen in der Prüfungsdurchführung zu gewähren. Eine Untersuchung ins Blaue hinein sei nicht zu verlangen. Eine durchgreifende gesundheitliche Beeinträchtigung sei erstmals mit Vorlage des Attests vom 22. Oktober 2015 dargelegt worden. Dies sei aber verspätet; eine amtsärztliche Überprüfung könne wegen des Zeitablaufs nicht mehr erfolgen. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Landesprüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 10. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Landesprüfungsamts, ihm seinen mit Schreiben vom 18. März 2014 beantragten Rücktritt von der Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs zu genehmigen (§ 113 Abs. 5 VwGO). A. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP – vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der bis zum 7. Mai 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS – vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511). § 35 OVP, auf den sich die Prüfungsentscheidung stützt, findet keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne schwerwiegenden Grund zum Termin für eine Unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint. Demgegenüber gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OVP die Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. § 36 OVP erfasst alle Erklärungen, die ein Prüfling mit dem Ziel abgibt, von der Prüfung ganz oder teilweise entbunden zu werden, während § 35 Abs. 1 OVP nur Fälle schlichten Nichterscheinens zu einem Prüfungstermin regelt. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Rücktritt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraussetzt, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits abgeleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Säumnis hingegen bedeutet die tatsächliche Nichtteilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil, ohne dass der Prüfling zuvor den Rücktritt erklärt hat oder erklären kann. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369, juris, Rn. 14; vgl. schon Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 2.94 -, BVerwGE 99, 208, juris, Rn. 28. So ist auch hier der Kläger nicht einfach der Prüfung ferngeblieben, sondern hat vor dem angesetzten Termin erklärt, „vom Prüfungsverfahren“ zurückzutreten. Für die Annahme einer Säumnis und damit eine Anwendung von § 35 OVP ist damit kein Raum. Der Einwand des Beklagten, wonach die gegenteilige Ansicht auch deswegen sachgerecht sei, weil gesundheitliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit nach der Systematik der OVP grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 OVP führen sollten, greift nicht durch. Nach § 7 Abs. 2 OVP kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden; besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. Hinsichtlich der Frage, ob von einer Säumnis oder einem Rücktritt auszugehen ist, ist diese Vorschrift indes unergiebig. Sie vollzieht lediglich in Bezug auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes (vgl. § 7 Abs. 1 OVP) nach, was unter Umständen die Konsequenz eines (genehmigten) Rücktritts oder einer (entschuldigten) Säumnis ist, wenn nämlich die Prüfung nicht mehr innerhalb des regulären Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden kann. Auch der weitere, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Einwand des beklagten Landes, dass zur Abwendung einer etwaigen Einschränkung der Prüfungsfähigkeit die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Betracht gekommen wäre, rechtfertigt keine andere Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der beiden genannten Vorschriften. Denn auch eine Anwendung des § 36 OVP auf Fälle eines erklärten Rücktritts aus Gründen voraussichtlich kürzerer Erkrankung schließt nicht aus, je nach Art der nachgewiesenen Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Die vom Landesprüfungsamt für die Prüflinge herausgegebenen „Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung“, Stand: 31. August 2012, unterscheiden nicht hinreichend zwischen Rücktritt und Säumnis. Dort wird das Versäumen von Prüfungsterminen mit dem Rücktritt von einem Prüfungstermin gleichgesetzt und auf § 35 OVP verwiesen. Nach einem gesonderten Punkt wird, diesmal unter Verweis auf § 36 OVP, eine Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren nur für möglich gehalten, wenn schwerwiegende Gründe nachgewiesen werden „ und zudem eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst“ beabsichtigt ist. Dieser Hinweis ist fehlerhaft. Gerade in Fällen kurzer Krankheitsdauer, besteht – bei nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit – kein Anlass für eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Die Staatsprüfung kann dann zeitnah neu angesetzt werden. Denn das Prüfungsverfahren wird durch eine Genehmigung des Rücktritts nicht beendet. Rechtsfolge der Genehmigung ist nicht, dass sich der Prüfling nicht mehr im Prüfungsverfahren befindet, sondern lediglich, dass er von der Teilnahme an einem bereits bestimmten Prüfungstermin entbunden ist und das Prüfungsamt im Rahmen des fortdauernden Prüfungsverfahrens nach § 30 Abs. 5 Satz 1 OVP einen neuen Termin für die noch zu erbringenden Prüfungsleistungen bestimmen muss. Zu § 39 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 OVP 2003 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2017 ‑ 14 A 467/15 ‑, juris, Rn. 52 f. Hingegen bedeutet die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, um die ein bereits in das Prüfungsverfahren eingetretener Lehramtsanwärter nachsucht, stets notwendig eine Unterbrechung des laufenden Prüfungsverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 3 OVP. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 ‑ 19 A 444/13 ‑, juris, Rn. 50. Vor allem jedoch ist es Sache des Prüfungsamtes, auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des seitens des Prüflings geltend gemachten schwerwiegenden Grundes zu prüfen, ob statt des beantragten Rücktritts ein eben diesem Grund in gleicher Weise Rechnung tragender Ausgleich geeignet ist, das Prüfungsverfahren fortzuführen. B. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 OVP liegen vor. Der Kläger hat mit der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. C. vom 22. Oktober 2015 einen schwerwiegenden Grund für seinen Prüfungsrücktritt nachgewiesen. I. Die Maßstäbe, welche für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (1.) und dessen Nachweis (2.) anzulegen sind, ergeben sich aus Sinn und Zweck der Rücktrittsregelung in der OVP sowie aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. 1. Was ein „schwerwiegender Grund“ ist, regelt § 36 OVP nicht. Auch § 35 OVP enthält sich einer Spezifizierung des „schwerwiegenden Grundes“. Lediglich in den „Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung werden als schwerwiegende Gründe vom Prüfling „selbst nicht zu vertretende Umstände, wie etwa längerfristige Erkrankungen oder unvorhersehbare persönliche Schicksalsschläge, die es unzumutbar erscheinen lassen, die Prüfung durchzuführen“, angesehen. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts werden unter einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 36 OVP grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2017, a. a. O., Rn. 71, und vom 4. Mai 2015, a. a. O., Rn. 56. Regelmäßig zählen dazu erhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit mit Krankheitswert. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015, a. a. O., Rn. 58. Ob vom Prüfling geltend gemachte psychische Beeinträchtigungen zur Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Beeinträchtigungen Ausdruck eines Defizits in der persönlichen Leistungsfähigkeit des Prüflings sind oder ob es sich um eine Minderung der allgemeinen Startchancen des Prüflings im Verhältnis zu anderen Prüflingen handelt. Nur im letzten Fall ist es dem Prüfling krankheitsbedingt nicht mehr zumutbar, die geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen und der Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 14 A 2071/16 ‑, juris, Rn. 47 ff. m. w. N. 2. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grunds für den Rücktritt hat der Prüfling nach § 36 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 4 OVP darzulegen. Dies ist Ausdruck des auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1969 - VII C 77.67 -, BVerwGE 31, 190, juris, Rn. 12, wonach es dem Prüfling obliegt, das Vorliegen eines Hinderungsgrunds auf Anforderung nachzuweisen, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu treffen. Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und substantiiert konkret ärztlich festgestellte Tatsachen zu bekunden; die ärztliche Bescheinigung muss angeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte selbstständige Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Mit anderen Worten beschränkt sich die ärztliche Verpflichtung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 ‑, DVBl 1996, 1379, juris, Rn. 6. Für die Prüfung, ob eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings vorliegt, bedarf es einer konkreten und genauen Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist anzugeben, welche Auswirkungen sich aus dem Krankheitsbild für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben. Dem Prüfungsamt muss es auf dieser Grundlage möglich sein, selbstständig sachgerecht zu beurteilen, inwieweit die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und die schriftlichen Arbeiten (§ 32 OVP) sowie das Kolloquium (§ 33 OVP) durch die gesundheitlichen Einschränkungen des Prüflings beeinträchtigt werden. Es ist die Diagnose einer konkreten Krankheit zu stellen und nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Prüfung beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 19 E 162/17 ‑, juris, Rn. 4. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund einer mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. Die Notwendigkeit der Angabe von Befundtatsachen folgt bereits aus der Nachweisfunktion des ärztlichen Attests, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung bedarf. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 ‑ 14 A 884/14 ‑, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 ‑, juris, Rn. 45. Zur Erfüllung der Nachweisfunktion genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe der Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris, Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ OVG 10 S 5.14 ‑, NVwZ-RR 2014, 889, juris, Rn. 14 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 2 K 6434/14 ‑, juris, Rn. 25. Entscheidend ist auch am Maßstab des Gebots der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Rücktrittsanzeige die von der Prüfungsbehörde geforderte Überprüfung ermöglicht. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432, juris, Rn. 8. Vermag der Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 ‑, BVerwGE 66, 213, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ OVG 10 S 5.14 ‑, NVwZ-RR 2014, 889, juris, Rn. 14 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 2 K 6434/14 ‑, juris, Rn. 25. II. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger mit dem Attest des Facharztes für Urologie Dr. med. C. vom 22. Oktober 2015 einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 36 Abs. 1 OVP nachgewiesen (1.). Der Kläger hat diesen schwerwiegenden Grund auch im Sinn der §§ 35 Abs. 4 Satz 1, 36 Abs. 4 OVP unverzüglich geltend gemacht (2.). 1. Das Attest vom 22. Oktober 2015 erlaubt hinreichende Rückschlüsse auf eine zum April 2014 bestehende krankheitsbedingte Einschränkung der prüfungsbezogenen Leistungsfähigkeit des Klägers. Der Facharzt bescheinigt in diesem Attest beim Kläger im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung aufgetretene und längere Zeit vorhandene depressive Phasen, Angstzustände, Insomnie, Konzentrationsstörungen nebst Stresssymptomatik. Dieses Krankheitsbild ist im Attest unter konkreter Schilderung der den Kläger individuell betreffenden Diagnose einer Fertilitätsstörung näher ausgeführt und insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit weiter konkretisiert. Eingehend geschildert wird auch der Umstand, dass die Diagnose für den Betroffenen eine Art Schock darstelle, der im Rahmen der Verarbeitung den Auftakt für einen langen Leidensweg bilden könne. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung eines schwerwiegenden Grundes für den Rücktritt. Im Ergebnis bestehen hier – insoweit mit dem Verwaltungsgericht – hinreichende Anhaltspunkte für stärkere psychogene Belastungen, die im Zusammenhang mit der urologischen Diagnose eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, etwa in Form der Konzentrationsfähigkeit, nahelegen. Auch der Beklagte selbst stellt die inhaltliche und formale Tragfähigkeit dieses Attestes nicht mehr gänzlich in Frage, er geht nach seiner entsprechenden Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einem „Grenzfall“ aus. 2. Der Kläger hat diesen schwerwiegenden Grund auch im Sinn der §§ 35 Abs. 4 Satz 1, 36 Abs. 4 OVP unverzüglich geltend gemacht. Das Landesprüfungsamt hingegen hat es unterlassen, dem Kläger rechtzeitig vor dem anberaumten Prüfungstermin das vorläufige Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung mitzuteilen, und ihm damit die Möglichkeit genommen, den Prüfungstermin wahrzunehmen (a). Das Landesprüfungsamt war hingegen nicht verpflichtet, den Kläger zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern (b). a) Angesichts der Umstände des konkreten Falles war das Landesprüfungsamt unter Berücksichtigung seiner aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Prüfling gehalten, den Kläger vor dem fraglichen Prüfungstermin darauf hinzuweisen, dass dessen bisherige Angaben den Anforderungen an die Darlegung eines den Rücktritt tragenden schwerwiegenden Grundes nicht genügten und dass deshalb nicht vom Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes auszugehen war. Nachdem der Kläger zunächst unter dem 18. März 2014, bei dem Beklagten eingegangen am 24. März 2014, ohne Begründung den Rücktritt vom Prüfungsverfahren erklärt hatte, wies das Prüfungsamt ihn mit Schreiben vom 24. März 2014 auf die Konsequenzen eines nicht genehmigten Rücktritts hin und forderte ihn zur Mitteilung der Gründe für seinen Rücktritt auf. Auf diese erstmalige Aufforderung durch das Prüfungsamt antwortete der Kläger am 2. April 2014 und verwies auf die seit einem halben Jahr andauernde reproduktionsmedizinische Behandlung und daraus resultierende seelische Belastungen. Über den täglichen Unterricht hinausgehende Anstrengungen einer Prüfungsleistung könne er nicht erbringen. Daraufhin bat das Prüfungsamt den Kläger einen Tag später am 3. April 2014 unter Fristsetzung bis zum 10. April 2014 „um Vorlage eines Nachweises (ärztliches Attest), der eine Prognose zur Dauer der Dienst- und Prüfungsunfähigkeit“ stelle. Aus dieser Formulierung durfte der Kläger berechtigterweise schließen, dass sein bisheriges Vorbringen zu den gesundheitlichen Problemen dem Grunde nach ausreichend sei, und vom Prüfungsamt nur noch eine ärztliche Bescheinigung zur zeitlichen Dimension („Prognose zur Dauer“) angefordert wurde, um abschätzen zu können, wann die neu anzusetzende Staatsprüfung stattfinden könne. Entsprechend führte der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 9. April 2014, mit dem er das Attest vom 7. April 2014 übersandte, aus, dass er „davon aus(gehe), dass Sie damit meinen Antrag auf Rücktritt vom Prüfungsverfahren rückwirkend genehmigen“. Zu diesem Zeitpunkt – Eingang des Antwortschreibens mitsamt Attest am 9. April 2014 – hatte das Landesprüfungsamt indes bereits die ursprünglich für den 7. April 2014 vorgesehene Prüfung aufgehoben und entsprechend in seinem Schreiben vom 3. April 2014 die weitere Frist bis zu einem nach dem Prüfungstermin liegenden Zeitpunkt, hier den 10. April 2014, gesetzt. Mit dieser nach Aktenlage bereits am 2. April 2014 verfügten Aufhebung des Prüfungstermins ohne weitergehende Information hat das Landesprüfungsamt dem Kläger die Chance genommen, von seiner Wahlfreiheit als Prüfling Gebrauch zu machen, entweder den Prüfungstermin nicht wahrzunehmen und die daran geknüpfte Feststellung des Nichtbestehens ggfs. im Klagewege klären zu lassen, oder aber sich der Prüfung in Kenntnis der seitens des Prüfungsamts geäußerten Bedenken an der Tragfähigkeit der Rücktrittsgründe zu stellen. Angesichts der Tragweite der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen ist das Prüfungsverfahren so auszugestalten, dass der Bedeutung des Verfahrens für den Grundrechtsschutz der Prüflinge Rechnung getragen wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Mai 1999 ‑ 1 BvR 1315/97 ‑, NVwZ 1999, 1102, juris, Rn. 8 m. w. N. Im hier gegebenen konkreten Fall, in dem vor dem Prüfungstermin individuelle medizinische Umstände geltend gemacht wurden, und deshalb für das Prüfungsamt realistischer Anlass bestand, mit dem Prüfling in Kontakt zu treten, gab es eine Verpflichtung des Prüfungsamts, diesen klärenden Hinweis zu geben und ihn über die allgemeinen, jedem Prüfling zugänglich gemachten „Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung“ hinaus – unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit – auf Mängel und Unzulänglichkeiten seiner bisherigen Darlegung hinzuweisen. Die Mitteilungen im Schreiben des Beklagten vom 3. April 2014 genügten den Anforderungen an einen solchen hinreichend konkreten, aussagekräftigen und unmissverständlichen Hinweis – wie oben festgestellt – nicht. Derartige Hinweise sind dem Landesprüfungsamt auch ohne unvertretbaren Aufwand möglich. So hätte hier konkret ein deutlicher Hinweis dazu genügt, dass neben der Frage der zeitlichen Dimension einer etwaigen Prüfungsfähigkeit schon diese selbst dem Grunde nach zweifelhaft war. Auch für den Fall, dass das Prüfungsamt ein bisher vorgelegtes ärztliches Attest als nach allgemeinen – oben näher ausgeführten –Maßstäben unzureichend erachtet, kann ein diesbezüglicher Hinweis verlangt werden. Dies alles gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher Hinweis – wie hier – dem Prüfungsamt noch zeitlich möglich ist. Allein aus diesem Grund ist hier im Ergebnis dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, wonach der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten zur Darlegung eines schwerwiegenden Grundes nachgekommen ist und die Gründe im Sinne der § 36 Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 4 OVP unverzüglich geltend gemacht hat. Dass dies erst durch das im Klageverfahren vorgelegte Attest vom 22. Oktober 2015 eingetreten ist, geht im konkreten Fall nicht zu Lasten des Klägers, da er angesichts des jedenfalls missverständlichen Hinweises vom 3. April 2014 keine Veranlassung hatte, sich zeitnah um einen weitergehenden Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit zu bemühen oder jedenfalls gleichwohl die Prüfung wahrzunehmen. b) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Prüfungsamt entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil dem Grundsatz nach nicht verpflichtet gewesen ist, nach Vorlage des privatärztlichen Attests vom 7. April 2014 näher zu ermitteln und eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Nach § 36 Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 3 OVP kann von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden. Diese Befugnis steht grundsätzlich im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Prüfungsbehörde (§ 40 VwVfG NRW). Bei der Entscheidung, ob von einem Prüfling eine amtsärztliche Untersuchung verlangt wird, bewegt sich das Prüfungsamt angesichts der mit der Feststellung der Prüfungsfähigkeit einhergehenden erheblichen Konsequenzen für den Prüfling in einem sensiblen verfassungsrechtlichen Kontext, in dem insbesondere der Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Prüflings (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen sind. Dem korrespondiert die auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhende Obliegenheit des Prüflings, der ggfs. angeordneten Untersuchung nachzukommen; die Mitwirkungslast endet erst an der Grenze der Zumutbarkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 ‑, BVerwGE 80, 282, juris, Rn. 13; Beschluss vom 14. März 1989 - 7 B 39.89 ‑, NVwZ-RR 1989, 478, juris, Rn. 6. Das durch § 36 Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 3 OVP eingeräumte Ermessen ist nicht schon in jedem Fall mit der Folge reduziert, dass eine amtsärztliche Untersuchung zu verlangen ist, wenn die Prüfungsbehörde überhaupt Zweifel an den Angaben zu den die Prüfungsfähigkeit des Prüflings beeinflussenden Tatsachen hat, sei es, dass diese vom Prüfling selbst mitgeteilt wurden, sei es, dass er sich hierbei eines privatärztlichen Attests bedient. Eine Verdichtung des Ermessens zur Einholung amtsärztlichen Sachverstands kommt vielmehr nach der Regelungssystematik der OVP nur dann in Betracht, wenn der Prüfling bereits durch eigenen Vortrag oder ein ärztliches Attest unter Anlegung der obigen Maßstäbe zur Substantiierung desselben derartig belastbare Anhaltspunkte gegeben hat, die – ihr Zutreffen unterstellt – ohne Weiteres zur Feststellung eines schwerwiegenden Grundes durch das Prüfungsamt führen müssten. Erst wenn dem Prüfungsamt auch nach einer solchen hinreichend substantiierten und konkreten Darlegung der die Prüfungsunfähigkeit begründenden Umstände noch Zweifel verbleiben, darf es sich über die Darlegungen nicht einfach hinwegsetzen, sondern muss zur Abklärung auf amtsärztliche Expertise zurückgreifen. Insofern ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des OVG Saarland, OVG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 329/11 ‑, juris, Rn. 61, nichts anderes. Diese betrifft die – auch nach Auffassung des Senats zu bejahende – Bindung der Prüfungsbehörde an Angaben in einem amtsärztlichen Attest, die nur durch weitere Sachaufklärung zu überwinden ist. Vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 281. Die weiteren zitierten Entscheidungen, BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 316, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Januar 2002 ‑ 10 LA 3072/01 ‑, NVwZ-RR 2002, 502, betreffen jeweils einen gänzlich anderen und nicht vergleichbaren Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.