Beschluss
20 B 396/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0910.20B396.24.00
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Leitsätze
- 1.
Bei der Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
- 2.
Wenn die Veräußerungsanordnung vollzogen wurde und die Tiere veräußert wurden, liegt es grundsätzlich nicht mehr in der Rechtsmacht der Behörde, den neuen Eigentümer zur Herausgabe zu bewegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.850,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt. 2. Wenn die Veräußerungsanordnung vollzogen wurde und die Tiere veräußert wurden, liegt es grundsätzlich nicht mehr in der Rechtsmacht der Behörde, den neuen Eigentümer zur Herausgabe zu bewegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.850,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und - entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 571/24 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Februar 2024 über die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung ihrer Schafe wiederherzustellen, den Antragsgegner zu verpflichten, die fortgenommenen Schafe an sie herauszugeben, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 rechtswidrig gewesen ist, sowie - über die erstinstanzlich gestellten Anträge hinaus - den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 25. März 2024 aufzuheben und dessen Vollziehung auszusetzen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. I. Die Anträge, den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 25. März 2024 aufzuheben und dessen Vollziehung auszusetzen, sind unzulässig. Die Anträge waren nicht Gegenstand des erstinstanzlich geführten Eilverfahrens. Eine Antragserweiterung in zweiter Instanz ist grundsätzlich nicht sachdienlich im Sinn von § 91 Abs. 1 VwGO analog, insbesondere dann nicht, wenn sie das Beschwerdegericht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 13, und vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Zwangsgeldfestsetzung steht nicht in Zusammenhang mit der angefochtenen Fortnahme der Schafe der Antragstellerin, sondern betrifft die Durchsetzung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 14. November 2023. Unabhängig davon ist der Antrag auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft und ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig, wenn - wie hier - innerhalb der Rechtsbehelfsfrist keine Klage erhoben wurde. II. Auch im Übrigen bleiben die Anträge ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Hinblick auf den gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung ihrer Schafe gerichteten Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz, weil der Antragsgegner am 1. März 2024 sämtliche der Antragstellerin fortgenommenen Schafe veräußert habe. Eine Rückgabe der Tiere an die Antragstellerin sei nicht mehr möglich. Die Veräußerungsanordnung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt lasse die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen. Es liege nicht in der Rechtsmacht des Antragsgegners, den neuen Eigentümer zur Rückübertragung der Tiere an den ursprünglichen Eigentümer zu bewegen. Aus dem gleichen Grund bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Herausgabe der Schafe, da durch die wirksame Veräußerung der fortgenommenen Schafe eine Erledigung der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 eingetreten sei. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung festzustellen, sei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage könne nur in einem Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Schafe wiederherzustellen und den Antragsgegner zur Herausgabe der Schafe zu verpflichten, sind nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zwar zulässig, aber unbegründet. a) Die Anträge sind zulässig. Die Antragstellerin kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung ihrer Schafe gerichteten Klage wiederherzustellen. Bei dem Antrag auf Herausgabe der Schafe handelt es sich um einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung im Sinn von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin begehrt insoweit, die vollzogene Fortnahme rückgängig zu machen und die anderweitige pflegliche Unterbringung zu beenden. Die angefochtene Ordnungsverfügung hat sich weder im Rechtssinn erledigt, noch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes entfallen. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand wieder rückgängig gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 18, 33; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl., § 113 Rn. 107, m. w. N. Es ist nicht ersichtlich, dass einer Herausgabe der Schafe unüberwindbare Hindernisse entgegenstünden. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Eigentum an den Schafen nach Aktenlage nicht verloren. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt. Wenn von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird und die Tiere veräußert wurden, liegt es grundsätzlich nicht mehr in der Rechtsmacht der Behörde, den neuen Eigentümer zur Herausgabe zu bewegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 20 B 1450/23 -; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. Oktober 2018 - OVG 5 S 13.18 -, juris, Rn. 2 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 ‑ 6 B 213/22 -, juris, Rn. 3, m. w. N. (zur Veräußerung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG); siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 5 A 328/18 - (zur Verwertung nach § 45 Abs. 1 PolG NRW). Vorliegend fehlt es allerdings entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts an einer derartigen Veräußerungsanordnung mit rechtsgestaltender Wirkung. In der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 wurde die Veräußerung lediglich angedroht und der Antragstellerin entsprechend § 16a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TierSchG eine Frist zur Sicherstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen gesetzt. Die abschließende Entscheidung, ob die Tiere veräußert werden, wurde in der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 noch nicht getroffen; erst recht lag in dieser Ordnungsverfügung kein entsprechender rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Die abschließende Entscheidung über die Veräußerung kann nach der gesetzlichen Konzeption auch grundsätzlich erst getroffen werden, nachdem geprüft und festgestellt wurde, ob der Tierhalter die gesetzte Frist genutzt hat, um ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sicherzustellen. Diese Prüfung hat der Antragsgegner zwar am 28. Februar 2024 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. In dem nachfolgenden Schreiben vom 29. Februar 2024 wurde die Antragstellerin dann jedoch lediglich über die bevorstehende Veräußerung der Tiere unterrichtet. Dem Schreiben lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht entnehmen, dass damit die endgültige und selbständig anfechtbare Regelung über die Veräußerung der Tiere getroffen wurde. Der Antragsgegner ging nach eigenen Angaben in der Beschwerdeerwiderung vom 15. Mai 2024 sogar selbst (wenn auch irrig) davon aus, dass die Veräußerung bereits mit der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 angeordnet worden und damit eine weitere Anordnung nicht erforderlich war. Dies erklärt auch, warum dem Schreiben vom 29. Februar 2024 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, keine Anordnung zur sofortigen Vollziehung getroffen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin zuvor angehört, der voraussichtliche Veräußerungszeitpunkt mitgeteilt oder auf andere Weise sichergestellt wurde, dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da dem Erwerber bekannt war, dass die Schafe nicht dem Antragsgegner gehören (§ 932 Abs. 2 BGB), und der gute Glaube an eine bestehende Veräußerungsbefugnis auch dann nicht geschützt ist, wenn sich diese aus einem vermeintlich bestehenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakt ergibt. b) Die Anträge sind jedoch unbegründet. aa) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend einzelfallbezogen begründet. bb) Die im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin streitet für ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des Antragsgegners. Die am 17. Januar 2024 mündlich angeordnete und mit Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 schriftlich bestätigte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Schafe der Antragstellerin war und ist nach Aktenlage offensichtlich rechtmäßig. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Schafe. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Bei der gerichtlichen Prüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG und der verordnungsrechtlichen Präzisierungen kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den beamteten Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 44, und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist; sie setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt haben. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris, Rn. 19, und Urteil vom 13. September 2017 ‑ 20 A 1789/15 -, juris, Rn. 74; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 16a TierSchG Rn. 22, m. w. N. Nach diesen Maßstäben waren die streitgegenständlichen Schafe der Antragstellerin im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, weil die Ernährung und Pflege der Schafe erheblich hinter den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG zurückblieb. Nach der in der angefochtenen Ordnungsverfügung wörtlich wiedergegebenen Beurteilung des beamteten Tierarztes wiesen die fortgenommenen Schafe einen äußerst schlechten Ernährungszustand und zum Teil einen schlechten Pflegezustand auf. Dort heißt es: Die Tiere seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mit Futter versorgt gewesen. Den adulten Böcken und den Muttertieren mit Lämmern habe kein Tränkwasser zur Verfügung gestanden. Bei den fortgenommenen Tieren sei ein Körpermaßindex (Body Condition Score, BCS) von 0 bis 1 festgestellt worden. Sieben Tiere seien stark unterernährt gewesen, neben den Dornfortsätzen der Wirbel seien weder Muskulatur noch Fett fühlbar gewesen (BCS 0). Bei vier Tieren sei eine schwach entwickelte Rückenmuskulatur ohne Fettabdeckung spürbar gewesen (BCS 1), drei Tiere seien dazwischen einzuordnen (BCS 0-1). Ein solcher Ernährungszustand stelle eine akute Gefahr für das Leben der Tiere dar. Der Abbau des Körpereiweißes führe zu einem Abbau der Muskulatur und der Organe, der komplette Stoffwechsel des Körpers könne entgleisen und weitere schwerwiegende Folgen für die Gesundheit haben. Insbesondere die Muttertiere mit Lämmern bei Fuß hätten zwingend einer angemessenen Versorgung bedurft. Hochtragende Mutterschafe benötigten ca. das 1,5- bis 2-fache an Futter im Vergleich zu nicht tragenden Schafen. Bei unzureichender Energieversorgung komme es gerade in dieser Zeit zu einem erhöhten Aufkommen von Erkrankungen. Bei vier Schafen seien kahle Stellen am Rücken und Kotverschmutzungen am Hintern festgestellt worden, gleichwohl habe die Antragstellerin keine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung veranlasst. Insoweit sei der Pflegezustand als schlecht zu bewerten, da es an der angemessenen tierärztlichen Versorgung fehle. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die pauschale Behauptung, ihre Tiere stets ordnungsgemäß ernährt und gepflegt zu haben, stellt die konkreten, auf den Ernährungs- und Pflegezustand der einzelnen Schafe bezogenen Feststellungen des beamteten Tierarztes nicht in Frage. Die Behauptung, der Zustand der Schafe sei damit zu erklären, dass es sich um unterschiedliche Schafrassen handele, die jeweils ein anderes Fettpolster hätten und nicht den vom Antragsgegner unterstellten Standardnormen entsprächen, hat die Antragstellerin weder näher erläutert noch in irgendeiner Form belegt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Tiere wegen eines Wurmbefalls trotz einer durchgeführten Entwurmung abgemagert gewesen seien, lässt sich der vorgelegten Tierarztrechnung lediglich entnehmen, dass am 11. Januar 2024 eine Entwurmung durchgeführt wurde, nicht aber, ob und in welchem Umfang der Zustand der Schafe auf einen Wurmbefall zurückzuführen sein kann. Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie ein Wurmbefall bei ordnungsgemäßer Ernährung und insbesondere angemessener tierärztlicher Versorgung den vom beamteten Tierarzt beschriebenen stark unterernährten Zustand verursachen kann. Insbesondere ist der Antragstellerin bereits mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 ausdrücklich aufgegeben worden, die Tiere in regelmäßigen Abständen durch einen Tierarzt auf Parasiten untersuchen zu lassen und geeignete Maßnahmen zur Parasitenbekämpfung zu ergreifen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt oder gar belegt, in welchem Umfang sie dieser Verpflichtung in der Folgezeit nachgekommen ist, wann sie die Erkrankung ihrer Tiere festgestellt hat und wie sich der Zustand ihrer Tiere zuvor verändert hatte. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erklärt hat, dass "ausdrücklich bestritten wird, dass der sogenannte BCS-Wert für eine fehlerhafte Schafshaltung und Ernährung spricht", setzt sie sich mit den diesbezüglichen, zuvor wiedergegebenen Ausführungen des beamteten Tierarztes nicht auseinander und legt sie nicht dar, wonach sie beurteilt, ob ihre Schafe angemessen ernährt sind. Vor diesem Hintergrund bleibt bereits unklar, welche konkrete Zustandsveränderung sie auf den Wurmbefall zurückführt und welchen Zustand sie für unbedenklich oder der jeweiligen Schafrasse angemessen hält. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung der Tiere nicht festzustellen sei, kommt es - unabhängig von den an einer solchen Beurteilung jedenfalls erhebliche Zweifel begründenden Feststellungen des beamteten Tierarztes - hierauf nach den oben dargestellten Maßstäben nicht an. Die Antragstellerin hat auch bis heute keine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt. Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 23 C 23.1045 -, juris, Rn. 14, und vom 21. April 2016 ‑ 9 CS 16.539 -, juris, Rn. 27; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 16a TierSchG Rn. 32, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass nunmehr eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sichergestellt ist. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren lediglich Nachweise zu einer tierärztlichen Behandlung am 10. Mai 2024 und dem Kauf von Tierfutter am 2. und 15. April 2024 vorgelegt. Es obliegt jedoch der Antragstellerin, umfassend darzulegen, inwieweit sie die in der Vergangenheit festgestellten Haltungsmängel behoben hat, und dem Antragsgegner zu ermöglichen, die verbesserten Haltungsbedingungen in Augenschein zu nehmen. Solange die Antragstellerin weiterhin jegliches eigene Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ernährung ihrer Schafe bestreitet, ohne aber die Feststellungen des beamteten Tierarztes substantiiert in Frage zu stellen, ist nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin überhaupt in der Lage und willens ist, die Bedürfnisse der von ihr gehaltenen Tiere zu erkennen und die Tiere diesen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass der Antragsgegner sie zu einer erneuten Zwangsgeldfestsetzung wegen Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 14. November 2023 angehört hat. In dem vorgelegten Anhörungsschreiben vom 1. Juli 2024 wird ausgeführt, dass nicht allen Tieren Raufutter und eine saubere und trockene Liegefläche zur Verfügung gestanden habe und sich in den Liege- und Laufbereichen der Tiere gefährliche, scharfkantige Gegenstände befunden hätten. Die Antragstellerin ist diesen Schilderungen in der Sache nicht entgegengetreten und hat nicht dargelegt, warum aus ihrer Sicht dennoch davon auszugehen sein könnte, dass eine in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sichergestellt ist. cc) Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2024 überwiegt vor diesem Hintergrund weiterhin deutlich gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Die mündlich angeordnete und schriftlich bestätigte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Schafe der Antragstellerin ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht nur offensichtlich rechtmäßig, sondern dient dazu, die akute Lebensgefährdung sowie sonstige vermeidbare Leiden und Schäden von den Schafen abzuwenden, und damit dem Schutz gewichtiger, durch Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerter Rechtsgüter. 2. Gegen die Ablehnung ihres mit der Beschwerde weiterverfolgten Feststellungsantrags hat die Antragstellerin schon keine Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Für die bereits erstinstanzlich verfolgten Anträge legt der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, der im Hinblick auf den begehrten vorläufigen Rechtschutz entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 Euro herabgesetzt wird. Für die im Beschwerdeverfahren beantragte Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 350,00 Euro wird nach § 52 Abs. 3 GKG wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der gesamte festgesetzte Betrag angesetzt.