Beschluss
3 L 17/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. VGH München, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 27 m.w.N.).(Rn.28)
2. Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).(Rn.28)
3. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. VGH München, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 27 m.w.N.).(Rn.28) 2. Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).(Rn.28) 3. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).(Rn.28) I. Der Kläger begehrt, Hunde der Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier privat zu züchten. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 beantragte der Kläger eine private Zuchterlaubnis für die Hunderassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier als Ausnahme vom landesrechtlichen Zuchtverbot. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2017 mit, dass eine solche Zucht verboten sei, weil der Landesgesetzgeber für diese Rassen, die im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt seien, die Zucht ausgeschlossen habe. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, über seinen Antrag rechtsmittelfähig zu entscheiden. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass die Zucht, Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA gemäß § 3 Abs. 4 HundeG LSA verboten sei. Unter dem 28. Juli 2017 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass das Zuchtverbot verfassungswidrig sei und es an einer Rechtfertigung des Landesgesetzgebers fehle. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass die Zucht von Hunden, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz aufgelistet seien und damit als gefährlich gälten, verboten sei. Das HundeG LSA enthalte keine Ausnahmeregelung oder Übergangsvorschrift. Der Landesgesetzgeber habe damit die besondere Rechtslage beseitigt, dass in anderen Bundesländern anders als bisher im Land Sachsen-Anhalt die Zucht verboten sei. Er habe erst im Nachhinein erkannt, dass das zunächst bundesgesetzlich geregelte Zuchtverbot mangels Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig gewesen sei. Die landesrechtliche Regelung in § 3 Abs. 4 HundeG LSA sei verfassungsgemäß. Das nahezu wortgleiche Zuchtverbot in Rheinland-Pfalz sei vom dortigen Verfassungsgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigt worden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Hundezüchter mit denen der Bevölkerung stelle die Erwägung des Gesetzgebers, dem Schutz der Bevölkerung angesichts der bedrohten Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit und Gesundheit den Vorrang einzuräumen, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Angesichts der jahrelangen Diskussion über die Einführung eines Zuchtverbotes habe es mit der Einführung dieses Verbotes keinen zu berücksichtigenden Vertrauensschutz der Hundezüchter gegeben. Bereits am 4. August 2017 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2017 zunächst mit dem Ziel erhoben, eine Zuchterlaubnis erteilt zu bekommen. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzt, dass es an einer sachlichen Begründung für die Einführung des generellen Zuchtverbotes fehle. Ein solches habe es im Bundesland Niedersachsen nie gegeben und auch das Bundesland Schleswig-Holstein habe ein solches mittlerweile aufgehoben. Die Bundestreue erfordere ein Zuchtverbot nicht. Zwar sei ein Zuchtverbot grundsätzlich möglich. Es bedürfe jedoch einer Beurteilung einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. An derartigen Erwägungen fehle es im Gesetzgebungsverfahren. Darüber hinaus fehlten dokumentierte Erwägungen des Gesetzgebers, die erkennen ließen, dass der Landesgesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum erkannt und angewandt habe. Einer besonderen Gesetzbegründung habe es auch deshalb bedurft, weil das Zuchtverbot in Sachsen-Anhalt erstmals eingeführt worden sei. Ein ohne Begründung eingeführtes Zuchtverbot sei rechtswidrig, weil ohne Begründung ein unverhältnismäßiger Eingriff vorliege. Aus der fehlenden Gesetzesbegründung folge die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 4 HundeG LSA. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 16. August 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier in Sachsen-Anhalt nicht verboten ist. Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die ursprünglich erhobene Versagungsgegenklage sei nach Umstellung in eine Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet, weil die private Hundezucht erlaubnisfrei sei. Nur eine gewerbliche Hundezucht bedürfe nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG der Erlaubnis, so dass es der Beklagten mangels Erlaubnisvorbehaltes bei einer privaten Hundezucht verwehrt gewesen sei, eine Erlaubnis zu erteilen. Die zulässige Feststellungsklage sei ebenfalls unbegründet, weil das Verbot der Hundezucht und das Vermehrungs- und das Handelsverbot in § 3 Abs. 4 HundeG LSA verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. In der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot bestimmter Rassen zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgingen, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung verfassungsgemäß seien (vgl. zur nahezu identischen Regelung in § 2 Abs. 1 rheinland-pfälzischen HundeG: OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris). Die grundsätzliche Möglichkeit, ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde einzuführen, werde durch den Kläger auch ausdrücklich zugestanden. Streitgegenständlich sei allein die Frage, ob das Zuchtverbot deshalb verfassungswidrig sei, weil es vermeintlich an einer ausreichenden Gesetzesbegründung für dessen Einführung fehle. Woraus sich die Notwendigkeit einer Gesetzesbegründung ergeben solle und weshalb sich bei deren Nichtvorliegen eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ableiten ließe, erschließe sich nicht. Aus den Art. 77 bis 82 Verf LSA folge keine Pflicht zur Begründung des Gesetzes. Dafür bestehe auch kein rechtliches Bedürfnis. Ob eine Gesetzesbegründung für das konkret zur Überprüfung gestellte Gesetz vorliege, sei für die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht von Belang. Eine Gesetzesbegründung könne und müsse gegebenenfalls herangezogen werden, wenn es beispielsweise um die verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes gehe. Notwendiger Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens dergestalt, dass ein Fehlen einer Gesetzesbegründung zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, sei die Gesetzesbegründung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 - juris) indes nicht. Nur ausnahmsweise sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Überprüfung von formellen Gesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht eine ausdrückliche Gesetzesbegründung verlangt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris). Eine derartige Fallkonstellation sei vorliegend nicht ersichtlich. Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 2020 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Landesgesetzgeber habe die Zucht in zwei aufeinanderfolgenden Gesetzesfassungen jeweils konträr geregelt. Beide Regelungen seien für sich genommen verfassungsrechtlich möglich. Auch sei der Gesetzgeber beim Übergang von der einen Regelung zur anderen darin frei, die Zucht und Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund anderer Erkenntnisse neu zu bewerten und so zu begründen, warum diese Hunderassen und die Übrigen jeweils gesonderte Fälle bilden sollten und daher - im Unterschied zur bisherigen Regelung - hinsichtlich Zucht und Haltung unterschiedlich zu behandeln seien. Vorliegend sei der Gesetzgeber zunächst davon ausgegangen, die Notwendigkeit der Differenzierung könne sich aus dem Gebot der Bundestreue ergeben, weil immer mehr Bundesländer dazu übergegangen seien, derartige Verbote zu erlassen und der Bund bestimmte Einfuhrverbote erlassen habe. Diese Auffassung werde durch das bei der Universität Halle in Auftrag gegebene Gutachten aber nicht bestätigt. Danach wäre es am Gesetzgeber gewesen, einen Differenzierungsmaßstab dafür anzugeben, warum die genannten Hunderassen seiner Auffassung nach - anders als bisher - einer Sonderregelung in Form eines Zuchtverbotes bedürften. An der Angabe eines solchen Differenzierungsmaßstabes fehle es im Gesetzgebungsverfahren. Sei danach für die Ausübung des Beurteilungsspielraumes des Gesetzgebers für den Übergang von der undifferenzierten zu einer differenzierten Regelung nichts ersichtlich, erweise sich die Neuregelung als formal willkürlich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 16. August 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier in Sachsen-Anhalt nicht verboten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung entgegen. Ergänzend trägt sie vor, dass allein die Abwendung des Gesetzgebers von einer zuvor liberaler ausgestalteten Regelung keinen Begründungszwang bedinge. Es sei nicht untypisch, dass der Gesetzgeber ein ehedem legales Verhalten nachträglich aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse neu bewerte und mit einem Verbot belege. Dabei sei es ausreichend, dass die für und gegen eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage sprechenden Argumente im Parlament und in der Gesellschaft diskutiert würden. In eine formale Gesetzesbegründung müssten sie deshalb nicht zwingend einfließen. Die Argumentation des Klägers zum „Differenzierungsmaßstab“ überzeuge nicht. Die Beweggründe, die den Landesgesetzgeber bewogen hätten, die Zucht verschiedener Hunderassen auszuschließen, seien bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage zur Recht abgewiesen. 2.1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Erteilung der Erlaubnis zur privaten Zucht von Hunden der Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier mangels Erlaubnisvorbehaltes abzulehnen ist. Die private Hundezucht ist erlaubnisfrei, so dass ungeachtet der Hunderasse ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur privaten Zucht nicht besteht. Allein die gewerbliche Hundezucht bedarf nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG der Erlaubnis. 2.2. Soweit der Kläger daneben die Feststellung begehrt, dass in Sachsen-Anhalt die Zucht von Hunden der Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier nicht verboten ist, ist die zulässige Feststellungsklage unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet das für die als gefährlich geltenden Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier in § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22 ff.) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren und zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560 f.) - im Folgenden: HundeG LSA - normierte Zuchtverbot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach § 3 Abs. 4 HundeG LSA sind die Zucht, Vermehrung und der Handel von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA verboten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA wird für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532) nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, die Gefährlichkeit vermutet. Die Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier gehören den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG gelisteten Rassen an. Voranzustellen ist, dass der Kläger die materielle Verfassungsmäßigkeit der Norm als solche nicht rügt. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als auch im Berufungsverfahren hält der Kläger es verfassungsrechtlich für möglich, ein gesetzliches Zuchtverbot für gefährliche Hunde - zu denen auch die vom Kläger bezeichneten Rassen zählen - einzuführen (vgl. Schriftsatz vom 22. Januar 2019, Berufungsbegründung vom 16. März 2020). Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.). Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 27 m.w.N.). Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.). Die Regelung des § 3 Abs. 2 HundeG LSA dient nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Vorbeugung von Gefahren, mithin der Vermeidung von Risiken im Vorfeld. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen das vorhandene Besorgnispotential bzw. den Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge (vgl. § 1 HundeG LSA) zum Anlass genommen, Einschränkungen bezüglich der Haltung und Zucht bestimmter Hunderassen vorzunehmen. Ein solcher „Gefahrenverdacht“ oder ein solches „Besorgnispotential“ liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35). Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraumes des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers noch erhebliche Unsicherheit belassen, den Gesetzgeber zur Beobachtung der weiteren Entwicklung verpflichtet. Dieser habe die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 6 zu § 1 Abs. 1 KampfhundeV). Hat der Normgeber - wie vorliegend - die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich - in Bezug auf die Rassen Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier - prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Norm (§ 3 Abs. 2 HundeG LSA) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013, a.a.O. Rn. 12). In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich, dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 29). Der Kläger macht schon nicht geltend, dass der Landesgesetzgeber seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. dass sich eine geänderte Lage in der Wissenschaft ergeben hat und nunmehr verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten vorliegen, wonach genetische Faktoren bestimmter Hunderassen ohne Einfluss auf ihre Gefährlichkeit sind. Auch für den Senat ist dies nicht ersichtlich. Dem zuständigen (Landes-)Gesetzgeber kommt bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er bei der Erfüllung der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66), so dass er nach der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen wie den Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier hieran verschiedene Rechtsfolgen (hier: Haltungs- [§ 4 Abs. 1 HundeG LSA], Zucht-, Vermehrungs- und Handelsregelungen [§ 3 Abs. 4 HundeG LSA]) knüpfen kann. Soweit der Kläger hinsichtlich des mit § 3 Abs. 4 HundeG LSA neu eingeführten Zuchtverbotes die Verletzung einer verfassungsrechtlichen Begründungspflicht rügen sollte, geht dies fehl. Für die Änderung der an die Gefährlichkeitsvermutung anknüpfenden Rechtsfolgen bedarf es zwar eines sachlichen Grundes. Eine Begründungspflicht trifft den Landesgesetzgeber allerdings nicht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den Verfahrensvorschriften der Landesverfassung (vgl. Art. 77 bis 82 Verf LSA). Diese Vorschriften kennen keine ausdrückliche Gesetzesbegründungspflicht und keine besonderen Abwägungsanforderungen. Die Begründungspflicht und das Erfordernis eines sachlichen Grundes sind - entgegen des Verständnisses des Klägers - nicht gleichzusetzen. Letzteres ist eine materielle Voraussetzung, die schon dann erfüllt ist, wenn die gesetzgeberische Entscheidung - wie dargestellt - sachlich begründet werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sachgrund in der Gesetzesbegründung auch entsprechend erwogen wurde. Das Erfordernis, eine gesetzgeberische Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, ist hingegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine prozedurale Voraussetzung, deren Erfüllung es vorliegend nicht bedarf. Anhaltspunkte dafür, dass dem Landesgesetzgeber im Gefahrhunderecht eine prozedurale Begründungspflicht vorgegeben ist, werden weder vom Kläger dargetan noch sind sie für den Senat ersichtlich. Selbst wenn von einer prozeduralen Begründungspflicht auszugehen wäre, kann die vom Kläger für fehlend erachtete Begründung dem Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren entnommen werden (vgl. LT-Drs. 6/4359, S. 20 f.). Hiernach wird zur Neuregelung des § 3 Abs. 4 HundeG LSA ausgeführt: „§ 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG begründet ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für die bundesgesetzlich benannten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Dieses generelle Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG beruht darauf, dass die betroffenen Hunde nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen regelmäßig einem unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt ist. Ein von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Prof. Dr. K., im Rahmen der Evaluation erstattetes Gutachten (vgl. Anlage 2 des EB) kommt zu dem Ergebnis, dass bis auf Sachsen-Anhalt und Niedersachsen alle übrigen 14 deutschen Länder Zuchtverbote für als gefährlich vermutete Hunderassen verhängt haben, die in der Regel zusätzlich mit Handelsverboten verbunden sind. Die Untersuchung in Teil B) des Gutachtens hat insofern in mehreren Punkten eine Sonderlage im Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergeben. Sachsen-Anhalt ist demnach das einzige Land mit gesetzlich als gefährlich eingestuften Hunden bestimmter Rassen, ohne jedenfalls im Grundsatz darauf bezogene Zucht-, Handels- und Vermehrungsverbote zu bestimmen (vgl. S. 120, 141 EB sowie Anlage 2 des EB, S. 22, 28). Die Sonderlage im Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt soll durch den neuen Absatz 4 beseitigt werden. Entsprechende Bußgeldtatbestände werden in § 16 neu aufgenommen. Der neue Absatz 4 lehnt sich an § 2 Abs. 1 LHundG RP an, der verfassungsgerichtlich bestätigt wurde (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01 -, Rn. 77 ff., juris; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22. März 2004 - 1 BvR 1682/01 -, juris; zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 -, Rn. 8 ff., juris; vgl. zur Unionsrechtskonformität OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 11 LA 180/13 -, Rn. 6 ff., juris). Vor dem Hintergrund, dass bereits bisher von einem bundesgesetzlichen Einfuhr- und Verbringungsverbot sowie auch einem Zuchtverbot ausgegangen wurde (vgl. LT-Drs. 5/1011, S. 11), sowie der im v.g. Gutachten dargestellten Sonderlage Sachsen-Anhalts hat das Interesse an der Fortsetzung einer Hundezucht für bestimmte Hunderassen zurückzustehen. Zudem ist durch die mehrjährige öffentliche Diskussion im Rahmen der Evaluierung (vgl. S. 120 EB) und der öffentlich gemachten Vorschläge zu einer möglichen Änderung des Gesetzes im Vorfeld und im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Sport des Landtages am 17. Juni 2015 kein Vertrauensschutz etwaiger Hundezüchter mehr vorhanden, der trotz der in Rede stehenden Rechtsgüter, die die Regelung schützen soll, eine Übergangsregelung gebieten würde. Insofern ist dem Interesse an der Zucht, dem Handel und der Vermehrung mit dem bei Inkrafttreten der Novellierung bereits vorhandenen Bestand an Hunden auch ohne eine über den Artikel 3 hinausgehende Übergangsregelung hinreichend Rechnung getragen.“ Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es im Gesetzgebungsverfahren an der Angabe eines „Differenzierungsmaßstabes“ dafür fehle, warum gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA eines Zuchtverbotes bedürfen, leitet der Landesgesetzgeber diesen offensichtlich daraus ab, dass er die Einführung eines Zuchtverbotes (zur Reduzierung des Bestandes gefährlicher Hunde) angesichts der normierten Haltungsbeschränkung (vgl. § 4 Abs. 1 HundeG LSA) für folgerichtig erachtet. Zwar gebietet - wie die Gesetzesbegründung offenbart - die Bundestreue nicht, ein Zuchtverbot einzuführen. Gleichwohl schätzt der Landesgesetzgeber ein, sich angesichts einer fehlenden Regelung hinsichtlich der Zucht, Vermehrung und des Handels trotz der normierten Haltungsbeschränkung in einer „Sonderlage“ zu befinden, der zu begegnen ist. Hiergegen ist als solches nichts zu erinnern. Im Übrigen wird in der Begründung klargestellt, dass der Landesgesetzgeber ursprünglich - rechtsirrig - von einem bundesgesetzlich bestehenden Zuchtverbot ausgegangen ist und deshalb im Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22 ff. [GefHundG]) keine eigenständige Regelung getroffen hat. Um diesen Zustand zu beseitigen, war es aus seiner Sicht geboten, im Rahmen der Neufassung der Vorschriften jedenfalls nunmehr ein Zuchtverbot zu statuieren. Dahinstehen kann, ob in anderen Bundesländern ein Zuchtverbot für die Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier nie bestanden hat bzw. mittlerweile aufgehoben worden ist. Die verschiedentliche rechtliche Einordnung einzelner Hunderassen bzw. hieran angeknüpfte Rechtsfolgen sind den im Bereich des Sicherheitsrechtes durch das föderale System (Bundesstaatsprinzip achtet die Eigenstaatlichkeit der Länder) eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent. Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber - wie hier - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat und ein aus seiner Sicht vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitsbeschränkungen bezüglich der Haltung bestimmter Hunde vorzunehmen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 43). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 2 GKG, wobei mit Blick auf die hinsichtlich zweier Hunderassen begehrte Feststellung der Auffangwert zweifach in Ansatz zu bringen war.