Beschluss
2 S 572/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1107.2S572.23.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der Hunderassen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier.(Rn.29)
(Rn.33)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2023 - 2 K 2392/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.800,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der Hunderassen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier.(Rn.29) (Rn.33) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2023 - 2 K 2392/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.800,- EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.02.2023 hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin ist Halterin eines Mischlingsrüden sowie des Hundes „G. ...“, genannt „M.“, bei dem die Amtsveterinärin der Beklagten im Rahmen einer amtstierärztlichen Untersuchung am 12.06.2019 eine Widerristhöhe von 42 cm bzw. bei einer Nachmessung am 14.08.2019 eine Widerristhöhe von 41,8 cm ermittelte und das Tier als Ergebnis der Untersuchung als Bullterrier einstufte. Mit Bescheiden vom 09.01.2020, 07.01.2021 und vom 07.01.2022 erhob die Beklagte für den Mischlingsrüden jeweils eine sog. Ersthundesteuer iHv 120 EUR sowie für den Hund „M.“ eine Hundesteuer als sog. gefährlicher Hund iHv 600 EUR jährlich, wogegen die Klägerin jeweils Widerspruch einlegte und zur Begründung vortrug, bei „M.“ handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um einen Bullterrier, sondern um einen Miniatur Bullterrier. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 zurück und führte zur Begründung aus, bei „M." handele es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundesteuersatzung. Diese Erkenntnis folge aus veröffentlichten Bildern aus Facebook sowie aus den Ergebnissen der Begutachtung durch das Amt für öffentliche Ordnung (Veterinärdienst) vom 12.06.2019. Nach dieser phänotypischen Beurteilung sei der Rüde auf Grund einer gemessenen Größe von 42 cm (nachgemessen 41,8 cm) nicht mehr als Miniatur Bullterrier, sondern als Bullterrier einzustufen. Die Klägerin hat am 18.07.2022 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, bei „M.“ handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um einen Miniatur Bullterrier. Es komme nicht allein auf seine Höhe an. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne auch ein großer Miniatur Bullterrier eben ein Miniatur Bullterrier sein. Die rechtliche Einschätzung der Beklagten, dass ein Hund, der nach phänotypischer Betrachtung entweder der Rasse Bullterrier oder Miniatur Bullterrier angehören könne, bei einer Überschreitung der „Soll-Größe“ von 35,5 cm stets ein Bullterrier sei, gehe fehl. Eine Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm führe nicht zwingend zum Ausschluss von der Rasse des Miniatur Bullterriers. Selbst mit Miniatur Bullterriern, die eine Widerristhöhe von mehr als 39 cm aufwiesen, dürfe nach den Vorgaben der Zuchtverbände unter Ausnahmevoraussetzungen gezüchtet werden. Die Vermutung, bei Hunden mit einer Widerristhöhe von über 39 cm handle es sich nicht mehr um einen Miniatur Bullterrier, sei widerleglich, etwa durch den Nachweis der Abstammung. Ferner weise der Hund „M.“ nicht die höchstmögliche Substanz wie ein Bullterrier auf, zumal er nur ein Körpergewicht von knapp 18 kg habe, das bei weitem nicht an dasjenige eines Bullterriers heranreiche. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 08.02.2023 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf § 9 Abs. 3 KAG iVm § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 2 Buchst. b) der Hundesteuersatzung (HStS) habe die Beklagte für „M.“ in den streitgegenständlichen Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zu Recht einen Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes iHv 600 EUR jährlich angesetzt. Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten seien nach § 6 Satz 1 HStS solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen oder Tieren bestehe oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könne. Hierzu gehörten gemäß § 6 Satz 2 HStS insbesondere Hunde, die bestimmten Rassen angehörten, unter denen auch der Bullterrier aufgeführt werde. Die Aufzählung der einzelnen Hunderassen in § 6 Satz 2 HStS folge formalen Rassebegriffen. Die Beklagte definiere die Rassen nicht selbst, sondern orientiere sich an § 1 Abs. 2 und 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH). Der Verordnungsgeber dieser Polizeiverordnung greife wiederum auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen, insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale (Standards) beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht werde. Die zum Teil aufgeworfene Frage, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH vorgenommene implizite Verweisung auf nach ihrer Nomenklatur durch die Hundezuchtverbände beschriebene und definierte Rassen, dynamisch oder statisch sei, könne unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn man eine statische Verweisung annähme, wäre angesichts der historischen Entwicklung der Rassestandards der kynologischen Fachverbände zum Miniatur Bullterrier und deren Verbreitung in Deutschland auch in diesem Fall anzunehmen, dass diese Standards dem Verordnungsgeber beim Erlass der Polizeiverordnung gefährliche Hunde im Jahr 2000 bewusst gewesen sein müssten. Denn der Rassestandard des Miniatur Bullterrier der Fédération Cynologique Internationale (nachfolgend: FCI) sei seit dem Jahr 1998 - seinerzeit noch als Unterabschnitt des Rassestandards des Bullterriers - mit den heutigen Rassemerkmalen in Deutschland veröffentlicht. Die Trennung der Rassestandards der beiden Hunderassen im Jahr 2011 sei nach den Angaben des FCI auf den Umstand der wiederholten Verwechslungen zwischen den beiden Rassen zurückzuführen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber die Rasse des „Bullterriers“ gemäß Rassestandard des FCI in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgenommen habe, könne mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung im Jahr 2000 sowie die Regelungsmethodik in § 1 PolVOgH nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber hätte mit der Formulierung „Bullterrier“ zugleich auch den Miniatur Bullterrier erfassen wollen. Aufgrund des Umstands, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung im Jahr 2000 bereits von verschiedenen kynologischen Fachverbänden (in materieller Hinsicht auch bereits seitens der FCI) eine Unterscheidung der Rassen vorgenommen worden sei, sei davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber der seinerzeit bereits ersichtlichen Unterschiedlichkeit der Rassen des Bullterriers und des Miniatur Bullterriers durchaus bewusst gewesen sei. An diesem Ergebnis vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 1 Abs. 2 PolVOgH neben „Rassen“ von „Gruppen“ von Hunden spreche. Nach der Nomenklatur der FCI zählten zwar beide Rassen zur Gruppe 3 „Terrier“. Dies führe angesichts des Umstands, dass eine Vielzahl weiterer Rassen außerhalb der Aufzählung in § 1 Abs. 2 PolVOgH dieser Gruppe zugehörten, zu keiner nach dem Telos der Vorschrift gebotenen Gleichbehandlung von Miniatur Bullterrier und Bullterrier. Demnach halte sich der baden-württembergische Verordnungsgeber für die Zuordnung eines Hundes an die Rassestandards, die von der FCI vorgegeben würden. Die FCI habe sowohl für den Bullterrier als auch für den Miniatur Bullterrier Rassestandards veröffentlicht. Wesentliches Unterscheidungskriterium der beiden Rassen sei die Größe, genauer gesagt die Widerristhöhe. Während für die Rasse der Bullterrier keine Größenangaben vermerkt seien, solle bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden. Die im Übrigen wortgleichen Beschreibungen der Hunderassen unterschieden nach „höchstmöglicher Substanz“, die ein Bullterrier aufweisen müsse, gegenüber des bei Miniatur Bullterriern vorhandenen Eindrucks von „Substanz“ im Verhältnis zur Größe des Hundes. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Annahme der Beklagten, es handele sich beim Hund „M.“ um einen Bullterrier, nicht zu beanstanden. Die phänotypischen Merkmale von „M.“ sprächen bei isolierter Betrachtung gegen dessen Zugehörigkeit zur Rasse des Miniatur Bullterriers, sodass die Annahme jedenfalls eines Kreuzungshundes oder gar eines Bullterriers naheliege. Die Amtstierärztin der Beklagten habe in zwei Messdurchgängen letztlich eine Widerristhöhe des Hundes von 41,8 cm ermittelt. Liege die Widerristhöhe oberhalb von 39 cm, sei angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Nach kynologischen Maßgaben sei eine Abgrenzung der Rasse der Bullterrier von der der Miniatur Bullterrier objektiv vor allem im Hinblick auf deren Größe möglich. Die Abgrenzung orientiere sich daran, in welchem Umfang die Widerristhöhe überschritten werde. Eine solche deutliche Überschreitung liege bei „M.“ vor: Dieser weise eine Widerristhöhe von 41,8 cm und damit eine Überschreitung der Soll-Widerristhöhe um knapp 18 % auf. Er überschreite ferner die - nach den Zuchtordnungen der beiden wesentlichen Rassezuchtverbände in der Regel ein Zuchtverbot auslösende - Obergrenze von 39 cm Widerristhöhe um weitere 2,8 cm. Dies führe zu der widerleglichen Vermutung, dass es sich bei dem Hund „M.“ um einen Bullterrier handele. Soweit bei den hier in Rede stehenden Bullterrierrassen charakterisierende Unterscheidungsmerkmale der FCI nach der „Substanz“ und „Harmonie“ bestünden, sei die Klägerin der Rassebestimmung der Amtsveterinärin ebenfalls nur pauschal und abstrakt entgegengetreten, indem sie einwende, ihr Hund weise nicht die „höchstmögliche Substanz“ eines Bullterriers auf, was sich bereits aus seinem „lächerlichen Gewicht von knapp 18 kg“ ergebe. Abgesehen davon, dass ein Gewicht von 18 kg nach den allgemein zugänglichen Informationen keineswegs zwingend für eine Zugehörigkeit zur Rasse eines Miniatur Bullterriers spreche, zeige die Klägerin mit Blick auf die vorgeblich geringere „Substanz“ ihres Hundes keinerlei am Körperbau orientierte Umstände auf. Sie belasse es vielmehr bei der Behauptung, ihr Hund mit seiner - nicht weiter konkretisierten Erscheinung - weise eben keine „höchstmögliche Substanz“ auf. An dieser Pauschalität vermöge auch die „Bestätigung“ der Tierärztin Dr. Sissi Jaggy vom 27.06.2022 nichts zu ändern. Diese dokumentiere lediglich das aktuelle Gewicht von „M.“ - 17,8 kg - und gebe schlagwortartig an, dass es sich bei diesem laut Ahnentafel um einen Miniatur Bullterrier handele, was von seiner Substanz her zu ihrer Einschätzung passe. Auch diese „Bestätigung“ bleibe oberflächlich und damit ungeeignet, die Einordnung des Hundes „M.“ als Bullterrier substantiiert in Frage zu stellen. Die auf phänotypischer Grundlage gebildete Annahme erschüttere auch die genealogische Bewertung des Hundes der Klägerin nicht. Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.09.2022 vorgelegte Ahnentafel-Register ihres Hundes des „Internationalen Hundeverbands e. V.“ sei nicht geeignet, ihren Hund als reinrassigen Miniatur Bullterrier auszuweisen. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags vom 31.03.2023 gegen das am 06.03.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.02.2023 hat die Klägerin am 07.05.2023 im Wesentlichen vorgetragen, es gelinge der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast treffe, nicht zu belegen, dass es sich bei „M.“ um einen sog. Kampfhund handele. Phänotypisch habe die Beklagte das Tier nur vermessen (41,8 cm). Weitere Merkmale habe sie nicht beachtet, da die Amtstierärztin fälschlich davon ausgehe, dass die Größe das einzige Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden in Rede stehenden Rassen sei und die Höhe von 35,5 cm den maximalen Wert eines Miniatur Bullterriers und nicht die durchschnittliche Größe darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass sich die Rassestandards für Bullterrier (FCI-Nr. 11) und Miniatur Bullterrier (FCI-Nr. 359) auch hinsichtlich der Substanz unterschieden, die bei Standard Bullterriern höchstmöglich sein müsse, nicht jedoch bei dem Miniatur Bullterrier. Ob die Klägerin hierzu - wie das Verwaltungsgericht annehme - nicht substantiiert vorgetragen habe, könne dahinstehen, weil im Berufungszulassungsverfahren das neu eingeholte Gutachten des Hundesachverständigen Martin P. vom 30.03.2023 zu berücksichtigen sei. Der Sachverständige habe den Hund mit 41,5 cm vermessen und 18,2 kg gewogen, wobei er ihn für ca. 1 kg zu schwer (leicht übergewichtig) einstufe. Das Gebiss halte der Sachverständige für schmächtig ausgeprägt, für seine Größe weise der Hund eine geringe Körpermasse auf, da Bullterrier üblicherweise ein Gewicht von über 24 kg aufwiesen. Brust und Lenden seien geringer ausgeprägt als beim Standard Bullterrier, die Brust sei außerdem nicht so tief wie beim Standard. Diese geringere Substanz führe auch zu einer leichtfüßigeren Bewegung. Der Sachverständige habe „M.“ schließlich mit einem anerkannten Miniatur Bullterrier mit FCI-/VDH-Papieren verglichen, der in etwa dieselben Maße aufweise und dem ebenso wie „M.“ die höchstmögliche Substanz eines Standard Bullterriers fehle. Selbst wenn im Rassestandard der FCI-Nr. 11 für Standard Bullterrier eine Größen- und Gewichtsvorgabe fehle, könne der kynologischen Fachliteratur entnommen werden, dass das Gewicht eines Standard Bullterriers üblicherweise zwischen 24 und 32 kg liege und die Größe bei 42 - 48 cm. Entscheidend sei allerdings immer das Maximum an Substanz. Dabei sei zu beachten, dass 24 kg und 42 cm im Hinblick auf die höchstmögliche Substanz die unterste Grenze für Standard Bullterrier sein dürften, und dies auch für die leichteren und kleineren Hündinnen gelte. „M.“ sei daher zwar für einen Miniatur Bullterrier zu groß, aber immer noch kleiner als die kleinsten Standard-Hündinnen und liege mindestens 6 kg, also ein Drittel seines Gesamtgewichts, unter dem Mindestgewicht einer Standard Bullterrier Hündin. Von höchstmöglicher Substanz könne bei „M.“ daher keine Rede sein, so dass bereits eine phänotypische Zuordnung zu der Rasse der Standard Bullterrier oder zu einer Kreuzung mit dieser Rasse ausscheide. „M.“ sei etwas zu groß für einen Miniatur Bullterrier. Von seiner Substanz her betrachtet entspreche er indes dieser Rasse und gerade nicht dem (noch) deutlichen größeren Standard Bullterrier Rüden, der in aller Regel ein Gewicht aufweise, das dasjenige von „M.“ um mehr als 50% übersteige. Das Verwaltungsgericht habe wie die Beklagte nur die Größe des Tieres beachtet und alle übrigen Punkte ausgeblendet. Dieses Vorgehen sei unzutreffend und werde dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht gerecht. Jedenfalls nunmehr erhelle sich, dass „M.“ keinesfalls rechtsfehlerfrei aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes als Standard Bullterrier oder als Kreuzung mit einem Standard Bullterrier eingestuft werden könne. Denn diesen Nachweis blieben die Beklagte und das Verwaltungsgericht schuldig. Daran ändere sich auch nichts, wenn das Verwaltungsgericht sich mit den Ahnentafeln des Hundes auseinandersetze und diese im Ergebnis für nicht geeignet halte, um nachzuweisen, dass „M.“ ein reinrassiger Miniatur Bullterrier sei. Dies sei vielmehr auszuschließen, da er zu klein sei und keine höchstmögliche Substanz aufweise. Insofern käme allenfalls in Betracht, dass „M.“ eine Kreuzung eines Standard Bullterriers mit einem Miniatur Bullterrier sei. Um als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH (und damit auch im Sinne der Steuersatzung) angesehen zu werden, müsste aber zumindest ein Elterntier ein reinrassiger Standard Bullterrier gewesen sein, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Sowohl der Vater als auch die Mutter von „M.“ seien reinrassige Miniatur Bullterrier. Dass eines der Elterntiere ein reinrassiger Standard Bullterrier wäre, gebe die Ahnentafel nicht her. Mittels Genealogie könne daher ebenfalls nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei „M.“ um einen Standard Bullterrier oder einen F1-Abkömmling dieser Rasse handele. Um der Amtsermittlungspflicht nachzukommen und um eine belastbare Gesamtbetrachtung anstellen zu können, hätte das Verwaltungsgericht ein DNA-Gutachten einholen müssen. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen, um sodann unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast die Klage abzuweisen. Eine Gesamtbetrachtung mit dem bisherigen Stand der Sachverhaltsermittlung führe jedoch zum Erfolg der Klage, weil der Hund phänotypisch mangels maximaler Substanz nicht als Standard Bullterrier angesehen werden könne und die Ahnentafel diesen Schluss genauso wenig trage; vielmehr sei danach das Gegenteil der Fall. Abgesehen davon, dass sich die Einholung eines solchen Gutachtens vorliegend dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, sei im Verhandlungstermin ausweislich des Sitzungsprotokolls von der Klägerin beantragt worden, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, dass es sich bei ihrem Hund nicht um einen Standard Bullterrier oder eine Kreuzung mit dieser Rasse handele. Dem sei das Gericht nicht nachgegangen, so dass eine ausreichende tatsächliche Grundlage für eine Gesamtbetrachtung nicht vorgelegen habe. II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können auch dann begründet sein, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht, ohne dass zugleich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezeigt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4 mwN). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist allerdings nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht. Dabei hat das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz grundsätzlich auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, selbst wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht existent bzw. verfügbar waren, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2002 - 8 S 156/02 - juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 124 Rn. 7 b; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 86; jeweils mwN). Allerdings genügt es nicht, neue Tatsachen im Zulassungsverfahren lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen. Die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung im Berufungsverfahren - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, genügt für die Zulassung der Berufung nicht. Dabei können im Einzelfall die Anforderungen an die Glaubhaftmachung umso höher sein, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (vgl. zum Ganzen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.02.2008 - 5 LA 326/04 - juris Rn. 10; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 91 mwN). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. 1. Ohne Erfolg beanstandet sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zur Beurteilung der Frage, ob das Tier „M.“ als Bullterrier und damit als gefährlicher Hund einzustufen sei, „einfach nur die Größe beachtet und alle übrigen Punkte ausgeblendet“, was unzutreffend sei und dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht gerecht werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der in Rede stehende Hund sei als Bullterrier und damit als gefährlicher Hund einzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Widerristhöhe das alleinige Abgrenzungsmerkmal zwischen den Hunderassen des Bullterriers und des Miniatur Bullterriers ist. Der Rechtsanwender ist bei der Prüfung, ob ein Hund zu einer sog. Kampfhunderasse gehört oder als „Kreuzung“ einer Kampfhunderasse im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen ist, nicht auf eine bestimmte Methode zum Vergleich des Hundes mit Tieren der in Betracht kommenden Kampfhunderasse beschränkt. Für diese Prüfung stehen vielmehr mehrere Methoden zur Verfügung, die je nach Lage des Einzelfalls allein oder kumulativ anzuwenden und deren Ergebnisse zusammenschauend und wertend zu würdigen sind, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 28). Die Methode, die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse durch eine Betrachtung seines Äußeren und einen Vergleich mit phänotypischen Merkmalen der Rasse vorzunehmen, ist von der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 gedeckt. Denn diese Verordnung knüpft mit dem Verweis auf „Hunderassen“ u.a. in der fachwissenschaftlichen Literatur sowie in Stellungnahmen von kynologischen Dachverbänden teils durch „Rassestandards“ beschriebene Hundetypen an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund die von der FCI veröffentlichten Rassestandards für den Bullterrier als auch für den Miniatur Bullterrier ausgewertet und zutreffend ausgeführt, dass demnach wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen den beiden Rassen die Widerristhöhe des jeweiligen Tieres ist. Für die Rasse des Bullterriers finden sich in den Rassestandards des FCI vom 23.11.2011 (FCI-Standard Nr. 11) keine Größenangaben. Auf S. 5 der Rassestandards ist unter der Überschrift „Größe und Gewicht“ ausgeführt, dass es keine Größen- oder Gewichtsgrenze gebe. In den Rassestandards des Miniatur Bullterriers (FCI-Standard Nr. 359) ist auf S. 5 unter der Überschrift „Größe“ hingegen dargelegt, dass die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten sollte. Als weiteres Unterscheidungskriterium zwischen den beiden in Rede stehenden Rassen hat das Verwaltungsgericht aus den Rassestandards des FCI Nr. 11 und Nr. 359 daneben zutreffend herausgearbeitet, dass die ansonsten wortgleichen Beschreibungen der Rassen neben der Widerristhöhe als wesentlichem Unterscheidungsmerkmal nach dem Kriterium der „höchstmöglichen Substanz“ (FCI-Standard Nr. 11, S. 5 unten), die ein Bullterrier aufweisen muss, und dem „Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes“ bei einem Miniatur Bullterrier (FCI-Standard Nr. 359, S. 5 unten) unterscheidet. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - Bezug genommen und dieses zutreffend dahingehend zitiert, dass erstes Abgrenzungskriterium zwischen Standard Bullterriern und Miniatur Bullterriern grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes sei (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - juris Leitsatz Nr. 5 und Rn. 52; Beschluss vom 12.12.2017 - 5 A 2152/16 - juris Rn. 7). Als weiteres Abgrenzungskriterium, könne auf die Substanz des Hundes als charakterisierendes Unterscheidungsmerkmal abgestellt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020, aaO Leitsatz Nr. 9 und Rn. 65). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist das Verwaltungsgericht von den beiden zutreffenden Kriterien für die Abgrenzung der Rassen des Standard Bullterriers und des Miniatur Bullterriers ausgegangen. Für die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier ist neben den Rassestandards des FCI - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - ergänzend die Zuchtordnung des zuständigen Zuchtverbands zugrundezulegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - juris Rn. 50). Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers sieht vor, dass Hunde dieser Rasse eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten sollen, während der Rassestandard des Bullterriers keine Größenbegrenzung enthält. Die Zuchtordnung des Verbands schreibt darüber hinaus fest, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier mit einer Widerristhöhe von über 39 cm nur mit einer Ausnahmegenehmigung durch den Zucht-Ausschuss und mit Auflagen zur Zucht zugelassen werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - juris Rn. 50). Aus diesen Vorgaben folgt für die Abgrenzung der beiden Hunderassen Folgendes: Maßgebliches Abgrenzungskriterium stellt grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes dar (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - juris Rn. 52). Auch bei einer Überschreitung der im Rassestandard genannten Widerristhöhe von 35,5 cm kann ein Hund noch als Miniatur Bullterrier einzustufen sein. Nach dem Wortlaut des Rassestandards handelt es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, die nur den Regelfall erfasst, aber Ausnahmen zulässt. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die in der Zuchtordnung des Verbands aufgeführte Zuchtbeschränkung, die erst für Hunde über 39 cm, also bei einer Abweichung von 10% gegenüber der Soll-Größe greift, bei der Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Damit wird der Eigenart des Rassestandards Rechnung getragen, der anders als viele andere Standards keinen Größenkorridor, sondern lediglich eine Soll-Höchsthöhe bestimmt. Bei einer Widerristhöhe bis zu 39 cm ist eine Zuordnung zu der Rasse des Miniatur Bullterriers danach möglich (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - juris Rn. 56). Liegt die Widerristhöhe oberhalb von 39 cm, ist hingegen angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards in aller Regel nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - juris Rn. 59). Die Widerlegung dieser Vermutung ist anhand der Rassestandards ausnahmsweise möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1631/18 - juris Rn. 65). Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das „höchstmögliche Maß“ zu erreichen. Für die Widerlegung der Vermutung kann bspw. eine eher wenig ausgeprägte Muskulatur sprechen. Eine ausgeprägte Muskulatur ist für den Standard Bullterrier angesichts dessen Zuchtgeschichte, des Rassestandards und für die vom Gesetzgeber angenommene rassebedingte Gefährlichkeit von herausragender Bedeutung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 aaO). Auch ein schmaler Körperbau des Hundes ist damit regelmäßig nicht vereinbar. Ähnliches gilt für die Kaumuskulatur des Hundes, die beim Standard Bullterrier zuchtgeschichtsbedingt besonders ausgeprägt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 aaO). Ebenso können sehr dünne Beine gegen die Annahme höchstmöglicher Substanz sprechen. Bei dieser im Einzelfall schwierigen Abgrenzung wird die Behörde regelmäßig den Amtsveterinär hinzuziehen, der das Gesamtbild des Hundes berücksichtigen und ein nachvollziehbares Gesamtergebnis schildern muss (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 aaO). Ausgehend von diesen Unterscheidungsmerkmalen zwischen den Rassen des Standard Bullterriers und des Miniatur Bullterriers hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des ersten Abgrenzungskriteriums der Widerristhöhe zutreffend ausgeführt, mit einer Widerristhöhe von 41,8 cm überschreite das Tier „M.“ die in den Rassestandards des FCI Nr. 11 (Miniatur Bullterrier), S. 5 unten, genannte Soll-Widerristhöhe von 35,5 cm um knapp 18%. Mit der Größe von 41,8 cm überschreite „M.“ auch die - nach den Zuchtordnungen der beiden wesentlichen Rassezuchtverbände in der Regel ein Zuchtverbot auslösende - Obergrenze von 39 cm um weitere 2,8 cm. Dies führe im Ausnahmefall zu der widerleglichen Vermutung, dass es sich bei dem Hund „M.“ um einen Bullterrier handele. Das Verwaltungsgericht hat davon ausgehend des Weiteren zutreffend dargelegt, dass die Klägerin diese Vermutung anhand des Kriteriums der Substanz ihres Tieres nicht widerlegt hat. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass ihr Hund bereits deshalb nicht die „höchstmögliche Substanz“ eines Bullterriers aufweise, weil er nur 18 kg wiege. Dabei handele es sich um einen pauschalen Einwand; an dieser Pauschalität vermöge auch die „Bestätigung“ der Tierärztin Dr. Sissi Jaggy vom 27.06.2022 nichts zu ändern. Diese dokumentiere lediglich das Gewicht von „M.“ - 17,8 kg - und gebe an, dass es sich bei diesem laut Ahnentafel um einen Miniatur Bullterrier handele, was von seiner Substanz her zu ihrer Einschätzung passe. Da diese Aussage im Hinblick auf das Merkmal der Substanz nicht begründet wird, bleibe die Bestätigung völlig oberflächlich und damit ungeeignet, die Einordnung des Hundes „M.“ als Bullterrier in Frage zu stellen. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch deshalb als zutreffend, weil bereits das durch den Veterinärdienst der Beklagten erstellte Amtstierärztliche Gutachten vom 07.11.2019 Feststellungen enthält, die für die durch die Widerristhöhe des Tieres „M.“ begründete Vermutung, es handele sich bei diesem Hund um einen Standard Bullterrier, sprechen. Bei der am 12.06.2019 durchgeführten Untersuchung des Tieres stellte die Amtstierärztin der Beklagten fest, der Körperbau von „M.“ sei kräftig-muskulös und harmonisch. Außerdem verfüge der Hund über ein Scherengebiss mit bemerkenswert kräftigen Zähnen, so dass eine hohe Beißkraft vorhanden sei. Eine Widerlegung der Vermutung, es handele sich bei „M.“ aufgrund seiner Widerristhöhe von 41,8 cm um einen Standard Bullterrier bspw. aufgrund einer wenig ausgeprägten Muskulatur, auch der Kaumuskulatur, oder eines schmalen Körperbaus und damit mangelnder Substanz ist aufgrund dieser Feststellung des Veterinärdienstes der Beklagten nicht möglich. Mit der im Zulassungsverfahren vorgelegten „Kurze(n) Stellungnahme“ des Tierschutzbeauftragten und Hundesachverständigen Martin P. vom 30.03.2023 hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die seitens des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Feststellungen unzutreffend sind. Der Sachverständige maß eine Widerristhöhe von 41,5 cm und unterschritt damit den seitens der Amtstierärztin gemessenem Wert lediglich um 3 mm. Eine abweichende Beurteilung bezüglich des Überschreitens der in den Rassestandards des FCI Nr. 11 (Miniatur Bullterrier), S. 5 unten, genannten Soll-Widerristhöhe von 35,5 cm ergibt sich daher nicht. Mit 41,5 cm Widerristhöhe läge ein Überschreiten der Soll-Widerristhöhe von 6 cm und damit um 16,9 % sowie ein Überschreiten der maximalen Zuchthöhe (39 cm) um 2,5 cm vor. Mit den Ausführungen des Gutachters P. vom 30.03.2023 hat die Klägerin darüber hinaus nicht dargelegt, inwiefern die aufgrund der Widerristhöhe von „M.“ bestehende Vermutung, es handele sich bei dem Tier um einen Standard Bullterrier, widerlegt werden könnte. Der Sachverständige hat zur phänotypischen Abgrenzung zwar ausgeführt, es finde sich bei „M.“ ein im Vergleich zum Standard Bullterrier „eher gering ausgeprägter Kiefer“. Das „eher schmächtig ausgeprägte Scherengebiss“ passe eher zum Miniatur Bullterrier. Zudem zeige „M.“ für einen Bullterrier eine verhältnismäßig geringe Körpermasse. Sowohl Brust- als auch Lendenpartie erschienen „wesentlich geringer ausgeprägt als beim Standard Bullterrier üblich“. Die Brustpartie sei „durchaus breit, wenngleich nicht so tief wie es beim Standard Bullterrier zu erwarten wäre“. Aus diesen Feststellungen schließt der Sachverständige P., obwohl „M.“ mit seinen 41,5 cm deutlich über dem Standardmaß der Zuchtverbände liege, stelle er sich vom phänotypischen Erscheinungsbild vorrangig als Miniatur Bullterrier dar. Der Mangel an Substanz im Hinblick auf Körpermasse und Proportionen lasse ihn für das geübte Auge stärker als Miniatur Bullterrier erscheinen. Er wirke daher auch leichtfüßiger als ein Standard Bullterrier. Zudem zeige ein Vergleich mit einem ebenfalls zu groß geratenen Miniatur Bullterrier mit bekannter Abstammung, dass es sich bei „M.“ um einen übergroßen Rassevertreter der Rasse Miniatur Bullterrier handeln dürfte. Auch die Tierärztin Ebert-Schramm, die „M.“ im Auftrag der Klägerin ebenfalls untersucht hat, führt mit der - ebenfalls erst im Zulassungsverfahren vorgelegten - Stellungnahme vom 17.04.2023 aus, „M.“ zeige einen eher gering ausgeprägten Kiefer. Körpermasse und Proportionen sprächen substanziell eher für den Miniatur Bullterrier. Brust und Hinterhand stellten sich eher schmächtig dar. „M.“ wirke daher im Vergleich zu einem Standard Bullterrier wesentlich leichtfüßiger, was sich im gesamten Gangbild widerspiegele. Sie würde „M.“ daher vorrangig als Miniatur Bullterrier kategorisieren. Bei den dargestellten Ausführungen handelt es sich um abweichende Bewertungen ohne ausreichend schlüssige Erläuterung. Die mit der Stellungnahme des Gutachters P. vorgelegten Aufnahmen des Kiefers von „M.“ sprechen vielmehr gegen die Einschätzung, das Scherengebiss bzw. der Kiefer sei eher gering ausgeprägt. Die vorgelegte Fotografie stützt dementgegen die Feststellung der Amtstierärztin der Beklagten, „M.“ verfüge über „bemerkenswert kräftige Zähne“. Zudem führt der Gutachter P. aus, die Brustpartie von „M.“ sei „durchaus breit, wenngleich nicht so tief wie es beim Standard Bullterrier zu erwarten wäre“. Die Feststellung einer „durchaus breiten Brustpartie“ widerspricht jedoch der eigenen Einschätzung des Sachverständigen P., er habe eine bei „M.“ eine „geringere Substanz“ wahrgenommen. Dass bei „M.“ eine eher wenig ausgeprägte Muskulatur oder ein schmaler Körperbau vorliegen würden oder „M.“ besonders dünne Beine aufweisen würde - was für eine Widerlegung der aufgrund der Widerristhöhe von „M.“ abgeleiteten Vermutung sprechen könnte, es handele sich um einen Standard Bullterrier - lässt sich den tatsächlichen Feststellungen der Sachverständigen P. und Ebert-Schramm nicht entnehmen. III. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht liegen nicht vor. Die Antragsschrift beanstandet in diesem Zusammenhang die Ablehnung des Beweisantrags der Klägerin, „Zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Hund G. ..., genannt M., nicht um einen Standard Bullterrier oder eine Kreuzung mit dieser Rasse handelt, ein Sachverständigengutachten einzuholen“. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Berufung im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht bestimmt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel grundsätzlich nach eigenem Ermessen. Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (st Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 5 mwN; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 S 2385/12 - juris Rn. 4). Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (st Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - juris Rn. 37; Beschluss vom 26.06.2020, aaO juris Rn. 6 und vom 16.05.2018 - 2 B 12.18 - juris Rn 9 mwN; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2013, aaO juris Rn. 5). Die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme der Amtstierärztin, für die die dargelegten Maßstäbe im Hinblick auf das bei der Amtstierärztin vorhandene spezielle Fachwissen entsprechend Anwendung findet, leidet nicht an solchen offen erkennbaren Mängeln, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, ein (weiteres) gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, die Amtstierärztin habe in ihrer Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei „M.“ um einen Standard Bullterrier handelt. Die Klägerin hat - so zu Recht das Verwaltungsgericht - die der Bewertung der Amtstierärztin zugrundeliegenden Feststellungen, wonach die Widerristhöhe bei „M.“ ca. 42 cm sei, sein Körperbau kräftig-muskulös und harmonisch sei und er zudem über ein Scherengebiss mit bemerkenswert kräftigen Zähnen verfüge, nicht bzw. nicht substantiiert angegriffen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann die Ablehnung des dargestellten Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die Klägerin ziehe lediglich völlig pauschal die für einen Bullterrier rassetypische „höchstmögliche Substanz“ in Zweifel, ohne hierfür - auch ohne sachverständige Kenntnis zu gewinnende - greifbare Anhaltspunkte aus der Phänotypik des Hundes anzuführen, nicht beanstandet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.