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Beschluss

7 B 27/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung einer Ortsbesichtigung auf einen beauftragten Richter ist nach § 96 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck sachgerecht würdigen kann. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht lediglich darlegt, warum Einwendungen nicht weiter verfolgt wurden und hierfür der Klägerin Gelegenheit zur Substantiierung oblag. • Bei unzureichendem Erkenntnisstand zu Bioaerosolen begründet deren mögliche gesundheitliche Wirkung noch keine Gefahr i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; es bleibt bei der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. • Bei der Gebietseinstufung (z.B. Dorf- vs. Wohngebiet) sind neben sichtbaren baulichen Merkmalen auch die von der Nutzung ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Übertragung von Ortsbesichtigung; Bioaerosole: Vorsorge, keine Gefahr • Die Übertragung einer Ortsbesichtigung auf einen beauftragten Richter ist nach § 96 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck sachgerecht würdigen kann. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht lediglich darlegt, warum Einwendungen nicht weiter verfolgt wurden und hierfür der Klägerin Gelegenheit zur Substantiierung oblag. • Bei unzureichendem Erkenntnisstand zu Bioaerosolen begründet deren mögliche gesundheitliche Wirkung noch keine Gefahr i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; es bleibt bei der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. • Bei der Gebietseinstufung (z.B. Dorf- vs. Wohngebiet) sind neben sichtbaren baulichen Merkmalen auch die von der Nutzung ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen. Die Klägerin verweigerte ihr Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemastanlage durch den Beigeladenen im Außenbereich. Die Genehmigungsbehörde ersetzte das Einvernehmen nach § 4 BImSchG und erteilte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage mit Mastschweinen, Aufzuchtferkeln und Rindern. Hiergegen klagte die Klägerin erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof. Streitpunkte betrafen insbesondere die Einstufung des betroffenen Gemeindegebiets als Dorf- oder Wohn-/Mischgebiet, die Ortsbesichtigung, die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen und die Frage, ob Bioaerosole eine Gefahr für nahegelegene Nutzungen (insbesondere einen Lebensmittelmarkt) darstellen. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler und erhebliche Rechtsfragen und verlangte die Zulassung der Revision. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO blieb ohne Erfolg; Verfahrensrügen sind unbegründet. • Zur Ortsbesichtigung: Nach § 96 Abs. 2 VwGO kann das Gericht Beweis noch vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder erheben lassen. Kriterien für die Eignung entsprechen denen des § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Bei Ortsbesichtigungen können persönliche Eindrücke für die Beschreibung örtlicher Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle spielen; Akten und Bildmaterial können ergänzend herangezogen werden. • Zur Gehörsrüge: Der Verwaltungsgerichtshof hat keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen; er hat nicht neue Tatsachen positiv festgestellt, sondern begründet dargelegt, warum er den Einwendungen nicht weiter nachging. Die Klägerin hätte konkrete Anhaltspunkte darlegen müssen. • Zur Gebietseinstufung: Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Bei der Abgrenzung von Dorf- und Wohn-/Mischgebiet sind nicht nur bauliche Erscheinungsformen, sondern auch das gebietstypische Immissionsniveau und die von der Nutzung ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen. • Zu Bioaerosolen: Nach einhelliger obergerichtlicher Praxis und mangels belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Ausbreitung und kausalem Zusammenhang besteht derzeit keine hinreichend gesicherte Grundlage, Bioaerosole generell als Gefahr i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen. Vielmehr ist insoweit primär das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anzuwenden; Sonderfallprüfungen nach einschlägigen technischen Anleitungen kommen in Betracht, sind aber nicht zwingend, wenn besondere verfahrensrechtliche Gesichtspunkte (z. B. Treu und Glauben bei späterer Ausweisung eines Sondergebiets) entgegenstehen. • Die getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Erkenntnisstand über Bioaerosole sind für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen der Klägerin greifen nicht durch; die Übertragung der Ortsbesichtigung auf eine beauftragte Richterin war zulässig und die behaupteten Überraschungsfeststellungen liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Klärung zur Einstufung von Gemeindeteilen als Dorf- oder Wohn-/Mischgebiet erfordert kein Revisionsverfahren, weil der Verwaltungsgerichtshof insoweit die einschlägige Rechtsprechung beachtet hat und die Prägung durch landwirtschaftliche Nutzung einschließlich Immissionen berücksichtigt wurde. Bioaerosole begründen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern sind allenfalls im Rahmen der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu behandeln. Die Kostenentscheidung wurde getroffen, die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß den einschlägigen Vorschriften.