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Urteil

4 KS 1/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einzelereignis kann für sich genommen den Tatbestand des Vereinsverbots wegen strafgesetzwidriger Zwecke erfüllen, wenn es dem gemeinsamen Selbstverständnis des Vereins zuzurechnen ist. • Die Zurechnung strafbarer Handlungen von Mitgliedern zum Verein setzt voraus, dass sie den Charakter der Vereinigung prägen oder vom Verein gedeckt bzw. geduldet werden. • Eine Anhörung vor Erlass eines Vereinsverbots kann entbehrlich sein, wenn durch ihre Ankündigung die Gefahr besteht, Vermögen oder Beweismittel beiseite zu schaffen. • Das Vorliegen des Verbotsgrundes, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu richten, erfordert eine darüber hinausgehende kämpferisch-aggressive Komponente und ist materiell gesondert vom Grund der Strafgesetzwidrigkeit zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Vereinsverbot wegen strafgesetzwidriger Tätigkeit; Sich-Richten gegen die Verfassungsordnung nicht ausreichend belegt • Ein Einzelereignis kann für sich genommen den Tatbestand des Vereinsverbots wegen strafgesetzwidriger Zwecke erfüllen, wenn es dem gemeinsamen Selbstverständnis des Vereins zuzurechnen ist. • Die Zurechnung strafbarer Handlungen von Mitgliedern zum Verein setzt voraus, dass sie den Charakter der Vereinigung prägen oder vom Verein gedeckt bzw. geduldet werden. • Eine Anhörung vor Erlass eines Vereinsverbots kann entbehrlich sein, wenn durch ihre Ankündigung die Gefahr besteht, Vermögen oder Beweismittel beiseite zu schaffen. • Das Vorliegen des Verbotsgrundes, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu richten, erfordert eine darüber hinausgehende kämpferisch-aggressive Komponente und ist materiell gesondert vom Grund der Strafgesetzwidrigkeit zu beweisen. Der nicht eingetragene Bandidos MC Probationary Chapter A-Stadt wurde im April 2010 durch die Landesbehörde verboten und aufgelöst; zugleich wurde Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. Die Behörde stellte fest, Zweck und Tätigkeit des Chapters liefen den Strafgesetzen zuwider und richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Grundlage waren zahlreiche Straftaten von Mitgliedern, teils in Ermittlungsverfahren, teils rechtskräftig verurteilt, sowie Hinweise auf gemeinsame Gewalttaten gegenüber rivalisierenden Gruppierungen (insbesondere Hells Angels) und eine Praxis der Bewaffnung und gegenseitigen Unterstützung. Der Verein rief Klage ein und rügte formelle Mängel (fehlende Anhörung) und materielle Fehler bei der Zurechnung von Straftaten; er bestritt eine Ausrichtung gegen die Verfassungsordnung. Das Verwaltungsgericht bestätigte das Verbot wegen strafgesetzwidriger Zwecke, hob jedoch die zusätzliche Feststellung, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, auf. • Zuständigkeit und Form: Die formellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot, einschließlich Einholung des Benehmens des BMI und Veröffentlichungen, sind erfüllt. • Anhörung: Ein Absehen von der Anhörung vor Erlass war gerechtfertigt, weil ein Ankündigungseffekt die Sicherstellung von Vermögen und Beweismitteln gefährdet hätte (§ 87 LVwG). • Zurechnung und Prägung: Straftaten von Mitgliedern können dem Verein zugerechnet werden, wenn sie den Charakter der Vereinigung prägen, von Leitungsfunktionsträgern begangen werden oder vom Verein gedeckt bzw. geduldet sind; es bedarf nicht stets rechtskräftiger Strafurteile. • Einzelne Taten genügen: Die Taten vom 12.09.2009 (schwerste Körperverletzung/gefährliche Körperverletzung unter Beteiligung des Präsidenten) und vom 13.01.2010 (massiver Überfall mit Messerstichen und Wegnahme von Kutten) sind für sich geeignet, die strafgesetzwidrige Zweckausrichtung des Vereins zu begründen. • Bezug zur Rivalität: Die Gewaltakte stehen im Zusammenhang mit territoriale Selbstbehauptung gegenüber rivalisierenden Clubs; dies begründet die Prägungswirkung und Zurechenbarkeit zum Verein. • Beweislast und Prüfung: Der Beklagte trägt die materielle Beweislast für das zusätzliche Feststellen, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet; hierfür sind höhere Anforderungen zu erfüllen als für die Feststellung strafgesetzwidriger Zwecke. • Sich-Richten gegen die Verfassungsordnung: Die vorgelegten Tatsachen belegen Gewaltbereitschaft gegen Privatpersonen und Rivalen, nicht jedoch eine kämpferisch-aggressive Bekämpfung der staatlichen, verfassungsrechtlichen Ordnung oder einen Anspruch, das staatliche Gewaltmonopol zu ersetzen; daher ist dieser Verbotsgrund nicht nachgewiesen. • Rechtsfolgen: Da die Strafgesetzwidrigkeit als tragfähiger Verbotsgrund festgestellt ist, sind Auflösung, Tätigkeitsverbot, Verbot der Ersatzorganisationen sowie Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens rechtmäßig. • Abtrennbarkeit: Die fehlerhafte Feststellung des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist abtrennbar und führt nur zur teilweisen Aufhebung des Bescheids. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt drei Viertel und das Land ein Viertel der Verfahrenskosten, weil das Verbot im Wesentlichen rechtmäßig war, das Gericht dem Land jedoch bei dem gesonderten Verfassungsordnungsvorwurf teilweise unterlag. Die Klage wird überwiegend abgewiesen: Das Vereinsverbot bleibt in Rechtskraft, weil Zweck und Tätigkeit des Bandidos MC Probationary Chapter A-Stadt den Strafgesetzen zuwiderlaufen; die angeordneten Rechtsfolgen (Auflösung, Tätigkeitsverbot, Verbot von Ersatzorganisationen sowie Beschlagnahme und Einziehung von Vereinsvermögen und bestimmter Drittgegenstände) sind rechtmäßig. Gleichwohl ist die Bestimmung des Bescheids, wonach sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, nicht ausreichend belegt und wird insoweit aufgehoben. Das Gericht begründet dies damit, dass die vorliegenden Gewalttaten und Einschüchterungen zwar eine prägenden strafgesetzwidrigen Vereinscharakter zeigen, aber keine belegbare kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne eines Anspruchs, das staatliche Gewaltmonopol zu ersetzen. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt (Kläger 3/4, Beklagter 1/4). Das Urteil ist in dieser Hinsicht vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.