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Urteil

8 DO 329/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:1205.8DO329.08.0A
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Leitsätze
1) Disziplinarmaß bei einem Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht zur Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen.(Rn.59) 2) Keine mildernde Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei einer Entfernung aus dem Dienst.(Rn.66)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge für die Dauer von 12 Monaten bewilligt wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Disziplinarmaß bei einem Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht zur Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen.(Rn.59) 2) Keine mildernde Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei einer Entfernung aus dem Dienst.(Rn.66) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge für die Dauer von 12 Monaten bewilligt wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig (vgl. nachfolgend zu I.) hat aber in der Sache keinen Erfolg (vgl. nachfolgend zu II.). Dabei ist der Senat trotz der Rüge des Beklagten nicht gehindert, unter der geschäftsplanmäßigen Mitwirkung des an das Thüringer Oberverwaltungsgericht abgeordneten Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gera zu entscheiden. Dessen Abordnung war angesichts des Umstands, dass derzeit am Thüringer Oberverwaltungsgericht sowohl eine Vorsitzendenstelle wie auch zwei Richterstellen vakant sind und wegen Krankheit häufig zu vertreten ist, zwingend geboten, um die möglicherweise bereits jetzt festzustellende überlange Verfahrensdauer dieses und anderer Verfahren nicht noch weiter zu vertiefen. Die Abordnung ist mit sechs Monaten auf das zwingend Notwendige begrenzt, um in der Zeit bis zu der vom Dienstherrn zum Teil mit der Ausschreibung bereits eingeleiteten Nachbesetzung notwendige Entscheidungen treffen zu können. Mit der Abordnung verbundene Interessenkollisionen wegen der Mitwirkung eines in der ersten Instanz planmäßig ernannten Richters sind ausgeschlossen, da Disziplinarverfahren in Thüringen erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Meiningen konzentriert sind (§ 45 ThürDG). I. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Der Beklagte hat die Berufung zwar nicht innerhalb der durch § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG bestimmten Frist begründet. Gemäß § 21 ThürDG i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO ist ihm aber auf seinen Antrag hin wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sowohl er selbst als auch sein Verfahrensbevollmächtigter, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss (§ 21 ThürDG i. V. m. §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO), ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sind. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten B..., von Ablichtungen aus seinen Fristenkalendern sowie der Ablichtung seiner Verfügung vom 18. April 2008 dargelegt, dass er am Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils die Frist für die Einlegung der Berufung und Einreichung der Berufungsbegründung selbst berechnet und seine Kanzleiangestellte die Frist nebst einer angemessenen Vorfrist entsprechend einer allgemeinen Anweisung ordnungsgemäß notiert habe. Es sei durch Kontrollen vor Büroschluss sichergestellt, dass Fristen erst dann gelöscht würden, wenn die Fristsachen erledigt seien. Die Akten des hiesigen Verfahrens seien mit Ablauf der notierten Vorfrist zunächst ordnungsgemäß vorgelegt worden, woraufhin er unter dem 13. Mai 2008 den - allerdings noch nicht begründeten - Berufungsschriftsatz habe fertigen und versenden lassen. Irrtümlich habe die ordnungsgemäß ausgebildete, überwachte und bislang fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte dann aber nicht nur die eingetragene Vorfrist, sondern zugleich die Frist für die Einreichung der Berufung/Berufungsbegründung sowohl in ihrem als auch im Kalender des Verfahrensbevollmächtigten gestrichen, so dass diesem die Akten zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen nicht wieder (rechtzeitig) vorgelegt worden seien. Mit diesem Vorbringen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein durchgreifender Anlass besteht, ist ein Geschehensablauf glaubhaft gemacht worden, der die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als nicht schuldhaft erscheinen lässt. Ein Verschulden von Hilfspersonen des Verfahrensbevollmächtigten ist diesem und damit dem Vertretenem nur zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte sein Hilfspersonal nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat; bei einem Rechtsanwalt insbesondere auch dann, wenn er durch eine unzweckmäßige oder unzureichende Büroorganisation, gerade auch hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung, nicht das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat. Dabei ist hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den Rechtsschutz des Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, und dass sich der Rechtsanwalt vorbehaltlich ihn treffender Organisations- und Überwachungsmängel regelmäßig auf eine fachlich ausgebildete und generell auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüfte Fachkraft verlassen darf (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 20, 21 m. w. N.). Hiervon ausgehend gibt das Wiedereinsetzungsgesuch nach Auffassung des Senats keinen Anhalt für ein vom Verfahrensbevollmächtigten zu vertretendes Organisationsverschulden. Die dargestellte und durch entsprechende Anweisungen gesicherte Handhabung der Fristenkontrolle ist vielmehr zur Fristwahrung zweckmäßig und tauglich. Insbesondere hat der Bevollmächtigte durch die Organisation der Geschäftsabläufe sichergestellt, dass vermerkte Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrenden Maßnahmen durchgeführt worden sind. Lediglich bei der Wahrung der Berufungsbegründungfrist im vorliegenden Fall unterlief der Rechtsanwaltsfachangestellten, deren Zuverlässigkeit und hinreichende Überwachung glaubhaft gemacht ist, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen ein Fehler, indem sie zugleich mit der erledigten Vorfrist auch die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung strich, obgleich in diesem Zeitpunkt lediglich der Berufungsschriftsatz, nicht aber auch die Berufungsbegründung auf den Weg gebracht war. Dies begründet allerdings kein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, zumal sowohl die in der Verfügung vom 18. April 2008 festgesetzte als auch die in den geführten Fristenkalendern notierte Frist ausdrücklich die Berufung und die Berufungsbegründung betrafen und in dem von der Kanzleiangestellten selbst gefertigten Berufungsschreiben die gesonderte Einreichung der Berufungsbegründung eigens noch angekündigt wurde. Vor diesem Hintergrund konnte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten auf eine rechtzeitige Wiedervorlage der Akten vertrauen und war namentlich nicht gehalten, im Anschluss an die Fertigung des Berufungsschriftsatzes zur Vermeidung eines theoretisch möglichen Versäumnisses seiner Hilfskräfte vorsorglich eine neue Wiedervorlagefrist für die Fertigung der Berufungsbegründung zu setzen bzw. die bereits bestehende noch einmal ausdrücklich zu bestätigen. Der Beklagte hat den Wiedereinsetzungsantrag schließlich auch entsprechend den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt und zugleich die versäumte Rechtshandlung - die Begründung der Berufung - innerhalb der Antragsfrist nachgeholt. Zwar erfolgte diese Nachholung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht und nicht - wie es der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG nahelegt - gegenüber dem Verwaltungsgericht. Jedoch steht dieser Gesichtspunkt einer Wiedereinsetzung nicht entgegen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ist dahin gehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn - wie hier - das Oberverwaltungsgericht mit der Berufungssache befasst ist und den Berufungskläger bereits zu Stellungnahmen aufgefordert hat. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ist nicht eindeutig. Zwar spricht dieser bei einer isolierten Betrachtung seines Normtextes zunächst dafür, dass die Begründung der Berufung ebenso wie die Berufung selbst ausschließlich bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Eine Regelung wie in § 124 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 VwGO fehlt im Thüringer Disziplinargesetz. Jedoch kollidiert ein derart enges Verständnis des Norminhalts mit Satz 3 des § 60 Abs. 1 ThürDG, der die Zuständigkeit (allein) des Vorsitzenden des Berufungsgerichts für die Entscheidung über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorsieht. Dass mit dem Begriff des Vorsitzenden im Sinne des Satzes 3 der Vorsitzende des Disziplinarsenats gemeint ist, folgt aus dem Zweck dieser Regelung und der gesetzlichen Systematik (vgl. - zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG - BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66/10 -, zitiert nach Juris). Denn das Berufungsverfahren wird nach Eingang der Berufung vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt. Das Verwaltungsgericht hat nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr. Es hat lediglich die bei ihm eingehenden Schriftsätze über die Einlegung und Begründung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht weiter zu leiten. Vor diesem Hintergrund ist es in der Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Vorschriften anderer Disziplinargesetze anerkannt, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn der Vorsitzende des Disziplinarsenats zuvor die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66/10 -; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2010 - DL A 535/08 -; OVG NW, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07 -; OVG Me.-Vo., Urteil vom 15. Juli 2009 - 10 L 353/06 -; jeweils zitiert nach Juris). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem der Senat den Berufungskläger auf die fehlende Begründung der Berufung hingewiesen und um Stellungnahme gebeten hat. Auch in diesem Fall ist das Oberverwaltungsgericht bereits mit der Sache befasst und das Verwaltungsgericht hätte keinerlei Befugnisse mehr außer der schlichten Weiterleitung der Berufungsbegründung. Hier wie dort gäbe es keinen vernünftigen Gesichtspunkt, warum die Berufungsbegründung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Namentlich prozessökonomische Gründe sprechen für die Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung sogleich beim Oberverwaltungsgericht. II. Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht wegen der dem Beklagten vorgeworfenen Tat auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt. Das Disziplinarverfahren leidet an keinen wesentlichen Verfahrensmängeln (vgl. nachfolgend zu 1.). Das aufgrund der begangenen Tat (vgl. nachfolgend zu 2.) dem Beklagten vorzuwerfende Dienstvergehen (vgl. nachfolgend zu 3.) rechtfertigt die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst (vgl. nachfolgend zu 4.). Allerdings sah sich der Senat veranlasst, dem Beklagten einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer von 12 Monaten zu bewilligen (vgl. nachfolgend zu 5.). 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Disziplinarklage bestehen nicht. Das gegen den Beklagten durchgeführte Disziplinarverfahren weist keine beachtlichen Mängel auf. Nachdem die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 ThürDG gegeben waren, war es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor der Erhebung der Klage nicht erforderlich, dem Beklagten gemäß § 36 Satz 1 und 6 ThürDG das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen zu beantragen. Denn § 36 ThürDG findet nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG im Falle der Erhebung einer Disziplinarklage keine Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -, zitiert nach Juris). Gründe, die eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nahelegen, sind nicht erkennbar. Der Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDO ist in seinem Aussagegehalt eindeutig. Der Regelungsgehalt der Norm korrespondiert mit § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürDO, der sich damit begnügt, dass dem Beamten - wie hier - vor der Erhebung der Disziplinarklage eine Äußerungsmöglichkeit nach § 26 ThürDG gewährt worden ist. Aus der ratio legis der Norm folgt nichts anderes. Zwar soll die Regelung des Absatzes 3 des § 27 ThürDG nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (lediglich) Doppelermittlungen vermeiden, wenn feststeht, dass Disziplinarklage erhoben wird, bei der wiederum Ermittlungen geführt werden (LT-Drs. 3/1943, S. 54). Auf diesen singulären Aspekt lässt sich der Bedeutungsgehalt der Vorschrift jedoch nicht reduzieren. Vielmehr ist sie in ihrer Gesamtheit Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, die Durchführung von Disziplinarverfahren zu beschleunigen (vgl. auch § 25 Abs. 1 ThürDG). Diesem Anliegen dient die Bestimmung des Satzes 1 des § 27 Abs. 3 ThürDG, die Disziplinarklage unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben, sobald ihre Voraussetzungen vorliegen. Flankiert wird sie durch die Regelung des Satzes 3, der nicht nur verhindert, dass der Beamte die Durchführung weiterer Ermittlungen beantragt (§ 36 Satz 1 ThürDG), sondern einer verzögerten Erhebung der Disziplinarklage auch dadurch begegnet, dass er von der Begründung weiterer Äußerungsrechte und entsprechender Fristsetzungen zugunsten des Beamten (§ 36 Satz 6, § 26 Abs. 2 ThürDG) absieht. Dessen Rechtsstellung wird durch ein weites Verständnis der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Insbesondere werden ihm nicht wesentliche Verfahrensrechte abgeschnitten. Vielmehr hat er durch das nachfolgende gerichtliche Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit sowohl zu Stellungnahmen wie auch zur Beantragung weiterer Ermittlungen. Dem entspricht, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwar einen Verfahrensfehler feststellt, jedoch von seiner Heilung spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeht. Die Heilung eines Verstoßes gegen die Maßgaben des § 36 ThürDG wäre aber regelmäßige Folge eines nach der Erhebung der Disziplinarklage ordnungsgemäß durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Gesetzgeber konnte demgemäß in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise aus Gründen der Beschleunigung der Disziplinarverfahren den Anwendungsbereich des § 36 ThürDG auf die Fälle beschränken, in denen dem behördlichen ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht zwangsläufig nachfolgen muss. Beachtliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind aber auch ansonsten nicht erkennbar. Zwar wurde im Falle des Beklagten die Schwerbehindertenvertretung nicht gem. § 68 Abs. 1, 3 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 SGB IX angehört. Allerdings hat der Beklagte diesen Mangel nicht (rechtzeitig) gerügt (§ 51 Abs. 1 ThürDG). Soweit der Beklagte im Übrigen geltend macht, dass in erster Instanz eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts deshalb gegeben war, weil an der Entscheidung die ehrenamtliche Richterin ... mitgewirkt hat, die eine Dienstvorgesetzte des Beklagten gewesen sein soll, kann offenbleiben, ob dieser Vorwurf der Sache nach zutrifft. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde eine fehlerhafte Besetzung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen. Vielmehr bliebe ein solcher Fehler in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise folgenlos, weil eine Zurückverweisung nach § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG nicht möglich ist und ein etwaiger Verfahrensfehler durch das ordnungsgemäß durchgeführte zweitinstanzliche Verfahren geheilt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. April 2009 - 8 DO 316/08 -, amtlicher Abdruck S. 21 f.). 2. Hinsichtlich des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens geht der Senat von denselben tatsächlichen Feststellungen aus, wie sie das Verwaltungsgericht zum Teil in Anschluss an die rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Gera vom 7. September 2005 und im Übrigen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2008 getroffen hat. Der Senat schließt sich hierzu umfassend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil an und nimmt darauf Bezug (§ 21 ThürDG i. V. m. § 130b Satz 2 VwGO). Von den Beteiligten wurden die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Anhaltspunkte für fehlerhaft getroffene Feststellungen sind aber auch im Übrigen nicht erkennbar. 3. Durch die danach festgestellten Handlungen hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf, seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 57 Sätze 1 und 3 in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom 8. September 1999, GVBl. S. 525 ff. [im Folgenden: ThürBG a. F.]) sowie gegen seine Gehorsamspflicht (§ 81 Satz 2 ThürBG a. F.) verstoßen. Der letztgenannte Verstoß folgt aus dem Umstand, dass sich der Beamte mit seinen Handlungen weisungswidrig über innerdienstliche Anordnungen hinweggesetzt hat. Nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 des ersten Teils der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz; zu deren Geltung im Thüringer Strafvollzug vgl. Urteil des Senats vom 23. September 2009 - 8 DO 316/08 -, amtl. Abdruck, S. 25) haben Justizvollzugsbeamte gegenüber den Gefangenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren. In Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 29. August 2001 ist diese Pflicht ausdrücklich dahin gehend konkretisiert, dass insbesondere sexuelle Kontakte zu Gefangenen unzulässig sind. Diese notwendige Zurückhaltung hat der Beamte durch den wiederholten Austausch von Zärtlichkeiten mit Gefangenen sowie den vollzogenen Geschlechtsverkehr in einem Fall in grober Form missachtet. Bereits den Austausch der ersten Zärtlichkeiten mit Gefangenen (zu eventuellen Grenzen dieser Meldepflicht vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -, zitiert nach Juris) hätte der Beklagte überdies seiner Anstaltsleitung melden müssen. Denn gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist jede Beziehung zu Gefangenen, die - wie hier - geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Im Hinblick darauf hat der Beklagte zugleich seine Pflicht zur Beratung und Unterstützung seiner Vorgesetzten nach § 58 Satz 1 ThürBG (a. F.) verletzt. Insgesamt hat der Beklagte damit schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes schweres Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1 ThürBG (a. F.) begangen. 4. Aufgrund dieses Dienstvergehens hat das Verwaltungsgericht zu Recht als Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Ausgehend von den Bemessungskriterien des § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme bei Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder aber der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (std. Rspr. des Senats [vgl. z. B. Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07] im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, jeweils zitiert nach Juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vertrauensverlust in die Person des Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass ihn das Verwaltungsgericht zu Recht aus dem Dienst entfernt hat. Dem Beklagten ist es in der Berufung nicht gelungen, die Wertung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen und das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist besonders gravierend. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -; SaarlOVG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 6 B 289/09 -; jeweils zitiert nach Juris). Dies gilt einmal mit Blick auf den notwendigen Schutz der Gefangenen selbst. Diese befinden sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt in einer spezifischen Sondersituation, in der sie in vielfältigster Weise auf eine in jeder Hinsicht korrekte Behandlung durch die Justizvollzugsbeamten angewiesen sind. Darüber hinaus ergibt sich der Stellenwert der durch den Beklagten verletzten Pflicht aus den Notwendigkeiten eines sicheren und geordneten Strafvollzugs. Hier ist unmittelbar einsichtig, dass intime Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen sowohl erhebliche Störungen in den Betriebsabläufen wie auch gravierende Folgen für die Sicherheitsverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt mit sich bringen können. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden sind, die der "begünstigte" Gefangene oder Dritte ausnutzen können, macht sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Öffentlichwerden der Beziehung zu fürchten hat, sowohl gegenüber dem "begünstigten" wie auch gegenüber dritten Gefangenen erpressbar. Vor diesem Hintergrund, den das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, ist es mehr als verständlich, dass der Dienstherr in den o. g. Erlassen gerade die Pflicht zur Wahrung der Zurückhaltung gegenüber den Gefangenen im Vergleich zu den übrigen Dienstpflichten der Justizvollzugsbeamten mehrfach und ausdrücklich hervorhebt. Dadurch, dass der Beklagte mit zwei Gefangenen in mehreren Fällen zunächst Zärtlichkeiten austauschte und es im weiteren Verlauf in einem Fall sogar zum Geschlechtsverkehr kommen ließ, hat er unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten vorsätzlich und in eklatanter Weise versagt. Diese Einschätzung zu der Schwere des Dienstvergehens gilt unabhängig davon, von wem die Zärtlichkeiten ausgingen und ob die Feststellungen des Amtsgerichts mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "unter Missbrauch seiner Stellung" im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB beim Bestehen eines echten Liebesverhältnisses (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, zitiert nach Juris) dessen Schuldspruch gegenüber dem Beamten überhaupt tragen. Denn unbeschadet dieser Umstände hat der Beklagte allein durch sein als gravierendes Dienstvergehen zu bewertendes Verhalten einerseits das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn, sein Ansehen, seine Autorität und Glaubwürdigkeit innerhalb und außerhalb der Justizvollzugsanstalt irreparabel zerstört sowie andererseits das Ansehen seiner gesamten Berufsgruppe erheblich beeinträchtigt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. April 2009 (8 DO 316/08, S. 33 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass für Justizvollzugsbeamte vergleichbar strenge Anforderungen wie für Polizeivollzugsbeamte gelten. Die Integrität des Justizvollzugs und der Strafrechtspflege im öffentlichen Erscheinungsbild erfordern eine besondere Zuverlässigkeit des jeweiligen Beamten und ein uneingeschränktes Einstehen für die einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften. Ein Justizvollzugsbeamter, dessen Verhalten dazu geeignet ist, dass Ordnung und Sicherheit der Anstalt nicht mehr jederzeit gewährleistet sind, lässt diese besondere Zuverlässigkeit und das uneingeschränkte Einstehen für die einschlägigen Vorschriften vermissen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht gegenüber dem Beklagten zu Recht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausgesprochen. Die zugunsten des Beamten erkennbaren Entlastungsgründe können weder jeweils für sich genommen noch bei einer zusammenfassenden Würdigung die Annahme eines Restvertrauens und damit eine nachsichtigere Betrachtungsweise rechtfertigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der seinen Dienst bis dahin beanstandungsfrei leistende Beklagte vor dem Hintergrund einer besonders schweren familiären Krise in einer auch menschlich durchaus nachvollziehbaren Weise in eine Situation geraten ist, in der er im Stadium des Verliebtseins und der damit oftmals einhergehenden Bereitschaft zu irrationalen Verhalten sich zu den hier zu bewertenden Handlungen hat hinreißen lassen. Auch wird zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Initiative für die Pflichtwidrigkeiten ausschließlich von den Gefangenen ausgegangen ist und es trotz der abstrakten Gefährlichkeit seines Handelns zu keiner konkreten Gefährdung der Anstaltssicherheit gekommen ist. Gleichwohl muss von den Bediensteten gerade im hochsensiblen und gefährlichen Bereich des Justizvollzugs erwartet werden, dass sie auch unter sehr schweren persönlichen Umfeldbedingungen wie auch in einer innerhalb einer JVA nicht vollkommen unüblichen Versuchungssituation ihren Dienst ordnungsgemäß verrichten und zumindest solche Pflichten nicht verletzen, die - wie hier - zu den von jedermann ohne weiteres einsehbaren und leicht einhaltbaren Kernpflichten des Justizvollzugs zählen. Letzteres gilt umso mehr, als eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten durch den Dienstherrn schlichtweg unmöglich ist. Spätestens in dem Moment, als es dem Beklagten bewusst geworden ist, dass er gegenüber den Gefangenen S... und K... eine gesteigerte, die notwendige Distanz gefährdende Sympathie empfindet und es aus diesen Gründen bereits zu ersten Aufmerksamkeiten gekommen ist, hätte sich der im Strafvollzug langjährig tätige und erfahrene Beamte auch und gerade mit Blick auf seine familiäre Situation an die Anstaltsleitung wenden können und müssen, um es ihr zu ermöglichen, ihm einen anderen Tätigkeitsbereich zuzuweisen. Der Beamte hingegen ließ es trotz Fortbestehens seines Steuerungsvermögens und der Vorhersehbarkeit der drohenden Entwicklung zum mehrfachen Austausch von Zärtlichkeiten und schließlich zum Geschlechtsverkehr mit einer Gefangenen kommen, was - entgegen seiner Annahme - bereits angesichts des Ablaufs der Ereignisse auch nicht etwa als eine das Gewicht seines Dienstvergehens relativierende "persönlichkeitsfremde Augenblickstat" angesehen werden kann. Vielmehr hat er durch diese gravierenden, sich über mehrere Wochen hin langsam steigernden Pflichtwidrigkeiten das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig zerstört. Dieser kann sich gerade nicht mehr darauf verlassen, dass sich der Beklagte in etwaigen zukünftigen Lebenskrisen oder Versuchungssituationen dienstlich einwandfrei verhalten wird. Auch sein späteres Geständnis und sein - glaubhaftes - Bedauern ändern an dieser Einschätzung nichts. Gleiches gilt angesichts des Umstands, dass der Beklagte nach der Entdeckung des Dienstvergehens vom Dienstherrn noch eine geraume Zeit weiterbeschäftigt worden ist, sowie mit Blick auf die Länge des Disziplinarverfahrens. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt (vgl. Urteile des Senats vom 17. Februar 2001 - 8 DO 643/07 -, S. 35 f. und vom 23. April 2009 - 8 DO 316/08 -, S. 37 ff. der amtlichen Abdrucke; jeweils m. w. N.). Denn die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten ist allein von den Disziplinargerichten zu beurteilen. Nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten ist entscheidend, sondern die objektivierte Sichtweise, inwieweit die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies gilt umso mehr, als die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die - wie etwa fiskalische Gesichtspunkte - disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. So liegen die Dinge auch hier. Ausweislich des Vermerks des zuständigen Referatsleiters im Thüringer Justizministerium vom 11. Juli 2005 erfolgte die Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht etwa deshalb, weil ihm der Dienstherr weiterhin vertraut, sondern maßgeblich aus fiskalischen Erwägungen. In dienstlicher Hinsicht wurde die Weiterbeschäftigung deshalb für vertretbar angesehen, weil der Beklagte nach seiner dienstordnungsbedingten Abordnung an die JVA ... überwiegend im Pfortendienst eingesetzt sei, wo er keinerlei Umgang mit weiblichen Gefangenen und nur noch sehr wenigen Kontakt zu männlichen Gefangenen habe, so dass eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Keine andere Bewertung ergibt sich aus der bisherigen Dauer des Disziplinarverfahrens. Die Länge des Disziplinarverfahrens und die damit notwendiger Weise einhergehende psychische Belastung können dann, wenn der Beamte, wie hier, durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4/07 -; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 -; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -; jeweils zitiert nach Juris) nicht entlastend berücksichtigt werden. Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber auch für Thüringen insofern bestätigt, als er in § 12 ThürDG im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vom Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Aus der Geltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK für beamtenrechtliche Disziplinarverfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 -, m. w. N.) folgt nichts anderes. Ob eine überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, bestimmt sich allein nach innerstaatlichem Recht (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -, zitiert nach Juris). Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK kann auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einer Übergangsbeihilfe hinlänglich Rechnung getragen werden. Nicht aber wird durch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK verloren gegangenes Vertrauen fingiert und so für den Dienstherrn die Weiterbeschäftigung eines Beamten allein aufgrund des Zeitablaufs wieder zumutbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich festgestellt, dass die nach alledem notwendige Entfernung des Beklagten aus dem Dienst auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist eine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ein ihm zurechenbares Verhalten (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 1 D 49/99 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). 5. Der Senat sieht sich veranlasst, den dem Beklagten zu gewährenden Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von insgesamt 12 Monate zu verlängern. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 ThürDG kann das Gericht in dem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 5 ThürDG bestimmten Zeitraum von 6 Monaten hinaus verlängern, soweit der Beamte der Verlängerung würdig und den erkennbaren Umständen nach bedürftig ist. Diese Regelung ist Ausdruck der das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie dient dazu, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen. Die zeitliche Begrenzung dieser Leistung wird durch die erfolgte Wiedereingliederung des bedürftigen früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch die Erschließung einer anderen Einkommensquelle bestimmt (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4/07 -, zitiert nach Juris m. w. N.). Hiervon ausgehend hat der Senat den Unterhaltsbeitrag zwar nicht - wie vom Beklagten ursprünglich erstrebt - für die Gesamtdauer von 24 Monaten, jedoch für die Dauer von insgesamt 12 Monaten bewilligt. Die Würdigkeit des Beklagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Im Berufungsverfahren wurden hiergegen Bedenken nicht mehr erhoben. Für derartige Bedenken sind aber auch im Übrigen Ansatzpunkte nicht erkennbar. Bei der Verlängerung des Zeitraums hat sich der Senat davon leiten lassen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten durch die erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands seiner Frau noch weiter zugespitzt haben. Darüber hinaus hat die Gesamtdauer des gegen den Beklagten durchgeführten Disziplinarverfahrens zur Folge, dass sich bereits aufgrund des fortschreitenden Alters des Beklagten die berufliche Umorientierung deutlich schwerer darstellen dürfte. Der nunmehr festgesetzte Zeitraum von 12 Monaten gibt dem Beklagten ausreichend Zeit, die notwendige berufliche Neuorientierung vorzunehmen und trägt in ausreichendem Umfang dazu bei, dass dessen Familie in dieser Übergangszeit in keine finanzielle Notlage gerät. Die Kosten der im Wesentlichen erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen (§ 73 Satz 1 ThürDG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG). Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 62 Abs. 3, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 132 VwGO). Der am ... in ... geborene Beklagte ist gelernter Maurer und wurde mit Wirkung vom ... in den Polizeidienst der DDR eingestellt. In der Zeit vom ... bis zum ... war er auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Angestellter im Strafvollzug tätig. Mit Wirkung vom ... ernannte ihn der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizvollzugssekretär zur Anstellung. Nach der gesetzlichen Anhebung des Eingangsamtes in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten führte er ab dem ... die Dienstbezeichnung "Justizvollzugsobersekretär z. A.". Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannte der Kläger den Beklagten mit Wirkung vom ... zum Justizvollzugsobersekretär und beförderte ihn mit Wirkung vom ... zum Justizvollzugshauptsekretär. Stammdienststelle des Beklagten ist die JVA ... Der Beklagte wurde zum Stichtag ... zuletzt periodisch beurteilt. Die Beurteilung endete mit dem Prädikat "Entspricht den Anforderungen". Der Beklagte ist mit einem Grad der Behinderung von 40 nach § 2 SchwbG einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Disziplinarisch ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Er ist seit ... verheiratet und hat zwei ... und ... geborene Kinder. Am 1. November 2004 meldete der Zeuge H... der Anstaltsleitung der JVA ..., dass er an diesem Tage gegen 16.10 Uhr im Haftraum 209 den Beklagten vorgefunden habe. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt vor dem Bett, in welchem eine Gefangene zugedeckt gelegen habe, gestanden und sei damit beschäftigt gewesen, seine Uniformhose, welche bis zu den Knien heruntergelassen gewesen sei, eilig hochzuziehen. Wegen dieses Sachverhalts erstattete die Leiterin der JVA ... am 2. November 2004 bei der Staatsanwaltschaft ... Strafanzeige, die daraufhin gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren einleitete. Am 3. November 2004 leitete die Leiterin der JVA ... gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und bestellte einen Ermittlungsführer. Gleichzeitig setzte sie das Disziplinarverfahren gemäß § 15 Abs. 4 ThürDG aus. Mit Schreiben vom 4. November 2004 unterrichtete die JVA ... den Beklagten über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Zugleich wurde er in dem Schreiben darüber informiert, welche Verfehlung dem Beklagten zur Last gelegt werde. Mit Wirkung vom 11. November 2004 ordnete der Kläger den Beklagten bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens an die JVA ... ab, wo er seitdem seinen Dienst überwiegend an der Anstaltspforte verrichtete. Kontakt zu weiblichen Gefangenen hatte er nicht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 an den Beklagten erweiterte der Kläger das Disziplinarverfahren um weitere Vorwürfe. Dem Beklagten werde zur Last gelegt, in sechs weiteren Fällen sexuelle Handlungen an weiblichen Gefangenen vorgenommen zu haben bzw. in einem Fall sexuelle Handlungen an sich von einer weiblichen Gefangenen habe vornehmen lassen. Zugleich belehrte der Kläger den Beklagten über seine Rechte und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Mit Urteil vom 7. September 2005 (Az.: 403 Js 35110/04 1 Ls) verurteilte das Amtsgericht ... den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus. Zugleich setzte es die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und gab dem Beklagten auf, einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 2.500,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Das Urteil wurde am 24. November 2005 rechtskräftig, nachdem sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft ihre Berufung hiergegen zurückgenommen hatten. Das Amtsgericht traf folgende Feststellungen: "Im Jahr 2004 war der Angeklagte als Justizvollzugsbediensteter in der JVA ... tätig. Zu dieser Zeit war die Zeugin ... K... als Untersuchungsgefangene dort inhaftiert. Der Angeklagte und die Zeugin, die auf der Station I, auf der der Angeklagte seinen Dienst als Justizvollzugsbeamter verrichtete, untergebracht war, fanden sich sympathisch. Bereits Ende September und im Oktober 2004 bekundete die Zeugin K... gegenüber dem Angeklagten mehrfach ihre Sympathie. Der Angeklagte erwiderte dies, indem er ihr zunächst Weintrauben und andere kleine Aufmerksamkeiten zukommen ließ. Als er einmal mit ihr allein in der Zelle war, bekundete sie ihm gegenüber, sie würde ihn lieben und sie würde sich freuen, mit ihm alleine zu sein. In der Folgezeit kam es wiederholt zum Austausch von gegenseitigen Zärtlichkeiten. Jedenfalls der Angeklagte ging davon aus, dass das Verhältnis auf beiden Seiten ein echtes Liebesverhältnis war. Er wusste zwar, dass es ihm als Angehörigem des Wachpersonals der Justizvollzugsanstalt untersagt war, sexuelle Kontakte mit Gefangenen zu pflegen. Gleichwohl kam es am 1. November 2004 gegen 16.00 Uhr in dem Haftraum 209 der JVA ..., in dem sich der Angeklagte und die Gefangene ... K... allein befanden, zu folgendem Vorfall: Der Angeklagte hatte ihr ein Schriftstück unterbracht, als sie äußerte, dass sie Sex mit ihm haben wollte. Die Zeugin K... fing an, ihn zu küssen und öffnete seine Hose und führte dann sein Geschlechtsteil in ihr Geschlechtsteil ein. Hierbei äußerte sie wiederholt, dass sie ihn lieben würde. Der Angeklagte wehrte sich hiergegen nicht. Er ließ die Zeugin gewähren, leistete keinen Widerstand und holte auch keine Hilfe." Hinsichtlich weiterer Anklagepunkte hatte das Amtsgericht das Verfahren zuvor nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Mit Schreiben an den Beklagten vom 18. Januar 2006 zog das Thüringer Justizministerium das Disziplinarverfahren an sich und ordnete dessen Fortsetzung an. Zugleich stellte das Ministerium fest, dass wegen der Schwere der Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht komme und aus diesem Grund beabsichtigt sei, Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Dies solle gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 ThürDG unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen erfolgen. Zugleich wurde der Beklagte darüber informiert, dass die Akten der Staatsanwaltschaft ... sowie eine Bezügebescheinigung für den Beklagten beigezogen worden seien. Alle in den Strafakten vorhandenen Niederschriften über Aussagen von Personen, die im Ermittlungsverfahren vernommen worden seien, würden ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet (§ 30 Abs. 2 ThürDG). Zugleich klammerte der Kläger einzelne Vorwürfe, die noch über die in der Erweiterungsverfügung aufgeführten Vorwürfe hinausgingen, als für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ausschlaggebend aus dem Disziplinarverfahren aus. Darüber hinaus wurde dem Beklagten abermals Gelegenheit gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Beklagte wurde zudem darüber informiert, dass er beantragen könne, den zuständigen Personalrat vor der Erhebung der Disziplinarklage zu beteiligen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nahm der Beklagte zum Ergebnis des Disziplinarverfahrens Stellung und verzichtete darauf, einen Antrag auf Beteiligung des Hauptpersonalrates zu stellen. Am 7. März 2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - Disziplinarklage erhoben, die dem Beamten unter Hinweis auf die Maßgaben der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 2 ThürDG am 17. März 2006 zugestellt worden ist. Dem Beamten werde zur Last gelegt, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Das Amtsgericht ... habe ihn mit Urteil vom 7. September 2005 wegen des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen gemäß § 174 a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Allerdings sei die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu bezweifeln. Sie beruhten darauf, dass das Gericht die Vernehmung der geschädigten Zeugin K... wegen des Geständnisses des Beklagten nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Bei Berücksichtigung der Aussage der Zeugin K... wäre das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeugin K... dem Beklagten nicht gesagt habe, sie würde ihn lieben. Sie habe ihm gegenüber niemals bekundet, ihn zu lieben und dass sie sich freuen würde, mit ihm alleine zu sein. Auch habe die Zeugin K... am 1. November 2004 in ihrem Haftraum gegenüber dem Beklagten nicht geäußert, mit ihm Sex haben zu wollen. Vielmehr seien die sexuellen Handlungen nicht von der Zeugin K..., sondern vom Beklagten ausgegangen. Nicht er habe die Zeugin gewähren lassen, sondern sie ihn. Demgemäß sei es am 1. November 2004 in ihrem Haftraum auf Initiative des Beklagten zum Geschlechtsverkehr gekommen, nachdem ihr der Beklagte gesagt habe: "Ich will dich bumsen." Abgesehen davon habe die Anklageschrift sechs weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen aufgeführt, die ebenfalls Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien. Im Strafverfahren sei es nur deshalb nicht zu einer Entscheidung über die Anklagepunkte Nr. 2 bis 7 gekommen, da das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich dieser Anklagepunkte im Hinblick auf die in der Strafsache im Übrigen zu erwartende Sanktion gemäß § 154 Abs. 2 StPO vom Gericht vor Abschluss der Beweisaufnahme vorläufig eingestellt worden sei. Als disziplinarrechtlich relevante Tatsachen seien jedoch folgende Handlungen des Beklagten festzustellen, zu denen dieser sich teilgeständig eingelassen habe: 2. bis 6.: An nicht mehr genau feststellbaren Tagen im Zeitraum vom 28. September 2004 bis 1. November 2004 habe der Beklagte während seines Dienstes auf der Station I der JVA ... die Gefangene ... K... in mindestens fünf weiteren Fällen geküsst und ihr dabei an die bedeckte Brust gefasst. 7.: An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 7. September 2004 bis 12. September 2004 habe der Beklagte während seines Dienstes in der Teeküche der Station I der JVA ... die Gefangene ... S... geküsst sowie ihre bedeckte Brust und ihr bedecktes Geschlechtsteil gestreichelt. Dabei habe er auch ihre Hand genommen und diese an sein bedecktes Geschlechtsteil gedrückt, wobei seine Uniformhose offen gestanden habe. Im Ergebnis werde dem Beklagten somit vorgeworfen, in sieben Fällen sexuelle Handlungen an einer gefangenen Person, die ihm zur Beaufsichtigung anvertraut gewesen sei, unter Missbrauch seiner Stellung vorgenommen zu haben. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Strafverfahren erst nach erdrückender Beweislage geständig gezeigt habe. Im sicherheitssensiblen Bereich des Justizvollzugs hätten unter Strafe stehende Handlungen von Justizvollzugsbeamten zum Nachteil von Gefangenen besonders negative Wirkungen. Dies betreffe die Wirkungen sowohl auf die sich in einem besonderen Gewaltverhältnis befindenden Gefangenen und deren Angehörige als auch auf die Allgemeinheit und den Ruf des Justizvollzuges. Aus diesem Grunde seien selbst einverständliche sexuelle Handlungen zwischen Gefangenen und Justizvollzugsbediensteten unter Strafe gestellt. Der Beklagte habe sich nach seinen eigenen Angaben innerhalb relativ kurzer Zeit mehrfach zu sexuellen Handlungen gegenüber zwei weiblichen Gefangenen hinreißen lassen. Damit sei das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu ihm irreparabel beschädigt. Dabei spiele auch eine erhebliche Rolle, dass der Beklagte sein strafbares Handeln erst nach Entdeckung seines Tuns beendet habe. Deshalb sei er auch der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht würdig, so dass angeregt werde, diesen abzuerkennen. Die Allgemeinheit habe kein Verständnis dafür, dass einem Beamten, der Gefangene unter Ausnutzung seiner Stellung sexuell missbrauche, ein Unterhaltsbeitrag zu Lasten des Freistaats Thüringen gewährt werde, auch wenn er bedürftig sein sollte. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst festzusetzen, die er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Er hat geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden sei. Verfahrensverstöße im Strafverfahren seien vom Disziplinarkläger nicht gerügt worden. Die Feststellungen stünden auch nicht im Widerspruch zu Denkgesetzen der Logik oder allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen. Die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen seien als ein einheitliches Dienstvergehen anzusehen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei dabei in erster Linie von der schwersten Verfehlung auszugehen. Dies sei der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin K... am 1. November 2004 in der JVA ... gewesen. Unstreitig könne hier von einem objektiv schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen werden. Allerdings seien die subjektiven Handlungsmerkmale zu beachten, also insbesondere Form und Gewicht seiner Schuld, Beweggründe für sein Verhalten sowie die geschilderte Versuchungssituation, in der er situationsbedingt versagt habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils könne tatbestandsmäßig von sexuellen Handlungen unter Missbrauch der von ihm wahrgenommenen Aufsichts- und Betreuungsfunktion nicht die Rede sein. Zu berücksichtigten sei weiterhin, dass im dienstlichen Bereich durch seine Abordnung an die JVA ... keine erheblichen Schäden entstanden seien. Er verrichte seinen Dienst an der Pforte der JVA ... oder seinen Spätdienst auf der Station D mit Gefangenen. Diesen Dienst verrichte er teilweise allein. Wegen Personalmangels leiste er auch erhebliche Sonderschichten. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat vorliege. Er habe den Versuchungssituationen nicht widerstehen können und situationsbedingt versagt. Diesem persönlichkeitsfremden Verhalten sei eine schwere Krise in seinem Ehe- und Privatleben vorausgegangen. Seine Ehefrau leide an einer erblichen Innenohrschwerhörigkeit. Diese habe sich 2004 nahezu zur Taubheit entwickelt und bei ihr zu einer gesteigerten Sensibilität und letztlich zu einer Ideosynkrasie geführt. Seine ...-jährige Tochter, die ebenfalls an dieser Erbkrankheit leide, habe vor einiger Zeit eine Ausbildung in Stuttgart begonnen. Dort habe sie sich weit von den Eltern abgesondert, eine schwierige von Krisen gezeichnete Ehe- und Liebesbeziehung begonnen, aus der sie ein Kind habe. Die Familie seiner Tochter werde von ihm unterhalten. Da ihr einer fremden Kultur entstammender Ehemann Einmischungen von ihm und seiner Ehefrau gefürchtet habe, habe er jedweden Kontakt mit ihrem Enkelkind und ihrer Tochter zu verbieten versucht. Er habe daraufhin seine finanzielle Unterstützung beenden wollen, was seine Ehefrau nicht zugelassen habe. Da es sehr schwer sei, sich mit seiner nunmehr nahezu tauben Frau zu unterhalten und auseinanderzusetzen, habe diese Lage zu einer Entfernung der Ehepartner geführt. Diese Krise in ihrem ansonsten von Geborgenheit gekennzeichneten Eheleben habe er psychisch nicht verkraftet. Verlust- und Trennungsängste hätten sein Gleichgewicht verändert und sein Selbstbewusstsein und seinen inneren Halt angegriffen. Er habe sich ungeliebt, abgelehnt und missverstanden gefühlt und sich der entstandenen Situation sowie den Auseinandersetzungen nicht mehr gewachsen gefühlt und nach Fluchtalternativen gesucht. Dies habe dazu geführt, dass er sich durch Komplimente und Liebesbezeugungen der Gefangenen S... und K... zur Tröstung und zur Erhaltung seines Selbstwertgefühles von einem sonst distanzierten Verhalten zu Strafgefangenen entfernt habe. Wegen seiner psychologischen Ausnahmesituation habe er in den ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Hinzu seien Geldsorgen gekommen. Sowohl seine Tochter als auch seine Ehefrau hätten spezielle Hörgeräte benötigt, die ca. 5.000,- Euro kosten würden und immer wieder erneuert werden müssten. Der Kassenbeitrag habe sich jedoch auf höchstens 1.300,- Euro belaufen, so dass er 2004 gezwungen gewesen sei, diesen Zuzahlungsbetrag zusammenzusparen und - auf Grund des Verhältnisses zur Tochter dieser nur widerwillig - zur Verfügung zu stellen. Damit sei der völlige Verzicht auf Urlaubsreisen und auf seine sportlichen Ambitionen einhergegangen. Erst nach dem 1. November 2004 habe er sich seiner Frau geöffnet. Sie hätten über ihre schwerwiegende Ehekrise gesprochen und psychiatrische Hilfe aufgesucht. Bis heute befinde er sich in psychiatrischer Behandlung. Zu berücksichtigen sei auch, dass er wesentliche Zeiten unbescholtener Bewährung aufzuweisen habe. Er habe seine Verfehlung bereut und mit psychiatrischer Hilfe aufgearbeitet. Er habe die Tat zunächst auf Anweisung seines Bevollmächtigten bestritten bzw. keinerlei Stellungnahme hierzu abgegeben. Dies sei auch mit der Staatsanwaltschaft so abgesprochen gewesen. Tatsächlich habe er mit Personen seines Vertrauens offen über den Sachverhalt gesprochen. Auf Grund der geschilderten durchgreifenden Entlastungsgründe könne bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände von einem endgültigen Vertrauensverlust nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei er auch der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Dieser diene im Wesentlichen dazu, den Übergang des betroffenen Beamten in einen anderen Beruf zu erleichtern und ihn während einer Übergangsfrist vor wirtschaftlicher Not zu bewahren. Dieser Zweck sei angesichts seines Alters, seiner Ausbildung, seiner Behinderung und seiner persönlichen Umstände sowie der Arbeitssituation in den neuen Bundesländern innerhalb von sechs Monaten nicht zu erreichen. Zu berücksichtigen sei hier auch, dass er den Familienunterhalt bis auf einen kleinen Beitrag durch seine Ehefrau alleine bestreite, also seine beiden Kinder, sein Enkelkind sowie den Lebensgefährten der Tochter unterhalten müsse. In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss die Vorwürfe 4 - 6 der Klageschrift aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert. Mit Urteil vom 25. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - gegen den Beklagten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinarklage zulässig und das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zwar seien Verfahrensrechte des Beklagten aus § 36 Sätze 1 und 6 ThürDG nicht ausreichend beachtet worden. Die unterlassenen Verfahrenshandlungen seien jedoch spätestens während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Abgesehen davon habe der Beklagte entsprechende Verfahrensverstöße auch nicht gerügt. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes (innerdienstliches) Dienstvergehen begangen, weil er 1. am 1. November 2004 mit der Untersuchungsgefangenen ... K... im Haftraum 209 der JVA ... Geschlechtsverkehr gehabt habe, 2. und 3. in der Zeit von 28. September 2004 bis 1. November 2004 während seines Dienstes auf der Station I der JVA ... die genannte Gefangene in zwei weiteren Fällen geküsst und ihr dabei an die bedeckte Brust gefasst habe und 4. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 7. September bis 12. September 2004 ebenfalls während seines Dienstes in der Teeküche der Station I der JVA ... die Gefangene ... S... geküsst sowie ihre bedeckte Brust und ihr bedecktes Geschlechtsteil gestreichelt habe. Dabei habe er auch ihre Hand genommen und diese an sein bedecktes Geschlechtsteil gedrückt, wobei seine Uniformhose offen gestanden habe. In Bezug auf den Vorwurf zu 1 stehe der Sachverhalt auf Grund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 7. September 2005 fest. Eine Lösung von diesen Feststellungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG komme nicht in Betracht, weil das Gericht an der Richtigkeit der Feststellungen keine Zweifel habe. Die Vorwürfe zu 2, 3 und 4 ergäben sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Niederschriften über die Aussagen der Zeuginnen K... und S... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der schriftlichen Einlassung des Verteidigers im Strafverfahren vom 31. Mai 2005 sowie den insoweit geständigen Einlassungen des Beklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Der Beklagte habe damit ein einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG begangen. Er habe vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 57 Satz 3 ThürBG), seine Wohlverhaltenspflicht (§ 56 Satz 2 ThürBG) sowie gegen die Gehorsamkeitspflicht nach § 58 Satz 2 ThürBG verstoßen. Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, dass als angemessene Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 ThürDG die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen sei. Der Beamte habe das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen und damit eine wesentliche Kernpflicht der Beamten im Strafvollzug massiv verletzt und damit die Sicherheit des Strafvollzuges erheblich gefährdet. Er sei durch seine Handlungen erpressbar geworden. Zugleich habe er gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Gefangenen verstoßen und das besondere Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen auf Grund einer besonderen Versuchungssituation liege nicht vor. Der Beklagte habe nicht einmal, sondern über einen Zeitraum von annähernd zwei Monaten mehrere Male gegenüber zwei Gefangenen versagt. Zwar sei die Initiative zum Geschlechtsverkehr von der Gefangenen ausgegangen. Auch habe sich der Beklagte nach seiner glaubhaften Darstellung zur damaligen Zeit in einer schweren familiären Krise befunden. Diese Umstände seien aber angesichts der Schwere des Dienstvergehens ihrem Gewicht nach nicht geeignet, die Annahme von Restvertrauen beim Dienstherrn und der Allgemeinheit zu begründen. Der Umstand, dass der Beklagte zuvor noch nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei eine Selbstverständlichkeit. Dies gelte auch für die dienstliche und außerdienstliche Führung nach der Tat. Der Umstand, dass der Beklagte auch nach der Aufdeckung des Dienstvergehens noch weiter beschäftigt worden sei, wirke sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mildernd aus. Der Kläger hat den Beklagten mit Wirkung vom 2. April 2008 vorläufig des Dienstes enthoben. Gegen das dem Beklagten am 18. April 2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen hat der Beklagte am 16. Mai 2008 Berufung eingelegt und diese nach einem Hinweis des Senats vom 26. Mai 2008 zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 11. Juni 2008 begründet. Zugleich hat er beantragt, ihm hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte trägt vor, er habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt. In der Sache habe das Verwaltungsgericht nicht alle belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten gewürdigt. Es sei lediglich die Tat, nicht aber die Persönlichkeit des Beamten gewürdigt worden. Sein bisheriges dienstliches Verhalten sei als Selbstverständlichkeit abgetan worden. Tatbestandlich liege ein Missbrauch der Aufsichts- und Betreuungsfunktion nicht vor. Zwischen ihm und der Zeugin K... habe eine echte Liebesbeziehung bestanden. Ein Verstoß gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht sei nicht gegeben. Außerdem sei die Sicherheit im Strafvollzug nicht erheblich gefährdet. Er sei nicht erpressbar. Ein Einweihen von Mitgefangenen sei nicht mehr möglich. Demgegenüber sei der Fall innerhalb der Justizverwaltung offenkundig, so dass es überhaupt keine Möglichkeit gebe, ihn zu erpressen. Sein Dienstvergehen sei aufgrund eines persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens in einer besonderen Versuchungssituation geschehen. Er habe sich in einer schweren familiären Krisensituation befunden und sei vorher wie nachher disziplinarisch nie in Erscheinung getreten. Seine Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig. Schließlich sei zu rügen, dass an dem Urteil als ehrenamtliche Richterin eine Dienstvorgesetzte von ihm mitgewirkt habe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst festzusetzen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Personalakten des Beklagten (3 Hefter), sowie auf die beigezogenen Strafakten (3 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.