Leitsatz: Eine Abkürzungsweise im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW ist nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und damit nahezu alle und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des Grades im landessprachlichen Kontext im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt. Wegen des Erfordernisses der Nachweislichkeit in § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG muss die Allgemeinüblichkeit einer Abkürzungsweise durch Nachweis belegt bzw. bewiesen sein. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der aus der Allgemeinüblichkeit die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 18.120,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 19 A 2691/21 - juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 - juris Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 - juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. 1. Ohne Erfolg bleibt zunächst der Einwand des Klägers, für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung fehle es schon an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage sei - weil es sich bei der Untersagungsverfügung nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele - § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW in der bei Erlass der Verfügung am 9. April 2019 maßgeblichen Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW S. 547), die vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2019 gültig gewesen sei (im Folgenden: HG NRW 2015). Nach § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW 2015 habe nur eine von Absatz 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung untersagt werden können. Diese Vorschrift habe hingegen nicht gestattet, das Führen von Hochschultätigkeitsbezeichnungen i. S. v. § 69 Abs. 4 HG NRW zu untersagen. Um solche handele es sich bei den in Rede stehenden Bezeichnungen "Professor" und die Kurzform "Prof.". Nicht umsonst habe der Gesetzgeber § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW 2015 mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 neu gefasst. Der Einwand bleibt schon deshalb erfolglos, weil § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW in der Fassung vom 12. Juli 2019 keinen von § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW 2015 abweichenden Regelungsinhalt aufweist. Beide Normen ermächtigen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (u. a.) zur Untersagung des Führens von Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Sinn des § 69 Abs. 4 2. Alt. HG NRW, wie sie hier im Streit stehen. § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW 2019 bestimmt dies seit dem 1. Oktober 2019 ausdrücklich, indem darin eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Führung eines Grades, eines Ehrengrades, eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden kann. Eine inhaltsgleiche Ermächtigung enthielt die vormalige Regelung des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW 2015, auch wenn danach wörtlich nur eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende "Grad- oder Titelführung" vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde genannt war, eine Untersagung des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung also nicht ausdrücklich aufgeführt war. Auf diese Inhaltsgleichheit hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. August 2013 - 19 B 1032/12 - ausdrücklich hingewiesen: "Die Führung der Bezeichnung 'Professor' oder 'Prof.' ist eine Grad- oder Titelführung im Sinne des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Diese Untersagungsermächtigung erfasst die Bezeichnung 'Professor' oder 'Prof." unabhängig davon, ob diese im Einzelfall ein Hochschulgrad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 HG NRW, ein entsprechender staatlicher Grad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 4 HG NRW oder lediglich eine Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW ist. Denn nach dieser letztgenannten Vorschrift gelten die Absätze 2 und 3, welche Hochschulgrade und staatliche Grade regeln, für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. § 69 Abs. 7 Sätze 1 und 3 HG NRW nehmen ausdrücklich auch Abs. 4 in Bezug, indem sie das Führungsverbot in Satz 1 und die Untersagungsermächtigung in Satz 3 auf eine 'von den Absätzen 2 bis 6' abweichende Grad- oder Titelführung erstrecken. Lediglich die Führung der Bezeichnung 'Professor' als staatlicher Titel auf der Grundlage einer Verleihung durch die Landesregierung nach § 69 Abs. 8 HG NRW fällt nach diesem Wortlaut aus dem Anwendungsbereich des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW heraus." OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 19 B 1032/12 - juris Rn. 6. Das Gesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber entsprechend der Ansicht des Klägers Hochschultätigkeitsbezeichnungen von der Untersagungsermächtigung ausnehmen und mit dem Verweis in § 69 Abs. 7 Satz 5 (und 1) HG NRW 2015 auf Absatz 4 allein Hochschultitel in ihren Anwendungsbereich einbeziehen wollte. Vielmehr ergibt sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf Absatz 4 "Hochschultätigkeitsbezeichnungen" in den Anwendungsbereich der Untersagungsermächtigung einbeziehen wollte. Die Untersagungsermächtigung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz - HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW, S. 752, 765) damals wortlautgleich als § 119 Abs. 7 Satz 3 HG NRW eingeführt. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die zuvor geltende und zahlreiche Einzelfallentscheidungen erfordernde differenzierte Genehmigungspflicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine gesetzliche Führungsgenehmigung umgestellt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wollte er mit der Untersagungsermächtigung das Führungsverbot nach § 119 Abs. 7 Satz 1 HG NRW (entsprach § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW in der aktuellen Fassung) durch die Ermächtigung flankieren, eine dem Führungsverbot entgegenstehende Grad- und Titelführung zu untersagen. Zudem sichere der Ordnungswidrigkeitstatbestand die Lauterkeit der Titelführung und stelle § 132a des Strafgesetzbuches den Missbrauch von Graden und Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich seien, unter Strafe. Landtag NRW, Drucksache 13/5504, S. 156 und 158. Mit dem Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW, S. 547, 577 f.) hat der Gesetzgeber § 119 in § 69 HG NRW überführt und mit dieser Vorschrift das Recht der Gradführung neu geregelt. Mit den Änderungen beabsichtigte er, dem unbefugten Führen von akademischen Graden aus Gründen des Verbraucherschutzes noch mehr als das geltende Recht entgegenzuwirken. Die Auseinandersetzungen des Ministeriums mit Personen, die unbefugt Grade geführt hätten, hätten in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nicht selten Bezeichnungen geführt würden, die statt des tatsächlich erworbenen einen höherwertigen Grad bezeichneten. Zudem hätten oftmals Anhaltspunkte, nicht aber Beweise für Titelkäufe vorgelegen. Landtag NRW, Drucksache 16/5410, S. 371. Dem hiernach eindeutigen Willen des Gesetzgebers, Verbraucher nach Abschaffung des Genehmigungsverfahrens mithilfe der Untersagungsermächtigung umfassend und effektiv vor unbefugten und irreführenden Bezeichnungsführungen zu schützen, widerspräche eine Auslegung des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW 2015, nach der Hochschultätigkeitsbezeichnungen vom Anwendungsbereich ausgenommen wären. Anderenfalls könnte das Ministerium das unbefugte Führen von Hochschultätigkeitsbezeichnungen zudem nicht einmal als Ordnungswidrigkeit ahnden. Der Ordnungswidrigkeitstatbestand ist nämlich selbst als Verweisungsvorschrift ausgestaltet und knüpft entweder an einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Untersagungsverfügung oder gegen § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW an und würde danach ebenfalls nur Grade und Titel, aber keine Tätigkeitsbezeichnungen erfassen. Das entspräche weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Sinn und Zweck der Regelungen zum Recht der Gradführung. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Neufassung des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW, S. 425, 435). Vor dem Hintergrund des Vorstehenden handelte es sich um eine Klarstellung, zu der sich der Gesetzgeber nicht zuletzt aufgrund der - auch von dem Kläger in der Zulassungsbegründung angeführten - Rechtsprechung des 14. Senats des beschließenden Gerichts (Urteil vom 26. September 2017 - 14 A 1167/17 -) veranlasst gesehen hatte. Vgl. Landtag NRW, Drucksache 17/4668, S. 180. 2. Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, die von ihm verwendeten Bezeichnungen "Professor" und "Prof." seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Herkunftsland (hier: Griechenland) im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW nachweislich allgemein übliche Bezeichnungen für Personen, die - wie er - die Bezeichnung "Ομότιμος Καθηγητής" (transliteriert: "Omotimos Kathigitis"; übersetzt: Emeritierter Professor) verliehen bekommen hätten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Nachweis der Allgemeinüblichkeit der begehrten Bezeichnungsführung, stellt der darlegungs- und beweisbelastete Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 10. Dezember 2018, wonach es an verifizierbaren Hinweisen für die von dem Kläger für sich beanspruchte Bezeichnungsführung in Griechenland fehle, und unter Würdigung des von dem Kläger vorgelegten Schreibens der Prof. O., Vizerektorin für akademische Angelegenheiten und das Studentenwerk, R.‑Universität F., vom 4. Dezember 2018 festgestellt, dass und weshalb der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass Personen, denen - wie ihm - eine Hochschule in Griechenland die Bezeichnung (transliteriert) "Omotimos Kathigitis" verliehen hat, dort die Bezeichnung "Professor" oder "Prof." in lateinischer Schreibweise allgemein üblich als Abkürzung führen. Zu demselben Ergebnis ist der Senat im vorangegangenen Eilbeschwerdeverfahren (Aktenzeichen: 19 B 757/19) gelangt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2020 -19 B 757/19 - juris Rn. 7 bis 9. Mit den entscheidungstragenden erstinstanzlichen Feststellungen zum fehlenden Nachweis des allgemein üblichen Führens der Bezeichnung "Professor" oder "Prof." in Griechenland als Abkürzung setzt sich der Kläger nicht auseinander. In der Zulassungsbegründung vom 4. Oktober 2021, S. 2 bis 6 unten, zitiert er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 14. Juli 2021 (S. 1 bis 6), zu dem der Senat bereits im vorangegangenen Eilbeschwerdeverfahren Stellung genommen hat (Schriftsatz vom 21. Juni 2019 im Verfahren 19 B 757/19, S. 1 bis 7). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben der Prof. O., Vizerektorin für akademische Angelegenheiten und das Studentenwerk, R.-Universität F. vom 29. Januar 2020 nebst E‑Mail-Verkehr zwischen der ZAB (Frau Dr. L. D.) und einem Mitglied der Personalabteilung der R.-Universität F.. Es kann dahinstehen, ob diese Unterlagen und der hierauf Bezug nehmende neue Vortrag des Klägers nach Maßgabe des § 128a Abs. 1 VwGO als neues Vorbringen und neue Beweismittel im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger bereits mit der Ladungsverfügung vom 29. Juni 2021 eine Frist nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO bis zum 15. Juli 2021 gesetzt, um etwaige neue Tatsache und Beweismittel anzugeben und Urkunden vorzulegen und den Kläger über die Folgen der Fristversäumung belehrt. Vgl. zum Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Zulassungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 - juris Rn. 8. Der Kläger hat bislang nicht genügend i. S. v. § 128a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO entschuldigt, weshalb er das Schreiben vom 29. Januar 2020 nicht bereits innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist eingereicht hat. Die vom Kläger allein angeführte Begründung, dass ihm die "E-Mail sowie die darauf erfolgenden Antworten der Universität […] zunächst nur in griechischer Schrift und Sprache" vorgelegen hätten, genügt dazu nicht, zumal ihm das Schreiben vom 29. Januar 2020 damals offenbar auch zugestellt worden ist (s. Wortlaut in der Übersetzung des Schreibens: "Zustellung an: den Emeritierten Professor B."). Die Fristsetzung des Verwaltungsgerichts endete ca. eineinhalb Jahre nach Erstellung des Schreibens. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger es dennoch nicht - auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juli 2021 - vorgelegt oder auch nur auf seine Existenz (in griechischer Schrift und Sprache) hingewiesen hat. Jedenfalls bietet das Schreiben der Prof. O. vom 29. Januar 2020 keinen Anlass zu einer vom erstinstanzlichen Urteil abweichenden rechtlichen Bewertung. Es beinhaltet lediglich die nicht weiter substantiierte Behauptung der Frau Prof. O., der Gebrauch der Bezeichnungen "Professor" und "Prof." stelle eine allgemein übliche und anerkannte Praxis dar. § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW stellt hohe Anforderungen an das Führen einer Abkürzung, indem eine solche im Herkunftsland nicht nur "üblich", sondern "nachweislich allgemein üblich" sein muss. Eine Abkürzungsweise in diesem Sinne ist nur dann als allgemein üblich anzusehen, wenn die Allgemeinheit - und damit nahezu alle und nicht lediglich mehrere oder viele - der Inhaber des Grades im landessprachlichen Kontext im Schriftverkehr überwiegend diese Abkürzungsform führt. Wegen des Erfordernisses der Nachweislichkeit muss diese Allgemeinüblichkeit durch Nachweis belegt bzw. bewiesen sein. Der Kläger als derjenige, der aus der Allgemeinüblichkeit die für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will, ist daher für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals darlegungs- und beweispflichtig. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 9 K 259/09 - juris Rn. 88.; letztere Entscheidung bestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 19 A 2139/11- juris Rn. 6; zu der inhaltlich vergleichbaren Vorschrift § 31 Abs. 2 Satz 3 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes: VG Mainz, Urteil vom 16. November 2016 - 3 K 1538/15.MZ - juris Rn. 33. Maßgeblich ist ferner, wie die Abkürzung im Herkunftsland ("dort") allgemein üblich geführt wird, was regelmäßig in der Landessprache sein wird. Nicht entscheidend ist, welche Bezeichnung oder Abkürzung die Inhaber des Grades verwenden, wenn ein internationaler Bezug besteht oder hergestellt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2020 -19 B 757/19 -, juris, Rn. 7. Abweichendes gilt nur dann, wenn Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland abweichende günstigere Regelungen treffen getroffen sind (§ 69 Abs. 5 HG NRW), was vorliegend nicht der Fall ist. Nach diesen Maßstäben weist das Schreiben der Prof. O. vom 29. Januar 2020 nicht nach, dass "Professor" und "Prof." in Griechenland im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW nachweislich allgemein übliche Bezeichnungen in Form von Abkürzungen für die Bezeichnung (transliteriert) "Omotimos Kathigitis" sind. Weder aus dem Schreiben selbst noch dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass es sich bei den in Rede stehenden Bezeichnungen tatsächlich um Abkürzungen für die Bezeichnung (transliteriert) "Omotimos Kathigitis" handeln soll und welches Fachwissen und welche Kompetenz Frau Prof. O. besitzt, um eine belastbare Aussage dazu treffen zu können, welche Abkürzung in Griechenland im Schriftverkehr allgemein üblich ist. Hierzu genügt der Umstand, dass sie in dem Schreiben als Professorin für Sprachwissenschaften bezeichnet ist, nicht. Dem Schreiben lässt sich nämlich auch nicht entnehmen, auf welche tatsächlichen belastbaren Erkenntnisse sich ihre Angaben stützen, wie etwa wissenschaftliche Erhebungen, nachweislich vorliegender aussagekräftiger Schriftverkehr insbesondere von und mit staatlichen Stellen und/oder Institutionen oder sonstige geeignete Nachweise und wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Zudem bleibt offen, ob ihre Angabe, "der Gebrauch des Titels 'Professor' oder 'Prof.' stellt eine allgemein übliche und anerkannte Praxis dar", sich nur auf den Bereich der R.-Universität F. bezieht, wofür einiges spricht, oder eine auf das gesamte Land bezogene Aussage getroffen wird. Für die Feststellung einer landesweit nachweislich allgemein üblichen Abkürzungsschreibweise "Professor" oder "Prof." für (transliteriert) "Omotimos Kathigitis", die allein dem Antrag des Klägers zum Erfolg verhelfen würde, bedürfte es konkreter Angaben und Belege dafür, dass auch außerhalb des universitären Raums in ganz Griechenland eine solche Praxis existiert, woran es hier fehlt. Letztlich ergibt sich aus dem Schreiben auch nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass Inhaber der Bezeichnung (transliteriert) "Omotimos Kathigitis" "Professor" oder "Prof." im griechischen Schriftverkehr als Abkürzung in lateinischer Sprache führen und diese Begriffe nicht nur im Sinne der Verständlichkeit als Übersetzung ihrer ansonsten gebräuchlichen landessprachlichen Bezeichnung im internationalen Bezug verwenden. Der Umstand, dass das Schreiben vom 29. Januar 2020 - anders als noch das Schreiben vom 4. Dezember 2018 - in griechischer Sprache verfasst ist und sich in ihm nur die Worte "Professor", "Prof." und "Professor Emeritus" in lateinischer Schrift finden, vermag den Nachweis der lateinischen Schreibweise schon deshalb nicht zu erbringen, weil auch Frau Prof. O. den Kläger im Briefkopf gerade nicht als "Professor" oder "Prof.", sondern als "Ομ. Καθηγητής" und damit ersichtlich mit einer Abkürzung der Bezeichnung "Ομότιμος Καθηγητής" (transliteriert: "Omotimos Kathigitis"; übersetzt: Emeritierter Professor) angibt. Damit zeigt sie letztlich selbst, dass für die Bezeichnung "Ομότιμος Καθηγητής" in der griechischen Schriftsprache nicht "Professor" oder "Prof." die allgemein übliche Abkürzung ist, sondern allenfalls "Ομ. Καθηγητής". Diese kann der Kläger - auch zusammen mit einer wörtlichen Übersetzung in Klammern - entsprechend der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 3 HG NRW führen. 3. Schließlich greift die Rüge des Klägers nicht durch, die angegriffene Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerhaft. Nicht ausreichend sei die Behauptung des Beklagten, Ermessen ausgeübt zu haben, oder die bloße Wiederholung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessensspielraums. Gegen eine Ermessensausübung spreche ferner das schlichte Einfügen eines Textbausteins, der zudem in Formatierung und Formulierung demjenigen in anderen gleichgelagerten Fällen entspreche. Zumindest liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte sei fälschlicherweise von intendiertem Ermessen ausgegangen, indem er bei erkannt rechtswidrigem Verhalten als Rechtsfolge für den Regelfall ein Verbot und nur "ausnahmsweise" dessen Duldung angenommen habe. § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW räumt dem Ministerium ein Ermessen ein, welches nicht in dem Sinne intendiert ist, dass es im Fall einer von den Absätzen 2 bis 6 abweichenden Grad- oder Titelführung im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Untersagung rechtmäßig ausgeübt werden kann. Vielmehr kann das Ministerium in der einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung Art, Dauer und Gewicht der unerlaubten Grad- und Titelführung sowie etwa bereits getroffene straf- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen sowie Ordnungswidrigkeiten berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2013- 19 B 1005/13 - juris Rn. 10, und vom 13. August 2013 - 19 B 1032/12 - juris Rn. 26 ff.; vgl. genauer zu den Grundsätzen über das intendierte Ermessen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 14, m. w. N. Im vorliegenden Fall hat das Ministerium sein Ermessen hinsichtlich des Erlasses einer Untersagungsverfügung erkannt und dieses Ermessen auch nach den genannten Maßstäben gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb seiner gesetzlichen Grenzen ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Dass die Ermessensausübung als solche und auch eine einzelfallbezogene Überprüfung des verwendeten Textblocks durch das Ministerium tatsächlich stattgefunden hat, belegt der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Ermessensentscheidung zum einen das konkret im Fall des Klägers zuvor ergangene Schreiben vom 21. Dezember 2018 anführt und zum anderen auch in der Sache trägt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein - schon gar kein starkes - Indiz für einen Ermessensausfall, dass das Ministerium in gleichgelagerten Fällen sowohl formatierungs- als auch formulierungsgleiche Textblöcke zur Begründung der Ermessensentscheidung in den jeweiligen Bescheid "eingefügt" haben mag. Es ist bekannte und bewährte Praxis einer effizienten Verwaltung - so auch in der Praxis des zuständigen Ministeriums (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Juli 2021) -, in gleichgelagerten Verfahren Textblöcke zu verwenden. Dafür, dass diese vom Ministerium vor ihrer Verwendung nicht auf ihre Tauglichkeit und Tragfähigkeit im Einzelfall überprüft worden sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat sein Ermessen auch nicht als auf den Erlass einer Untersagungsverfügung intendiert angesehen, sondern dieses - wie der in der Begründung mit Anführungszeichen optisch hervorgehobene Begriff "kann" zeigt - ausdrücklich als freies Ermessen erkannt und entsprechend fehlerfrei ausgeübt. Maßgeblich ist insoweit, dass er den Umstand, dass der Kläger aus seiner Sicht mit der Bezeichnungsführung "Professor" oder "Prof." gegen das gesetzliche Führungsverbot verstoßen hat, als wesentlichen und ausschlaggebenden ermessensleitenden Gesichtspunkt für den Erlass einer Untersagungsverfügung hervorgehoben und damit dem Zweck des § 69 Abs. 2 Satz 3 HG NRW entsprochen hat. Mit der Formulierung "Gründe, aus denen hier ausnahmsweise erkannt rechtswidriges Verhalten geduldet werden könnte" seien "weder vorgetragen noch […] ersichtlich", hat der Beklagte klargestellt, dass aus seiner Sicht, andere in die Ermessensentscheidung einzubeziehende abwägungsrelevante Gesichtspunkte, nämlich solche, die gegen den Erlass der Untersagungsverfügung sprechen könnten, nicht vorlagen. Das traf nach Aktenlage auch zu. Insbesondere waren danach gegen den Kläger keine straf- und/oder berufsrechtlichen Maßnahmen getroffen oder ordnungswidrigkeitsrechtlich eingeschritten worden. Etwaige abwägungsrelevante persönliche Umstände oder Belange hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Vielmehr hatte er nur an seiner Berechtigung zur Bezeichnungsführung festgehalten, den nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HG NRW erforderlichen Nachweis als erbracht angesehen und die vom Beklagten angeforderte Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert. Vor diesem Hintergrund und dem in der Untersagungsverfügung (Seite 2) angeführten Umstand, dass der Kläger nach einer Internetrecherche des Beklagten am Tag des Verfügungserlasses auch aktuell auf der Seite „www.P..de“ die Bezeichnung „Prof.“ führte, ging die Abwägung für den Erlass der Untersagungsverfügung aus. Dass der Beklagte im Einzelfall einen abwägungsrelevanten Umstand nicht ermittelt und in seine Entscheidung einbezogen haben könnte, hat der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht vorgebracht noch ist dies ansonsten ersichtlich. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen zu I. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2022 ‑ 19 A 1090/22.A ‑ juris Rn. 6, und vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A - juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Der Kläger ist mit seinem Zulassungsvorbringen weder auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der beiden von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, 1. "ob § 69 Abs. 7 S. 5 a.F. eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Untersagung der Führung einer Tätigkeitsbezeichnung darstellt", und, 2. "ob der faktisch regelmäßige Gebrauch intendierten Ermessens in Fällen, in denen das Gesetz keine intendierte, sondern uneingeschränkte Ermessensausübung vorsieht, einen die Sachentscheidung rechtswidrig machenden Ermessensfehler darstellt", eingegangen noch hat er dargelegt, inwieweit ihnen über seinen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommen soll. Sein Verweis auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht insoweit nicht aus, weil diese die notwendigen Darlegungen zur Grundsatzrüge nicht enthalten. Unabhängig davon wäre eine Zulassung der Berufung aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig wären. Die erste Frage betrifft ausgelaufenes Recht, nachdem der Gesetzgeber § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW 2015 mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 neu gefasst und ausdrücklich Hochschultätigkeitsbezeichnungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen hat (s. bereits unter I. 1.). Ausgelaufenes Recht begründet regelmäßig keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf mehr, weil der Zweck der Grundsatzberufung, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, in der Regel ‑ und so auch hier - nicht mehr erreicht werden kann. Eine Berufungszulassung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - juris Rn. 9, m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 ‑ 19 A 2381/14 - juris Rn. 141. Zudem fehlte es hinsichtlich der ersten Frage auch an einer Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Frage auf Grundlage der vorhandenen Senatsrechtsprechung nach allgemeinen Auslegungsregelungen eindeutig bejahen ließe (s. dazu I. 1.). Die zweite Frage wäre nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte ist nicht faktisch von "intendiertem Ermessen" ausgegangen, sondern hat das ihm in § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW eingeräumte Ermessen "uneingeschränkt" und fehlerfrei ausgeübt (s. dazu I. 3.). IV. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass es in Griechenland allgemein üblich ist, dass ein emeritierter Professor ("Omotimos Kathigitis …") weiterhin den akademischen Titel "Professor" trägt und die übliche Abkürzung "Prof." verbleibt, zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung des förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er sei auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet und damit unzulässig, ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines solchen Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020- 1 B 65.19 - juris Rn. 17, m. w. N. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) findet im Prozessrecht eine Stütze, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind. Eine Behauptung kann nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 ‑ juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 19 A 2303/21 - juris Rn. 29 ff., jeweils m. w. N. Danach durfte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, der gestellte Beweisantrag entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Seine Annahme hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht näher damit begründet (Urteilsabdruck, S. 7 f.), dass es mit Blick auf die Auskunft der ZAB vom 10. Dezember 2018 an verifizierbaren Hinweisen für die nachweisliche Allgemeinüblichkeit der von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Bezeichnungsführung im Herkunftsland fehle und der Kläger für seine gegenteilige Behauptung keine greifbaren Anhaltspunkte - insbesondere nicht das Schreiben der Frau Prof. O. vom 4. Dezember 2018 - angeführt habe. Vielmehr habe der Kläger im Ergebnis mit seinem Vorbringen selbst die Erklärung der ZAB vom 10. Dezember 2018 zum Fehlen tatsächlicher (schriftlicher) Erkenntnisse gestützt. Keine Berücksichtigung bei der in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2021 verkündeten Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags konnte das dem Verwaltungsgericht nicht vorliegende (s. unter I. 2.) Schreiben der Frau Prof. O. vom 21. September 2020 finden. Unabhängig davon hätte aber auch das Schreiben vom 21. September 2021 keine tatsächliche Grundlage für die vom Kläger behauptete Abkürzungsführung geboten (s. dazu ebenfalls I. 2.), sodass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag in dessen Kenntnis prozessrechtskonform als unzulässigen Beweisermittlungsantrag hätte ablehnen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung einer Titel- oder Bezeichnungsführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.8 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 8) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, mithin 15.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2021- 19 B 854/21 - juris Rn. 3 f., m. w. N. Den Untersagungsanordnungen unter Ziffer I. 1. b. "die Bezeichnung 'Professor'" und "d." (gemeint: "c.") "Bezeichnungen, die dieser Kurzform und diesem Titel zum Verwechseln ähnlich sind" in der Verfügung vom 9. April 2019 hat der Senat - anders als das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Anordnung unter I. 1. "d."- keine eigenständige streitwerterhöhende Bedeutung zugemessen, weil die darin getroffenen Regelungen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung für den Kläger schon durch die voranstehende Untersagungsanordnung unter Ziffer I. 1.a. ("die Bezeichnung 'Professor' in der Kurzform 'Prof.'") erfasst sind. Zu dem Streitwert hinzuzurechnen ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die unter I. 3. festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 3.120,00 Euro. Die unselbständige Zwangsgeldandrohung unter II. bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).