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Beschluss

19 B 1005/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1230.19B1005.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Auch die Einverständniserklärung des Antragstellers in Nr. 7 seiner Beschwerdebegründung vom 4. September 2013 ist wirksam. Insbesondere hat er sein Einverständnis darin unbedingt erklärt. Mit seinem Hinweis, eine Verfassungsbeschwerde könne „nicht ausgeschlossen werden“, stellt er seine Prozesserklärung nicht unter eine unzulässige Bedingung. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche der Antragsteller innerhalb der mit dem 12. September 2013 abgelaufenen einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Untersagungsanordnung des Ministeriums vom 19. Juli 2012 im Hauptsacheverfahren 4 K 3487/12 VG Gelsenkirchen voraussichtlich Bestand haben wird. Mit dieser Anordnung hat das Ministerium dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ zu führen. Diese Untersagungsanordnung ist im Wesentlichen rechtmäßig; den ihr derzeit noch anhaftenden Ermessensfehler kann das Ministerium im Hauptsacheverfahren beheben (§ 114 Satz 2 VwGO). Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der möglichst raschen Beendigung der rechtswidrigen Führung der Professorbezeichnung durch den Antragsteller aus. Die Untersagungsanordnung ist materiell im Wesentlichen rechtmäßig. Das Ministerium hat sie zutreffend auf § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift kann eine von den Absätzen 2 bis 6 des § 69 HG NRW abweichende Grad- oder Titelführung vom Ministerium untersagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermessensermächtigung sind hier erfüllt. Insbesondere ist die Führung der Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ durch den Antragsteller eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung im Sinne dieser Vorschrift. Das hat der Senat für eine ebenfalls von der Humanmedizinischen Fakultät der Universität Q. in V. im Jahr 2009 verliehene Bezeichnung eines „vendég-professzornak“ (Gastprofessor) bereits entschieden. In seiner Entscheidung ist der Senat insbesondere auch bereits der anderslautenden Rechtsprechung des Berufsgerichts für Heilberufe des Verwaltungsgerichts Münster entgegen getreten, welche gerade den Fall des Antragstellers betrifft. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 ‑, juris, Rdn. 8 ff., 12 ff. Mit der tragenden Begründung dieses Senatsbeschlusses hat sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 4. September 2013 nicht auseinander gesetzt, obwohl ihm der Beschluss bekannt war (Nr. 5 der Beschwerdebegründung). Stattdessen hat er sich darauf beschränkt, dem Verwaltungsgericht einen Gehörsverstoß im erstinstanzlichen Eilverfahren vorzuwerfen (Nrn. 1. bis 4. der Beschwerdebegründung) sowie einen Ermessensfehlgebrauch des Ministeriums (Nr. 5 der Beschwerdebegründung) und dessen Annahme eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses zu rügen (Nr. 6 der Beschwerdebegründung). Der Antragsteller ist auch nicht deshalb berechtigt, eine Professorbezeichnung zu führen, weil er zum außerplanmäßigen Professor (Prof.) berufen worden wäre. Die Verleihung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW einer solchen Professorbezeichnung ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen des Rektors des B. Q1. Instituts für Konduktive Förderung und Hochschule für Konduktorenausbildung C. vom 30. September 2010 und vom 13. August 2012. Urkunden auch dieses Instituts über die Berufung zum außerplanmäßigen Professor (Prof.) und über die Berechtigung, „den Titel: Professor (Prof.) zu führen“, waren bereits Gegenstand des vorzitierten Senatsbeschlusses (Rdn. 18). Die dort in Bezug genommenen Ausführungen der Vorinstanz gelten sinngemäß auch für den Fall des Antragstellers. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 ‑ 15 L 1145/12 ‑, juris, Rdn. 27. Außerdem handelt es sich bei diesen Bescheinigungen um keine regulären Verleihungsurkunden und erfolgt die Vergabe von Professorentiteln durch den Staatspräsidenten, nicht hingegen durch die Hochschule selbst (Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) vom 31. Mai 2012, eingeholt vom Antragsgegner zur Bescheinigung vom 30. September 2010). Die Ermessensausübung des Ministeriums in der Untersagungsanordnung vom 19. Juli 2012 ist in ihrer aktuell noch gültigen Fassung fehlerhaft. Sie beruht auf der Annahme eines intendierten Ermessens und folgt damit der erstinstanzlichen Rechtsprechung, welche der Senat in seinem bereits angeführten Beschluss vom 13. August 2013 korrigiert hat (Rdn. 27 ff.). Zu Lasten des Antragstellers nimmt das Ministerium an, seine abweichende Grad- oder Titelführung sei als Regelfall zu untersagen. Diese Einschränkung der Ermessensausübung findet, wie der Senat im zitierten Beschluss entschieden hat, in § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW keine Grundlage. Der Antragsgegner kann diesen Ermessensfehler im gerichtlichen Hauptsacheverfahren beheben, indem er seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253, juris Rdn. 8 ff. (zu Form und Handhabung der Ergänzung Rdn. 18 f.). Der Senat hält es auch für hinreichend wahrscheinlich, dass das Ministerium im Klageverfahren an seiner Untersagungsanordnung festhalten und ihm eine rechtmäßige Ergänzung seiner Ermessenserwägungen gelingen wird. Insbesondere haben die für die Untersagung sprechenden Gründe nicht im Hinblick auf straf-, ordnungswidrigkeiten- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen und deren Wirkung an Gewicht verloren. Solche Maßnahmen sind hier nicht getroffen worden oder entfalten keine Wirkung mehr. Denn die Staatsanwaltschaft F. hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen unbefugter Titelführung mit Verfügung vom 30. März 2012 endgültig eingestellt. Die Rüge der zuständigen Zahnärztekammer wegen berufswidriger Führung des Professorentitels hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster mit unanfechtbar gewordenem Beschluss vom 7. Dezember 2011 ‑ 18 K 1721/10 T ‑ aufgehoben. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegen den zuständigen Referatsleiter im Ministerium entbehrt offensichtlich jeder Grundlage. Der Antragsteller stützt ihn ausschließlich auf dessen Anhörungsschreiben vom 22. Februar 2012, mit dem er dem Antragsteller auch die Vollziehungsanordnung sowie eine Mitteilung an die Ärztekammer ankündigt. Diese Maßnahmen waren rechtlich zumindest gut vertretbar und rechtfertigen als solche daher keine Besorgnis der Befangenheit. Ins Leere geht auch der Vorwurf des Antragstellers, seine Leistungen in Forschung und Lehre seien unberücksichtigt geblieben. Die Bewertung wissenschaftlicher Leistungen ist Aufgabe der Hochschulen, nicht aber des Ministeriums im Verfahren nach § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Schon deshalb muss das Ministerium bei seiner Ermessensausübung nicht inzident prüfen, ob erbrachte wissenschaftliche Leistungen den unbefugt geführten Titel „verdient“ hätten. § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW hat gerade den Sinn, das Untersagungsverfahren des Ministeriums von einer eigenen Bewertung wissenschaftlicher Leistungen freizuhalten. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der in der Begründung der Vollziehungsanordnung unter B. der Untersagungsanordnung hervorgehobene Grund der Verhinderung einer Täuschung von Patientinnen und Patienten über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers und die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse den Vorrang zu geben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht deshalb höheres Gewicht zu, weil die sofortige Vollziehung der Untersagung Unabänderliches bewirkte. Letzteres ist nicht der Fall. Sie zielt auf die vorläufige unbefugte Titelführung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (§ 80b Abs. 1 VwGO). Abwegig ist die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es eine Aufforderung an das Ministerium unterlassen habe, die angekündigte Antragserwiderung vorzulegen. Hierin liegt offensichtlich kein Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG. Abgesehen davon wäre ein solcher Verfahrensverstoß für die Beschwerdeentscheidung über einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin nicht erheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Titelführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327), nunmehr des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro. OVG NRW, a. a. O., Rdn. 41 f., m. w. N. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges in der Regel die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).