Urteil
19 A 2381/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die frist- und formgerecht festgestellte Optionspflicht nach §29 StAG a.F. führt bei unterbliebenem Nachweis der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum kraft Gesetzes eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
• Die Neuregelung des §29 StAG (ab 20.12.2014) ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen der Betroffene sein 23. Lebensjahr vor Inkrafttreten bereits vollendet hatte.
• Ein später gestellter Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung oder Wiedereinsetzung nach Ablauf der Ausschlussfrist verhindert den Eintritt des Verlusts nicht.
• Die Optionsregelung des §29 Abs.3 Satz2 StAG a.F. verstößt weder gegen Bundesverfassungsrecht (Art.16, Art.3, Art.20 GG), noch gegen Unionsrecht oder das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung des erklärten Vorbehalts Deutschlands.
Entscheidungsgründe
Optionsverlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Unterlassen des Nachweises bis zum 23. Lebensjahr • Die frist- und formgerecht festgestellte Optionspflicht nach §29 StAG a.F. führt bei unterbliebenem Nachweis der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum kraft Gesetzes eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. • Die Neuregelung des §29 StAG (ab 20.12.2014) ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen der Betroffene sein 23. Lebensjahr vor Inkrafttreten bereits vollendet hatte. • Ein später gestellter Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung oder Wiedereinsetzung nach Ablauf der Ausschlussfrist verhindert den Eintritt des Verlusts nicht. • Die Optionsregelung des §29 Abs.3 Satz2 StAG a.F. verstößt weder gegen Bundesverfassungsrecht (Art.16, Art.3, Art.20 GG), noch gegen Unionsrecht oder das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung des erklärten Vorbehalts Deutschlands. Der Kläger wurde 1990 als Sohn türkischer Staatsangehöriger geboren und 2001 nach §40b StAG zusätzlich deutsch eingebürgert. Die Behörde setzte ihn nach den Vorschriften des §29 StAG a.F. in Kenntnis und forderte ihn zur Entscheidung auf; er erklärte 2008, deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen. Einen Nachweis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit legte er jedoch nicht bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres vor. Am 18.09.2013 beantragte er bei den türkischen Behörden die Ausbürgerung und stellte zugleich vorsorglich Anträge auf Beibehaltungsgenehmigung und Wiedereinsetzung. Die zuständige Behörde stellte mit Bescheid vom 19.09.2013 fest, dass der Kläger mit Vollendung seines 23. Lebensjahres am 18.09.2013 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Der Kläger klagte erfolglos; das VG wies die Klage ab, woraufhin er Berufung einlegte. • Rechtsgrundlage ist §29 StAG a.F.; die zum 20.12.2014 eingeführte Neuregelung ist nicht auf Altfälle anzuwenden, die ihr 23. Lebensjahr bereits vor Inkrafttreten vollendet hatten. • Der Verlust tritt kraft Gesetzes mit Vollendung des 23. Lebensjahres ein, wenn der Erklärungspflichtige den Nachweis über Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht führt und keine vorab erteilte Beibehaltungsgenehmigung vorliegt; Anträge nach Ablauf der Ausschlussfrist (bis Vollendung des 21. Lebensjahres) verhindern dies nicht. • Ein verspätigter Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung oder Wiedereinsetzung begründet nach Gesetzeswortlaut und Zweck keine aufschiebende oder verlängernde Wirkung; die Ausschlussfrist ist bindend und die Wiedereinsetzung unzulässig bzw. erfolglos, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. • Die behördliche Feststellung nach §29 Abs.6 StAG ist deklaratorisch und geboten; die fehlende förmliche Anhörung vor Erlass des Bescheids ist nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, da sie die gebundene Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Verfassungsrechtlich ist die Optionsregelung keine verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art.16 GG), da der Betroffene durch zumutbare Maßnahmen (Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit oder rechtzeitig gestellte Beibehaltungsgenehmigung) den Verlust abwenden kann. • Die Vorschrift verletzt nicht Art.3 GG: die unterschiedliche Behandlung knüpft an den Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit (ius soli/ius sanguinis bzw. Einbürgerung nach §40b) und nicht unzulässig an Abstammung; eine sachliche Rechtfertigung liegt vor. • Unionsrechtlich ist der Verlust mit Blick auf die Folgen für die Unionsbürgerschaft unter dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit vereinbar; der Kläger wird nicht staatenlos und hatte Kenntnis der Optionswirkung. • Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit berührt die Regelung nicht, da Deutschland einen einschlägigen Vorbehalt erklärt hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Kläger mit Vollendung seines 23. Lebensjahres am 18.09.2013 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, weil er den erforderlichen Nachweis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nicht erbracht und keine rechtzeitig gestellte Beibehaltungsgenehmigung vorgelegt hat. Die zwischenzeitlich eingetretene Neuregelung des §29 StAG ist nicht auf seinen Fall anwendbar, da er bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits älter als 23 Jahre war. Verfassungs-, Unions- und völkerrechtliche Bedenken gegen die alte Optionsregelung sind nicht festgestellt worden. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.