Beschluss
19 B 854/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0924.19B854.21.00
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Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 87a Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. September 2021 zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung einer Titel- oder Bezeichnungsführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.8 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 8) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 19 B 4/18 -, juris, Rn. 4, und vom 13. August 2013 - 19 B 1032/12 -, juris, Rn. 41 m. w. N. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in der Regel die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren fest. Der nach Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Zwangsgeldandrohung anzusetzende Betrag in Höhe von einem Achtel des angedrohten Zwangsgeldes, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 -, juris, Rn. 24, und vom 8. Oktober 2018 ‑ 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff., bleibt daneben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).