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Beschluss

19 A 2139/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0419.19A2139.11.00
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Leitsätze

1. Ein Inhaber des slowakischen Hochschulgrades „doktor práv“ (Abkürzung „ JUDr.“) ist nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht nicht berechtigt, diesen mit der Abkürzung „Dr.“ zu führen.

2. Die 2. Tatbestandsalternative des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW (im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung) ist subsidiär gegenüber dessen 1. Tatbestandsalternative (im Herkunftsland zugelassene Abkürzung).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Inhaber des slowakischen Hochschulgrades „doktor práv“ (Abkürzung „ JUDr.“) ist nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht nicht berechtigt, diesen mit der Abkürzung „Dr.“ zu führen. 2. Die 2. Tatbestandsalternative des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW (im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung) ist subsidiär gegenüber dessen 1. Tatbestandsalternative (im Herkunftsland zugelassene Abkürzung). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW, dessen 2. Tatbestandsalternative (im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung) sei subsidiär gegenüber der 1. Tatbestandsalternative (im Herkunftsland zugelassene Abkürzung), greife also nur dann ein, wenn es im Herkunftsland keine zugelassene Abkürzung im Sinne der 1. Tatbestandsalternative gibt. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 ‑ 9 K 259/09 ‑, juris, Rdn. 50 ‑ 83. Diese Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Argumenten aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift hergeleitet. Insbesondere hat es auf die Einführung der gesetzlichen Allgemeingenehmigung für EU-Grade und deren zulässige Führungs- und Abkürzungsformen durch den Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 19. Dezember 1991 hingewiesen. Es hat daraus abgeleitet, er habe für jeden im EU-Ausland verliehenen akademischen Grad neben der verliehenen Form nur eine einzige Abkürzung zur Führung auch in Nordrhein-Westfalen zulassen wollen. VG Arnsberg, a. a. O., Rdn. 56, 62, 74; ebenso VG Minden, Urteil vom 6. September 2012 ‑ 2 K 1116/09 ‑, S. 8 f. des Urteilsabdrucks (19 A 2368/12); VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 6 K 3943/10 ‑, S. 6 f. des Urteilsabdrucks (19 A 1915/12); VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2011 ‑ 4 K 1230/10 ‑, S. 5 ff. des Abdrucks (19 A 314/12); zur Einführung der gesetzlichen Allgemeingenehmigung außerhalb des EU-Auslands OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 19 A 3006/06 ‑, juris, Rdn. 59 (chinesischer „Visiting professor“). Der Senat teilt diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Er hält nicht weiter an seinem anderslautenden Standpunkt fest, welchen der damalige Berichterstatter des Eilverfahrens 19 B 600/09 im Erörterungstermin am 14. Dezember 2009 gegenüber den Beteiligten angedeutet hatte. Dieser Standpunkt beruhte auf der das Eilverfahren kennzeichnenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Er hält den Argumenten nicht stand, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil überzeugend und nunmehr umfassend angeführt hat. Auch die Einwände des Klägers in der Antragsbegründung wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für den Einwand, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wortlautauslegung stelle „nichts anderes als Verbalakrobatik dar, mit der letztendlich jeder Text ‑ abweichend von seiner natürlichen Lesart ‑ in die gewünschte Richtung interpretiert werden kann“. Diese pauschale Kritik lässt kein Gegenargument erkennen, welches die differenzierte Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert. Entsprechendes gilt für das ebenfalls pauschale Bestreiten des Klägers, es sei „unzutreffend“, dass es „nur eine einzige Abkürzung der originalen Langform“ gebe und dass die Verwendung der Abkürzung „Dr.“ anstelle der Abkürzung „JUDr.“ „zu einer Verwirrung des Verbraucherschutzes und des Vertrauensschutzes der Allgemeinheit“ führe. Folgerichtig kommt es nicht auf die weiteren Rügen des Klägers an, mit denen er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur nachweislichen allgemeinen Üblichkeit der Abkürzung „Dr.“ in der Slowakischen Republik im Sinne der 2. Tatbestandsalternative des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW in Zweifel zu ziehen versucht. Ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weiter nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 69 Abs. 5 HG NRW, der Doktorgrad des Klägers sei im Sinne der KMK-Beschlüsse vom 21. September 2001 und vom 15. Mai 2008 nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet (Rdn. 145, 148, 159). Gegen diese Feststellung wendet der Kläger ohne Erfolg ein, die Zurechnung des akademischen Grades „JuDr.“ zur dritten Ebene der Bologna-Klassifikation obliege „ausschließlich der materiellen Beurteilung durch slowakische und nicht durch deutsche Behörden.“ Dieser Einwand ist schon unschlüssig, weil er nicht erkennen lässt, welche slowakische Behörde den Grad „JuDr.“ der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet haben soll. Als Beleg benennt der Kläger lediglich eine hier nicht einschlägige Aussage zum Grad „PhDr.“, welchen das slowakische Hochschulrecht auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als einzigen Grad ausdrücklich der dritten slowakischen Qualifikationsebene zuordnet (Rdn. 158). Abgesehen davon ist der genannte Einwand des Klägers auch in der Sache unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung zutreffend das Kriterium aus dem KMK-Beschluss vom 15. Mai 2008 zugrunde gelegt, ob der Doktorgrad „nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes“ der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet ist (Rdn. 145). Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzungen zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass es prozessleitende Hinweise auf die Bologna-Nachfolgekonferenzen 2003 in Berlin und 2005 in Bergen sowie die darüber getroffenen KMK-Beschlüsse vom 5. Juli 2007 und vom 15. Mai 2008 unterlassen hat. Die Behauptung des Klägers, diese Beschlüsse seien ihm nicht bekannt, ist unzutreffend. Den erstgenannten KMK-Beschluss hat der Kläger selbst zum Gegenstand seiner Klage- und Antragsschrift vom 2. Februar 2009 gemacht (Seite 7 ff.). Der letztgenannte KMK-Beschluss enthält nach den eigenen Ausführungen des Klägers, „soweit hier von Interesse, keine Neuigkeiten“ (S. 2 seines Schriftsatzes vom 14. November 2011). Auch das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung der hier gerügten Zuordnung zur dritten Ebene der Bologna-Klassifikation ausschließlich Maßstäbe zugrunde gelegt, die sich schon aus dem KMK-Beschluss vom 5. Juli 2007 ergaben (Rdn. 145). Die Abweichungs- und die Grundsatzrüge erfüllen schon nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. In seiner Antragsbegründung benennt der Kläger keinen abstrakt-generellen Rechts- oder Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts abgewichen sein soll. Auch bezeichnet er diese Rechtsprechung lediglich pauschal als „eine Rechtsauffassung des OVG Münster“. Die angebliche grundsätzliche Bedeutung leitet er ausschließlich daraus ab, dass „es ... noch keine Entscheidung des OVG zu der hier anstehenden Frage gegeben ... hat.“ Er lässt offen, welche „hier anstehende Frage“ er damit meint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Gradführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit 15.000,00 Euro. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2010 ‑ 19 A 2592/08 ‑ (Führung „Prof.“ aufgrund gefälschter Zustimmung); Beschluss vom 16. März 2005 ‑ 19 B 374/05 ‑, NWVBl. 2005, 352, juris, Rdn. 37 ff. m. w. Nachw. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).