Beschluss
19 A 2691/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0516.19A2691.21.00
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Keine der Rügen im Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO, aber zitiert zur Begründung lediglich den Wortlaut der genannten Vorschriften und macht geltend, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass er „weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe“. Der Kläger benennt jedoch weder eine konkrete Feststellung im angefochtenen Urteil, deren Richtigkeit aus seiner Sicht ernstlich zweifelhaft sein soll, noch erläutert er, welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten die Rechtssache aus seiner Sicht aufweist. Ebenso wenig formuliert er zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine bestimmte, obergerichtlich und höchstrichterlich nicht geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung noch benennt er zu seiner Abweichungsrüge einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll. Die im Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 angekündigte „weitergehende Begründung“ ist vor Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).