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Beschluss

7 A 2107/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.7A2107.22.00
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Tenor

1. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Öffnungen in der zu seinem Grundstück grenzständigen Wand auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F. bzw. § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018) verfolgt.

2. Der weiter gehende Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Öffnungen in der zu seinem Grundstück grenzständigen Wand auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und 2. (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F. bzw. § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018) verfolgt. 2. Der weiter gehende Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Zulassungsantrag hat zum Teil Erfolg. I. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Es bedarf der Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Öffnungen in der grenzständigen Wand im Hinblick auf die verbauten Glasbausteine (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW a. F, § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018) stehe entgegen, dass die Beigeladenen im Ortstermin am 30.3.2022 eine Beseitigung dieses Mangels binnen 6 Monaten zugesagt hätten. Die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. §124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinreichend dargelegt. II. Der weitergehende Zulassungsantrag des Klägers hat hingegen keinen Erfolg. Soweit der Kläger den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten auf verschiedene weitere Gesichtspunkte - eine fehlende Legalisierung des Betriebs durch die Baugenehmigung vom 26.9.1969, Abweichungen des Betriebs von Vorgaben der Baugenehmigung, Verstöße gegen Stellplatzverpflichtungen sowie materielle Verstöße des Betriebs gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter den Aspekten Geruchsbeeinträchtigung, Lärmbeeinträchtigung, Explosionsrisiken und Risiken durch das Material der Dachkonstruktion der Werkhalle - gestützt hat, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten seien nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen führt im Hinblick darauf nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Die Ausführungen der Zulassungsantragsbegründung erschüttern nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Inhalt der Baugenehmigung sowie mit geltend gemachten Abweichungen von der Baugenehmigung, insbesondere aufgrund von Durchbrüchen zu Nachbargrundstücken. Es kommt für den Erfolg der Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht darauf an, ob eine bauliche Nutzung ungenehmigt betrieben wird, wenn nicht die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch, vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 30.1.2024 - 10 A 875/21 -, juris, Rn. 89f., m. w. N., erfüllt sind. Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, unterliegt aus den nachfolgenden Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen Stellplatzverpflichtungen erschüttert das Zulassungsvorbringen nicht die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht nach wie vor keinen drittschützenden Charakter haben. 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Explosionsrisiken hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet, weshalb sich aus der eingereichten Bescheinigung der Dekra vom 9.8.2017 ergebe, dass solche Risiken hinreichend ausgeschlossen seien. Diese Feststellung wird durch die Erwägung des Klägers, dabei sei die Bebauung auf seinem Grundstück ebenso wenig berücksichtigt worden wie der sog. Geräteraum, nicht erschüttert. Die vom Kläger angesprochene Formulierung in der Bescheinigung, im Umfeld vorhandene überwachungsbedürftige Anlagen seien nicht überprüft worden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Risiken, die von der Lackieranlage der Beigeladenen ausgehen könnten, unvollständig in den Blick genommen worden wären. Im Übrigen obliegt es ungeachtet dessen der Beklagten, die Anlage der Beigeladenen zu 3. nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrstoffrechts fortlaufend zu überwachen. 4. Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Gerüche und Geräusche hat das Verwaltungsgericht festgestellt, es fehle an der erforderlichen substantiierten Darlegung solcher Beeinträchtigungen des Klägers. Diese Feststellung wird durch das Zulassungsvorbringe nicht hinreichend erschüttert. Es fehlt nach wie vor nicht nur an näheren Angaben zur Art und Intensität der behaupteten Beeinträchtigungen durch Geräusche bzw. Gerüche, sondern auch an konkreten Angaben zu den jeweiligen Häufigkeiten und Zeitpunkten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, ein etwaiges Abwehrrecht hinsichtlich der Immissionen der Abluftanlage sei durch die Rechtsvorgänger des Klägers verwirkt, handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung, auf deren Belastbarkeit es für die vorgenannte - tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Rechtsmittelbelehrung: Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, ist der Beschluss unanfechtbar.