Soweit die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2024 ist insoweit ‑ bezüglich Ziffer 1 des Beschlusses, soweit sich die dortige Antragsablehnung auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 878/24 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2024 bezieht ‑ wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.820,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2024 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit eingestellt. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ für wirkungslos erklärt. Soweit die Beschwerde weiterhin anhängig ist, ist diese zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, soweit sie gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2024 unter Ziffern 3 und 5 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen gerichtet ist, und die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, soweit sie gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffern 4 und 6 in Höhe von jeweils 1.000 Euro und den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2024 gerichtet ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzungsuntersagungen erwiesen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sowohl die Nutzung des Anbaudaches als Dachterrasse als auch diejenige des Inneren des Anbaus verstießen gegen formelles und materielles Baurecht. Der Anbau sei im Jahr 1978 zur Nutzung als Garage und Stall genehmigt worden; eine Terrasse auf dem Dach sei nicht genehmigt, die derzeitige Nutzung des Inneren sei ebenfalls nicht von dieser Baugenehmigung gedeckt. Diese sei erloschen, nachdem an dem genehmigten Gebäude erhebliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Der Anbau samt Dachterrasse liege außerhalb der mit dem Bebauungsplan K 74, Blatt 1 ‑ 1. Änderung ‑ festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Dessen Nutzung als Nebenanlage zu Abstellzwecken sei ebenfalls baurechtswidrig, da die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben nicht gewahrt seien; die Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW finde keine Anwendung, weil die Gesamtlänge des Anbaus an der Grenze zum Nachbargrundstück mehr als 9 m betrage (§ 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW). Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, die Nutzungsuntersagungen erwiesen sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. An ihrem sofortigen Vollzug bestehe auch ein besonderes Interesse. Die Zwangsgeldandrohungen seien ebenfalls rechtmäßig, der Gebührenbescheid nicht zu beanstanden. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Das nicht weiter substantiierte Vorbringen des Antragstellers, der Beschluss beachte nicht die Maßstabsbildung aus dem Senatsurteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten spielten keine Rolle, es werde nur die Plansituation geprüft, zudem habe das Verwaltungsgericht den spezielleren § 179 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die grundstücksbezogene Atypik, § 69 BauO NRW und § 31 BauGB nicht beachtet, geht an der angegriffenen Entscheidung vorbei und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es auf eine etwaige Verwirkung von Nachbarrechten nicht an. Denn Streitgegenstand ist nicht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten eines Nachbarn. Anders als von der Beschwerde behauptet, lässt sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und Hausakten weder eine „Genehmigung des Anbaus samt Terrasse“ noch die Zustimmung des damaligen Nachbarn hierzu entnehmen. Die von dem Antragsteller in Bezug genommenen Erklärungen eines (wohl) Nachbarn beziehen sich auf andere Vorhaben als die Errichtung einer Dachterrasse oder die Nutzung des Anbaus zu Abstell- (oder auch Wohn-) zwecken, nämlich die Errichtung von Garagen und Stallungen (Bauschein Nr. 1130/77) bzw. Umbau/Erweiterung im Dachgeschoss des Wohnhauses V.-straße 100a (Bauschein Nr. N01). 3. Die gegen die Abrissverfügung (Ziffer 1 des Bescheides) erhobenen Einwände gehen schon deshalb ins Leere, weil die Abrissverfügung nicht Gegenstand des erstinstanzlich gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrags und damit auch nicht des angegriffenen Beschlusses war. Das Beschwerdeverfahren dient jedoch ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, juris Rn. 59, m. w. N. Die einheitliche Kostenentscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens, in die zur Vereinfachung und Klarstellung auch die erstinstanzlichen Kosten im Übrigen einbezogen werden, folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Dem entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Antragsteller aufzuerlegen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 878/24, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid richtet, wird Bezug genommen; der Antragsteller hat dem mit der Beschwerde nichts von Substanz entgegengesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).