Beschluss
1 A 25/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.1A25.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.621,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.621,03 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 2 LA 943/04 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. I. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil der Kläger einen solchen Verfahrensmangel mit seiner insoweit allein erfolgten Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, nicht aufzeigt. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es, wie der Kläger allein geltend macht, am 26. November 2020 in Abwesenheit (des Klägers und) seines Prozessbevollmächtigten über die Klage mündlich verhandelt und diese abgewiesen hat. Grundsätzlich kann, wie der Regelung des § 102 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, bei dem Ausbleiben eines (ordnungsgemäß geladenen) Beteiligten auch ohne diesen mündlich verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis ist hier nach der nicht angegriffenen Feststellung im angefochtenen Urteil (UA S. 6 oben) erfolgt. Von dem Grundsatz Abweichendes gilt allerdings, wenn dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Terminverlegung stattzugeben gewesen wäre. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Der am Nachmittag des Vortags der mündlichen Verhandlung zunächst mit einer nicht leserlichen und nach gerichtlicher Hinweisverfügung mit einer lesbaren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandte sinngemäße Antrag des Klägers, den für den 26. November 2020 um 10:00 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten zu verlegen, musste das Verwaltungsgericht nicht zur Verlegung des Termins veranlassen. Vgl. insoweit auch schon die – kurzen – Ausführungen in dem Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 22. Februar 2021 – 1 B 2015/20 –, juris, Rn. 11 ff., insb. Rn. 14 f., (Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dienstlicher Anordnungen und vorläufiger Nebentätigkeitsgenehmigung) zu der dortigen "Verfahrensrüge", das Verwaltungsgericht Köln habe dem im Verfahren 15 L 1656/20 (VG Köln) gestellten Antrag, den für den 26. November 2020 um 10:40 Uhr anberaumten Erörterungstermin zu verlegen, fehlerhaft nicht entsprochen. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, kann ein Termin aus "erheblichen Gründen" verlegt werden. Die Entscheidung des Gerichts über einen entsprechenden Antrag ist in dessen pflichtgemäß auszuübendes Ermessen gestellt. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl den im Verwaltungsprozess geltenden Geboten zur Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und zur Erledigung des Rechtsstreits möglichst in einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 87 Abs. 1 VwGO, Konzentrationsgebot) als auch dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung tragen. Letzterer verlangt, dass das Gericht dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gibt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen, wobei allerdings eine Verletzung dieses Gebots letztlich nur dann zu einer Gehörsverletzung führt, wenn der Beteiligte sich im Rahmen des Zumutbaren darum bemüht hatte, rechtliches Gehör zu erlangen. Vor diesem Hintergrund verdichtet sich das Ermessen des Gerichts erst dann darauf, einem Antrag auf Terminverlegung i. S. d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben (und damit das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot zurückzustellen), wenn ansonsten eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs einträte. Das ist der Fall, wenn trotz aller nach der Prozesslage gebotener und zumutbarer Anstrengung die ordnungsgemäße Wahrnehmung eines Termins seitens eines Beteiligten nicht möglich ist. Für den Fall einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten oder dessen Prozessbevollmächtigten bedeutet dies, dass eine Terminverlegung nur dann geboten ist, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die (durch diese Person erforderliche) Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Dem verhinderten Beteiligten obliegt es dabei, die erheblichen (Hinderungs-)gründe, auf die er sich beruft, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Danach ist die aus einer Erkrankung abgeleitete Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit grundsätzlich durch die Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Zum Ganzen vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2022 – 11 A 942/22.A – juris, Rn. 2 bis 11, und vom 20. Oktober 2020 – 1 A 1856/20.A –, juris, Rn. 4 bis 9 und 12 bis 15, jeweils m. w. N.; ferner etwa Wöstmann, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, ZPO § 227 Rn. 4, m. w. N. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und dies mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Das erfordert, dass das Gericht den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen insoweit hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Aus der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa die Beschlüsse vom 20. Oktober 2020– 1 A 1856/20.A –, juris, Rn. 14, vom 1. Februar 2018 – 4 A 10.18.A –, juris, Rn. 24, vom 29. Januar 2016 – 12 A 3077/15 –, juris, Rn. 6 f., und vom 5. Juni 2012 – 17 E 196/12 –, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/15 –, juris, Rn. 5, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. November 2020– A 11 S 3308/20 –, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.; aus dem Schrifttum etwa Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 102 Rn. 12. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung hier auch dann nicht festgestellt werden, wenn – wie unterstellt wird – eine anwaltliche Vertretung des (in der mündlichen Verhandlung abwesenden) Klägers in dem Termin am 26. November 2020 notwendig war. Die Ablehnung des Verlegungsantrags hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. November 2020 wie folgt begründet: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe trotz des gerichtlichen Hinweises vom gleichen Tage auf den in juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 – 1 A 1856/20.A nicht glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt daran gehindert sei, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen und sich an der Verhandlung zu beteiligen. Die Vorlage der von einer Fachärztin für HNO-Heilkunde und Allergologie ausgestellten "Folgebescheinigung" vom 24. November 2020, mit der eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. November 2020 voraussichtlich bis zum 1. Dezember 2020 attestiert werde, und der ergänzende Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, an "gerade aufgetretenen, erheblichen Bewegungsstörungen" zu leiden, reiche hierfür unter den gegebenen Umständen nicht aus. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lasse mangels Angabe einer Diagnose nicht erkennen, welcher Art und welchen Ausmaßes die behaupteten "Bewegungsstörungen" seien. Erklärungsbedürftig sei zudem, dass die Bescheinigung von einer HNO-Fachärztin herrühre. Zwar könnten "Bewegungsstörungen" wohl auch durch Beeinträchtigungen des Gleichgewichtssinnes hervorgerufen werden und daher in dieses Fachgebiet fallen; ob das hier so sei, sei aber bloße Spekulation. Schließlich falle auf, dass die erst unmittelbar vor dem Termin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am Tag vor der Antragstellung ausgestellt worden sei. Zudem sei sie als Folgebescheinigung gekennzeichnet, obwohl nach ihr eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Ausstellungstag bescheinigt werde. Diesen Erwägungen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers – trotz von ihm zu erwartender Kenntnis der zu erfüllenden Anforderungen – den behaupteten Verhinderungsgrund nicht so dargelegt und untermauert hat, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Nachforschungen selbst zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit besteht. Die mit der Zulassungsbegründung gegen diese Bewertung geltend gemachten Einwände greifen ersichtlich nicht durch. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe "ignoriert", dass sein Prozessbevollmächtigter "nach ärztlicher Feststellung wegen gefährlichen Drehschwindels" nicht in der Lage gewesen sei, sich in den Straßenverkehr zu begeben, trifft offensichtlich nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte nämlich, wie bereits dargestellt, lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Diagnose vorgelegt und im Übrigen hierzu nur gänzlich unkonkret "erhebliche Bewegungseinschränkungen" behauptet. Erforderlich wäre es nach dem Vorstehenden aber gewesen, ein aussagekräftiges Attest vorzulegen, d. h. eine schriftliche ärztliche Äußerung über Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung, die es dem Verwaltungsgericht ermöglicht hätte, die Frage der Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund geht auch das sinngemäße Zulassungsvorbringen ersichtlich fehl, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe eine gemessen an den hier an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen "eindeutige Aussage" zum Inhalt gehabt. Schließlich kann insoweit auch nicht dem Vorbringen des Klägers gefolgt werden, der von dem Verwaltungsgericht "geschilderte Aufklärungsversuch" könne deshalb nicht zu anderen Ergebnissen führen, "weil es dem kranken Prozessbevollmächtigten", der nicht am Straßenverkehr habe teilnehmen dürfen, nicht zuzumuten (gewesen) sei, "in der Kanzlei eventuell erfolgende fernmündliche Anfragen des Gerichts abzuwarten". Dieser Vortrag und auch die übrige Aktenlage (Übersendung von zwei durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Schriftsätzen von dessen Kanzlei aus per Fax um 14:05 Uhr bzw. um 16:48 Uhr) belegen zunächst, dass der nach dem Attest bereits seit dem 24. November 2020 erkrankte Prozessbevollmächtigte des Klägers sich am Nachmittag des 25. November 2020 gleichwohl in seiner Kanzlei befunden hat. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass es diesem nicht möglich gewesen wäre, bereits am Nachmittag des 25. November 2020 oder notfalls auch noch am 26. November 2020 (Donnerstag) rechtzeitig vor der Terminstunde die Ausstellung eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes und dessen sofortige Übersendung per Fax an das Verwaltungsgericht zu veranlassen. Mit einem solchen Verhalten hätte er den hier zu stellenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Hinderungsgrundes (s. o.), die er kennen musste und auf die das Verwaltungsgericht ihn noch einmal aufmerksam gemacht hatte, (bei Bestehen des Hinderungsgrundes) genügen können. Stattdessen hat er sich aber darauf beschränkt, mit seinem zweiten Schriftsatz vom 25. November 2020 – substanzlos – zu behaupten, die Krankheitsumstände seien so gravierend, "sodass keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden" könnten. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der ferner noch geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und das Rechtsmittelgericht nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen kann, ob die angefochtene Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Die Klage sei bereits unzulässig, weil es an der (erfolglosen) Durchführung des Vorverfahrens fehle. Der Kläger habe erst im Verlauf des Klageverfahrens Widerspruch gegen die Ernennung des Beigeladenen erhoben, über den bislang nicht entscheiden sei. Die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar habe sich die Beklagte rügelos eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt. Hieraus könne vorliegend aber nicht gefolgert werden, dass der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden könne. Eine solche Folgerung würde nämlich ungeachtet der Frage, ob ihr der klare Wortlaut des § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG entgegenstünde, angesichts der gegebenen Drittanfechtung den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beigeladenen darauf vereiteln, an dem Widerspruchsverfahren aus § 79 Halbsatz 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 (Satz 2) VwVfG beteiligt zu werden und in diesem selbst vorzutragen. Für diese Bewertung spreche auch die Überlegung, dass das Gericht einen Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstige, (sogar) dann nicht in der Sache prüfen dürfe, wenn die Behörde trotz eingetretener Bestandskraft und ohne gesetzliche Ermächtigung hierzu über den Widerspruch des Belasteten entschieden habe. Dieser Überlegung stehe hier auch nicht entgegen, dass der von dem Kläger eingelegte Widerspruch (jedenfalls im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wohl nicht unzulässig und die Ernennung des Beigeladenen deshalb noch nicht bestandskräftig sei. Über die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs habe nämlich nicht das Gericht zu entscheiden, sondern die insoweit originär zuständige Widerspruchsbehörde. Der angeführten Überlegung stehe auch nicht entgegen, dass der Beigeladene Beteiligter des Konkurrenteneilverfahrens gewesen sei. Die Klage sei auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO noch nicht abgelaufen sei und keine Umstände vorlägen, wegen derer eine kürzere Frist geboten wäre. Unabhängig von ihrer Unzulässigkeit sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen, weil die dieser Ernennung vorausgegangene Auswahlentscheidung ihn nicht in seinen Rechten verletze. Zwar dürfe die Auswahlentscheidung, wie schon im Kammerbeschluss vom 14. Mai 2020 – 15 L 2349/19 – ausgeführt sei, rechtswidrig sein, weil die ihr zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers (mit der drittbesten Gesamtnote "gut" bei Benotung der Einzelmerkmale dreizehnmal mit "B" und je einmal mit "A" und "C") wegen Begründungsmängeln rechtswidrig sei; es erscheine aber nicht ernsthaft möglich, dass der Kläger in einem erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren anstelle des Beigeladenen ausgewählt werden würde. Es sei nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Falle seiner Neubeurteilung mit dem Beigeladenen auch nur gleichziehen könnte. Darüber hinaus wäre er gegenüber dem Beigeladenen sogar dann chancenlos, wenn unterstellt werde, dass diese Neubeurteilung wie die dem Beigeladenen erteilte Beurteilung (Gesamturteil "ausgezeichnet", Spitzennote "A" bei allen Einzelmerkmalen) ausfallen werde. An dieser schon im Kammerbeschluss vom 14. Mai 2020– 15 L 2349/19 – entwickelten rechtlichen Bewertung werde auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. Der Verweis des Klägers auf seine "zusätzlichen Qualifikationen" (erfolgreiche Tätigkeit in verschiedenen nationalen und internationalen Fachgremien; erfolgreicher Abschluss der berufsbegleitenden Ausbildung zum "Z-Analytiker") möge zwar dessen außergewöhnliches Fachwissen belegen. Er ändere aber nichts an der Bewertung, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen auch bei einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Besondere Erfahrungen und Fachkenntnisse, durch die sich ein Beförderungsbewerber von den übrigen Konkurrenten abhebe, seien zwar ein wesentliches, nicht aber das einzige maßgebende Kriterium für die Beurteilung der insgesamt auswahlrelevanten Qualifikationsmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend weise das Beurteilungssystem der Beklagten fünfzehn Einzelmerkmale auf, deren Mehrzahl keinen Bezug zu Umfang und Tiefe des bei dem Beamten vorhandenen Fachwissens habe. Dies verstoße auch nicht gegen die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, weil Fachkenntnisse nur eine Facette der Gesamtqualifikation darstellten und für sich genommen noch keine valide Aussage über die Qualifikation des Beamten für das zu vergebende Amt erlaubten. Der mit der Klage neben der Drittanfechtung verfolgte Anspruch auf Ernennung nach A 16 unter gleichzeitiger Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens bestehe nicht, weil der Kläger – wie ausgeführt – nicht der am besten geeignete Bewerber sei(n würde). Auch die hilfsweise verlangte Neubescheidung könne der Kläger nicht mit Erfolg beanspruchen, weil er– wie gezeigt – bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos wäre. 2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt, die Klage sei unzulässig (dazu a)). Unabhängig davon wäre aber auch das weitere, gegen die Annahme der Unbegründetheit der Klage gerichtete Zulassungsvorbringen nicht geeignet, die begehrte Zulassung zu rechtfertigen (dazu b)). a) Gegen die Beurteilung seiner Klage als unzulässig wendet der Kläger das Folgende ein: Es bestehe hier schon kein Erfordernis, Widerspruch gegen die Ernennung des Beigeladenen zu erheben. Mit dem im Verfahren vorgelegten Schreiben vom 30. Oktober 2019 (eA VG Blatt 41 = Beiakte Heft 1, Blatt 133 f.) habe er Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung vom 17. Oktober 2019 (Beiakte Heft 1, Blatt 122 ff., 125 f.) eingelegt und um eine "qualifizierte Absage" gebeten. Da der Widerspruch darauf gerichtet sei, den fraglichen Dienstposten nicht mit dem Beigeladenen, sondern mit ihm zu besetzen, hätte die Beklagte diesen zunächst bescheiden müssen. Die Beklagte habe "eben die Voraussetzungen selbst verhindert, einen weiteren Widerspruch inhaltlich zu substantiieren, weil" er "eine qualifizierte Absage nie" erhalten habe. Im Übrigen habe er am 2. September 2020 gegen die Ernennung des Beigeladenen Widerspruch erhoben, so dass die Klage inzwischen bezogen auf "beide Widersprüche" nach § 75 Satz 1 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig geworden sei. Insofern überzeuge auch nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Einlassung der Beklagten zur Sache ein Widerspruchsverfahren hier nicht entbehrlich mache. Maßgeblich für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sei aber letztlich, dass die Beklagte sich nicht an das ihr durch den Senat im Verfahren 1 B 796/20 (zuvor: VG Köln, 15 L 2349/19) mit Beschluss vom "14.05.2020" (gemeint: 3. Juni 2020) Aufgegebene gehalten habe, den Eintritt der für den 4. Juni 2020 vorgesehenen Wirksamkeit der dem Beigeladenen am 18. Mai 2020 ausgehändigten Beförderungsurkunde zu verhindern und die Beförderung bis zu einer abschließenden Entscheidung des Senats zu unterlassen. Damit habe sie nämlich gezeigt, "dass sie sie nicht an die Regeln eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens" halte. Sie sei daher offensichtlich selbst nicht an einer ordnungsgemäßen Dienstpostenvergabe und einer folgenden Durchführung des Vorverfahrens interessiert. Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Nicht gefolgt werden kann zunächst dem (sinngemäßen) Zulassungsvorbringen, gegen die Ernennung müsse schon kein Widerspruch eingelegt werden, weil der Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung vom 17. Oktober 2019 mitsamt der Bitte um eine "qualifizierte Absage" ohne Antwort geblieben sei. Es ist schon nicht (nachvollziehbar) dargelegt, weshalb das gerügte Verhalten der Beklagten diese Rechtsfolge auslösen sollte. Ebenso ist nicht dargelegt, was die insoweit angesprochenen möglichen Streitgegenstände mit dem im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Streitgegenstand der erst fast sieben Monate später erfolgten Ernennung des Beigeladenen zu tun haben sollen. Ferner ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die Beklagte den Kläger durch ihr gerügtes Verhalten an der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ernennung des Beigeladenen (vor der Klageerhebung) gehindert haben könnte. Die Beklagte war nicht gehalten, den Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung schon vor der Erhebung der Klage gegen die Ernennung am 29. Juni 2020 zu bescheiden. Der Kläger hatte nämlich, wie in seinem Interesse auch angezeigt war, alsbald – am 11. November 2019 – ein seinem Konkurrentenschutz dienendes Eilverfahren vor dem VG Köln – 15 L 2349/19 – eingeleitet, das am 29. Juni 2020 (trotz der am 18. Mai 2020 und damit – "zwischen den Instanzen" – rechtswidrig erfolgten Aushändigung der Ernennungsurkunde) noch nicht formell abgeschlossen war. Auch bedurfte es – schon generell – ersichtlich nicht der erbetenen "qualifizierten Absage". Eine solche war dem Kläger nämlich bereits mit der Konkurrentenmitteilung vom 17. Oktober 2019 erteilt worden. Mit dieser waren ihm der Name des Beigeladenen sowie die leitende Auswahlerwägung mitgeteilt worden, der Beigeladene weise bei dem Vergleich der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen gegenüber dem Kläger eine um zwei Notenstufen bessere Gesamtnote auf, und dieser gravierende Qualifikationsvorsprung könne mit Blick auf die zu besetzende Position auch nicht durch eine wesentlich bessere Erfüllung des Anforderungsprofils kompensiert werden. Zu dem Zweck von Konkurrentenmitteilungen und den an sie zu stellenden Anforderungen allgemein vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016– 2 C 30.15 –, juris, Rn. 32, und vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; vgl. ferner Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodano-witz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 81. Die ferner aufgestellte Rechtsbehauptung, die Klage sei gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig geworden, nachdem der Kläger während des Klageverfahrens – am 2. September 2020 – Widerspruch gegen die Ernennung erhoben habe und die Dreimonatsfrist abgelaufen sei, genügt bereits nicht den eingangs dieses Beschlusses dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Kläger hat nämlich in keiner Weise erläutert, weshalb die zitierte Vorschrift insoweit überhaupt anwendbar sein soll. Nach ihr ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Sie setzt also schon nach ihrem Wortlaut, aber auch angesichts ihres Zweckes, eine behördliche, mittels bloßer Untätigkeit ins Werk gesetzte Steuerung des Ob und Wann einer Klageerhebung zu verhindern, voraus, dass der jeweilige Kläger der Behörde vor der Klageerhebung Gelegenheit gegeben hat, sich mit seinem Begehren auseinanderzusetzen. Eine Untätigkeitsklage ist daher wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Sachentscheidungsvoraussetzung unzulässig, wenn der (hier verfahrenseinleitende, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG) Widerspruch noch nicht eingelegt wurde oder der Antrag fehlt. Vgl. etwa Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 25, m. w. N. Das Zulassungsvorbringen, das sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in Drittanfechtungsfällen bezieht, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen, die an die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes zu stellen sind. Der Kläger setzt sich nämlich in keiner Weise mit den bereits wiedergegebenen einschlägigen, ausführlichen Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Nicht gefolgt werden kann insoweit schließlich der Rechtsbehauptung des Klägers, die Nichtbefolgung des Senatsbeschlusses vom 3. Juni 2020 belege ein mangelndes Interesse der Beklagten an der Durchführung des Vorverfahrens und habe ihn daher davon dispensiert, vor der am 29. Juni 2020 gegen die Ernennung erhobenen Klage das gebotenen Vorverfahren durchzuführen. Das gilt schon deshalb, weil die Beklagte die angesprochene Anordnung des Senats aus den von ihr im Schriftsatz vom 15. Juni 2020 angeführten Gründen nicht befolgen konnte und deshalb insoweit nicht rechtwidrig gehandelt hat. Die äußere Wirksamkeit der Ernennung war unabhängig davon, dass der Eintritt der intendierten Rechtswirkungen (innere Wirksamkeit) nach dem Inhalt der Urkunde auf den 4. Juni 2020 hinausgeschoben war (und damit eine sog. Wirkungsurkunde vorlag, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBG), schon mit der Aushändigung der Urkunde am 18. Mai 2020 eingetreten. Eine ab diesem Zeitpunkt hier nur noch denkbare Rücknahme erlaubte die einschlägige spezielle Regelung des § 14 BBG ersichtlich nicht. Dazu, dass eine Ernennung ab Aushändigung einer Wirkungsurkunde und damit auch in der Zeit zwischen Aushändigung der Urkunde und Eintritt der gewollten Rechtsfolge nicht mehr nach allgemeinen Regeln, sondern allein nach §§ 13, 14 BBG als nichtig festgestellt oder zurückgenommen werden kann, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2022, BBG § 12 Rn. 20, und Tegethoff, in: Kugele, BBG, Onlinekommentar, 1. Aufl. 2011, BBG § 12 Rn. 8 und BBG § 14 Rn. 5. b) Auch das weitere, gegen die Annahme der Unbegründetheit der Klage gerichtete Zulassungsvorbringen könnte, wäre es erheblich, nicht zu der begehrten Zulassung führen. aa) Insoweit macht der Kläger das Folgende geltend: Die hypothetische Erwägung des Verwaltungsgerichts, er werde auch bei einer erneuten, nunmehr rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ohne Auswahlchance sein, könne, da zu weitreichend, hier nicht die Feststellung stützen, er sei in seinen Rechten nicht verletzt worden. Es sei schon offen, ob die Stellenbeschreibung identisch bliebe; möglich sei, dass eine geänderte Stellenbeschreibung stärker auf die von ihm präsentierten Qualifikationsmerkmale abheben würde. Außerdem sei die Art und Weise der Erstellung der ihm erteilten Beurteilung "bereits vom Verfahren her im hohen Maße einwendungsbehaftet", weil das Beurteilungsverfahren der Beklagten im Allgemeinen und im Blick auf die ihm gegenüber gezeigte Beurteilungspraxis unzulänglich sei und die Besetzungsentscheidung nicht trage. Aus dem Benotungssystem der Beklagten, das für die Bewertung der Einzelmerkmale fünf und für das Gesamturteil sechs Notenstufen vorsehe, ergäben sich besondere Anforderungen an die Herleitung und Begründung der vergebenen Gesamtnote. Das betreffe sowohl die Festlegung des Gewichts der benoteten Einzelmerkmale als auch die "Übersetzung" der Einzelbewertungen in eine nach der abweichenden Notenskala zu bildende Gesamtnote. Die hierzu in § 12 Abs. 2 der einschlägigen Dienstvereinbarung und in den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen gemachten Vorgaben seien defizitär. Sie gewährleisteten nicht, dass es eine einheitliche Praxis der Gesamtnotenbildung gebe. Auch sei das Verwaltungsgericht nicht dem Vorwurf der Ungleichbehandlung in der Beurteilungspraxis nachgegangen. Die Beurteilungen führten zu generell unterschiedlichen Bewertungen, weil die Beurteilungspraxis in den verschiedenen Referaten voneinander abweiche. Da die Beamten der einzelnen Geschäftsbereiche und des Präsidialbereichs jeweils in separaten Runden mit separaten Quoten beurteilt würden, sei nämlich "regelmäßig davon auszugehen, dass der Präsidialbereich", dem der Beigeladene angehöre, "bessere Quotierungen" vornehme als die anderen Bereiche; insbesondere im Geschäftsbereich E, dem er angehöre, fielen im Vergleich zu den anderen Geschäftsbereichen schlechtere Quotierungen an. Im Übrigen seien seine konkret-funktionalen Aufgaben, die überwiegend im internationalen Bereich lägen, mit denen des Beigeladenen, der auf nationaler Ebene arbeite, nur bedingt vergleichbar. Die ihm erteilte Regelbeurteilung sei zudem rechtswidrig, weil darin seine persönlichen Qualifikationen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zunächst habe das Verwaltungsgericht sich schon nicht mit dem detaillierten Klagevortrag auseinandergesetzt, er sei "aufgrund diverser organisatorischer Vorkehrungen der Beklagten daran gehindert" worden, "überhaupt eine ordnungsgemäße Beurteilung zu erhalten“. Außerdem sei der im Urteil erfolgte hypothetische Leistungsvergleich unzureichend, weil dabei zahlreiche Eignungsmerkmale (sehr bedeutsame Tätigkeit im Fachbeirat der C-Stelle seit 2016 und äußerst erfolgreiche Leitung einer internationalen Arbeitsgruppe in diesem Kontext; Tätigkeit für die Internationaler D-Verband), die nur er und nicht auch der Beigeladene aufweise, nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Bei vollständiger Berücksichtigung dieser Merkmale etwa durch Einbeziehung entsprechender Beurteilungsbeiträge komme ihm ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu. bb) Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es ist offensichtlich nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es erscheine nicht ernsthaft möglich, dass der Kläger in einem erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren anstelle des Beigeladenen ausgewählt werden würde. (1) Der gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei schon offen, ob einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung eine unveränderte Stellenbeschreibung (bzw. ein unverändertes Anforderungsprofil) zugrunde liegen würde. Dieses Argument verkennt, dass Vorgaben, die der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (hier: im Rahmen der Stellenausschreibung vom 24. Juli 2018, Beiakte Heft 1, Blatt 44 ff.) für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens gemacht hat, für das laufende Auswahlverfahren verbindlich bleiben – vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 32, und OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 1 B 40/02 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N. – und daher auch der gerichtlichen – notwendig prognostischen bzw. hypothetischen – Kausalitätsprüfung zugrunde zu legen sind, deren Bezugspunkt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung in dem laufenden Auswahlverfahren ist. (2) Nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führen auch die weitere Rügen des Klägers, der hypothetischen Bewertung seiner Auswahlchancen durch das Verwaltungsgericht fehle eine tragfähige Grundlage, weil die Regelung der Gesamtnotenbildung defizitär sei (dazu (a)), weil die jeweilige Beurteilungspraxis der Geschäftsbereiche voneinander abweiche (dazu (b)), weil seine Tätigkeiten mit denen des Beigeladenen nur bedingt verglichen werden könnten (dazu ebenfalls (b)) und weil seine persönlichen Qualifikationen bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (dazu (c)). (a) Zunächst ist nicht erkennbar, weshalb die Rüge des Klägers, soweit sie die Regelungen zu den Notenskalen und zur Gesamtnotenbildung in der am 14. März 2016 in Kraft getretenen Dienstvereinbarung über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (im Folgenden: DV) und in den hierzu am 14. März 2016 ergangenen Ausführungsbestimmungen (im Folgenden: DV-A) betrifft, geeignet sein soll, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nämlich selbst – auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine entsprechenden Darlegungen im Kammerbeschluss vom 14. Mai 2020, 15 L 2349/19 (BA S. 6) – ausgeführt, dass die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag des 2. November 2018 wegen ihr anhaftender Begründungsmängel rechtswidrig sei. Lediglich ergänzend sei insoweit angemerkt, dass der Senat die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts nicht teilt. Zunächst ist hinreichend klar erkennbar, dass die hinsichtlich der 12 bzw. – bei Führungskräften – 15 Einzelmerkmale vergebenen Noten ("A" bis "E") bei der Bildung des Gesamturteils gleichgewichtig zu berücksichtigen sind. Es fehlt schon an einer ansonsten zu erwartenden abweichenden Regelung, und es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Einzelmerkmale der Sache nach unterschiedlich bedeutend oder gewichtig sind. Zudem lässt auch die Vorgabe in Anlage 8 DV-A, nach der das Gesamturteil "nicht das arithmetische Mittel der Einzelwertungen ist", erkennen, dass die Einzelwertungen mit gleichem Gewicht in das Gesamturteil Eingang finden sollen. Dieses Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamturteils ergibt nämlich nur dann einen Sinn, wenn ein solches Vorgehen überhaupt möglich wäre; das aber kann nur bei gleichem Gewicht aller Einzelmerkmale der Fall sein. Auch eine einheitliche "Übersetzung" der auf der Grundlage der fünfstufigen Notenskala erfolgenden Bewertung der Einzelqualifikationen in die einer sechsstufigen Notenskala zu entnehmende Bewertung des Gesamturteils ist hinreichend sichergestellt. Zunächst gibt § 12 Abs. 2 Satz 1 DV allgemein vor, dass das Gesamturteil sich aus einer Würdigung der Ausprägungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale ergibt. Konkretisiert wird das durch die Vorschriften der DV-A zu § 12 DV. Maßgeblich ist neben der Spezialregelung der DV-A zu § 12 Abs. 1, die die Vergabe des höchsten Gesamturteils bei der Beurteilung von Beamten ab einem Statusamt nach A 15 von der Benotung bestimmter Einzelmerkmale mit "A" abhängig macht, die Vorschrift der DV-A zu § 12 Abs. 2. Danach dient bei der Bildung des Gesamturteils Anlage 8 als Orientierungshilfe. Diese Anlage wiederum enthält eine Übersicht, in der dargestellt ist, welche Verteilung der einzelnen Skalenwerte– gemeint sind die zu den Einzelmerkmalen vergebenen Noten – geeignet ist, das jeweilige Gesamturteil nach der insoweit maßgeblichen sechsstufigen Notenskala schlüssig zu tragen. Danach korrespondiert die überwiegende Vergabe der – hier beginnend mit der schlechtesten Note aufsteigend aufgeführten – Einzelnoten "E", "D", "C" bzw. "B" mit den für die Gesamtnote zur Verfügung stehenden, in gleicher Weise geordneten Notenstufen "mangelhaft", "ausreichend", "befriedigend" bzw. "gut". Halten sich die Einzelbenotungen "A" und "B" ungefähr die Waage ("zu ca. 50 %"), spricht dies nach der Übersicht bereits für eine schlüssige Vergabe der zweitbesten Gesamtnote "sehr gut", und eine überwiegende Vergabe der Einzelnote "A" trägt nach der Übersicht das Gesamturteil "ausgezeichnet". Die damit gegebene Matrix ist ersichtlich geeignet, eine gleichmäßige Übersetzung der Einzelnoten in ein Gesamturteil sicherzustellen. Dass sich die Beurteiler auch tatsächlich an der Vorgabe der Anlage 8 DV-A orientieren, wird im Übrigen durch die zum Stichtag des 2. November 2018 erstellten Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen belegt. Bei dem Beigeladenen hat die durchgängige Vergabe der Note "A" ausweislich der beigegebenen Begründung folgerichtig zu dem Gesamturteil "ausgezeichnet" geführt, und ebenso folgerichtig und zutreffend begründet erscheint, dass der Kläger angesichts der ihm dreizehnmal und damit ganz überwiegend zuerkannten Einzelnote "B" die Gesamtnote "gut" erhalten hat. (b) Die Rügen, das Verwaltungsgericht habe die Beanstandungen des Klägers, die dienstlichen Beurteilungen seien wegen einer unterschiedlichen Beurteilungspraxis in den Referaten und Geschäftsbereichen und auch wegen der unzureichenden Vergleichbarkeit der konkreten Dienstaufgaben nicht vergleichbar, nicht erörtert und damit die gerügten Aspekte auch nicht in die Chancenbewertung eingestellt, genügen schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Sie erschöpfen sich in einer Wiederholung des entsprechenden, von dem Verwaltungsgericht bereits ausführlich gewürdigten erstinstanzlichen Klagevortrags, ohne sich mit dieser Würdigung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Dass das Verwaltungsgericht eine solche Würdigung vorgenommen hat, ergibt sich aus der im angefochtenen Urteil erfolgten Bezugnahme (UA S. 10, dritter Absatz) auf die entsprechenden rechtlichen Bewertungen zur Chancenlosigkeit des Klägers in dem Kammerbeschluss vom 14. Mai 2020 – 15 L 2349/19 – (BA S. 7 ff.), an denen nach erneuter Überprüfung festgehalten werde. Diese Bezugnahme erfasst zunächst ohne weiteres die eingehenden Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Rüge des Klägers gegen die Beurteilung in nach Geschäftsbereichen gesonderten Vergleichsgruppen zurückgewiesen hat (BA S. 9 f.), und zwar auch unter Verweis auf den (bis heute) unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten dazu, dass in der maßgeblichen Beurteilungsrunde im Geschäftsbereich "E" der Anteil an Spitzennoten höher gewesen sei als im Geschäftsbereich "P". Ferner erfasst sie auch die Ausführungen in dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss, dass und weshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen bestünden, entsprechend § 10 Satz 3 DV die demselben Statusamt angehörenden Beamten eines Geschäftsbereichs bzw. des Hauses auch dann zu einer Vergleichsgruppe zusammenzufassen (und dementsprechend deren Beurteilungen sodann auch den Geschäftsbereich übergreifend als vergleichbar anzusehen), wenn deren auf dem jeweiligen Dienstposten wahrzunehmende Funktionen inhaltlich oder auch hinsichtlich von Führungsaufgaben voneinander abweichen (BA S. 10, zweiter Absatz). Insoweit ist im Übrigen an zweierlei zu erinnern: Zum einen erlaubt der Umstand, dass die von Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes auf ihrem jeweiligen Dienstposten wahrgenommenen Dienstaufgaben häufig unterschiedlicher Art sind (hier z. B.: nationales oder internationales Tätigkeitsfeld), nicht den Schluss, dass sich diese Aufgaben auch hinsichtlich der gestellten qualitativen und quantitativen Anforderungen maßgeblich unterscheiden. Zum anderen und vor allem aber ist die tatsächlich auf dem Dienstposten gezeigte Qualifikation des Beamten in dessen dienstlicher Beurteilung nicht etwa an den Anforderungen des Dienstpostens, sondern an denen des innegehabten Statusamtes zu messen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 42 f., Sächs. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 2 A 902/20 –, juris, Rn. 20, und Bay. VGH, Urteil vom 20. August 2002– 6 B 18.2657 –, juris, Rn. 30. (c) Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, der Kläger sei im Falle einer hypothetischen, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht chancenlos, weil seine persönlichen Qualifikationen bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das gilt zunächst für das eingangs des entsprechenden Gliederungspunktes erfolgte Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich schon nicht mit dem detaillierten Klagevortrag auseinandergesetzt, der Kläger sei "aufgrund diverser organisatorischer Vorkehrungen der Beklagten daran gehindert" worden, "überhaupt eine ordnungsgemäße Beurteilung zu erhalten". Dieses Vorbringen verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Nähere Ausführungen zu der behaupteten Hinderung enthält die Zulassungsbegründungsschrift nicht. Die dort insoweit allein zu findende Bezugnahme auf die Klageschrift vom 29. Juni 2020, "S. 5 ff.", führt insoweit nicht weiter. Eine solche Verweisung auf früheres Vorbringen setzt, um den Darlegungsanforderungen genügen zu können, u. a. voraus, dass die Bezugnahme unter Angabe genauer Seitenzahlen oder Gliederungspunkte erfolgt. Vgl. etwa Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: Juli 2022, § 124a Rn. 70. Eine solche Bezugnahme liegt hier nicht vor. Der Kläger verweist auf die Ausführungen ab Seite 5 der Klagebegründung und damit auf fünf volle, einzeilig beschriebene Textseiten, obwohl die entsprechenden Ausführungen vielfältig gegliedert sind. Es ist aber im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht Aufgabe des Gerichts, insoweit erst die (eventuell) "passende" Passage herauszusuchen. Unabhängig davon kann die in Rede stehende Rüge aber auch dann nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führen, wenn der Kläger mit der Bezugnahme (nur) auf seinen Vortrag verweisen sollte, sein Referat sei im Beurteilungszeitraum verlagert und nachfolgend verkleinert worden. Dieses zutreffende (vgl. die Beschreibung von Einsatz und Aufgaben des Klägers in der fraglichen Beurteilung) Vorbringen ist nicht erheblich und konnte daher auch ohne Gehörsverstoß unerörtert bleiben. Mit ihm wird nämlich nur behauptet, aber in keiner Weise belegt, dass diese organisatorische Maßnahmen nicht aus organisatorischen und/oder personalwirtschaftlichen Gründen erfolgt sind, sondern eine "geplante Demontage" des Klägers waren. Für eine solche Annahme spricht im Übrigen auch nichts, weil die Änderung des Referats X 3 in das Referat Y 3 schon nach der Schilderung des Klägers nur Teil weiterer Umstrukturierungen im Hause war und weil die dessen Dienstposten prägenden Tätigkeiten nach der Maßnahme im Wesentlichen identisch geblieben sind (vgl. nochmals die Beschreibung von Einsatz und Aufgaben des Klägers in der fraglichen Beurteilung). Schließlich ist auch das (weitere) Zulassungsvorbringen des Klägers zu einer nicht ausreichenden Berücksichtigung seiner persönlichen Qualifikationen in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag des 2. November 2018 nicht geeignet, zur Zulassung der Berufung zu führen. Auch dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es beschränkt sich auf eine Wiederholung des entsprechenden, von dem Verwaltungsgericht bereits ausführlich gewürdigten erstinstanzlichen Klagevortrags, ohne sich mit dieser Würdigung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Dass das Verwaltungsgericht eine solche Würdigung vorgenommen hat, wird durch die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil eindrücklich belegt (UA S. 10, letzter Absatz, bis S. 11, viertletzte Zeile), die sich nicht nur auf die Zusatzausbildung des Klägers zum "Z-Analytiker" (UA S. 11 oben), sondern auch auf dessen Mitgliedschaft und Tätigkeit "in verschiedenen nationalen und internationalen Fachgremien" (UA S. 10 unten) und damit auch auf dessen Tätigkeit für die C-Stelle beziehen. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts ist im Übrigen auch ersichtlich nicht zu beanstanden. Dass die Beurteiler die fraglichen Tätigkeiten gesehen haben, ergibt sich nicht nur aus detaillierten Beschreibung des Einsatzes und der Aufgaben des Klägers (S. 2 der Beurteilung), sondern auch aus der Feststellung, dass die Beurteilungsbeiträge des (internationalen) RS-Aufsichtsgremiums vom 6. November 2018 und der Internationaler D-Verband vom 13. November 2018 angemessen berücksichtigt worden seien (S. 8). Diese Tätigkeiten haben in der Beurteilung auch inhaltlich Niederschlag gefunden. In der zusammenfassenden Beurteilung (S. 6) wird nämlich u. a. festgehalten, dass die (zuvor sehr gelobte) Expertise des Klägers "auch international" gefragt sei, "u. a. als Vorsitzender der H-Arbeitskreises des Internationalen D-Verbandes". Ferner ist ausgeführt, dass das gezeigte hohe Maß an Selbständigkeit "nicht zuletzt der Arbeit in den verschiedenen – auch internationalen – Arbeitsgruppen zu Gute" komme. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich das (Zulassungs-)Vorbringen des Klägers auf die bloße Behauptung, seine im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation sei besser zu beurteilen als geschehen. Damit setzt er aber nur seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen der hierzu allein berufenen Beurteiler. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Der Beigeladene hat nämlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt, wobei der Sachantrag angesichts der nachfolgend mit Schriftsatz vom 22. März 2021 gegebenen Begründung (dem Regelfall entsprechend) auch nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann. Vgl. insoweit allgemein: Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 68, m. w. N. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Stellung des Zulassungsantrags am 30. Dezember 2020) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 16 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 7 für das maßgebliche Jahr 2020 (vgl. den Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 1 B 796/29 vom 3. Juli 2020: Stufe 7, kein Stufenaufstieg in den Jahren 2019 und 2020) auf 91.242,06 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils noch 7.536,93 Euro; März bis Dezember 2020 jeweils schon 7.616,82 Euro); die Hälfte hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei seiner Festsetzung den dort ebenfalls maßgeblichen Jahresbetrag 2020 fehlerhaft mit 91.401,84 Euro angesetzt, weil es nicht beachtet hat, dass die Besoldung erst ab dem 1. März 2020 erhöht worden ist und daher für die ersten beiden Monate des Jahres noch ein niedrigerer Monatsbetrag (7.536,93 Euro) galt. Der zutreffend festzusetzende Streitwert (45.621,03 Euro) fällt aber in dieselbe Streitwertstufe (bis 50.000,00 Euro) wie der fehlerhaft festgesetzte Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.