Beschluss
1 A 2545/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.1A2545.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein neues Dienstzeugnis zu erteilen, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe weder Anspruch auf die Aufhebung des bestehenden noch auf Erteilung eines neuen Dienstzeugnisses. Gemessen an § 85 Abs. 1 BBG fehlten in dem Dienstzeugnis vom 30. September 2016 in der Fassung der zweiten Änderung sowie des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 weder wesentliche Tatsachen oder Bewertungen, die für den Kläger positiv wären, noch überschritten die in ihm enthaltenen Formulierungen die gerichtlich allein zu überprüfenden Grenzen des der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums. Zutreffend habe die Beklagte bei der Abfassung des Dienstzeugnisses zugrunde gelegt, dass der Kläger zum 30. September 2016 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage durch das OVG NRW im Verfahren 1 B 1416/16 führe zu keinem anderen Ergebnis. Ohne Erfolg mache der Kläger ferner geltend, in dem Zeugnis müsse die Rede sein von „mehreren“ Finanzkonglomeraten, „zahlreichen“ örtlichen Prüfungen „im gesamten Bundesgebiet“ und seiner „maßgeblichen“ Mitwirkung an der Prüfung und Genehmigung von Bestandsübertragungen und Verschmelzungen. Auch dass der Kläger die Risikoklassifizierung aller in den Zuständigkeitsbereich seines Referats fallenden Unternehmen eigenverantwortlich organisiert und koordiniert habe, treffe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu. Ebenfalls nicht in das Dienstzeugnis aufgenommen werden müssten die Angaben, der Kläger sei vertretungsweise mit der Referatsleitung beauftragt gewesen und er habe „Übersichten kaufmännischer Aufgaben und deren Aufwandsbeurteilung für die Abteilung im Rahmen der BaFin-weiten Organisationsuntersuchung 2015“ erarbeitet. Mit seinen teils umfangreichen, aus seiner Sicht in das Dienstzeugnis aufzunehmenden Formulierungsvorschlägen betreffend seine persönliche Dienstführung, sein Sozialverhalten sowie die Bewertung seiner Fachkompetenz stelle der Kläger letztlich nur seine eigene Bewertung jener der Beklagten gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass die von der Beklagten gewählten Formulierungen die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Zum Teil genügt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründungsschrift vom 12. Oktober 2020 bereits nicht den vorgenannten allgemeinen Anforderungen an die Darlegung (dazu 1.); im Übrigen rechtfertigt es die begehrte Zulassung der Berufung nicht (dazu 2. und 3.). 1. Soweit der Kläger fehlerhafte Darstellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung rügt, zeigt das Zulassungsvorbringen schon nicht auf, dass insofern ein Zulassungsgrund vorliegt. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern deswegen die Berufung zugelassen werden müsste oder weshalb sich diese Angaben auf die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich ausgewirkt haben sollten. Die Erheblichkeit dieser Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren ist auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag des Klägers, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Widerspruchsverfahren sei erfolglos gewesen, sei unzutreffend. Mag die Beklagte in der Sache auch einzelnen Forderungen des Klägers nachgekommen sein und das Dienstzeugnis an mehreren Stellen geändert haben, ist damit nicht dargetan, warum die angefochtene Entscheidung im Ergebnis unrichtig sein sollte und deshalb ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Ausweislich des nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Antrags wurde ausdrücklich das Dienstzeugnis „in der Fassung der zweiten Änderung“, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, Bl. 89 ff.) vorgelegt wurde, zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. An früheren Versionen des Dienstzeugnisses vorgenommene Änderungen waren daher – ungeachtet der Frage, ob überhaupt rechtlich zu beanstandende Fehler vorlagen – für das Verwaltungsgericht unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Klägers ins Leere, das Urteil sei deshalb unrichtig, weil die Beklagte in früheren Versionen Korrekturen vorgenommen habe, was für eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit spreche. Da das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht zu Anpassungen des Dienstzeugnisses in der streitgegenständlichen Fassung verpflichtet hat, ist auch nicht erkennbar, dass die Kostengrundentscheidung, wie der Kläger meint, teilweise zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen Auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung nicht gewürdigt, in welcher Art und Weise die Beklagte bei der Erstellung des Dienstzeugnisses intern vorab festgelegt habe, dass ihm ein unterdurchschnittliches Zeugnis ausgestellt werden sollte, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der „Kündigungsprozess“ verloren werde, legt der Kläger nicht dar, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil konkret unrichtig oder fehlerhaft sein soll. Schließlich genügt auch der pauschale Verweis des Klägers auf seine früheren Schriftsätze vom 1. März 2017, 24. Juli 2017, 6. Dezember 2017, 20. Februar 2018, 11. Mai 2018 und 21. August 2018 bzw. auf die darin enthaltenen Ausführungen, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht befasst habe, in Ermangelung jeglicher Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit ersichtlich nicht den Anforderungen an die Darlegung. 2. Die von dem Kläger im Wesentlichen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen (dazu a)) zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu b)). a) Der Kläger trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht nicht gerecht geworden sei und das Dienstzeugnis nicht wohlwollend formuliert habe. Stattdessen habe sie sich bei seiner Abfassung der Technik des „beredten Schweigens" bedient, d. h. zahlreiche für ihn negative Auslassungen vorgenommen, und zudem negative Äußerungen über ihn formuliert. Der Weg in ein neues Arbeitsleben werde ihm somit erheblich erschwert. Die von ihm vorgeschlagenen und gewünschten Formulierungen verstießen nicht gegen die Wahrheitspflicht. b) Mit diesem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. aa) Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründungsschrift vom 12. Oktober 2020 (noch) vorträgt, dass er – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei, bis eine endgültige rechtskräftige Entscheidung zu seinen Lasten vorliege, kommt es darauf nicht mehr an. Das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Entlassungsverfügung der Beklagten (Az. 15 K 11982/16) ist mittlerweile rechtskräftig, vgl. Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2020 (Az. 1 A 2544/20). Vor diesem Hintergrund ist auch die weitergehende Forderung des Klägers, die anzunehmenden Ausführungen etwa zu seiner Teilnahme an zahlreichen örtlichen Prüfungen im gesamten Bundesgebiet müssten in der Gegenwartsform abgefasst sein, unerheblich. bb) Des Weiteren verkennt das Zulassungsvorbringen partiell die generellen Maßstäbe zur Begründung eines Anspruchs auf Korrektur des Dienstzeugnisses, die bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteilsabdruck, Seite 11 f.). Danach muss das Dienstzeugnis die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, an denen Dritte ein berechtigtes und verständiges Interesse haben, um ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des ehemaligen Beamten zu erhalten. Die Darstellung muss einerseits wohlwollend sein, unterliegt andererseits aber auch der Wahrheitspflicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 1 WNB 2.14 –, juris, Rn. 11 f., und vom 2. Mai 1988 – 2 CB 48.87 –, juris, Rn. 3; ferner Urteil vom 23. November 1995 – 2 A 2.94 –, juris, Rn. 15; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2023, § 85 Rn. 11 m. w. N.; Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 75. EL Dezember 2022, Rn. 223 m. w. N. zur Rspr. des BGH und des BAG in Fn. 81 f. Diese Maßstäbe sind, anders als der Kläger meint, nicht dahingehend zu verstehen, dass alle wahren Tatsachen in das Dienstzeugnis unbedingt aufzunehmen sind und damit das Dienstzeugnis so positiv wie möglich zu formulieren ist. Dass eine bestimmte Formulierung aus der Sicht des Beamten positiver klingen und leichter zu verstehen ist, begründet für sich keinen Anspruch auf eine entsprechende Ergänzung des Dienstzeugnisses. Entscheidend bleibt in der Sache, ob die einzelnen Angaben wesentlich sind und sie einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprechen. Die Pflicht zu einer wohlwollenden, aber gleichwohl wahrheitsgemäßen Formulierung ist hingegen eine Frage der Darstellung. (1) Gemessen hieran lässt die Argumentation des Klägers, die Angaben zu den örtlichen Prüfungen seien um den Zusatz „im gesamten Bundesgebiet" zu ergänzen, weder eine wesentliche Relevanz noch ein berechtigtes Interesse erkennen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die örtliche Erstreckung der Prüfungen auf das gesamte Bundesgebiet bereits aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der BaFin ergibt, auf den bereits deren Name hindeutet. Die räumliche Erstreckung der Prüfungstätigkeit des Klägers auf das gesamte Bundesgebiet muss daher ausgehend von den gerichtlich zu beachtenden Maßstäben nicht ausdrücklich erwähnt werden. (2) Mit dem Einwand, im Dienstzeugnis sei festzuhalten, dass er während seines Einsatzes im Referat VA 17 die Gruppenaufsicht über „mehrere“ Versicherungsgruppen geführt habe, legt der Kläger ebenfalls weder dar, dass das aktuelle Dienstzeugnis nicht wahrheitsgemäß wäre, noch begründet er, dass es sich um eine wesentliche Angabe handelt, die aus Fürsorgegründen ergänzt werden müsste. Im Übrigen enthält das Dienstzeugnis mit der Formulierung „Aufsicht über private Krankenversicherungsunternehmen“ schon einen entsprechenden Hinweis. (3) Auch das Zulassungsvorbringen zu dem behaupteten „beredten Schweigen" der Beklagten verkennt ersichtlich den bei der Prüfung des Dienstzeugnisses anzulegenden Maßstab. In den von dem Kläger kritisierten Auslassungen finden sich keine negativen Feststellungen über ihn, sondern die angegriffenen Formulierungen sind alleine dem Umstand geschuldet, dass sein Dienstzeugnis trotz wohlwollender Sprache – gemessen an einer gestuften Bewertungsskala – allenfalls durchschnittlich ausfällt. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler. Der Kläger legt nicht dar, dass ihm– unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Beklagten – richtigerweise erkennbar eine bessere Bewertung zustünde. So mag die Angabe „Er verfügt über solides Fachwissen, das er so anwenden konnte, dass er zu zufriedenstellenden Ergebnissen kam" in der üblichen Zeugnissprache tatsächlich höchstens einem „befriedigend" entsprechen, jedoch folgt hieraus kein Anspruch des Klägers auf Abänderung. Insbesondere ist die Pflicht zur wohlwollenden Darstellung wesentlicher Informationen im Dienstzeugnis entgegen seiner Rechtsauffassung keinesfalls so zu verstehen, dass sämtliche Angaben zu seinen Gunsten aufzunehmen wären, diese denkbar positiv ausfallen müssten und die Bewertung durch die Beklagte – insofern zugleich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht – einer Spitzennote entsprechen müsste. Die klägerische Interpretation der Formulierung „Herr …. war in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben nach der erforderlichen Einarbeitungszeit selbstständig zu erledigen" dergestalt, er sei initiativlos gewesen und habe für die Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten übermäßig lange gebraucht, geht hingegen über den Bedeutungsgehalt der Aussage hinaus. Vergleichbares gilt auch für die Auslegung der Angabe, er habe „seine Aussagen überwiegend klar und überzeugend“ formuliert. Mit dem Wort „überwiegend“ wird nach dem Bedeutungsgehalt eindeutig eine positive Aussage verknüpft, nicht aber die konkrete negative Einschätzung, knapp die Hälfte seiner Aussagen sei unklar und nicht überzeugend gewesen. Dass insoweit die Möglichkeit zur Steigerung bestanden hätte, ist hingegen Folge einer gestuften Bewertungsskala, deren Anwendung im Kern im Bewertungsspielraum der Beklagten liegt. Dass sie in dieser Hinsicht die Grenzen ihres Spielraums überschritten hätte, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. (4) Der Hinweis des Klägers auf seine guten Bewertungen in Probezeitgesprächen und schriftlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2011 bis 2015, mit denen das vorliegende Dienstzeugnis unvereinbar sei, bleibt unsubstantiiert und konkretisiert nicht, auf welche konkreten Einschätzungen sich das Zulassungsvorbringen im Einzelnen stützt und welche Formulierungen im Dienstzeugnis hiermit nicht im Einklang stehen. Fehlende oder fehlerhafte wesentliche Angaben legt das Zulassungsvorbringen hiermit nicht dar. (5) Das Zulassungsvorbringen legt des Weiteren auch nicht dar, dass die von dem Kläger ebenfalls durchgeführten Aufsichtsbesuche zu den wesentlichen Tatsachen zählten, die in das Dienstzeugnis aufzunehmen wären. Im Übrigen lässt sich dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich hierzu nicht verhalten hat, nicht entnehmen, dass diese Angabe unstrittig und folglich in das Dienstzeugnis aufzunehmen sei, wie der Kläger meint. cc) Soweit der Kläger im Rahmen seiner Zulassungsbegründung behauptet, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung bestimmte Änderungen des Dienstzeugnisses oder ein entsprechendes Urteil in Aussicht gestellt, lässt sich dies weder dem zugehörigen Protokoll entnehmen noch wird dieser Vortrag näher substantiiert und zumindest glaubhaft gemacht. Die Beklagte stellt insoweit in ihrer Zulassungserwiderung klar, dass nicht das Gericht, sondern ihr Prozessbevollmächtigter eine Ergänzung des Dienstzeugnisses um die Angabe zugesagt habe, der Kläger habe an „teils mehrwöchigen“ örtlichen Prüfungen teilgenommen. Aus dieser Erklärung des Beklagten, die das Gericht nicht bindet, ergeben sich jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus der Bereitschaft der Beklagten zu Anpassungen folgt erkennbar nicht automatisch eine rechtliche Verpflichtung. Dass dies jedoch der Fall wäre, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Gleiches gilt auch für das weitere Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Aufnahme des Wortes „mehrere“ hinsichtlich seiner Gruppenaufsicht über Versicherungsgruppen (s. o.) in sein Dienstzeugnis zugesprochen. Diese Behauptung widerspricht zudem ebenfalls dem Vortrag der Beklagten. dd) Auch die Ausführungen des Zulassungsvorbringens zu den möglichen Synonymen des Begriffs „maßgeblich“ führen nicht auf das von dem Kläger begehrte Ergebnis. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Ausdruck „maßgeblich" nicht mit dem Synonym „federführend", sondern vielmehr mit dem Wort „entscheidend" gleichzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung sinngemäß damit begründet, dass dem Ausdruck „maßgeblich“ in dem relevanten Sachzusammenhang innerhalb des Dienstzeugnisses ein anderes allgemeines Verständnis zukäme, dem die Tätigkeit des Klägers nicht gerecht geworden sei. Diese Einschätzung zieht das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Namentlich trägt jemand, der als Mitglied eines dreiköpfigen Prüfungsteams zu gleichem Anteil wie alle anderen zum Prüfungsergebnis beiträgt, nicht „maßgeblich“ zum Ergebnis bei, selbst wenn – wie der Kläger vorträgt – dieses Ergebnis nur einstimmig gefällt werden könne. Dem Ausdruck „maßgeblich“ kommt in diesem Zusammenhang vielmehr der Aussagegehalt zu, dass derjenige mit einem Anteil von entscheidender Bedeutung und in bedeutendem Maße, vgl. Duden, (Online-) Wörterbuch, Stichwort „maßgeblich“, Abschnitt „Bedeutung“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/maszgeblich; Pons, Online-Wörterbuch, Stichwort „maßgeblich“, Abschnitt „Wörterbuch“, abrufbar unter https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/deutsche-rechtschreibung/ma%C3%9Fgeblich, d. h. in einer aus der Gesamtgruppe herausgehobenen Art und Weise, zum Ergebnis beigetragen hat. Dass dies vorliegend der Fall wäre, behauptet der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht. ee) Mit dem Einwand, er habe im Rahmen der Risikoklassifizierung aller in den Zuständigkeitsbereich seines Referats fallenden Unternehmen nicht nur lediglich redaktionelle Tätigkeiten vorgenommen, begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung gestützt, die im zugehörigen Protokoll niedergelegt sind. Danach hat der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit erkennbar auf zusammenführenden und koordinativen Schritten für die durch verschiedene Prüfungsteams durchgeführte und dokumentierte Risikoklassifizierung gelegen. Mit den – im Übrigen nicht näher substantiierten und belegten – Ausführungen des Klägers, die Referatsleiterin habe ihm die Risikoklassifizierung gänzlich und federführend übertragen, was auch die einschlägigen Vermerke belegten, die ausschließlich ihn als Bearbeiter führten und seine Schlusszeichnung enthielten, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Risikoklassifizierung in inhaltlicher und fachlicher Hinsicht alleine dem Kläger oblegen habe. Die weiteren, die tragenden Angaben im Protokoll betreffenden Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung gezielt und ausschließlich solche Fragen gestellt, die seine eigene Ansicht gestützt hätten, lassen nicht erkennen, dass der anwaltlich vertretene Kläger versucht hätte, die nunmehr behaupteten gegenteiligen Tatsachen vorzutragen und die seiner Ansicht nach fehlerhafte Interpretation durch das Gericht zu korrigieren. Auch ist in der Sache nicht erkennbar, dass der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft oder unzureichend aufgeklärt worden wäre. Das Vorbringen des Klägers bleibt insoweit sehr pauschal und legt die Vermutung nahe, dass er aus den vorhandenen Tatsachen lediglich andere Schlussfolgerungen zieht. ff) Weiterhin zieht das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keine Rolle als geschäftsplanmäßiger Vertreter besessen habe und auch keine nennenswerten Vertretungsaufgaben wahrgenommen habe, nicht durchgreifend in Zweifel. Im Gegenteil bestätigt der Kläger diese Annahmen nochmals bzw. benennt er auch in der Zulassungsbegründung keinen Fall, in dem er in der Funktion als Vertreter eine hervorzuhebende Leistung erbracht hat. Da nach seinen Angaben bislang weder er noch die Beklagte hierzu vorgetragen haben, durfte das Verwaltungsgericht fehlerfrei davon ausgehen, dass eine solche Leistung (offenbar) nicht erbracht wurde; einer entsprechenden positiven Kenntnis bedurfte es hierfür nicht. Soweit der Kläger meint, dass der Umstand der tatsächlichen Vertretung schon deshalb Eingang ins Dienstzeugnis finden müsse, weil es bemerkenswert sei, dass er als Dienst- und Lebensjüngster im Referat mit dieser Aufgabe beauftragt worden sei, stellt er lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der des Verwaltungsgerichts. Er legt jedoch nicht dar, wieso die Einschätzung in der erstinstanzlichen Entscheidung unrichtig sein soll. gg) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet der Kläger auch nicht dadurch, dass er seine Ausführungen zu seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der BaFin-weiten Organisationsuntersuchung 2015 im Wesentlichen wiederholt und deren Aufnahme in sein Dienstzeugnis begehrt. Dass der Kläger und die Beklagte den Aufgabenumfang insofern unterschiedlich einschätzen, geht bereits aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Juli 2020 hervor. Weder aus diesem noch aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich jedoch entnehmen, dass die Aufgabe derart wesentlich für die Tätigkeit des Klägers gewesen wäre, dass es nach den vorgenannten Maßstäben erforderlich gewesen wäre, diese zwingend in das Dienstzeugnis aufzunehmen. Der vom Kläger bereits erstinstanzlich behauptete und durch die Beklagte nicht bestrittene Umstand, dass er hierfür einen erheblichen Aufwand unternommen habe, mag in der Sache zwar zutreffen, belegt aber nicht, dass es ich um eine wesentliche Tatsache handelt, an denen Dritte ein berechtigtes und verständiges Interesse haben, um ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Klägers zu erhalten. hh) Hinsichtlich seines weiteren Einwandes, das Verwaltungsgericht habe zu den in das Dienstzeugnis aufzunehmenden Angaben über seine persönliche Dienstführung, sein Sozialverhalten sowie die Bewertung seiner Fachkompetenz nur ganz allgemeine Anmerkungen gemacht und damit eine dezidierte Prüfung im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterlassen, legt der Kläger bereits nicht dar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Das Zulassungsvorbringen enthält keine konkreten und substantiierten Ausführungen dazu, warum – wie der Kläger meint – ein formelhafter Verweis auf den Beurteilungsspielraum der Beklagten nicht ausreichend sei. Dass die Beklagte sich während des gerichtlichen Verfahren bereits mehrfach und ohne Drängen des Gerichts gezwungen gesehen habe, das Dienstzeugnis nachzubessern, reicht insofern – wie bereits dargelegt (s. o.) – ersichtlich nicht aus, etwaige (in der streitgegenständlichen Version des Dienstzeugnisses noch bestehende) Rechtsfehler geltend zu machen. 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Soweit der Kläger jedenfalls sinngemäß mehrfach die Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts als unzureichend rügt, legt er keinen Verfahrensfehler i. S. d. Vorschrift dar. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 5, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Dies vorausgesetzt kommt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger einen solchen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. Unabhängig davon, dass es das Zulassungsvorbringen bereits an der hinreichenden Konkretisierung der zu ermittelnden Tatsachen und deren Relevanz für den Ausgangs des Verfahrens mangeln lässt, erfordert ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel bei einem – wie hier –anwaltlich vertretenen Kläger, dass sich die Beweiserhebung dem Gericht geradezu aufdrängt, wenn – wie vorliegend ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 9. Juli 2020 festzustellen – in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023 – 1 A 187/20 –, juris, Rn. 43 f., vom 7. Februar 2020 – 1 A 2543/18 –, juris, Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 m. w. N. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, etwa durch Einsichtnahme in E-Mails und Dokumente aus dem dienstlichen Konto des Klägers, hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar und wird durch das Zulassungsvorbringen – unter Berücksichtigung der vorstehend unter II. 2. ausgeführten rechtlichen Maßstäbe – auch nicht substantiiert dargelegt. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist demgegenüber kein förmlicher Beweisantrag. Vgl. erneut Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Zulassungsbegründung hingegen behauptet, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung bestimmte Änderungen des Dienstzeugnisses oder ein entsprechendes Urteil in Aussicht gestellt, ergibt sich hieraus in Anbetracht der bereits unter II. 2. B) cc) dargelegten durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit dieser Behauptungen auch kein (gerichtlicher) Verfahrensfehler. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.