Leitsatz: 1. Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren, in denen im Wege der einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO neben der vorläufigen Wiederholung (oder Neube-wertung) von Laufbahnprüfungen die Gestattung der vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung begehrt wird. 2. In auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfun-gen gerichteten Verfahren ist der sog. Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzu-setzen. 3. Das Begehren, zu einer vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zugelassen zu werden, stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, dessen Wert sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG richtet. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 4.2.2022 (Eingang der Teilerledigungserklärungen) auf die Wertstufe bis 13.000 Euro, für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. und die weitergehende Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners zu 1. (im Weiteren: Antragsgegner), der eine (weitere) Herabsetzung des Streitwerts anstrebt, ist unbegründet. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts abzielt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 30.3.2022, mit dem es den Beschwerden jeweils teilweise abgeholfen hat, für das gesamte erstinstanzliche Verfahren auf 6.567,04 Euro festgesetzt. Dabei hat es zum einen in Bezug auf das Begehren, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung von Klausuren in drei Prüfungsmodulen zuzulassen, einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts angenommen und zum anderen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG im Hinblick auf das weitere Begehren herangezogen, dem Antragsteller unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aufgrund eines ähnlichen Dienstverhältnisses vorläufig die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbescheide der I. für Q. und P. W. Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) vom 4.11.2021 endgültig entschieden worden ist. Beide Anträge sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, weshalb es den Streitwert jeweils halbiert hat. Dem hält der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner Beschwerde entgegen, für die vorläufige Zulassung zu den drei Modulprüfungen seien 37.500 Euro und für die vorläufige Ermöglichung der Fortsetzung der Laufbahnausbildung seien 8.811,92 Euro (summiert also 46.311,92 Euro) anzusetzen. Eine Halbierung dieser Beträge sei nicht angezeigt. Der Antragsgegner wiederum strebt mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des gesamten Streitwerts auf 5.000 Euro an. Ausgehend von den konkreten Anträgen betreffend die Zulassung zu drei Modulprüfungen setzt der Senat den Streitwert bis zur teilweisen Erledigung des Antrags zu 1. auf 15.000 Euro und für den anschließenden Zeitraum - bezogen nur noch auf die Prüfung im Modul 6.5 - auf 5.000 Euro fest. Diese Beträge sind im Hinblick darauf, dass keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt worden ist, zu halbieren (I). Das gilt auch für den die Fortsetzung der Ausbildung betreffenden weiteren Antrag, bei dem der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die Festsetzung auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG stützt (II). Die sich ergebenden Beträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, so dass sich die im Tenor genannten Streitwerte errechnen. I. Der Streitwert für das Begehren, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung von Klausuren in drei Prüfungsmodulen zuzulassen, ist für jede Prüfung auf 5.000 Euro festzusetzen (1). Dieser Wert ist im Hinblick auf die begehrte nur vorläufige Regelung jeweils zu halbieren (2). 1. Der Senat führt seine ständige Rechtsprechung fort, in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren den sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Vgl. nur Beschlüsse vom 25.1.2022 - 6 B 1352/21 -, juris Rn. 59, vom 22.12.2021 - 6 E 370/21 -, juris Rn. 4, vom 18.8.2016 - 6 E 687/16 -, juris Rn. 3 ff., vom 15.8.2014 - 6 E 847/14 -, juris Rn. 3, vom 10.6.2014 - 6 E 498/14 -, juris Rn. 3 ff., vom 10.3.2014 - 6 B 1420/13 -, juris Rn. 18, und vom 5.1.2012 - 6 A 2827/10 -, DÖV 2012, 363 = juris Rn. 18; vgl. ferner Sächs. OVG, Beschlüsse vom 8.3.2021 - 6 B 260/20 -, juris Rn. 28, und vom 4.10.2016 - 2 E 110/15 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 24.8.2015 - 1 E 1406/15 -, juris Rn. 7. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Anregungen für die im Ermessen der Gerichte liegende Festsetzung des Streitwerts bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 (in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog). Für Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Ausbildung für die vom Antragsteller angestrebte Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 - vormals gehobener Dienst - des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu erbringen sind, ist nach Auffassung des Senats Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs einschlägig, der unter dem Ordnungspunkt 36 - Prüfungsrecht - für sonstige Prüfungen den Auffangwert vorsieht. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Einwände des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und durchaus unterschiedlicher Einschätzungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, Prüfungen im Rahmen der Ausbildung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes, bzw. für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht den Ziffern 36.1 bis 36.3 oder der Ziffer 18.4 des Streitwertkatalogs zuzuordnen. Danach werden für den Streit um eine den Berufszugang noch nicht eröffnende (Staats-) Prüfung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt, 7.500 Euro (Ziffer 36.1), in diesem Sinne: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13.5.2014 - 2 A 10054/14 -, DÖD 2014, 255 = juris Rn. 49; wohl auch: Thür. OVG, Beschluss vom 14.12.2016 - 2 EO 830/16 -, ThürVBl 2019, 37 = juris Rn. 19, für den Streit um berufseröffnende Prüfungen der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000 Euro (Ziffer 36.2 und 36.3), in diesem Sinne: Sächs. OVG, Beschluss vom 1.9.2017 - 2 B 62/17 -, juris Rn. 15, und unter dem Ordnungspunkt 18 - Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade - für den "Bachelor" 10.000 Euro (Ziffer 18.4), in diesem Sinne: OVG BerlinBbg, Beschluss vom 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 -, NVwZ-RR 2014, 889 = juris Rn. 21, vorgeschlagen. Gegen eine Orientierung an diesen Streitwerten spricht, dass sich die Empfehlungen der Streitwertkatalogs unter Ziffer 36, ebenso wie die Vorschläge unter Ziffer 18, auf den Regelfall eines Bachelorstudiums an einer Hochschule im Sinne des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) beziehen. Von diesem Regelfall unterscheiden sich Prüfungen bzw. Abschlüsse, die im Rahmen einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) - wie der Antragsgegnerin gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 FHGöD - abgelegt oder erworben werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei einer Ausbildung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes, bzw. für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes die Vorbereitung auf einen Zugang zu einem öffentlichen Amt gegenüber dem Zugang zu einem bestimmten Beruf im Vordergrund steht. Vgl. zum Verhältnis von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG bei einer Begrenzung der Beamtenstellen im Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes, BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 ‑ 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251 = juris Rn. 19; und bei subjektiven Zugangsbeschränkungen BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, IÖD 2014, 2 = juris Rn. 16 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 28.6.2018 - 6 A 2014/17 -, DÖD 2018, 258 = juris Rn. 127 f. Dass der Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Bachelorstudiengangs an der HSPV NRW erfolgt, ergibt sich für den vorliegend in Rede stehenden Zugang zum Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes aus §§ 7, 14 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.8.2008, GV. NRW. S. 572, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.8.2021, GV. NRW. S. 1046 (VAP2.1). Das erfolgreiche Bestehen der Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung. Dadurch wird die Bedeutung der Laufbahnausbildung als Vorbereitungsdienst für den Zugang zu einem öffentlichen Amt nicht in dem Sinne geschmälert, dass nunmehr der Schwerpunkt auf einem Bachelorstudium läge, das unabhängig von der angestrebten Laufbahn zu bewerten wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weist zwar zu Recht darauf hin, dass auf der Homepage der HSPV NRW der Erwerb eines europaweit anerkannten Abschlusses als Vorteil des dualen Studiums dargestellt wird. Kern der fünf Studiengänge, die neben dem Polizeivollzugsdienst angeboten werden, ist aber die Vorbereitung auf eine Tätigkeit sei es bei staatlichen Mittelbehörden oder Ministerien (staatlicher Verwaltungsdienst - allgemeine Verwaltung - SVD), sei es bei kommunalen Behörden (Kommunaler Verwaltungsdienst - allgemeine Verwaltung - KVB - oder BVWL) oder bei der Deutschen Rentenversicherung (RV). Auch der Studiengang Verwaltungsinformatik (VINF) dient der Vorbereitung auf eine Tätigkeit bei Kommunalbehörden, Landesministerien oder Bezirksregierungen. Vgl. https://www.hspv.nrw.de/studium/bachelor-studiengaenge. Das duale Studium stellt damit unabhängig von seiner Qualifikation als Bachelorstudiengang mit einem entsprechenden Abschluss in erster Linie einen Vorbereitungsdienst für eine Tätigkeit in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 im allgemeinen Verwaltungsdienst dar. Für eine Berücksichtigung sowohl der einzelnen (Modul)Prüfungen, deren Wiederholung begehrt wird, als auch des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung als weiteren eigenständigen Streitgegenstand besteht ebenfalls keine Veranlassung. Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, handelt es sich bei der Laufbahnprüfung nicht um einen von der Hochschulprüfung i. S. v. § 14 Abs. 1 VAP2.1 zu trennenden Streitgegenstand. Aus § 14 Abs. 2 VAP2.1 ergibt sich vielmehr, dass die erfolgreich absolvierte Hochschulprüfung zugleich als Laufbahnprüfung gilt, letztere also durch die Hochschulprüfung ersetzt worden ist. Ein vom Bestehen der Hochschulprüfung zu trennendes Interesse an der Laufbahnprüfung ist bei einem Studiengang, der im Sinne eines Vorbereitungsdienstes auf eine Tätigkeit in einer bestimmten Laufbahn ausgerichtet ist, nicht zu erkennen. Dafür spricht wiederum die Identität von Studium an der HSPV NRW und Vorbereitungsdienst. Gemäß § 7 VAP2.1 besteht dieser Vorbereitungsdienst ausschließlich aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der HSPV NRW. Der Senat geht ferner davon aus, dass es sich bei dem Begehren, zu drei Prüfungen aus drei verschiedenen Modulen zugelassen zu werden, um drei separate Streitgegenstände handelt. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in dem Beschluss vom 6.8.2015 im Verfahren 6 E 748/15, NVwZ-RR 2015, 960 = juris Rn. 5 und 8, festgestellt hat, unterschiedliche Modulprüfungen seien als Bestandteile einer einheitlichen Laufbahnprüfung als nur ein Streitgegenstand anzusehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Antrag in dem seinerzeit entschiedenen Verfahren nicht auf mehrere Modulprüfungen, sondern auf mehrere Prüfungen innerhalb desselben Moduls bezog. Für diese Fallgestaltung der Teilstudienleistungen hält der Senat daran fest, dass es sich um nur einen Streitgegenstand handelt. Vgl. zu mehreren Klausuren im Rahmen der Laufbahnprüfung gehobener Dienst der Steuerverwaltung: Hess. VGH, Beschluss vom 24.8.2015 - 1 E 1405/15 -, a.a.O., zur Geltendmachung der Zulassung zu zwei Prüfungen innerhalb desselben Moduls, allerdings mit Haupt- und Hilfsantrag: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2010 - 14 B 1791/09 -, juris Rn. 32. Im Streitfall hingegen hängt der Erfolg der Laufbahnausbildung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1, § 10 Abs. 2 VAP2.1 vom Bestehen jeder dieser Modulprüfungen ab. Es handelt sich bei den ursprünglich in Streit stehenden drei Prüfungen nicht um Teilstudienleistungen, sondern jeweils um eine ein Modul abschließende Prüfung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VAP2.1, bei der das Nichtbestehen im Wiederholungsfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAP2.1 jeweils eigenständig zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung und zur Beendigung der Ausbildung führt. Für eine solche Fallgestaltung hält der Senat eine isolierte Betrachtung von Prüfungen aus unterschiedlichen Modulen als jeweils eigenständigen Streitgegenstand für angezeigt. 2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bleibt auch insofern erfolglos, als er eine Halbierung des Streitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der begehrten einstweiligen Anordnungen beanstandet. Der Senat macht im Hinblick darauf, dass mit dem Begehren, vorläufig zu Modulprüfungen zugelassen zu werden, jedenfalls keine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird, von der unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs aufgezeigten Möglichkeit, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, in Übereinstimmung mit den weiteren mit Prüfungsrecht befassten Senaten des Oberverwaltungsgerichts keinen Gebrauch. Ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 9.11.2018 ‑ 19 E 764/18 -, juris Rn. 2. m.w.N., vom 29.9.2016 ‑ 14 B 1056/16 -, NWVBl 2017, 168 = juris Rn. 16, vom 10.3.2014 - 6 B 1420/13 -, a.a.O., und vom 31.1.2014 - 14 B 35/14 -, juris Rn. 11; ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 - 5 Bs 201/21 -, DÖV 2022, 343 = juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2021 - 2 ME 121/21 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 8.3.2021 - 6 B 260/20 -, a.a.O., und vom 1.9.2017 - 2 B 62/17 -, a.a.O.; OVG BerlinBbg, Beschluss vom 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 -, a.a.O. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat auch, dass in Fallkonstellationen wie der vorliegenden ohnehin regelmäßig mit einem Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung ein weiterer Streitgegenstand mit eigenständig anzusetzendem Streitwert hinzukommt. Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen unter A. I. in dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 6 B 456/22 Bezug. Die schließlich vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde begehrte Herabsetzung des Streitwerts auf insgesamt 5.000 Euro kommt mit Rücksicht auf die Bedeutung mehrerer Modulprüfungen als separat zu veranschlagende Streitgegenstände aus den oben ausgeführten Gründen nicht in Betracht. Die Streitwerte sind vielmehr nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. II. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht den zweiten, ausdrücklich gestellten Antrag, der auf die vorläufige Fortsetzung der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gerichtet ist, als eigenständigen Streitgegenstand bewertet hat, der nicht in einer im selben Verfahren begehrten prüfungsrechtlichen Anordnung aufgeht. Ebenso: Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 ‑ 5 Bs 201/21 -, a.a.O. Mit Rücksicht auf die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung einer vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff., fällt ein hierauf gerichteter Antrag als bei der Streitwertfestsetzung eigenständig zu würdigender Gegenstand ins Gewicht. Der Streitwert richtet sich, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, grundsätzlich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG, soweit eine erneute Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt wird. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 ‑, juris Rn. 1, 11, vom 7.9.2009 - 6 B 1150/09 -, juris Rn. 19, und vom 4.8.2009 - 6 B 948/09 -, juris Rn. 20; OVG NRW, 1. Senat, Beschlüsse vom 12.3.2010 - 1 B 1684/09 -, juris Rn. 20 ff., und vom 28.1.2010 - 1 B 1843/09 -, juris Rn. 32 ff.; ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 ‑ 5 Bs 201/21 -, a.a.O.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6.5.2021 - 2 MB 32/20 -, juris Rn. 55; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 8.3.2021 - 6 B 260/20 -, a.a.O. (bezogen auf den nicht streitwerterhöhenden Hilfsantrag), und vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 26; OVG S.-A., Beschluss vom 19.4.2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553 = juris Rn. 35; a.A. OVG BerlinBbg, Beschluss vom 9.10.2012 - OVG 10 S 54.12 -, NVwZ-RR 2014, 144 = juris Rn. 25 (Auffangwert). Danach ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei seiner Berechnung des Halbjahresbetrages den Faktor 6,5 für maßgeblich hält, ist dem nicht zu folgen. Anders als nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung ist nicht mehr von der Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrags auszugehen. Abzustellen ist vielmehr auf den für ein Kalenderjahr zu zahlenden Betrag. Bei dessen Berechnung ist ebenfalls keine jährliche Sonderzahlung - zusätzlich - zu berücksichtigen. Da das Sonderzahlungsgesetz NRW zum 1.1.2017 entfallen ist und die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge integriert wurde, entspricht der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG maßgebliche Halbjahresbetrag dem sechsfachen Monatsgehalt. Beschränkt sich der Antrag darauf, die Ausbildung vorläufig in einem zu diesem Zweck ausreichenden, gegebenenfalls auch vertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis fortsetzen zu können, orientiert sich der Streitwert entsprechend an der Hälfte der für ein Kalenderjahr anfallenden Vergütung. Ohne Erfolg wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Halbierung des Sechsmonatsbetrages. Für eine Erhöhung dieses halbierten Streitwerts aus den in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Gründen einer vollständigen oder teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat - ebenso wie bei dem Antrag zu 1. - keine Veranlassung. Vgl. Senatsbeschlüsse vom Beschluss vom 4.3.2013 - 6 B 157/13 -, vom 4.8.2009 - 6 B 948/09 -, und vom 7.9.2009 - 6 B 1150/09 -, jeweils a.a.O.; OVG NRW, 1. Senat, Beschlüsse vom 12.3.2010 - 1 B 1684/09 ‑, und vom 28.1.2010 - 1 B 1843/09 -, jeweils a.a.O.; Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 - 5 Bs 201/21 -, a.a.O.; a.A.: Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 26; OVG BerlinBbg, Beschluss vom 9.10.2012 - OVG 10 S 54.12 -, a.a.O.; OVG S.-A., Beschluss vom 19.4.2012 - 1 M 32/12 -, a.a.O. Dabei hat der Senat ebenso wie bei der Festsetzung des Streitwerts für einen auf die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung gerichteten Antrag im Blick, dass dieses Begehren regelmäßig zu dem weiteren Streitgegenstand - Fortsetzung der Ausbildung - hinzukommt. Zu den Gründen, warum der zweite Antrag jedenfalls nicht auf eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 6 B 456/22 unter A. I. Soweit der Senat in der Vergangenheit in Verfahren, die wie im Streitfall auf die Zulassung zu als nicht bestanden bewerteten Prüfungen sowie auf die Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis gerichtet waren, den Streitwert abweichend vom Vorstehenden festgesetzt hat, hält er daran nicht fest. Vgl. zu einzelnen Gesichtspunkten abweichend: OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2020 - 6 B 1524/20 -, und 6 B 1545/20 -, jeweils juris Rn. 23, vom 21.2.2018 - 6 B 53/18 -, juris Rn. 13, vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 11. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).