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Beschluss

6 A 2827/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund dargelegt ist; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • §24 Abs.3 VAPgD 2001 ist so auszulegen, dass die Prüfungskommission die Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage zu berücksichtigen hat, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll. • Die Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ist eine Ausnahme und durch die Grenzen des §24 Abs.3 Sätze 2 und 3 VAPgD 2001 begrenzt (höchstens ein Punkt; keine mathematische Anrechnung). • Allein der Eintritt eines Prüfers in den Ruhestand begründet nicht, dass eine Entscheidung der Prüfungskommission gemäß §24 Abs.3 VAPgD 2001 rechtlich ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Prüfungskommission muss Vorbereitungsdienst bei Entscheidung über Abweichung von Abschlussnote berücksichtigen • Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund dargelegt ist; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • §24 Abs.3 VAPgD 2001 ist so auszulegen, dass die Prüfungskommission die Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage zu berücksichtigen hat, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll. • Die Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ist eine Ausnahme und durch die Grenzen des §24 Abs.3 Sätze 2 und 3 VAPgD 2001 begrenzt (höchstens ein Punkt; keine mathematische Anrechnung). • Allein der Eintritt eines Prüfers in den Ruhestand begründet nicht, dass eine Entscheidung der Prüfungskommission gemäß §24 Abs.3 VAPgD 2001 rechtlich ausgeschlossen ist. Der Kläger focht sein Prüfungszeugnis und den Widerspruchsbescheid an und erhielt vor dem Verwaltungsgericht teilweise statt. Das Verwaltungsgericht hob das Prüfungszeugnis und den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete das Land, die Prüfungskommission unter Beachtung der gerichtlich aufgestellten Rechtsauffassung erneut über eine mögliche Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote zu entscheiden und den Kläger neu zu bescheiden. Das beklagte Land stellte Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Auffassung, §24 Abs.3 VAPgD 2001 sei so auszulegen, dass Leistungen im Vorbereitungsdienst erst bei der Rechtsfolgefrage zu berücksichtigen seien, nicht bereits bei der Tatbestandsfeststellung. Weiter rügte es u. a. Bedenken gegen die Mitwirkung eines inzwischen in den Ruhestand getretenen Vorsitzenden der Prüfungskommission. Das Oberverwaltungsgericht hat über den Zulassungsantrag zu entscheiden. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 und Abs.5 Satz2 VwGO ist Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargetan ist; das Vorbringen des beklagten Landes reicht hierzu nicht aus. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Zulassungsantrag muss konkrete Angriffe auf die entscheidungstragenden Tatsachenfeststellungen oder Rechtsgrundsätze enthalten; pauschale Behauptungen oder Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht. • Auslegung VAPgD: §24 Abs.3 Satz1 VAPgD 2001 gewährt der Prüfungskommission die Befugnis, bei Feststellung des Gesamtergebnisses von der rechnerisch ermittelten Note abzuweichen, wenn dies den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte bestätigen, dass die Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob überhaupt abgewichen werden soll. • Beurteilungsspielraum: Die Prüfungskommission entscheidet innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensrahmens; es gibt keinen automatischen Bewertungsmaßstab zugunsten der Prüfungs- oder Vorbereitungsdienstleistungen; die Abweichung ist durch §24 Abs.3 Sätze2–3 VAPgD 2001 begrenzt (maximal ein Punkt; keine rechnerische Anrechnung). • Ruhestand eines Prüfungsmitglieds: Der bloße Eintritt in den Ruhestand des Vorsitzenden der Prüfungskommission schließt nicht die rechtliche Möglichkeit seiner Mitwirkung an einer Entscheidung über eine Abweichung gemäß §24 Abs.3 VAPgD 2001 aus; dies betrifft allenfalls Durchsetzbarkeitsfragen, die hier nicht relevant sind. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die Frage war nicht klärungsbedürftig, da sie anhand des eindeutigen Gesetzeswortlauts entschieden werden kann und daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift begründet. Der Zulassungsantrag des beklagten Landes wird abgelehnt; damit tritt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der getroffenen Fassung in Rechtskraft. Begründet wird dies damit, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gemäß §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt sind und das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. Sachlich hält das Oberverwaltungsgericht an der Auslegung von §24 Abs.3 VAPgD 2001 fest: Die Prüfungskommission hat die Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll; Abweichungen bleiben die Ausnahme und sind durch die in der Verordnung normierten Grenzen begrenzt. Das beklagte Land hat folglich keinen Erfolg mit seinem Zulassungsantrag; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt das Land, und der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.