Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters gegen die Ablehnung seines auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 (Bachelorstudiengang der Polizeivollzugs-beamten des Landes Nordrhein-Westfalen) gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (VAPPol II Bachelor a.F.) die im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 zu erbringende Prüfungsleistung bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden kann (im Anschluss an Senats-beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –). Der Normgeber überschreitet den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht, wenn er an das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpft. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der sinngemäß begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache und der Bestandskraft der Bescheide vom 14. Juni 2013 sowie 24. Juni 2013 eine Wiederholung der Einsatzbewertung im Rahmen des Fachmoduls 4, Teilmodul Praxis, zu gewähren. Es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung des nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller habe auch in der Wiederholung der Prüfung im Teilmodul Praxis des Fachmoduls 4 keine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ erreicht und damit die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden (vgl. § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW – StudO-BA –). Die Gewährung einer zweiten Wiederholungsprüfung sei von Verfassungs wegen nicht erforderlich. Die Kammer schließe sich insoweit im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren dem Senatsbeschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, an. Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Der Antragsteller stützt sein auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung „Einsatzbewertung im Rahmen des Fachmoduls 4, Teilmodul Praxis“ gerichtetes Begehren insbesondere darauf, dass die maßgebliche Norm des § 5 Teil B der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst rechts- und verfassungswidrig sei. Es sei mit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass das Nichtbestehen der hier streitigen Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führe. Die Teilprüfung biete keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings, weil sie die Beurteilungsgrundlage unverhältnismäßig verenge. Diese vom Antragsteller näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA, § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor in der auf den Antragsteller anwendbaren Fassung vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 553) – auch mit Blick auf die zahlreichen zu absolvierenden Teilprüfungen, deren Nichtbestehen jeweils zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt – mit höherrangigem Recht im Einklang steht, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, ausführlich dargestellt. Die in § 5 StudO-BA, Teil B (Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) ergänzende Regelungen) enthaltene Bestimmung verlangt keine abweichende Einschätzung. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA, Teil B wird in dem Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 der Kompetenzbereich „fachliche Kompetenz“ anhand einer Einzelübung (Einsatzbewertung) bewertet. Der Antragsteller will aus dem Umstand, dass die danach durchzuführende Einsatzbewertung ausschließlich das Kernaufgabenfeld GE (Gefahrenabwehr/Einsatz) betroffen habe, eine unverhältnismäßige Verengung der Beurteilungsgrundlage herleiten. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb nicht auch die beiden weiteren Kernaufgabengebiete VS (Verkehrssicherheit) und KK (Kriminalitätskontrolle) prüfungsrelevant gewesen seien. Der Antragsteller fasst mit dieser Auffassung den dem Normgeber bei der Aufstellung der Prüfungsanforderungen bzw. der zu erbringenden Studienleistungen zukommenden Einschätzungsspielraum zu eng. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen, gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes: Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen – nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung – seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Dies zu Grunde gelegt, trifft es zunächst auf keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Normgeber im Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder eine Prüfung in Form einer Einzelübung (Einsatzbewertung) vorsieht. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit den ihm zustehenden weit gefassten Einschätzungsspielraum überschritten hat. Prüfungen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass mit ihnen notwendigerweise lediglich stichprobenartig ein schmaler Ausschnitt der vorausgegangenen Lehr- und Lerninhalte abgeprüft werden kann. Dass eine umfassende Kontrolle des im Studium erworbenen Wissens sowie – wie hier – dessen Transfer in die Praxis die Grenzen der Praktikabilität überschreiten würde, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich vertretbar, wenn der Normgeber für das Teilmodul der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 trotz der drei Kernaufgabenfelder lediglich eine Prüfungsleistung in einem dieser Bereiche vorsieht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Prüfung lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder keine genügende Aussagekraft zukommt bzw. keine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Befähigungsurteil über den Studierenden hinsichtlich der fachpraktischen Studienzeit / Praxis 4 darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in den Modulbeschreibungen für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst (ab Einstellungsjahrgang 2009) aufgeführten Lehr- und Lerninhalte, die in den drei verschiedenen Kernaufgabenfeldern GE (Gefahrenabwehr/Einsatz), VS (Verkehrssicherheit) und KK (Kriminalitätskontrolle) im jeweiligen Praxisteil 4 vermittelt werden sollen, inhaltlich unterscheiden. Die Beschränkung auf eine Prüfung lediglich in einem der drei Kernaufgabenfelder ist vertretbar, weil die vorgesehenen Kompetenzziele im Praxisteil 4 für alle drei Bereiche gleichermaßen in der praktischen Umsetzung der theoretisch erarbeiteten Inhalte und der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegen. Ebenso ist es angesichts der verschiedenen nach der Modulbeschreibung (prüfungs-)relevanten Einsatzlagen im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz (nämlich sämtliche Einsatzsituationen der Teilmodule GE 4.1 – 4.4) vom Einschätzungsspielraum gedeckt, wenn wegen des Stichprobencharakters der Prüfung nur eine dieser Einsatzlagen (hier: Einsatzanlass häusliche Gewalt) zum Gegenstand der Prüfung gemacht wird. Auch dass der Antragsteller einen Einsatz im Bereich häusliche Gewalt noch nie durchgeführt und bearbeitet hatte, ist angesichts der Kompetenzziele im Praxisteil 4, deren Schwerpunkt im Wissenstransfer in die Praxis liegt, nicht zu beanstanden. Es bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz bei der Einzelübung (Einsatzbewertung) im Praxisteil 4 erzielte Prüfungsergebnis auch als maßgebliche (Teil-)Modulnote für die Praxisteile 4 in den Bereichen Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheit in die jeweiligen Gesamtmodulnoten einfließt. Mit Blick auf die – wie oben dargestellt – im Vordergrund stehende Überprüfung der Kompetenz, die erarbeiteten Inhalte, erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis zu transferieren, ist die zu Grunde liegende Annahme des Normgebers, die Prüfungsleistung in einem Aufgabenfeld lasse Rückschlüsse auf die Befähigung auch in den anderen Bereichen zu, sachlich vertretbar. Aber selbst wenn das Einfließen des im Bereich Gefahrenabwehr/Einsatz erreichten Prüfungsergebnisses in die Gesamtfachmodulnoten der anderen Bereiche (Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheit) eine Überschreitung des dem Normgeber zustehenden Einschätzungsspielraums darstellen sollte, würde dies dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn allein das wiederholte Nichtbestehen der Teilmodulprüfung (im Bereich GE) führte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO-BA zum endgültigen Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Die Schaffung zusätzlicher Prüfungsmöglichkeiten in den anderen Kernaufgabenfeldern würde daran nichts ändern, weil der Normgeber keine Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen hat. Es trifft auch auf keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, dass das wiederholte Nichtbestehen lediglich eines (Teil-)Moduls dazu führt, dass die Bachelorprüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten ist. Dazu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, nrwe.de, ausgeführt, dass die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind: Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Prüfung hat der Antragsgegner zudem in nachvollziehbarer Weise in seinem Schriftsatz vom 6. August 2013 (vgl. S. 5) ausgeführt, dass die Kompetenzen des Teilmoduls Praxis im Fachmodul 4 wesentliche Voraussetzung sind, um den Polizeiberuf auszuüben. Es gehöre zu den Kernaufgaben polizeilichen Handelns, die erworbenen Kompetenzen gerade auch in der praktischen Anwendung zu beherrschen. Daher sei der Leistungsnachweis im Fachmodul 4 – Praxis von besonderer Bedeutung. Hinzu komme, dass der Prüfling nach der Prüfung im Fachmodul 4 – Praxis nur noch die Bachelorarbeit samt Kolloquium bestehen müsse und demnach binnen weniger Wochen das erworbene Wissen im täglichen Dienst, ohne einen an die Seite gestellten Tutor, je nach Einsatzlage anzuwenden habe. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, das Nichtbestehen des Teilmoduls Praxis 4 könne auch deswegen nicht zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen, weil er in den Teilmodulen Praxis 1 bis 3 jeweils ausreichende oder bessere Noten erreicht habe. Darüber hinaus berücksichtigt er damit nicht hinreichend, dass die Prüfungsanforderungen in den vorangegangenen Modulen geringere oder jedenfalls andere als im abschließenden Modul waren und schon deswegen nicht zwingend Rückschlüsse auf das Bestehen weiterer Modulprüfungen oder den Studienerfolg insgesamt zulassen müssen. Die hinsichtlich der Bewertung der Prüfung erhobenen Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie lassen keine Bewertungsfehler erkennen. Mit der Rüge der Bewertung im Bereich „Initiative und Selbständigkeit“ ist nicht aufgezeigt, dass der Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt oder in sonstiger Weise seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller die Bewertungen in den Bereichen „Planung und Disposition“ sowie „Aktionskompetenz“ bemängelt. Dass er selbst der Auffassung ist, er habe die notwendigen Entscheidungen problem- und praxisorientiert getroffen und habe stets den Überblick behalten und immer genau gewusst, was zu tun gewesen sei, ist angesichts dessen, dass er damit prüfungsspezifische Wertungen aufgreift, für die allein die Einschätzung des Prüfers maßgeblich ist, nicht entscheidend. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller für den Bereich „Eigensicherung“ der Ansicht ist, er habe die Vorgaben des LS 371 handlungssicher umgesetzt und habe im Bereich „Taktik“ seines Erachtens die taktischen Grundsätze der einschlägigen PDV 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ beachtet. Dafür, dass der Prüfer bei der Beantwortung von (grundsätzlich überprüfbaren, nicht dem Beurteilungsspielraum unterfallenden) fachlichen Fragen bzw. dem Treffen fachlicher Entscheidungen, Richtiges bzw. Vertretbares zu Unrecht als falsch bzw. unvertretbar angesehen hat, ist nichts Konkretes dargelegt. Das betrifft auch den Punkt „Nachbereitung im Team“. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, es gebe bei der Aufnahme von Strafanträgen Unterschiede in der praktischen Handhabung, so folgen allein aus dem Umstand, dass der Prüfer nachgefragt hat, warum der Antragsteller keine Strafanzeige aufgenommen habe, keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler. Es ist damit weder aufgezeigt, dass der Prüfer zu Unrecht eine vertretbare Entscheidung als unvertretbar angesehen hat, noch dass er in diesem Zusammenhang seine Bewertung auf sachwidrige Erwägungen gestützt haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).