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Beschluss

6 E 687/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. • Die Festsetzung des Streitwerts für die Verpflichtung einer Behörde zur erneuten Entscheidung über eine Prüfungsleistung richtet sich nach dem Charakter der Prüfung; eine Modulprüfung im Rahmen eines Bachelorstudiums gilt als Laufbahnprüfung und begründet nicht ohne Weiteres einen höheren Streitwert. • Nur unmittelbar berufseröffnende Prüfungen können nach dem Streitwertkatalog höhere Werte rechtfertigen; sonst ist Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs (sonstige Prüfung) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Begehren auf erneute Prüfungsentscheidung: Auffangwert anzusetzen • Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. • Die Festsetzung des Streitwerts für die Verpflichtung einer Behörde zur erneuten Entscheidung über eine Prüfungsleistung richtet sich nach dem Charakter der Prüfung; eine Modulprüfung im Rahmen eines Bachelorstudiums gilt als Laufbahnprüfung und begründet nicht ohne Weiteres einen höheren Streitwert. • Nur unmittelbar berufseröffnende Prüfungen können nach dem Streitwertkatalog höhere Werte rechtfertigen; sonst ist Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs (sonstige Prüfung) maßgeblich. Der Kläger begehrte, das beklagte Land zur erneuten Entscheidung über die Wiederholungsklausur im Modul HS 1.2 zu verpflichten und wandte sich gegen die Ablehnung durch Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erhoben im eigenen Namen Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung. Streitgegenstand war allein die Verpflichtung zur neuen Entscheidung über die Prüfungsleistung; es wurden keine konkreten finanziellen oder sonstigen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine andere Wertbemessung erlauben würden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro fest. Der Kläger rügte diese Festsetzung und begehrte eine Heraufsetzung des Streitwerts. • Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, greift § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro. • Die streitgegenständliche Modulprüfung ist nach Auffassung des Senats als Laufbahnprüfung anzusehen; für solche Prüfungen sieht der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vor. • Eine höhere Festsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Prüfung unmittelbar berufseröffnenden Charakter hat (Nr. 36.2/36.3 des Streitwertkatalogs), was hier nicht zutrifft. • Die bisherigen Entscheidungen des Senats zu nicht bestandenen Laufbahnprüfungen stützen die Auffassung, dass in vergleichbaren Fällen der Auffangwert anzusetzen ist. • Mangels darlegbarer besonderer Bedeutung der Sache oder finanzieller Auswirkungen bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende, höhere Streitwertfestsetzung. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Modulprüfung im Rahmen des Bachelorstudiums ist als Laufbahnprüfung einzuordnen, für die der Streitwertkatalog den Auffangwert vorsieht, und es liegen keine Umstände vor, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würden. Daher besteht kein Anspruch auf Heraufsetzung des Streitwerts. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.