Beschluss
6 B 918/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0818.6B918.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller weiterhin als Beamten auf Widerruf an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im dritten Ausbildungsjahr teilhaben zu lassen, bis über die Beendigung seiner Ausbildung durch die Prüfung vom 28. September 2016 rechtskräftig entschieden ist. Der Antragsteller zieht jedenfalls die einen Erfolg des Antrags hindernde Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, er habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gehen an den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Sie richten sich lediglich gegen die Annahme der Vorwegnahme der Hauptsache sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung, er habe die Prüfung endgültig nicht bestanden. Insoweit bemängelt der Antragsteller insbesondere, das Verwaltungsgericht sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, er sei wirksam von der Prüfung zurückgetreten. Auf diese Fragen kommt es jedoch für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und damit für die Entscheidung im Streitfall nicht an. Denn der Senat - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hat entschieden, dass das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Kommissaranwärters mit der Bekanntgabe des Bescheides, der das endgültige Nichtbestehen feststellt, gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 12 Abs. 3 Satz 1 LVOPol, § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor a.F. unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von ihrer Bestandskraft endet. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 -, NVwZ-RR 2016, 231 = juris, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen. Dies greift die Beschwerde auch nicht an, so dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung für das Antragsbegehren ohne Belang ist. Nur hingewiesen sei insoweit darauf, dass das Beschwerdevorbringen Zweifel an der Rechtmäßigkeit jener Entscheidung nicht begründet. Der Antragsteller ist - unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen dies mit Rücksicht auf den Fristablauf nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Lit. c VAPPol II Bachelor a.F. hätte - nicht wirksam von der Prüfung am 28. September 2016 zurückgetreten. Es stellt einen allgemeinen und deshalb auch bei Laufbahnprüfungen geltenden Grundsatz des Prüfungsrechts dar, dass ein Prüfling von einer abgeschlossenen Prüfung nur dann wirksam zurücktreten kann, wenn er die Rücktrittserklärung unverzüglich abgibt. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6 A 996/14 -, juris Rn. 7. Dem entspricht die in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in der hier noch geltenden Fassung vom 17. Juni 2014 getroffene Regelung, die zudem eine schriftliche Rücktrittsanzeige verlangt. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rücktrittserklärung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Prüfling Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit hatte. Eine solche Kenntnis hat ein Prüfling bereits dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst. Die genaue krankheitsbedingte Ursache muss ihm nicht bekannt sein. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6 A 996/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2071/16 -, juris Rn. 35 ff., mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen hat der Antragsteller nach Lage der Akten offensichtlich nicht genügt. Denn er hat eine Rücktrittserklärung bezüglich der Prüfung am 28. September 2016 frühestens mit der Widerspruchsbegründung vom 30. November 2016 und damit mehr als zwei Monate nach der Prüfung abgegeben. Abgesehen davon sind die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen nicht geeignet, eine - zumal eine von dem Antragsteller nicht bereits bei Prüfungsantritt wahrnehmbare - Prüfungsunfähigkeit zu belegen. Das Attest der Frau Dr. G. (erst) vom 17. März 2017 referiert die Angabe des Antragstellers, nach der Belastung habe er Schnupfen und Husten bekommen. Im "Vorläufigen Entlassungsbrief" des Klinikums M. vom 29. September 2016 wird der vom Antragsteller nunmehr behauptete grippale Infekt nicht erwähnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.