Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Brandmeisteranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der (vorläufigen) Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Wirtschaftliche und berufliche Nachteile, insbesondere der Verlust von Fähigkeiten und Kenntnisse für die Tätigkeit bei der Feuerwehr und der fehlenden Möglichkeit, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Ruhestandsbezüge zu erdienen, begründen keinen erheblichen Ausnahmefall, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zu Recht abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit dem Antrag im Wege einer Regelungsanordnung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe werde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermittelt, die er im Klageverfahren 5 K 901/22 anstrebe. Darüber hinaus würden damit irreversible Verhältnisse geschaffen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG im Grundsatz jederzeit entlassen werden könnten, existiere eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG). Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setze unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben werde. Außerdem müsse der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Bereits letztere Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers -rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründe noch keinen solchen Nachteil, sondern sei regelmäßige Folge des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig beruflich zu orientieren und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Angesichts des ab dem 01.03.2022 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrags greife auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, dass seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verblassen könnten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe bzw. wie die Erfolgsaussichten der von ihm erhobenen Klage einzuschätzen seien. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. I. Soweit mit der Beschwerde zunächst das gesamte erstinstanzliche Vorbringen „ausdrücklich auch zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens“ gemacht wird, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen, da insoweit eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, wie in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert, gerade fehlt. II. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.01.2020 - 6 B 1317/19 -, juris Rn. 6 ff., vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris Rn. 8 ff., vom 06.01.2012 - 6 B 1535/11 -, juris Rn. 8 ff., und vom 30.03.2009 - 6 B 102/09 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N, stellt der Antragsteller auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. 1. Ohne Erfolg bleibt sein Einwand, es komme entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zunächst auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches an, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sei, wenn - wie in seinem Fall - ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolgt des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs spreche. Der Antragsteller verkennt, dass die Vorwegnahme der Hauptsache nicht nur eine erhöhte Obsiegenswahrscheinlichkeit in der Hauptsache, sondern gleichfalls eine besondere Eilbedürftigkeit voraussetzt. Bereits das Fehlen einer dieser Voraussetzungen führt zur Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung bedarf es daher lediglich der Darstellung des Merkmals, an dem der begehrte Ausspruch scheitert. Weitergehende Ausführungen sind mangels Entscheidungserheblichkeit weder erforderlich noch geboten. Vor diesem Hintergrund kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruches nicht entscheidungserheblich an, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit für die begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, wie hier, nicht glaubhaft gemacht wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss des OVG NRW vom 02.12.2016 - 1 B 1194/16 -. Zwar wird in diesem die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch vorliege. Daraus ergibt sich aber nicht, dass es stets (nur) der Prüfung eines Anordnungsanspruches bedürfte. Vielmehr wird in der Entscheidung ebenfalls dargestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nur gerechtfertigt ist, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2016 - 1 B 1194/16 -, juris Rn. 9. Die von dem Antragsteller benannte Entscheidung enthält den vorstehenden Ausführungen entsprechend nach Ablehnung eines Anordnungsanspruches lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit keine Ausführungen zum Anordnungsgrund. 2. Mit seinem Vorbringen, er habe einen den erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dringt er gleichfalls nicht durch. Die vom Antragsteller bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente, dass wirtschaftliche und berufliche Nachteile entstehen würden, insbesondere der Verlust von Fähigkeiten und Kenntnisse für die Tätigkeit bei der Feuerwehr und der fehlenden Möglichkeit, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Ruhestandsbezüge zu erdienen, begründen keinen erheblichen Ausnahmefall, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.01.2012 - 6 B 1535/11 -, a. a. O. Rn. 9. Denn es ist dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, zuzumuten, sich für die Zeit bis zu einer gerichtlichen (Hauptsache-) Entscheidung beruflich anderweitig zu orientieren und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Auf diese Weise wäre ihm etwa auch der Erwerb von Rentenansprüche möglich, die, wenn er die versorgungsrechtliche Höchstgrenze nicht überschreitet, neben seinen Pensionsansprüchen bestehen blieben, vgl. § 68 LBeamtVG NRW. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre, zumal der mit der Antragsgegnerin geschlossene Arbeitsvertrag dem Antragsteller noch bis einschließlich August 2022 eine Tätigkeit bei der Feuerwehr ermöglicht. Insoweit begründet auch das Vorbringen keine erheblichen Nachteile, dass es sich bei den im Rahmen dieses befristeten Arbeitsverhältnisses übertragenen Aufgaben um andere Tätigkeiten als die eines Feuerwehrmannes handele und nach Auslaufen des Vertrages seine Kenntnisse weiter verblassen würden mit der Folge, dass er einen für seine Tätigkeit als Feuerwehrmann unzureichenden Kenntnisstand aufweisen würde. Im Übrigen trifft diese von ihm angeführte Problematik in gleicher Weise für den vom Gesetzgeber auch für Beamte der Feuerwehr vorgesehenen Fall einer mehrjährigen Beurlaubung etwa aus familiären Gründen (§ 64 LBG NRW) zu, die, griffe das Argument des Antragstellers, einem Einsatz des betreffenden Beamten im Feuerwehrdienst nach Rückkehr aus der Beurlaubung entgegenstünde. Vgl. zu anderen Beamtengruppen: OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, a. a. O. Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 27.06.2012 - 3 AE 12.734 -, juris Rn. 13. 3. Auch droht entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht das Überschreiten der für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geltenden Altersgrenze (vgl. § 14 Abs. 3 LBG NRW). Diese erreicht der Antragsteller erst im August 2025. Überdies dürfte bei einer etwaigen Überschreitung der Altersgrenze aufgrund der Verfahrenslaufzeit die Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in den Blick zu nehmen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2020 - 6 A 1829/16 -, juris Rn. 99, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der danach maßgebliche hälftige Jahresbetrag beläuft sich angesichts des begehrten Amtes der Besoldungsgruppe A 7 LBesG NRW und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 auf 15.182,04 Euro. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Antragsbegehren - wie dargestellt - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).