Beschluss
6 B 984/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0110.6B984.22.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Der Dienstherr kann einem Bewerber um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe Eignungsmängel entgegenhalten, auch wenn dieser die Laufbahnprüfung mit "ausreichend" bestanden hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Dienstherr kann einem Bewerber um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe Eignungsmängel entgegenhalten, auch wenn dieser die Laufbahnprüfung mit "ausreichend" bestanden hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Anträgen zu entsprechen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und ihm das Amt eines Justizobersekretärs zu verleihen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig über den Antrag des Antragstellers zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder in Bezug auf den Haupt- noch in Bezug auf den Hilfsantrag glaubhaft gemacht. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Antragsgegner die Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt hat. Grundsätzlich besteht, wie die Beschwerde einräumt, nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Ein solcher ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus den zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - die nach erfolgreicher Laufbahnprüfung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anstreben. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109 = juris Rn. 13, und vom 30.1.2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 1.2.2006 - 2 PKH 3.05 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.8.2021 - 1 B 1102/21 -, juris Rn. 10, und vom 21.11.2014 - 6 A 76/14 -, juris Rn. 8 f; OVG SH, Beschluss vom 10.1.2017 - 1 MB 33/16 -, juris Rn. 28; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 25.3.2009 - 9 K 1406/08.f -, juris Rn. 23 zur Rechtmäßigkeit einer Verwaltungspraxis, bei der nur Anwärter übernommen werden, die die Laufbahnprüfung mit "sehr gut" oder "gut" bestanden haben. Der einzelne Bewerber hat lediglich einen aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Anspruch darauf, dass über seine Einstellung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden und sie nur aus sachlichen, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Erwägungen abgelehnt wird. Der Dienstherr kann demnach auch dem Einstellungsbegehren eines Bewerbers, der die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt hat, durchgreifende Eignungszweifeln entgegenhalten. Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers. Ihre Beurteilung erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale geben können. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 2 B 17.16 -, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 29. Dabei ist die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erforderlichen, auch charakterlichen Eignung ein Akt wertender Erkenntnis, der als solcher vom Gericht nur - beschränkt - darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.8.2021 - 1 B 1102/21 -, juris Rn. 10 m. w. N., und vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris Rn. 23. Ein Anspruch auf Ernennung kann einem Bewerber - jedenfalls bei Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle - ausnahmsweise dann erwachsen, wenn keine andere Entscheidung als die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensgerecht ist. Eine solche Ermessensreduzierung kann aus Gründen des Bestenauswahlprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) eintreten, namentlich in Fällen, in denen der Staat ‑ wie hier - kapazitätsbezogen für seinen eigenen Bedarf ausbildet, aber auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei entsprechender Verwaltungspraxis. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 IV Rz. 31; Baßlsperger, PersV 2005, 213 (218). 1. Hiervon ausgehend ist zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, den dieser mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass bei dem Antragsgegner eine allgemeine Verwaltungspraxis dahin bestünde, Anwärter nach positivem Laufbahnprüfungsergebnis stets und ausnahmslos in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Eine solche Praxis ist nach der nachvollziehbaren Darstellung des Antragsgegners nicht gegeben. Der Antragsgegner hat - unwidersprochen - vielmehr vorgetragen, im Land Nordrhein-Westfalen würden Anwärter nach positivem Prüfungsergebnis grundsätzlich übernommen, wenn nicht im Einzelfall besondere Mängel in Bezug auf die persönliche und charakterliche Eignung bestünden. Beim Antragsteller habe die einzelfallbezogene Würdigung ergeben, dass aufgrund seiner unzureichenden Leistungen über den gesamten Ausbildungszeitraum trotz positiven Ausbildungsergebnisses Eignungsmängel anzunehmen seien. Dass dieser Vortrag zur Verwaltungspraxis zutrifft, wird zum einen bestätigt durch den Umstand, dass der Antragsteller im Verlaufe seiner Ausbildung in einer Reihe von Unterredungen - so am 22.4.2020, am 24.4.2020, am 9.9.2020, am 12.5.2021 und am 15.6.2021- darauf hingewiesen worden ist, dass eine Verbesserung seiner Leistungen erwartet werde und andernfalls seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gefährdet sei. Für die Einzelheiten der Unterredungen wird auf die Darstellung im Bescheid vom 20.7.2022 Bezug genommen. Zum anderen wird das Vorbringen dadurch gestützt, dass inzwischen 18 Ablehnungsschreiben der Leiter anderer nordrhein-westfälischer Justizvollzugsanstalten vorliegen, in denen das Einstellungsbegehren des Antragstellers ebenfalls abschlägig beschieden worden ist. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob aus Gründen der Fürsorge zu verlangen ist, dass ein Bewerber, der - wie der Antragsteller - eine kapazitätsbezogene Laufbahnausbildung erfolgreich durchlaufen hat, vor einer ablehnenden Entscheidung rechtzeitig auf die bestehenden Mängel und die Bedenken hinsichtlich seiner Übernahme hingewiesen wird, damit er Gelegenheit hat, seine Leistungen zu verbessern und sich auf die Anforderungskriterien einzustellen, so Baßlsperger, PersV 2005, 213 (219), und ob die Versäumung solcher Hinweise einen Übernahmeanspruch zu begründen geeignet wäre. Denn diesem Erfordernis wäre - wie dargestellt - entsprochen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in seinem Einzelfall auch nicht deshalb aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG und einer Ermessensreduzierung auf Null, weil er mit der bestandenen Laufbahnprüfung seine Eignung und Befähigung nachgewiesen habe. Insbesondere hält es der Rechtskontrolle stand, dass der Antragsgegner bei dem Antragsteller Eignungsmängel angenommen hat, auch wenn dieser die Laufbahnprüfung letztlich mit "ausreichend" bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zwingt der Umstand, dass nach § 15 Abs. 1 APOaVollzD die Laufbahnprüfung der Feststellung dient, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist, nicht zu dem Schluss, dass dem Antragsteller Defizite hinsichtlich seiner Eignung und auch seiner Befähigung nicht mehr vorgehalten werden können. Die Laufbahnprüfung ist allein ein formales - notwendiges - Kriterium, das Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe ist, sie belegt aber für sich genommen nicht zwingend die Eignung des Bewerbers in einer dem Anforderungsprofil des Dienstherrn für die jeweilige Dienststelle genügenden Weise. Der Dienstherr ist nicht gehindert, seine Beurteilung über die Eignung des Bewerbers auf Leistungen und Beurteilungen zu stützen, die der Anwärter in der Ausbildungszeit erbracht bzw. erhalten hat. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2006 - 2 PKH 3.05 -, juris Rn. 11. Die Notenbeschreibung in § 13 Abs. 1 APOaVollzD, die als "ausreichend" eine Leistung bezeichnet, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, ersetzt nicht die Eignungsprognose der Einstellungsbehörde. Mit der Vergabe von Noten werden die während der Ausbildung gezeigten Leistungen des Auszubildenden bewertet. In diesem Sinne ist die Notenbeschreibung lernzielorientiert. Hingegen hat die Feststellung, ob der Anwärter den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird, sowohl einen wertenden als auch einen prognostischen Charakter. Die Feststellung der Eignung setzt die auf der Grundlage der während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und des dort gezeigten Verhaltens zu treffende positive Prognose voraus, dass der Bewerber zukünftig den Anforderungen genügen wird, die das Amt verlangt. OVG Bremen, Beschluss vom 25.3.2009 - 2 A 378/05 -, juris Rn. 25 ff., zur brem. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst. Entsprechend hat der Antragsgegner seiner Entscheidung die Leistungen des Antragstellers in der Ausbildung und der Prüfung zugrunde gelegt, darüber hinaus aber auch die Defizite insbesondere im Hinblick auf dessen Leistungsbereitschaft bzw. Leistungsfähigkeit in den Blick genommen, die sich insbesondere in der größeren Zahl nicht bestandener schriftlicher Leistungen und damit im Vergleich unterdurchschnittlichen Leistungen sowie in dem Umstand gezeigt haben, dass die seitens des Dienstherrn in mehreren Gesprächen angemahnte deutliche Leistungssteigerung nicht eingetreten ist. So hat der Antragsteller im I. Trimester (September 2019 bis Dezember 2019) fünf von elf schriftlichen Leistungsüberprüfungen nicht bestanden (ähnlich im Übrigen in der Wiederholung des I. Trimesters im September 2021 bis Dezember 2021: vier von elf), im II. Trimester (April 2020 bis Juli 2020) vier von zehn. 2. Es ist ferner nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Übernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtsfehlerhaft ist, so dass auch die Voraussetzungen des mit dem Hilfsantrag verfolgten Neubescheidungsbegehrens nicht erfüllt sind. Wie soeben ausgeführt, ist es zunächst nicht zu beanstanden, der Antragsgegner bei dem Antragsteller Eignungsmängel angenommen hat, auch wenn dieser die Laufbahnprüfung letztlich mit "ausreichend" bestanden hat. Erfolglos beruft sich die Beschwerde ferner auf die - nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller könne (zumindest) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmebegehrens zustehen, weil die Ablehnung der Übernahme an allein bei der JVA Bielefeld-Senne bestehenden Anforderungen orientiert und insoweit rechtsfehlerhaft gewesen sein dürfte. Dem folgt der Senat nicht. Zwar trifft es zu, dass im Bescheid vom 20.7.2022 auf die "hiesigen Anforderungen" bzw. "Anforderungen an das Amt in der JVA Bielefeld-Senne" verwiesen wird. Allerdings ist dies insofern folgerichtig, als die Leiterin der JVA Bielefeld-Senne nur über die Bewerbung bei ihrer Behörde zu entscheiden hatte. Für die Annahme, es bestehe eine uneinheitliche Übernahmepraxis im Bereich des Antragsgegners und seitens der Leiterin der JVA Bielefeld-Senne seien Anforderungen gestellt worden, die von den andernorts gestellten abwichen, ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass inzwischen 18 Schreiben anderer Justizvollzugsanstalten vorliegen, mit denen die Einstellungsbegehren des Antragstellers ebenfalls abschlägig beschieden worden sind. Diese erhebliche Zahl gleichlautender Entscheidungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass hinsichtlich der Anforderungen an die Eignung der Bewerber eine einheitliche Verwaltungspraxis besteht; umgekehrt ist dafür, dass die Leiterin der JVA Bielefeld-Senne auf ausschließlich bei der JVA Bielefeld-Senne bestehende Anforderungen abgestellt hat, nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Die weitere Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - letzteres ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung führen würde, bedarf daher keiner Klärung. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob es zudem nicht nur - was das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - in Bezug auf den Hauptantrag an einem Anordnungsgrund fehlt, sondern auch in Bezug auf den Hilfsantrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach letzterer Bestimmung ist für die Streitwertfestsetzung der hälftige Jahresbetrag der Besoldung im Amt der Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW maßgeblich. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13.6.2022 - 6 B 581/22 -, juris Rn. 23, vom 13.8.2021 - 1 B 1102/21 -, juris Rn. 36, vom 13.1.2020 - 6 B 1317/19 -, juris Rn. 16, und vom 19.12.2018 - 6 B 486/16 -, juris Rn. 29. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).