Beschluss
2 L 1144/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0711.2L1144.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 16. Mai 2022 wörtlich gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, den Antragsteller die Prüfung im Modul HS 2.2 wiederholen zu lassen und das Studium fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist zu gewärtigen, dass das Begehren des Antragstellers im Streitfall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn mit der angestrebten Fortsetzung des Prüfungsverfahrens würde ihm - wenn auch nur vorläufig - bereits im Eilverfahren die Rechtsposition vermittelt, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 6 B 581/22 -, juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Nach § 13 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden StudO BA Teil A) ist eine Studienleistung bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet worden ist. Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, sind nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StudO BA Teil A). Wird in einer Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO BA Teil A). So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat im Modul HS 2.2 „Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“ (Aktenbearbeitung) auch die Wiederholungsprüfung am 00.00.2021 und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden. Ein weiterer Prüfungsversuch steht dem Antragsteller nicht zu. Sein Vorbringen, es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit vor, weil die sog. Jokerregelung des Antragsgegners lediglich für Klausuren und Fachgespräche angewendet werde, nicht jedoch für die hier im Streit stehende Aktenbearbeitung, greift nicht durch. Zutreffend ist, dass die von dem Antragsteller angeführte Jokerregelung nicht für Aktenbearbeitungen gilt (1.). Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt hierin jedoch nicht (2.) 1. Nach § 12 Abs. 1 StudO BA Teil A können Modulprüfungen in den Prüfungsformen Klausur (a), Fachgespräch (b), Hausarbeit (c), Referat mit mündlichem Vortrag (d), Seminarleistung (e), Leistungen der Module der fachpraktischen Studienzeit (f) und Projektleistung (g) abgelegt werden. Zur Prüfungsform „Klausur“ führt § 12 Abs. 1a) StudO BA Teil A aus, dass insoweit eine begrenzte Aufgabe oder ein Fall aus dem jeweiligen Modul schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten ist. Die Bearbeitungszeit ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Sofern im Folgenden nichts anderes geregelt wird, muss die Klausur mindestens drei Zeitstunden betragen, wobei in jedem Studiengang im Rahmen der Modulprüfungen mindestens drei vierstündige Klausuren vorzusehen sind. Klausuren werden grundsätzlich nach den in § 7 Abs. 1 StudO BA Teil A beschriebenen Verfahren zentral erstellt. Sofern Klausuren dezentral durch den jeweiligen Lehrenden erstellt werden, werden diese als dezentrale Klausur im Modulverteilungsplan ausgewiesen. Aus § 12 Abs. 6 Satz 1 StudO BA Teil A folgt wiederum, dass sich aus den Regelungen für den jeweiligen Studiengang als Bestandteil dieser Studienordnung ergibt, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden müssen. Gemäß § 3 der „Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) Ergänzende Reglungen Zu Teil A § 12 Abs. 1: Modulprüfungen“ (im Folgenden StudO BA Teil B) können Modulprüfungen unbeschadet Teil A § 12 Abs. 1 auch in der Prüfungsform Aktenbearbeitung abgelegt werden. Die Aktenbearbeitung ist danach eine schriftliche Prüfungsform, die unter Aufsicht vorzunehmen ist. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Die Studierenden erhalten einen Aktenauszug. Die Aufgabenstellung kann u. a. eine Analyse, eine Sachverhaltszusammenfassung, eine rechtliche Bewertung, den Vorschlag für das weitere Vorgehen oder eine sonstige Fragestellung umfassen. Die hier zwischen den Beteiligten in Rede stehende „Jokerregelung“ findet sich in § 10 StudO BA Teil B Zu Teil A § 13 Abs. 2: Bestehen und Wiederholen von Modulprüfungen und andere Studienleistungen. Nach dieser Regelung können für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 a) (Klausur) oder b) (Fachgespräch), die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. Die von dem Antragsteller auch in der Wiederholungsprüfung am 00.00.2021 nicht bestandene Aktenbearbeitung stellt keine Klausur im vorgenannten Sinne dar. 2. Der Umstand, dass die oben angeführte Jokerregelung nicht auf die Aktenbearbeitung Anwendung findet, begründet ferner keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die den Beteiligten bekannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juni 2022 - 4 L 638/22 - und des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2022 - 6 L 997/22 -. Die dort getroffenen Feststellungen macht sich die Kammer zu Eigen. Ihnen ist der Antragsteller im Übrigen nicht entgegengetreten, sodass sich die Kammer auch deswegen zu weiteren Ausführungen nicht veranlasst sieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des Umstandes, dass das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer von einer Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwertes abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.