Beschluss
2 L 952/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0713.2L952.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. April 2022 gestellte und am 25. Mai 2022 und 15. Juni 2022 geänderte und ergänzte Antrag, den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul GS 3 im letzten Prüfungsversuch zuzulassen und den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder eines ähnlichen Dienstverhältnisses vorläufig die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen und ihn dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung endgültig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist zu gewärtigen, dass das Begehren des Antragstellers im Streitfall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn mit der angestrebten Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und der Laufbahnausbildung würde ihm - wenn auch nur vorläufig - bereits im Eilverfahren die Rechtsposition vermittelt, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 6 B 581/22 -, juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die erneute Wiederholung der Klausur in dem Modul GS 3 „Einsatzlehre“. Nach § 13 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden StudO BA Teil A) ist eine Studienleistung bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet worden ist. Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, sind nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StudO BA Teil A). Wird in einer Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO BA Teil A). So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat im Modul GS 3 „Einsatzlehre“ auch die Wiederholungsprüfung am 27. Oktober 2021 und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden. Ein weiterer Prüfungsversuch steht dem Antragsteller nicht zu. Sein Vorbringen, es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit vor, weil er seine Ausbildung anders als die anderen Studierenden seines Einstellungsjahrgangs nicht am 1. September 2020 sondern am 14. Oktober 2020 begonnen habe und weil ihm Lehrmaterialien verspätet zur Verfügung gestellt worden seien, greift nicht durch. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüferinnen und Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für die Kandidatin bzw. den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rnrn. 9 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20. November 2018 – 2 K 3180/18 –, juris, Rn. 24; Beschluss der Kammer vom VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2022 – 2 L 2005/21 –, juris, Rnrn. 11 ff. Unterlässt der Prüfling eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 6 E 302/16 –, juris, Rn. 4. So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller oblag es nach den oben dargestellten Grundsätzen, den von ihm als solchen empfundenen Mangel, dass es ihm aufgrund des um 1 ½ Monate verspäteten Ausbildungsbeginns und des verzögerten Zugriffs auf die Lehrmaterialien nicht möglich gewesen sei, sich ordnungsgemäß auf die über ein Jahr später abgelegte Wiederholungsprüfung vorzubereiten, vor dem Ablegen der Prüfung zu rügen. Dies hat er unterlassen. Stattdessen hat er sich in Kenntnis des von ihm als solchen empfundenen Verfahrensmangels zunächst in drei Versuchen der Prüfung unterzogen und eine entsprechende Rüge erst nach dem streitgegenständlichen letzten erfolglosen Prüfungsversuch vom 27. Oktober 2021 mit der hiergegen gerichteten Widerspruchsbegründung vom 3. März 2022 angebracht. Er hat sich in dem Bewusstsein der den vermeintlichen Prüfungsmangel begründenden Umstände der Prüfung unterzogen. Sein nachträgliches Berufen auf diese Umstände erweist sich als treuwidrig. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich aufgrund der pandemiebedingten Online-Lehre benachteiligt sieht. Ergänzend sei hierzu angemerkt, dass ungeachtet dessen, dass ihm aufgrund der pandemiebedingten Umstände ein kompensierender weiterer Wiederholungsversuch zuerkannt worden ist, dieser Umstand seine Mitstudierenden gleichermaßen betraf. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 12. Februar 2019 – 2 K 17780/17 –, juris, Rn. 50 - 51, einwendet, dass die in Streit stehenden vermeintlichen Mängel des Prüfungsverfahrens derart erheblich gewesen seien, dass der Antragsgegner von Amts wegen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen hätte ergreifen müssen, verkennt er zum einen, dass der Entscheidung ein - hier nicht gegebener - Fall einer unvermittelt auftretenden Störung zugrunde lag. Zum anderen lässt er außer Acht, dass ein Prüfling auch in diesen Fällen mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Vgl. das Urteil der Kammer vom 12. Februar 2019 – 2 K 17780/17 –, juris, Rn. 52. II. Jedenfalls aus den unter I. genannten Gründen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ein Anspruch auf die vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter erneuter Zuweisung zu dem Antragsgegner zu 1. zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des Umstandes, dass das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer von einer Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwertes abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.