Beschluss
2 L 2342/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0925.2L2342.23.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller spätestens innerhalb von 5 Werktagen seit Zustellung dieses Beschlusses Einsicht in das über seine Person erstellte vollständige amtsärztliche Gutachten und die dazu gehörenden Untersuchungsergebnisse mit ärztlicher Begleitung und Erläuterung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller spätestens innerhalb von 5 Werktagen seit Zustellung dieses Beschlusses Einsicht in das über seine Person erstellte vollständige amtsärztliche Gutachten und die dazu gehörenden Untersuchungsergebnisse mit ärztlicher Begleitung und Erläuterung zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 30. August 2023 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Akteneinsicht in das vollständige amtsärztliche Gutachten und die dazu gehörenden Untersuchungsergebnisse zu gewähren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es handelt sich bei der hier begehrten Gewährung von Einsicht in amtsärztliche Unterlagen nicht um eine Verfahrenshandlung im Sinne dieser Vorschrift. Eine behördliche Verfahrenshandlung ist jede Maßnahme einer Behörde, die im Laufe eines Verwaltungsverfahrens ergeht und zu dessen Förderung geeignet ist, ohne das Verfahren jedoch selbst abzuschließen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2022 – 6 B 21/21 –, juris, Rn. 12. und vom 9. Mai 2019 – 4 VR 1/19 –, juris, Rn. 17. Nicht von § 44a VwGO erfasst sind indes Entscheidungen über die vom Betroffenen geltend gemachten materiell eigenständigen Rechtspositionen – etwa Informationsansprüche aus dem UIG oder IFG, da auch sie eigenständiges Verwaltungsverfahren abschließen. Vgl. Stelkens/Schenk, Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 44a, Rn. 17 f.; Posser, BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 66. Edition Stand: 01.01.2023, § 44a, Rn. 15. Letzteres ist auch hier der Fall. Der Kläger begehrt mit seinem Akteneinsichtsbegehren die Wahrnehmung des eigenständigen Informationsrechts aus § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz – GDSG NW). Anders als etwa das Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG NRW besteht dieses unabhängig von einem laufenden Verwaltungsverfahren. Ferner besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der dagegen seitens der Antragsgegnerin erhobene Einwand, „es wäre für den Antragsteller ein Leichtes, über seine prozessualen Akteneinsichtsrechte vor dem Verwaltungsgericht B. zunächst einmal die Erheblichkeit und Richtigkeit seiner eigenen Vermutungen zu prüfen“, greift nicht Platz. Es erschließt sich – ungeachtet der fraglichen prozessualen Durchführbarkeit des von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Vorgehens – nicht, wie der Antragsteller das streitgegenständliche Einsichtsbegehren auf diese Weise schneller und leichter durchsetzen können sollte. II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung u.a. zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hinzu kommt im Streitfall, dass eine entsprechende einstweilige Anordnung dem Antragsteller im Wesentlichen bereits die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstreben kann. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 6 B 581/22 -, juris. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht. 1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, der es ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) rechtfertigt, die Hauptsache insoweit vorwegzunehmen als ihm Einsicht in die genannten Unterlagen unter Begleitung und Erläuterung durch einen Arzt oder eine Ärztin zu gewähren ist. Andernfalls drohen ihm schwere unzumutbare Nachteile. Namentlich droht ihm der endgültige Verlust seines Rechts, in dem beim Verwaltungsgericht B. anhängigen Klageverfahren gegen seine Zurruhesetzung (X K XXX/22) Einwände gegen die ihm bislang nicht bekannte Langfassung des amtsärztlichen Gutachtens zu seiner Dienstunfähigkeit geltend zu machen. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die streitgegenständlichen Unterlagen seien für das Verfahren irrelevant, da sie seitens des Verwaltungsgerichts B. nicht angefordert worden seien. Dieser Rückschluss greift zu kurz. Die Antragsgegnerin verkennt, dass das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) abgeleitete Recht der Beteiligten auf Mitwirkung bei der Tatsachenermittlung neben der gerichtlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) Geltung beansprucht und sie insbesondere dort ergänzt, wo die gerichtliche Verpflichtung zur Sachaufklärung - nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie - endet. Die Grenze dieser Verpflichtung verläuft u.a. dort, wo die weitere Aufklärung lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines darauf gerichteten Beweisantrags: BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 9 B 4/17 –, juris, Rn. 6. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es den Beteiligten selbst obliegt, sich Zugang zu der jeweiligen Informationsquelle zu verschaffen, um die sich daraus möglicherweise ergebenen Anhaltspunkte gegebenenfalls im Prozess fruchtbar machen zu können. Dafür, dass das Verwaltungsgericht B. die gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhobene Klage aus anderen Gründen für offensichtlich aussichtslos hält ist nichts Greifbares ersichtlich. Den dem Antragsteller bei einer Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht B. drohenden schweren rechtlichen Nachteilen stehen auf Seiten der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung keine Belange gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzusehen (vgl. dazu sogleich). In Anbetracht des in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht B. für den 00. Oktober 2023 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung würde eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren offenkundig zu spät erfolgen. Nicht notwendig zur Abwendung der dargestellten Nachteile ist zwar die nach dem wörtlichen Antrag begehrte Gewährung der Einsichtnahme ohne die von der Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen für erforderlich gehaltene ärztliche Begleitung und Erläuterung. Als Minus bzw. Aliud zum gestellten Antrag kann dem Antrag jedoch nach gerichtlichem Ermessen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in der tenorierten Form stattgegeben werden. Denn nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ist es in das freie Ermessen des Gerichts gestellt, welche Anordnungen es zur Erreichung des Zwecks, d.h. zur Sicherung/Regelung des Rechts im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO trifft. Die Bindung des Gerichts an den Antrag ist daher gelockert. Der Anordnungsgrund, die erforderliche Sicherung/Regelung des Rechts, ist die gesetzliche Leitlinie für das gerichtliche Ermessen. Das Gericht kann gegenüber dem Recht ein Minus oder ein Aliud bestimmen. Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2020 – 6 B 50/20 –, juris, Rn. 1; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2020 – M 10 E 20.1589 –, juris; Kuhla, BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 66. Edition, Stand: 01.07.2023, § 123, Rn. 143. Nach dieser Maßgabe ist dem Antragsteller die begehrte Einsicht mit ärztlicher Begleitung und Erläuterung zu gewähren. Ungeachtet dessen, dass sich auch aus seinem Vorbringen nicht ergibt, dass er sich explizit gegen die ärztliche Begleitung bei der Einsichtnahme wendet (vgl. insbesondere Seite 3 unten des Antragsschriftsatzes), wäre ein Verzicht auf ebendiese nicht notwendig, um den aufgezeigten drohenden Rechtsverlust zu verhindern. Dazu genügt, dass dem Antragsteller die Einsichtnahme überhaupt ermöglicht wird. 2. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass ihm in einem Hauptsacheverfahren jedenfalls ein Anspruch auf Einsicht in das bei der Antragsgegnerin über seine Person vorliegende vollständige amtsärztliche Gutachten und die dazu gehörenden Untersuchungsergebnisse mit ärztlicher Begleitung und Erläuterung zugesprochen würde. Die Rechtsgrundlage für das Recht auf Akteneinsicht von Personen, die vom Gesundheitsamt untersucht wurden, ergibt sich aus § 9 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz – GDSG NW). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GDSG NW ist dem „Patienten“ Einsicht in die über seine Person geführten Akten zu gewähren. Die insoweit fehlgeleiteten Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren geben zunächst Anlass zu der Klarstellung, dass es dem Gericht nicht verwehrt ist, diese Rechtsgrundlage anzuwenden, obwohl sie nicht vom Antragsteller benannt worden ist. Vielmehr ist es sogar die Aufgabe des Gerichts, den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtlich zu würdigen. Es kann dem Antrag im Rahmen des Streitgegenstandes auch aus anderen Gründen stattgeben, als sie von dem Antragsteller geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 47/06 –, juris, Rn. 13. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 2 GDSG NW ist eröffnet. Die Norm räumt "Patienten" einen Anspruch auf Einsicht in die über ihn geführten Akten ein. Der Antragsteller ist Patient im Sinne dieser Norm. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 GDSG NW. Danach gilt dieses Gesetz u.a. für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Personen, die vom Gesundheitsamt untersucht oder von dessen Maßnahmen betroffen werden. Ersteres ist hier der Fall: Der Antragsteller ist nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten von dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin untersucht worden. Aus dem systematischen Zusammenhang von § 9 Abs. 2 GDSG NW und § 9 Abs. 3 GDSG NRW ergibt sich zwar, dass dieser gebundene Einsichtsanspruch uneingeschränkt nur für Aufzeichnungen über „objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen“ gilt, während „subjektive Daten und Aufzeichnungen im Rahmen der Behandlung“ nach ärztlichem Ermessen zurückgehalten werden können. Selbst wenn aber unterstellt würde, im Streitfalle wäre die ermessenseröffnende Regelung des § 9 Abs. 3 GDSG NW einschlägig, wäre dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Akteneinsicht in der Weise zu gewähren, die nach den obigen Feststellungen im Rahmen des Anordnungsgrundes geboten ist. Auch ein der Antragsgegnerin mit dieser Vorschrift (unterstellt) eingeräumtes Ermessen wäre nämlich insoweit auf Null reduziert. Die seitens der Antragsgegnerin aufgeführten Gründe, weswegen im Ermessenswege von der Gewährung von Akteneinsicht abgesehen worden ist, halten einer rechtlichen Kontrolle nach summarischer Prüfung offensichtlich nicht stand. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 00. August 2023 zunächst ausgeführt, die verlangte Einsichtnahme sei wegen der „Gefahr von subjektiven Reaktionen“ nur mit ärztlicher Begleitung und Erläuterung möglich. Aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes müsse das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme hinter dem Interesse an einem geordneten Geschäftsablauf zurücktreten, zumal seine Rechte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die seinem Dienstherrn überlassene Ergebnismitteilung ausreichend gewahrt würden. In der Antragserwiderungsschrift ergänzt die Antragsgegnerin im Wesentlichen, die Anwesenheit eines Arztes bei der Einsichtnahme sei „aufgrund der dienstlichen Gegebenheiten derzeit nicht möglich“. Die den Antragsteller begutachtende Ärztin sei bis auf weiteres erkrankt und aufgrund der angespannten Personalsituation sei es nicht möglich, die Anwesenheit eines Arztes über eine unbestimmte zeitliche Dauer der Akteneinsicht sicher zu stellen. Diese Erwägungen sind ermessensfehlerhaft. Mit dem Argument der Aus- bzw. Überlastung mit anderen Aufgaben dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Die Bearbeitung von Akteneinsichtsanträgen gehört Kraft der gesetzlichen Bestimmungen des GDSG NW zum originären Aufgabengebiet der Gesundheitsämter. Sie müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch deren Bearbeitung die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird, und sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von Akteneinsichtsanträgen verbundenen Aufgaben einzustellen. Vgl. zum IFG BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris, Rn. 24, m.w.N. Insbesondere ist auch die von der Antragsgegnerin als unverhältnismäßig aufwändig bezeichnete Verfahrensweise der Begleitung und Erläuterung durch einen Arzt oder eine Ärztin explizit gesetzlich angeordnet (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 GDSG NW). Diesbezügliche Versäumnisse der Behörde in der Selbstorganisation können grundsätzlich nicht zu Lasten des Bürgers und seines im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Anspruchs auf Akteneinsicht gehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann ein Informationsanspruch wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands daher nur ausgeschlossen werden, wenn die Erfüllung des Anspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Vgl. zum IFG BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris, Rn. 24. Dies hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise dargetan. Außer der Angabe eines krankheitsbedingten Ausfalls der begutachtenden Ärztin hat sie zu ihrer Personal- und Auslastungssituation keinerlei belastbare Angaben gemacht. Auf dieser Grundlage lässt sich eine den dargestellten Anforderungen genügende Sachlage nicht feststellen. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass seit dem Akteneinsichtsantrag des Antragstellers vom 00. Juni 2023 bereits über 3 ½ Monate verstrichen sind. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst einsichtig, dass ausschließlich die begutachtende Ärztin eine entsprechende Begleitung und Erläuterung durchführen könnte. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der Stellungnahme des Mxx. T1. . Medizinaldirektors T. vom 00. September 2023, in der die Möglichkeit der Begleitung durch einen anderen Arzt bzw. eine andere Ärztin explizit angesprochen wird. Der Erwägung eines unverhältnismäßigen Aufwandes liegt ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin außerdem die fehlerhafte Annahme zugrunde, die Akteneinsicht sei über eine unbestimmte zeitliche Dauer zu gewähren. Insofern weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass es der Antragsgegnerin nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz obliegt, die Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Zeit zu gewährleisten. Soweit die Antragsgegnerin ferner anführt, die Rechte des Antragstellers seien durch die Einsichtnahme in die an seinen Dienstherrn übermittelte Ergebnismitteilung hinreichend gewahrt, erschließt sich dieser Einwand in Anbetracht dessen, dass es hier - mit der Langfassung des amtlichen Gutachtens - offensichtlich um Unterlagen geht, die dem Dienstherrn gerade nicht vorliegen, nicht. Vgl. zu der nach § 2 VO-Begutachtung vorgenommenen Unterscheidung zwischen der Ergebnismitteilung und dem ihr zugrundeliegenden amtlichen Gutachten: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2023 – 6 A 1652/20 –, juris, Rn. 31 ff. Auch im Streitfalle ist nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin nur die Ergebnismitteilung an den Dienstherrn des Antragstellers übermittelt worden. Die Übersendung der vollständigen Akte sei mit Schreiben vom 00. Oktober 2022 abgelehnt worden. Vor dem Hintergrund der Regelungen in § 2 VO-Begutachtung und der darin vorgenommenen Unterscheidung zwischen der Ergebnismitteilung und dem ihr zugrundeliegenden amtlichen Gutachten kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei unklar, was der Antragsteller mit der Formulierung „vollständiges Gutachten“ meine. Im Übrigen spricht der Antragsgegner in seinem ablehnenden Bescheid selbst von „hier verbliebenen Bestandteile(n) des Gutachtens“, welche nicht dem Dienstherrn übersandt worden sind. Hat die Antragsgegnerin nach alledem keinerlei tragfähigen Gründe vorgebracht, die sie berechtigen würden, die begehrte Einsichtnahme zu verweigern und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, wäre auch ein ihr ggf. nach § 9 Abs. 3 GDSG eingeräumtes Ermessen auf Null reduziert. Stehen der Einsichtnahme keine Gründe entgegen muss die erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des betroffenen Rechts des Antragstellers auf Informationelle Selbstbestimmung (Art.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), das auch den Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen erfasst, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 -, NJW 2006, 116, 117, ausfallen. Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus ermessensfehlerfrei angenommen hat, die Begleitung und Erläuterung durch einen Arzt oder eine Ärztin sei aus Gesundheitsschutzgründen erforderlich, begegnet zwar jedenfalls nach Lage der Akten erheblichen Bedenken, mag jedoch dahingestellt bleiben, weil eine dahingehende Regelung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht notwendig ist. (vgl. dazu unter II. 1.) Um einerseits dem Antragsteller die Einsichtnahme mit genügend zeitlichem Vorlauf zu der nach telefonischer Auskunft der zuständigen Berichterstatterin für den 00. Oktober 2023 anberaumten mündlichen Verhandlung zu ermöglichen und andererseits dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin hinreichend Zeit zur Organisation einzuräumen, erachtet das Gericht ein Zeitfenster von 5 Werktagen seit Zustellung des Beschlusses für sachgerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und erfolgt in Höhe des Auffangwertes. Von einer Halbierung hat die Kammer in Anbetracht der im Wesentlichen begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.