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Beschluss

5 UF 69/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1223.5UF69.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt vom 06.12.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern A1., A2. und A3. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 01.09.2015 – II-5 UF 47/15 wie folgt neu geregelt:

1.       Der Vater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen:

a)        alle 14 Tage in der Zeit von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr, beginnend mit dem 10.01.2020 und sodann in allen geraden Kalenderwochen mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag eines Umgangswochenendes, so beginnt der Umgang an diesem Tag bereits um 10:00 Uhr.

b)      während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen

       von Donnerstag, den 26.12.2019, 10:00 Uhr bis Mittwoch, den 01.01.2020, 19:00 Uhr (Weihnachtsferien),

-               von Samstag, den 04.04.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 11.04.2020, 19:00 Uhr (Osterferien),

-              von Samstag, den 27.06.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 18.07.2020, 19:00 Uhr, (Sommerferien),

       von Samstag, den 17.10.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 24.10.2020, 19:00 Uhr (Herbstferien),

c)      in den nachfolgenden Jahren findet der Ferienumgang im gleichen Umfang statt, wobei in den Oster-, Sommer- und Herbstferien die Ferienhälften jährlich wechseln: in geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Oster- und Sommerferien und die zweite Hälfte der Herbstferien, in ungeraden Jahren umgekehrt. Der Umgang in den Weihnachtsferien 2020/21 beginnt am 24.12.2020, 10.00 Uhr und dauert bis zum 31.12.2021, 19:00 Uhr; entsprechend wird jährlich gewechselt,

d)     an den  Feiertagen 1. Mai, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und Allerheiligen nach Maßgabe folgender Regelung:

       in 2020 und allen weiteren geraden Jahren am 1. Mai und an Allerheiligen,

       in 2021 und allen weiteren ungeraden Jahren am Pfingstmontag und am Tag der Deutschen Einheit,

jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Soweit der Feiertag unmittelbar vor oder nach einem regulären Umgangswochenende liegt, erstreckt sich der Umgang auf das gesamte verlängerte Wochenende von Schulschluss bzw. 10:00 Uhr am ersten bis 19:00 Uhr am letzten Tag.

Fällt ein Feiertag auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag oder in die Schulferien, findet kein Feiertagsumgang statt. Es gilt stattdessen die Wochenend- oder Ferienregelung.

e)      für die Feiertage Himmelfahrt und Fronleichnam gilt die Wochenendregelung (oben 1. a)).

2.       Der Vater hat die Kinder bei den Wochenendumgängen, Ferien- und Feiertagsumgängen zu den unter 1. geregelten Zeiten in der Schule bzw. an unterrichtsfreien Tagen vor der Haustür der Wohnung der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen.

Den Eltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend getroffene Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500,00 €, ersatzweise für je 100 € ein Tag Ordnungshaft angedroht.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt vom 06.12.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern A1., A2. und A3. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 01.09.2015 – II-5 UF 47/15 wie folgt neu geregelt: 1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen: a) alle 14 Tage in der Zeit von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr, beginnend mit dem 10.01.2020 und sodann in allen geraden Kalenderwochen mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag eines Umgangswochenendes, so beginnt der Umgang an diesem Tag bereits um 10:00 Uhr. b) während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen  von Donnerstag, den 26.12.2019, 10:00 Uhr bis Mittwoch, den 01.01.2020, 19:00 Uhr (Weihnachtsferien), - von Samstag, den 04.04.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 11.04.2020, 19:00 Uhr (Osterferien), - von Samstag, den 27.06.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 18.07.2020, 19:00 Uhr, (Sommerferien),  von Samstag, den 17.10.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 24.10.2020, 19:00 Uhr (Herbstferien), c) in den nachfolgenden Jahren findet der Ferienumgang im gleichen Umfang statt, wobei in den Oster-, Sommer- und Herbstferien die Ferienhälften jährlich wechseln: in geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Oster- und Sommerferien und die zweite Hälfte der Herbstferien, in ungeraden Jahren umgekehrt. Der Umgang in den Weihnachtsferien 2020/21 beginnt am 24.12.2020, 10.00 Uhr und dauert bis zum 31.12.2021, 19:00 Uhr; entsprechend wird jährlich gewechselt, d) an den Feiertagen 1. Mai, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und Allerheiligen nach Maßgabe folgender Regelung:  in 2020 und allen weiteren geraden Jahren am 1. Mai und an Allerheiligen,  in 2021 und allen weiteren ungeraden Jahren am Pfingstmontag und am Tag der Deutschen Einheit, jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Soweit der Feiertag unmittelbar vor oder nach einem regulären Umgangswochenende liegt, erstreckt sich der Umgang auf das gesamte verlängerte Wochenende von Schulschluss bzw. 10:00 Uhr am ersten bis 19:00 Uhr am letzten Tag. Fällt ein Feiertag auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag oder in die Schulferien, findet kein Feiertagsumgang statt. Es gilt stattdessen die Wochenend- oder Ferienregelung. e) für die Feiertage Himmelfahrt und Fronleichnam gilt die Wochenendregelung (oben 1. a)). 2. Der Vater hat die Kinder bei den Wochenendumgängen, Ferien- und Feiertagsumgängen zu den unter 1. geregelten Zeiten in der Schule bzw. an unterrichtsfreien Tagen vor der Haustür der Wohnung der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Den Eltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend getroffene Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500,00 €, ersatzweise für je 100 € ein Tag Ordnungshaft angedroht. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. G r ü n d e I. Aus der geschiedenen Ehe der beteiligten Eltern sind die Kinder A1., A2. und A3. hervorgegangen, die seit der Trennung im Haushalt ihrer Mutter leben. Der Umgang des Vaters mit seinen Töchtern war zuletzt durch Senatsbeschluss vom 01.09.2015 in folgender Weise geregelt worden: „1. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen: a) alle 14 Tage in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr, beginnend mit dem 06.09.2015, b) alle 14 Tage donnerstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr, beginnend mit dem 10.09.2015, jeweils mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes sowie der auf einen Donnerstag fallenden gesetzlichen Feiertage. c) während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2015/16  von Samstag, den 03.10.2015, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 10.10.2015, 18:30 Uhr (Herbstferien),  von Samstag, den 26.12.2015, 10:00 Uhr bis Freitag, den 01.01.2016, 18:30 Uhr (Weihnachtsferien),  von Samstag, den 19.03.2016, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 26.03.2015, 18:30 Uhr (Osterferien),  von Samstag, den 09.07.2016, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 30.07.2015, 18:30 Uhr, (Sommerferien), d) in den nachfolgenden Schuljahren findet der Ferienumgang im gleichen Umfang statt, wobei in den Herbst-, Oster- und Sommerferien die Ferienhälften jährlich wechseln, der Umgang im Schuljahr 2016/17 mithin jeweils in der zweiten Ferienhälfte liegt. Der Umgang in den Weihnachtsferien 2016/17 beginnt am 24.12., 10.00 Uhr und dauert bis zum 31.12.2016, 18.30 Uhr; entsprechend wird jährlich gewechselt, e) an den Feiertagen 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit und Allerheiligen nach Maßgabe folgender Regelung:  in 2016 und allen weiteren geraden Jahren an Himmelfahrt, Fronleichnam und Allerheiligen  in 2017 und allen weiteren ungeraden Jahren am 1. Mai, Pfingsten und dem Tag der Deutschen Einheit jeweils von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Soweit der Feiertag unmittelbar vor oder nach einem regulären Umgangswochenende liegt - mit maximal einem „Brückentag“ dazwischen -, erstreckt sich der Umgang auf das gesamte verlängerte Wochenende von 10:00 Uhr am ersten bis 18:30 Uhr am letzten Tag. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonntag oder in die Schulferien, findet kein Feiertagsumgang statt. Es gilt stattdessen die Wochenend- oder Ferienregelung. 2. Der Kindesvater hat die Kinder bei den Wochenend-, Ferien- und Feiertagsumgängen zu den unter 1. geregelten Zeiten vor der Haustür der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Bei den Umgängen am Donnerstagnachmittag holt er die Kinder in der Kindertagesstätte ab und bringt sie zur Haustür der Wohnung der Kindesmutter zurück.“ Der Vater begehrt die Abänderung der vorgenannten Umgangsregelung, da diese auf Kindergartenkinder zugeschnitten sei und seiner Meinung nach nicht mehr den Bedürfnissen seiner Töchter entspreche, die inzwischen in die vierte bzw. zweite Klasse gehen. Sowohl die Kinder als auch er selbst wünschten sich, mehr Zeit miteinander zu verbringen. Er wolle insbesondere mehr am Schulalltag seiner Töchter teilhaben, da er sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Naturwissenschaften besser fördern könne als ihre Mutter. Aus seiner Sicht entspräche es dem Kindeswohl am besten, wenn die Betreuungsanteile der Eltern möglichst gleich groß seien, dies sei insgesamt auch gerechter. Auch halte er eine Nachhol-Regelung für ausgefallene Umgangstermine für sinnvoll. Die Mutter möchte an der bestehenden Umgangsregelung festhalten, da diese sich – auch vor dem Hintergrund des Partnerschaftskonflikts der Eltern – in der Vergangenheit bewährt habe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Anhörung der Eltern und des Jugendamts den Abänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung sei gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen zulässig, die hier nicht vorlägen. Die detaillierte Regelung im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 01.09.2015, die von den Eltern immerhin über einen Zeitraum von ca. drei Jahren konsequent umgesetzt worden sei, habe dazu geführt, dass sich die Auseinandersetzungen der Eltern um das Umgangsrecht beruhigt hätten. Die Kinder hätten sich über einen längeren Zeitraum an die Regelung gewöhnt. Die vom Vater angestrebte, einem Wechselmodell gleichkommende Umgangsregelung diene zudem aufgrund der Zerstrittenheit der Eltern und einem fehlenden Grundkonsens in Erziehungsfragen nicht dem Kindeswohl. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er strebt eine deutliche Ausweitung des bisher praktizierten Umgangs an, idealerweise mit gleichen Betreuungsanteilen der Eltern, mindestens aber in der Weise, dass die Kinder vierzehntägig von Donnerstagmittag bis Montagmorgen und in der anderen Woche von Donnerstagmittag bis Freitagabend bei ihm sind. Er verweist darauf, dass eine Ausdehnung der Umgangskontakte sowohl von den Kindern gewünscht werde als auch ihrem objektiven Interesse entspreche. Hierzu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Mutter verteidigt den angefochtenen Beschluss. Hilfsweise könne sie sich vorstellen, dass die Kinder bei den vierzehntägigen Wochenendumgängen bereits am Freitagabend zum Vater gingen und somit zweimal in Folge bei ihm übernachteten. Das Jugendamt und die den Kindern vom Senat bestellte Verfahrensbeiständin befürworten jeweils eine Ausweitung des bisher praktizierten Umgangs, halten jedoch eine Umgangsregelung, die faktisch einem Wechselmodell gleichkommt, angesichts der Zerstrittenheit der Eltern nicht für kindeswohldienlich. Der Senat hat die Kinder und die übrigen Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 06.11.2019 (Bl. 338ff GA) Bezug genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens (Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt 24 F 265/14) sind beigezogen worden. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen, unter denen eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht gemäß § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden kann, im vorliegenden Fall erfüllt. „Triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe“ liegen nicht erst dann vor, wenn den Beteiligten ein weiteres Festhalten an der bisherigen Regelung unzumutbar geworden ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist es, die getroffene Anordnung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse anzupassen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis bezweckte Erziehungskontinuität müssen die für eine Abänderung sprechenden Umstände dabei deutlich gegenüber den damit verbundenen Nachteilen überwiegen (OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 214 ff, Rz.8, m.w.N.). Eine Abänderung ist hier bereits im Hinblick auf den Zeitablauf von nunmehr vier Jahren und die zwischenzeitliche Entwicklung der Kinder veranlasst. Im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung waren die Kinder drei bzw. fünf Jahre alt und besuchten den Kindergarten. Wie den Gründen des Senatsbeschlusses vom 01.09.2015 entnommen werden kann, trug die getroffene Umgangsregelung den besonderen Bedürfnissen dieser Altersstufe Rechnung. Es ging einerseits darum, mit Rücksicht auf das kindliche Zeitempfinden die Zeitabstände zwischen den Umgängen nicht zu groß werden zu lassen – aus diesem Grund wurde neben den vierzehntägigen Wochenendumgängen ein weiterer Umgang am Donnerstagnachmittag festgelegt. Daneben wurde der Sorge der Mutter, dass die bis dahin nicht daran gewöhnten Kinder unter einer längeren Trennung von ihr leiden könnten, dadurch Rechnung getragen, dass vor dem ersten dreiwöchigen Umgang in den Sommerferien mehrere einwöchige Umgänge und verlängerte Wochenendumgänge stattfanden. Aus derartigen Schwierigkeiten sind die heute fast acht bzw. neun Jahre alten Mädchen inzwischen herausgewachsen. Ihr Zeitempfinden nähert sich zunehmend dem eines Erwachsenen an. Längere Aufenthalte beim Vater sind für die Kinder längst kein Problem mehr. Sie sind in den Ferien, an den Wochenenden und Feiertagen gerne bei ihm und wünschen sich, noch mehr Zeit mit ihm verbringen zu können, was sie bei ihrer Anhörung durch den Senat deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dem Wunsch der Kinder ist durch eine Abänderung der bestehenden Regelung Rechnung zu tragen, was aber nicht bedeutet, dass die von ihnen bei der Anhörung vorgetragenen Vorstellungen – den Wochenendumgang bereits am Freitagmittag beginnen zu lassen und den Umgang am Donnerstagnachmittag um ein bis zwei Stunden zu verlängern – unkritisch zu übernehmen sind. Denn die Mädchen sind derzeit noch zu jung, um alle Konsequenzen der von ihnen gewünschten Umgangsregelung zu überblicken. Die von den Eltern in der anschließenden Erörterung vor dem Senat aufgeworfenen und sehr kontrovers diskutierten Fragen – bei welchem Elternteil sollten die Kinder am Donnerstag bzw. Freitag zu Mittag essen und Hausaufgaben machen? was geschähe mit ihrem Nachmittagsprogramm am Freitag eines Umgangswochenendes? – hatten die Kinder ganz offensichtlich nicht bedacht. Es ist daher nicht entscheidungsrelevant, ob die von den Mädchen im Anhörungstermin favorisierte Umgangsregelung auch jetzt noch ihrem Wunsch entspricht oder ob sie den am Folgetag bei ihrem Vater zu Papier gebrachten Vorschlag bevorzugen, so dass eine erneute Anhörung der Kinder entbehrlich ist. In beiden Varianten kommt der Wille der Kinder klar zum Ausdruck, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, den Lebensmittelpunkt jedoch im Haushalt der Mutter zu behalten. Ein „faktisches Wechselmodell“ mit etwa gleichen Betreuungsanteilen der Eltern lehnen die Kinder erklärtermaßen ab, und auch der Senat sieht aus Kindeswohlgesichtspunkten keinen Anlass, ein solches gegen den Willen der Kinder zu installieren – noch dazu vor dem Hintergrund einer nach wie vor hochkonflikthaften Elternbeziehung. Demgegenüber hält der Senat es für durchaus kindeswohldienlich, den Wochenendumgang des Vaters bereits am Donnerstagmittag beginnen zu lassen, damit er in größerem Maße am Alltag seiner Töchter teilhaben kann. Bereits in der Vergangenheit hat er großes Interesse und Engagement im Hinblick auf schulische Belange der Kinder gezeigt, so dass es für diese nur von Vorteil sein kann, wenn er insoweit mehr Verantwortung übernehmen will. Das erweiterte Umgangswochenende von Donnerstagmittag bis Sonntagabend ermöglicht es dem Vater, mit den Kindern zu lernen und zugleich genügend Zeit für gemeinsame Freizeitaktivitäten zu haben. Im Gegenzug entfällt der Umgangsnachmittag in der Woche zwischen den Umgangswochenenden ersatzlos, da er nicht mehr altersgemäß ist. Die Kinder sind inzwischen gut in der Lage, den Zeitraum von zehn Tagen bis zum nächsten Wochenendumgang zu überblicken. A1. und A2. werden in einem halben Jahr auf die weiterführende Schule wechseln und zunehmend mehr Zeit mit Freunden verbringen wollen. Nach Auffassung des Senats führt der „Umgang unter der Woche“ daher aktuell zu mehr Unruhe als Gewinn für das Familiengefüge, erst recht wenn man ihn – wie vom Vater gewünscht – noch mit einer weiteren Übernachtung kombiniert. Im Hinblick auf die Neuregelung des Wochenendumgangs ist auch die im Ausgangsbeschluss getroffene Feiertagsregelung anzupassen. Die auf einen Donnerstag fallenden Feiertage Fronleichnam und Himmelfahrt bedürfen keiner besonderen Regelung mehr. Da innerhalb eines Kalenderjahres immer einer diese Feiertage in einer geraden und der andere in einer ungeraden Kalenderwoche liegt, ist bereits durch die Wochenendregelung für eine gleichmäßige Verteilung gesorgt. Allerheiligen, Tag der Deutschen Einheit, Pfingstmontag und 1. Mai sind jeweils hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt worden. Die im Ausgangsbeschluss noch enthaltene Brückentagregelung entfällt ersatzlos. Sie sollte es seinerzeit dem Vater ermöglichen, ab und zu ein langes Wochenende mit den Kindern zu verbringen. Nach der im vorliegenden Beschluss getroffenen Wochenendregelung ist nunmehr jedes Umgangswochenende ein langes Wochenende. Die Ferienregelung bleibt gegenüber dem Ausgangsbeschluss unverändert. Sie ist zur Klarstellung lediglich mit den Schulferienterminen 2019/20 versehen worden. Von einer Nachholregelung für ausgefallene Umgangstage sieht der Senat – wie schon im Ausgangsbeschluss – ausdrücklich ab. Eine solche Regelung kann sinnvoll sein, wenn durch den Umgang eine Eltern-Kind-Beziehung erst aufgebaut werden soll. Im vorliegenden Fall ist dies nicht erforderlich, denn es existiert bereits eine sehr gute und tragfähige Beziehung zwischen dem Vater und seinen Töchtern, die auch vereinzelte Ausfälle nicht erschüttern wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.