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Leitsatz

VI ZB 55/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 55/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Zu den anwaltlichen Organisationspflichten hinsichtlich der Kontrolle von Eingaben von Fristen in ei- nen EDV-Kalender. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 10.000 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten fehler- haften ärztlichen und pflegerischen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2011, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. März 2011, abgewiesen. Die Klägerin hat fristgerecht Berufung gegen das Urteil ein- gelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 19. Mai 2011 hat sie die Berufung mit einem am 1. Juni 2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zugleich hat sie fristgerecht Wie- 1 - 3 - dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt die Klägerin vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich nach dem Absenden der Be- rufungsschrift die Handakte vorlegen lassen. Er habe auf einem gelben Merkzettel die Berufungsbegründungsfrist sowie die dazugehörige Vor- frist mit der Bitte um sofortige Eintragung notiert. Die Handakte mit dieser Weisung habe er einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten über- geben. Diese sei aufgrund einer schmerzhaften Sehnenscheidenentzün- dung sowie eines Streits mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten nicht so konzentriert gewesen wie gewohnt. Sie müsse beim Eintragen der Frist in die Maske des computergestützten Fristenkalenders des Prozessbe- vollmächtigten versehentlich "Abbrechen" statt "OK" angewählt haben. Daher sei die Frist nicht in den Fristenkalender eingetragen worden. In der Handakte habe die Mitarbeiterin dennoch ihr Namenskürzel hinter die Fristen gesetzt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen des Klägervertreters und seiner Mitarbei- terin vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück- gewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Fristversäumnis ohne ein ihr zuzu- rechnendes Verschulden erfolgt sei. Der Vortrag der Klägerin vermöge ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht aus- zuschließen. Die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenver- arbeitung verlange spezielle Kontrollmaßnahmen, die gewährleisteten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt werde. Die Klägerin 2 3 - 4 - habe derartige Maßnahmen ihres Prozessbevollmächtigten nicht darge- tan. Mit solchen Maßnahmen wäre aber der Fehler seiner Mitarbeiterin aufgefallen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch im Übri- gen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu- lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ih- rem rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrens- rechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevoll- mächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Ver- fahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün- den nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 6). 4 5 - 5 - 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Sorg- faltspflicht bei Fristsachen nicht überspannt. a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechts- anwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittel- fristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maß- nahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 f.). Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmli- chen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrol- liert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Denn bei der Eingabe der Datensätze bestehen spezifische Fehlermöglichkei- ten. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabe- fehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95, NJW 1995, 1756, 1757; vom 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 6 7 8 - 6 - 582, 583; vom 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500 Rn. 4; vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08 und 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 12; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 70. Aufl., § 233 Rn. 126 "EDV", "Elektronischer Kalender"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 16d, 44; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 64; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 21; Zöl- ler/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung"; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 37 "Fristeneinhaltung" unter g bb). b) Die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Sorgfalts- pflichten eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit diesen Grundsätzen. Nach den - auf den Vortrag der Klägerin gestützten - Fest- stellungen des Berufungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine organisatorische Anwei- sung bestand, Eingaben in den EDV-Kalender zu kontrollieren. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht ein Organisationsverschulden angenom- men. Dieses war auch für die Versäumung der Berufungsbegründungs- frist ursächlich. Hätte die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte einen Kontrollausdruck fertigen müssen, so wäre ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die fehlende Fristeneintragung in den EDV- Kalender aufgefallen. Die Kontrolle ihres Handaktenvermerks durch den Klägervertreter war hingegen nicht geeignet, Eingabefehler oder - versäumnisse aufzudecken. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Klä- gerin sich nicht damit entlasten, dass ihr Prozessbevollmächtigter der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten eine konkrete Anweisung zur Eintragung der Fristen erteilt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es zwar für den Ausschluss des einer 9 10 - 7 - Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkeh- rungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung er- teilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senats- beschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, MDR 2010, 899; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 6; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 25; Zöller/Gre- ger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und -organisation"). Eine konkrete Einzelanweisung entlastet den Rechtsanwalt aber dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin ein- fügt und nur einzelne Elemente ersetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 7; BGH, Be- schlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 9; MünchKomm- ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 75; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 43; BeckOK ZPO/Wendtland, § 233 Rn. 28 [Stand: 1. Januar 2012]). So hebt beispielsweise die Weisung, die fertiggestellte und unterschriebene Berufungsbegründungsschrift an das Gericht per Telefax zu übersenden, nicht die Notwendigkeit auf, für eine Kontrolle der Durchführung der Übermittlung zu sorgen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - VI ZB 48/05, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 15 ff.; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 11 - 8 - 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und - organisation"; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 34 "Büro- verschulden" unter e). Danach sind die Anforderungen der Rechtsprechung an die Füh- rung eines EDV-Kalenders grundsätzlich auch zu beachten, wenn ge- mäß einer konkreten Einzelanweisung eine Eintragung in einen EDV- Kalender vorzunehmen ist. Im Streitfall musste der Prozessbevollmäch- tigte der Klägerin also auch bei der vorgetragenen Weisung, die Fristen sofort einzutragen, für eine Kontrolle der Dateneingabe in den EDV- Kalender sorgen. Die fehlenden Kontrollmaßnahmen, die sein Organisa- tionsverschulden begründen, sind daher unabhängig von dem Vorliegen der vorgetragenen Einzelanweisung für die Versäumung der Berufungs- begründungsfrist ursächlich geworden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 9). Das Berufungsgericht hat auch insoweit keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. d) Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2011 (X ZR 111/10, juris) ab. Danach soll es zwar ausrei- chen, dass ein Rechtsanwalt nach der Versendung der Berufungsschrift in den Handakten die Berufungsbegründungsfrist und eine Vorfrist ver- fügt, die Akten der zuständigen Mitarbeiterin übergibt und diese mündlich anweist, die Fristen im Fristenkalender einzutragen; dem Rechtsanwalt soll kein Verschulden zur Last fallen, wenn es dann zu einer Fristver- säumung infolge des Versagens der Mitarbeiterin aufgrund einer inner- lich stark belastenden Ausnahmesituation kommt (juris Rn. 6). Der Be- 12 13 - 9 - schluss vom 21. Februar 2011 ist jedoch nicht auf den Streitfall übertrag- bar, weil er sich nicht zu den anwaltlichen Organisationspflichten beim Führen eines EDV-Kalenders verhält. Auf die Anforderungen der Recht- sprechung an die Führung eines solchen Kalenders kam es dort nicht an. Die Angestellte hatte nicht einen Eingabefehler begangen, sondern, statt die Frist zu notieren, die Akte ohne weiteres in die Ablage gegeben. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 09.03.2011 - 2 O 120/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2011 - 5 U 57/11 -