Beschluss
1 A 1756/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0624.1A1756.09.00
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Tenor
Unter Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 7. April 2011 zugelassenen Berufung wird die Berufung des Klägers verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 7. April 2011 zugelassenen Berufung wird die Berufung des Klägers verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am 9. März 1954 geborene Kläger steht als Stadtbauamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten. Am 17. September 2007 schrieb die Beklagte die Stelle einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters der Bauverwaltung (Besoldungsgruppe A 13 BBesO A und B - gehobener Dienst) aus. Hierauf bewarben sich u.a. der Kläger und die Stadtamtsrätin E. M. (Besoldungsgruppe A 12) , die ebenfalls im Dienst der Beklagten steht. Anlässlich dieser Bewerbung wurden beide unter dem 2. November 2007 durch die Bürgermeisterin der Beklagten dienstlich beurteilt. Als Gesamturteil erhielt der Kläger die Note "befriedigend +", Stadtamtsrätin M. die Note "gut +". Der Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung lautete für den Kläger "für Führungsaufgaben fachlich geeignet, soziale Kompetenzen noch ausbaubedürftig", für Stadtamtsrätin M. "gut für Führungsaufgaben geeignet, bewährt in Führungspositionen". Hinsichtlich der Einzelbewertungen wird auf den Inhalt der Beurteilungen Bezug genommen. Die Bürgermeisterin der Beklagten gab in der Ratssitzung vom 11. Dezember 2007 bekannt, dass die Stelle mit Stadtamtsrätin E. M. besetzt und diese zum 1. Januar 2008 auf den Dienstposten umgesetzt werden solle. Einen Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2007 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 20. März 2008 – 4 L 649/07 – ab. Noch am gleichen Tag wurde Stadtamtsrätin M. auf die Stelle der Amtsleiterin der Bauverwaltung umgesetzt und – zunächst kommissarisch – zur Amtsleiterin bestellt. Der erkennende Senat wies mit Beschluss vom 18. September 2008 – 1 B 461/08 –die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Klägers zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Am 21. Oktober 2008 wurde Stadtamtsrätin M. zur Stadtoberamtsrätin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Der Kläger hat am 24. Oktober 2008 Klage – 4 K 3118/08 – erhoben, mit der er die Ernennung der Mitbewerberin zur Stadtoberamtsrätin angefochten und zugleich die Neubescheidung seiner Bewerbung begehrt hat. Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig gewesen ist. Am 11. Dezember 2007 hat der Kläger ferner die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 2. November 2007 erstrebt: Die Beurteilung sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zunächst sei sie von einer voreingenommen Vorgesetzten erstellt worden. Die Bürgermeisterin der Beklagten habe unter dem 16. August 2007 gegen ihn eine Missbilligung wegen angeblicher Mängel bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben ausgesprochen. Die Missbilligung beruhe jedoch auf unzutreffenden Vorwürfen, weshalb die Bürgermeisterin nicht in der Lage gewesen sei, ihn objektiv und gerecht zu beurteilen. Ferner sei er vor Erstellung der Beurteilung nicht ordnungsgemäß angehört worden, weder zu der Beurteilung selbst, noch zu den Sachverhalten, aus denen die Beklagte für ihn ungünstige Schlüsse abgeleitet habe. Insbesondere habe die Beklagte keinen einzigen Sachverhalt benannt, der die unter den Punkten II.B.3., II.C., II.E.1. bis 4. und II.G. aufgeführten negativen Bewertungen rechtfertigen könne. Ein Verfahrensfehler folge schließlich daraus, dass die erforderliche Beurteilungsbesprechung unterblieben sei. Die Beklagte sei gehalten, die Werturteile im vorliegenden Verfahren plausibel und nachvollziehbar zu machen und die gebotenen Erläuterungen nachzuholen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer dienstlichen Beurteilung vom 2. November 2007 zu verpflichten, ihm eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig. Der Vorwurf der Voreingenommenheit der Beurteilerin sei unbegründet. Die Beurteilungsbesprechung sei nur deshalb unterblieben, weil der Kläger sich hierzu nicht bereit erklärt habe. Im Übrigen werde auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 18. September 2008 – 1 B 461/08 – Bezug genommen, mit dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung bestätigt worden sei. Mit dem angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom selben Tag hat es außerdem die u.a. gegen die Ernennung der erfolgreichen Mitbewerberin gerichtete Klage – 4 K 3118/08 – abgewiesen. Auf die fristgerecht gestellten Zulassungsanträge des Klägers vom 9./17. September 2009 hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 7. April 2011 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisse am selben Tag zugestellt – die Berufung sowohl im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – als auch im Parallelverfahren betreffend die Anfechtung der Ernennung – 1 A 1757/09 – zugelassen. Zugleich hat er Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Mai 2011 anberaumt. Die Terminsladungen in beiden Verfahren sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisse ebenfalls am 7. April 2011 zugestellt worden. Unter dem 8. April 2011 setzte die Berichterstatterin den Streitwert vorläufig fest, im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – auf 5.000,00 EUR und im Parallelverfahren – 1 A 1757/09 – auf 30.000,00 EUR. Eine entsprechende Mitteilung hiervon wurde den Beteiligten jeweils unter dem 11. April 2011 per Telefax übermittelt. Unter dem 6. Mai 2011 ging beim Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens – 1 A 1756/09 – ein Schriftsatz vom selben Tag ein, der eine Berufungsbegründung enthielt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Berufungsbegründung vom 6. Mai 2011 sich bei verständiger Würdigung ihres Erklärungsinhalts der Sache nach allein auf das Parallelverfahren – 1 A 1757/09 – beziehe. Der Senat werte diesen Schriftsatz daher als eine fristgerechte Berufungsbegründung in jenem Verfahren. Die unzutreffende Bezeichnung des Aktenzeichens stehe insoweit nicht entgegen. Es fehle dann allerdings an einer fristgerechten Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 –, da die Frist zur Berufungsbegründung inzwischen abgelaufen sei. Nachdem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Bitte Ablichtungen der Zulassungsbeschlüsse, der Terminsladungen und der vollzogenen Empfangsbekenntnisse vom 7. April 2011 in beiden Verfahren übermittelt worden sind, hat er mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am selben Tag, die Berufung im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt er im Wesentlichen vor: Dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn an dem Versäumnis der Frist zur Berufungsbegründung kein Verschulden treffe. Das Fristversäumnis beruhe auf zwei Umständen, die dem Kläger nicht zuzurechnen seien. Zunächst sei hierfür ein Fehler der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts ursächlich gewesen. Denn das Gericht habe das Anschreiben, den Zulassungsbeschluss und die Terminsladung vom 7. April 2011 im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – nicht zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 00564/07 übersandt, sondern zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 00454/08, unter welchem das Parallelverfahren 1 A 1757/09 geführt werde. Hierdurch habe das Gericht die Ursache dafür gesetzt, dass die Unterlagen fehlerhaft allein der anwaltlichen Handakte zum Verfahren 1 A 1757/09 zugeordnet worden seien. Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Frau S. habe wegen der fehlerhaften Angabe des anwaltlichen Aktenzeichens 00454/08 in beiden Verfahren sowie der äußerlich und inhaltlich im Wesentlich gleichen Anlagen irrtümlich die Schriftstücke im Verfahren 1 A 1756/09 für Doppel der zeitgleich übersandten Schriftstücke im Verfahren 1 A 1757/09 gehalten. Deswegen habe sie alle Schriftstücke allein der unter dem Aktenzeichen 00454/08 geführten anwaltlichen Handakte zum Verfahren 1 A 1757/07 zugeordnet, nur in diesem Verfahren die Fristen im Fristenkalender notiert und die Schriftstücke im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – als vermeintliche Doppel der Schriftstücke im Verfahren 1 A 1757/09 dem Mandanten übersandt. Beide Empfangsbekenntnisse habe sie in die Unterschriftenmappe gelegt, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unverzüglich unterzeichnet worden seien. Bei Frau S. handele es sich um eine äußerst erfahrene, sorgfältige und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte mit einer Berufserfahrung von über zehn Jahren. Sie sei Leiterin des zentralen Sekretariats. Ihr obliege die Fristenkontrolle und die Führung der Termine aller im Hause beschäftigten Rechtsanwälte und Notare. Sie kontrolliere den eingehenden Schriftverkehr auf mögliche Fristen, notiere die Fristen und die Aktenzeichen im Fristenkalender, ordne die eingehenden Schriftstücke den anwaltlichen Handakten zu und lege diese mit den Akten dem jeweiligen Sachbearbeiter vor. Normalerweise überprüfe sie alle per Telefax eingehenden Unterlagen auf deren Inhaltsgleichheit bzw. Verschiedenheit. Dass sie dies hier unterlassen habe, sei nur mit einem Augenblicksversagen im Tagesgeschäft, verursacht durch die Angabe des falschen Aktenzeichens durch das Oberverwaltungsgericht, zu erklären. Es habe für den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse auch kein Anlass bestanden, der Tätigkeit von Frau S. zu misstrauen und diese zu überprüfen. Es sei daher nicht zu bemerken gewesen, dass die Berufung auch im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – zugelassen und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei. Hiervon habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals durch den gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2011 im Verfahren 1 A 1757/09 erfahren. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hat der Vorsitzende des beschließenden Senats den auf den 30. Mai 2011 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die noch (bis zum 14. Juni 2011) laufende Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter begründet. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO wegen – wie hier – nicht fristgerecht begründeter Berufung hingewiesen und ist ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Kläger beantragt – sinngemäß –, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der mit Beschluss vom 7. April 2011 zugelassenen Berufung zu gewähren und das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 2. November 2007 zu verurteilen, ihm eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Beklagte beantragt – sinngemäß –, den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen. Weiter beantragt sie – sinngemäß –, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen. II. Die vom Senat mit Beschluss vom 7. April 2011 zugelassene Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat (1.) und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos bleibt (2.). 1. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5, d.h. in den Fällen, in denen – wie hier – das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag durch Beschluss zugelassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Wird die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, ist die Berufung unzulässig (§124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO). Der Kläger hat die vorgenannte Monatsfrist nicht eingehalten. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Zulassungsbeschluss des Senats vom 7. April 2011 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von diesem vollzogenen Empfangsbekenntnisses am selben Tag gemäß § 56 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 172, 174 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 5, 329 Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Entgegen dessen Darstellung im Schriftsatz vom 17. Mai 2011 ist die Zustellung des Beschlusses nicht erst mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2011 erfolgt. Mit dieser wurde auf Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich die Übersendung von Kopien des Zulassungsbeschlusses, der Terminsladung sowie des vollzogenen Empfangsbekenntnisses vom 7. April 2011 veranlasst. Eine erneute Zustellung des Zulassungsbeschlusses war damit ersichtlich nicht verbunden. Abgesehen davon hätte eine wiederholte Zustellung nach ordnungsgemäßer Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 7. April 2011 eine bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfrist auch nicht erneut in Gang setzen können. Denn nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Berufungsbegründung kann ein Fristversäumnis und die damit eingetretene formelle Rechtskraft allein unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO beseitigt werden. Vgl. zur Unzulässigkeit der Eröffnung der Klagemöglichkeit durch erneute Zustellung eines Widerspruchsbescheides nach ordnungsgemäßer (erster) Zustellung: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100 = juris, Rn. 36 ff.. Die damit am 7. April 2011 in Gang gesetzte Frist zur Begründung der Berufung endete mit Ablauf des 9. Mai 2011, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung ist jedoch erst – auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 11. Mai 2011 – am 17. Mai 2011 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Frist zur Berufungsbegründung ist insbesondere auch nicht durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. Mai 2011 gewahrt worden. Dieser – innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht eingegangene – Schriftsatz bezieht sich zwar dem Aktenzeichen nach auf das vorliegende Verfahren – 1 A 1756/09 – und enthält auch eine den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO entsprechende Berufungsbegründung. Diese diente jedoch, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2011 hingewiesen hat, bei verständiger Würdigung ihres Erklärungsinhalts allein der Begründung der Berufung im Parallelverfahren – 1 A 1757/09 –. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang im Verfahren 1 A 1757/09 verwendeten Aktenzeichen 00454/08, dem angekündigten Antrag, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen (im Verfahren – 1 A 1756/09 – war in erster Instanz nur ein Antrag gestellt worden), sowie aus der Begründung selbst, die sich unter I. auf die Anfechtung der Ernennung der Mitbewerberin, unter II. auf die Neubescheidung der Bewerbung des Klägers und unter III. auf die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung bezieht. In dieselbe Richtung weist auch die Bezugnahme in der Berufungsbegründungsschrift auf den Schriftsatz vom 17. September 2009 im Berufungszulassungsverfahren und vom 18. Juni 2009 im erstinstanzlichen Verfahren. Denn diese Schriftsätze sind vom Prozessbevollmächtigten des Klägers allein im Parallelverfahren – 1 A 1757/09 – eingereicht worden. Dieses Verständnis wird letztlich auch durch den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigt, mit dem dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Verfahren begründet. Er hat insoweit ausgeführt, seine Büroangestellte habe die am 7. April 2011 vom Oberverwaltungsgericht in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 A 1757/09 jeweils unter Angabe des anwaltlichen Aktenzeichen 00454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 übersandten Unterlagen (Anschreiben, Zulassungsbeschlüsse und Terminsladungen) irrtümlich allein diesem Verfahren zugeordnet und dementsprechend auch nur in diesem Verfahren eine Frist zur Berufungsbegründung notiert. Da im Anschluss daran der Zulassungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – als vermeintliche Doppel der Unterlagen im Verfahren 1 A 1757/09 an den Mandanten gesandt worden seien, sei bis zur Hinweisverfügung des beschließenden Senats nicht bekannt gewesen, dass die Berufung auch im vorliegenden Verfahren zugelassen worden sei. Vor diesem Hintergrund kann der Schriftsatz vom 6. Mai 2011 auch aus Sicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers allein der Begründung der Berufung im Verfahren 1 A 1757/09 gedient haben. Ging dieser nämlich – irrig – davon aus, dass die Berufung nur im Verfahren 1 A 1757/09 zugelassen worden sei, bestand für ihn kein Anlass eine Berufungsbegründung für das vorliegenden Verfahren zu verfassen. Dass hierbei – wiederum irrtümlich – das Aktenzeichen zum vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – verwendet wurde, steht dem nicht entgegen. Die danach mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 allein im Verfahren 1 A 1757/09 vorgenommene Berufungsbegründung kann auch nicht insoweit als Berufungsbegründung (auch) im vorliegenden Verfahren gewertet werden, als sie im Rahmen der Begründung des Anfechtungsantrags betreffend die Ernennung der Mitbewerberin Ausführungen enthält, die sich auch auf die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung beziehen. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Erforderlich ist danach, dass der Berufungsführer die Berufung nach ihrer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht – innerhalb der Berufungsbegründungsfrist – durch einen gesonderten Schriftsatz begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsantrag und die wesentlichen Berufungsgründe bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung oder in einem sonstigen vor Zustellung des Zulassungsbeschlusses verfassten Schriftsatz enthalten sind. Allerdings ist eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz zulässig und kann je nach den Umständen des Einzelfalls für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen. Das Erfordernis eines gesonderten Schriftsatzes ist – auch mit Blick auf eine mögliche Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen – keine entbehrliche Förmelei. Es ergibt sich vielmehr aus dem Zweck der Berufungsbegründungspflicht. Dieser besteht darin, dass der Berufungskläger nach Zulassung der Berufung eindeutig klarstellt, dass und in welchem Umfang er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält. Die Berufungsbegründungspflicht soll dazu beitragen, das Verfahren zu verkürzen und zu beschleunigen sowie die Berufungsgerichte zu entlasten. Hierzu kann diese Pflicht aber nur dann effektiv führen, wenn sie es dem Berufungsgericht ermöglicht, anhand klarer prozessualer Kriterien, nämlich des fristgerechten Begründungsschriftsatzes, ohne weitere Prüfung die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Berufungsgericht hierfür auch noch das Vorbringen im Zulassungsverfahren auf seine Eignung für die Begründung der Berufung hin sichten und selbständig beurteilen müsste. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541 = juris Rn. 18, und vom 30. Juni 1998 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = juris, Rn. 13 ff.; Beschlüsse vom 20. März 2003 3 B 143.02 -, NJW 2003, 3288 = juris Rn. 7 ff., vom 3. Dezember 2002 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, 868 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 1 A 4444/06 -, (n.v.), und Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 1 A 1993/09 -, juris, Rn. 36, und vom 16. Juli 2007 - 1 A 2735/05 -, juris Rn. 27 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rn. 351 f. Ausgehend davon fehlt es mit Blick auf die Begründung im Schriftsatz vom 6. Mai 2011 für das vorliegende Verfahren – 1 A 1756/09 – an einem gesonderten Schriftsatz, in dem hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass und inwieweit der Kläger die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält. Der Schriftsatz vom 6. Mai 2011, der – wie dargelegt – nach Antrag und Begründung allein eine Berufungsbegründung für das Parallelverfahren – 1 A 1757/09 – beinhaltet, vermag einen solchen gesonderten Schriftsatz nicht zu ersetzen. Namentlich fehlt es insoweit bezogen auf das vorliegende Verfahren – 1 A 1756/09 – an einem bestimmten Antrag, aus dem sich Umfang und Ziel der Berufung ergeben. Im Übrigen widerspräche es dem dargestellten Beschleunigungs- und Entlastungszweck der Berufungsbegründungspflicht, wenn das Oberverwaltungsgericht in einem Berufungsverfahren, in dem eine Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangen ist, Schriftsätze des Berufungsklägers, die dieser – innerhalb der Berufungsbegründungsfrist – in Parallelverfahren einreicht, darauf hin prüfen müsste, ob die darin enthaltenen Ausführungen ggf. den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung auch in einem weiteren Verfahren genügen. Vermögen nach den vorstehenden Grundsätzen aber das Vorbringen und die Antragstellung im Zulassungsverfahren die Begründung der Berufung nach der Zulassung nicht zu ersetzen, gilt dies in gleicher Weise auch für Vorbringen des Berufungsklägers im Rahmen von Parallelverfahren. Führt der Berufungskläger – wie hier – beim Berufungsgericht mehrere Verfahren, bedarf es daher grundsätzlich in jedem Verfahren einer gesonderten Berufungsbegründung, und zwar auch dann, wenn die Verfahren inhaltliche Berührungspunkte aufweisen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht im Stande sein muss, anhand eindeutiger prozessualer Kriterien über die Zulässigkeit der Berufung entscheiden zu können. Nach den dargelegten Maßstäben machen schließlich auch die Ausführungen des Klägers im vorangegangenen Verfahren auf Zulassung der Berufung die Begründung der Berufung nach Zulassung der Berufung nicht entbehrlich. 2. Dem Kläger kann gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 60 Abs. 1 VwGO). Über den Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1, 107 bzw. 109, 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 und 2 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, und zwar durch Endurteil oder – im isolierten Vorabverfahren – durch Zwischenurteil entschieden zu werden. Zwar ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung – hier über die Berufung – zu verbinden. Auch sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die in dieser Beziehung für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Im Falle der Erfolglosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags – wie hier – ist jedoch die in § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO für die unzulässige Berufung getroffene Regelung anzuwenden, also die unzulässige Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 -, BVerwGE 74, 289 = juris, Rn. 21; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn. 136. Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist am 17. Mai 2011 zwar rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gestellt. Diese begann mit der Zustellung der Hinweisverfügung des beschließenden Senats vom 11. Mai 2011 betreffend den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 9. Mai 2011 zu laufen. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Denn aus seinem Vortrag ergibt sich, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (auch) auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das der Kläger sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss und das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Organisationsverschuldens" ggfls. ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, juris, Rn. 41; Czybulka in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn. 41 ff. und 47; Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, Band 1, § 60 Rn. 23 und 26; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 Rn. 9, 20. a) Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens der Vorwurf einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht zu machen, weil nicht festzustellen ist, dass für eine Büroorganisation gesorgt war, die die eigenverantwortliche Erfassung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist durch den zuständigen Rechtsanwalt sicherstellte. Hat ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernommen, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine Aufgabe, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, grundsätzlich auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Mitarbeiter übertragen. Die Delegationsbefugnis findet ihre Grenze aber bei Fristen, deren Berechnung Schwierigkeiten bereitet oder Besonderheiten aufweist. Solche Fristen muss der Rechtsanwalt selbst berechnen und überwachen. Vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 41 f. und 45; Czybulka in Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 60 Rn. 71 f.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 12. Das betrifft namentlich die vom Zivilprozess abweichenden und in ihrer Berechnung daher fehleranfälligen Rechtsmittelbegründungsfristen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Revisionsbegründungsfrist). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f., und vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3 f. Nichts anderes hat im Grundsatz für die Berufungsbegründungsfrist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu gelten, deren Berechnung vergleichbare Besonderheiten aufweist. Vorkehrungen zur Einhaltung der sich aus § 124a VwGO ergebenden Erfordernisse sind nach wiederholter Änderung des Rechtsmittelrechts in den letzten Jahren keine Routineangelegenheit. Vielmehr erfordern die dortigen differenzierten Regelungen insbesondere zu den Fristen eine besondere Aufmerksamkeit. So läuft nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO eine zweimonatige Begründungsfrist, wenn die Berufung bereits in dem erstinstanzlichen Urteil zugelassen worden ist. Bei einer Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht – wie hier – beträgt die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO hingegen einen Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses. Die Berechnung und Überwachung dieser Frist bedürfen besonderer Sorgfalt und dürfen daher vom Rechtsanwalt grundsätzlich nicht vollständig seinem Büropersonal überlassen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 1 A 1993/09 -, juris Rn. 42 ff., und vom 24. Oktober 2003 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 221 = juris Rn. 10 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. August 2006 4 S 2288/05 -, NVwZ-RR 2007, 137 = juris Rn. 5 f., und vom 7. August 2003 11 S 1201/03 -, NVwZ-RR 2004, 222 = juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2004 10 A 11759/03 -, DÖV 2004, 802 = juris Rn. 18; OVG Niedersachen, Beschlüsse vom 4. November 2008 4 LC 234/07 -, NJW 2009, 615 = juris Rn. 6, und vom 20. Januar 2010 2 NB 400/09 , NJW 2010, 1391 = juris Rn. 7 f. (zur Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss vielmehr durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als (gängige) Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Rechtssachen vor dem Oberverwaltungsgericht bei der Berufungsbegründungsfrist um eine dem Rechtsanwaltsbüro seiner Praxis und spezifischen Ausrichtung nach geläufige Fristberechnung handelt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2004 5 B 33.04 -, juris Rn. 3 und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris Rn. 11 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 70. Gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berechnung, Eintragung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier verstoßen. Nach dem Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags – an dessen Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht – ist die Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung in den Fristenkalender unterblieben, weil die Leiterin des zentralen Sekretariats den Zulassungsbeschluss vom 7. April 2011 im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – wegen der Angabe des anwaltlichen Aktenzeichens 454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 durch das Oberverwaltungsgericht irrtümlich für ein Doppel des am selben Tag zugestellten Zulassungsbeschlusses in jenem Verfahren gehalten hat. Infolge der fehlerhaften Zuordnung der Zulassungsbeschlüsse vom 7. April 2011 allein zum Verfahren 1 A 1757/09 hat die Leiterin des zentralen Sekretariats die Frist zur Berufungsbegründung angeblich nur in diesem Verfahren notiert. Ihr obliegt die Fristenkontrolle und die Führung der Termine im Hause des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zu ihren Pflichten gehört es, die täglichen Posteingänge darauf hin zu prüfen, ob diese Fristen auslösen, und die Fristen mit Aktenzeichen im Fristenkalender zu notieren. Ferner ist sie für die Zuordnung der Posteingänge zu den anwaltlichen Handakten und für die Vorlage derselben mit Akten an den jeweils zuständigen Sachbearbeiter verantwortlich. Frau S. ist äußerst erfahren, sorgfältig und zuverlässig. Ihre Arbeit kann als Routinearbeit bezeichnet werden, da in der Kanzlei täglich zirka 20 gerichtliche Verfügungen eingehen. Aufgrund der Vielzahl der geführten Rechtsmittelverfahren stellt – nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – insbesondere auch die Bearbeitung und Verwaltung dieser Fristen für sie eine alltägliche Routineangelegenheit dar. Für den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst hat daher vermeintlich kein Anlass bestanden, bei Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse der Tätigkeit seiner Büroleiterin (Leiterin des zentralen Sekretariats) zu misstrauen und die Notierung der Frist zu überprüfen. Diesem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass nach der Büroorganisation der Kanzlei der Leiterin des zentralen Sekretariats offenbar auch die Erfassung und Kontrolle besonderer Rechtsmittelfristen wie der Berufungsbegründungsfrist vor dem Oberverwaltungsgericht eigenverantwortlich übertragen ist. Nach den vorstehenden Maßstäben gehört aber die Erfassung, Berechnung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist in der Regel gerade nicht zu den Routinearbeiten, die an Hilfspersonen ohne weiteres delegiert werden können. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ist insbesondere auch weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem solchen Umfang mit der Vertretung von Verwaltungsstreitverfahren gerade auch vor dem Oberverwaltungsgericht befasst ist, dass anzunehmen wäre, dass sich die Bearbeitung von in diesen Verfahren vorkommenden Fristen für das Büro als geläufige und alltägliche Routineangelegenheit darstellte. Eine entsprechende schwerpunktmäßige Ausrichtung der Kanzlei ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Im Gegenteil spricht die in der hiesigen Zentralregistratur eingeholte Liste über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zeitraum von 2000 bis 2010 beim Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren gegen eine solche Annahme. Danach haben diese in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt jährlich 2,2 Verfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführt (2000: 0; 2001: 0; 2002: 3; 2003: 0; 2004: 2; 2005: 1; 2006: 3; 2007: 2; 2008: 2; 2009: 7; 2010: 2). In Anbetracht dieser – exemplarisch – eher geringen Häufigkeit der Bearbeitung von Verfahren in der zweiten Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist daher nicht davon auszugehen, dass die Fristenberechnung und kontrolle in diesen Verfahren zu den gängigen Routinearbeiten in der Kanzlei zählen. Mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation wäre der Prozessbevollmächtigte des Klägers daher gehalten gewesen, die Berufungsbegründungsfrist selbst zu berechnen und im Fristenkalender zu notieren bzw. entsprechendes zu veranlassen. Er muss sich daher das Versäumnis der Leiterin des zentralen Sekretariats als eigenes organisatorisches Verschulden zurechnen lassen, was wiederum auf den Kläger selbst durchschlägt. b) Unabhängig davon und für die Ablehnung der Wiedereinsetzung selbständig tragend trifft den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch ein weitergehender, die Wiedereinsetzung ausschließender Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Behandlung der konkreten Rechtssache. Dieser Vorwurf bezieht sich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers es trotz der im vorliegenden Fall zu verzeichnenden Besonderheiten versäumt hat, die Berufungsbegründungsfrist selbst zu prüfen und in den Fristenkalender einzutragen bzw. sein Büropersonal hierzu konkret anzuweisen. Denn selbst wenn ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen vor dem Oberverwaltungsgericht in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, so hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das geschulte und zuverlässige Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien. Insbesondere bei Unterzeichnung des eine Gerichtsentscheidung betreffenden Empfangsbekenntnisses ist der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, sich diese Entscheidung im Hinblick auf etwaige durch die Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen zu lassen und eigenständig daraufhin zu prüfen, ob die Zustellung eine Frist auslöst oder nicht. Dies gilt namentlich dann, wenn sich aufgrund von Besonderheiten des Falles entweder Schwierigkeiten bei der Fristberechnung oder aber begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Fristerfassung durch das hierfür zuständige Büropersonal ergeben. Denn der Rechtsanwalt hat einer Fristberechnung immer dann besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie durch besondere Umstände erschwert ist. Ihn trifft in diesem Fall eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868 = juris Rn. 8, vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f. und vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 V ZR 422/02 -, NJW 2003, 1528 = juris Rn. 7 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 45; Czybulka, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn.72 f.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 60 Rn. 12. Davon ausgehend lagen hier besondere Umstände vor, die für den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine erhöhte Sorgfaltspflicht begründeten. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hat er verletzt, indem er es sowohl bei Vorlage der Akten am 7. April 2011 zum Zwecke der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse als auch bei Vorlage der Akten anlässlich der Mitteilung über die Streitwertfestsetzung und auch bei Vorlage der Akten anlässlich der Fertigung der Berufungsbegründung im Parallelverfahren – 1 A 1757/09 – unterlassen hat, die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren selbst zu überprüfen und für eine Fristsicherung Sorge zu tragen. Besondere, vom Regelfall einer typischen Fristsache abweichende Umstände ergeben sich hier aus Folgendem: Am 7. April 2011, dem Tag der Zustellung der Zulassungsbeschlüsse nebst Terminsladungen in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 A 1757/09, hat die Leiterin des zentralen Sekretariats dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die beiden in diesen Verfahren übersandten Empfangsbekenntnisse zum Zwecke der Unterzeichnung vorgelegt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags lässt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob dabei auch die zugestellten Schriftstücke (Zulassungsbeschlüsse und Ladungen) nebst zugehörigen Handakten vorgelegt wurden. Soweit dies mit Blick darauf, dass die Leiterin des zentralen Sekretariats nach dem Vortrag des Klägers generell angewiesen ist, Posteingänge nach Notierung etwaiger Fristen zusammen mit den Handakten dem zuständigen Sachbearbeiter vorzulegen, auch hier der Fall war, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Fehler seiner Angestellten bei der Zuordnung der Schriftstücke und damit auch bei der Fristnotierung erkennen können und deswegen selbst eine Überprüfung der Fristsicherung vornehmen müssen. Laut Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Leiterin des zentralen Sekretariats die zugestellten Schriftstücke nur der anwaltlichen Handakte 00454/08 zugeordnet, unter welcher das Verfahren 1 A 1757/09 geführt wird, weil sie den Zulassungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – irrtümlich für Doppel im Verfahren 1 A 1757/09 gehalten hat. Dementsprechend kann dem Prozessbevollmächtigten am 7. April 2011 auch nur die Handakte zum Verfahren 1 A 1757/09 vorgelegt worden sein, was nach der geschilderten Büroorganisation bedeutete, dass auch nur in diesem Verfahren eine Frist notiert worden war. Dieser Umstand hätte dem Prozessbevollmächtigten jedoch Anlass zu einer näheren Prüfung der Fristwahrung geben müssen, weil ihm gerade nicht nur ein, sondern vielmehr zwei Empfangsbekenntnisse zur Unterzeichnung vorlagen. Ein Empfangsbekenntnis dient als Privaturkunde (§ 416 ZPO) dem Nachweis für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt der Zustellung (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entsprechend dieser Funktion ist ein Empfangsbekenntnis nur einmal zu unterzeichnen. Liegen mehrere Empfangsbekenntnisse vor, weist dies daraufhin, dass die Zustellung verschiedener fristauslösender Schriftstücke bestätigt werden soll. Schon deswegen mussten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers anlässlich der Unterzeichnung von zwei Empfangsbekenntnissen bei Vorlage nur einer Akte Zweifel an der ordnungsgemäßen Zuordnung der Posteingänge und damit auch der Fristsicherung durch seine Angestellte kommen. Dies gilt um so mehr, als die Empfangsbekenntnissen zwei verschiedene Gerichtsaktenzeichen ausweisen, nämlich das zum Verfahren 1 A 1756/09 und das zum Verfahren 1 A 1757/09, jeweils versehen mit dem Hinweis "L zum 30. Mai 2011, 11.15 Uhr, B vom 7. April 2011". Im Übrigen erfordern auch die üblichen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Rechtsanwalts, wenn ihm ein Empfangsbekenntnis zur Unterzeichnung vorgelegt wird, sich durch Kenntnisnahme vom Inhalt des zugestellten Schriftstücks zumindest davon zu überzeugen, dass es sich um das im Empfangsbekenntnis bezeichnete Schriftstück handelt, dessen Zustellung er gerade bestätigt. Bei der danach gebotenen Durchsicht der zugestellten Schriftstücke hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne weiteres erkennen können und müssen, dass es sich um Zustellungen von Schriftstücken in zwei unterschiedlichen Verfahren handelte. Denn die Zulassungsbeschlüsse vom 7. April 2011 weisen neben den unterschiedlichen Gerichtsaktenzeichen erster und zweiter Instanz im Rubrum auch im Betreff unterschiedliche Angaben ("Beförderung" einerseits und "Beurteilung" andererseits) auf. Darüber hinaus unterscheiden sie sich auch erkennbar in den Gründen. Angesichts dieser offenkundigen Unterschiede kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang nicht einwenden, dass im Rubrum beider Beschlüsse lediglich sein anwaltliches Aktenzeichen 00454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 aufgeführt war. Denn einem Rechtsanwalt muss – anders als ggf. seinem Büropersonal – schon aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen klar sein, dass im Rahmen der gerichtlichen Korrespondenz im Zusammenhang mit anhängigen Gerichtsverfahren allein das gerichtliche Aktenzeichen maßgeblich ist, anwaltliche – ebenso wie behördliche – Aktenzeichen hingegen lediglich zur Erleichterung der Zuordnung im Geschäftsbetrieb der Beteiligten angegeben werden. Dass Zustellungen in zwei verschiedenen Verfahren vorlagen, war für den Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich auch deshalb ohne weiteres erkennbar, weil ihm bekannt war, dass er zwei den Kläger betreffende Verfahren beim Oberverwaltungsgericht anhängig hatte, und weil ihm die Verfahren dementsprechend auch inhaltlich hinreichend vertraut waren. Unter den gegebenen Umständen durfte er sich daher nicht darauf verlassen, dass die Frist in beiden Verfahren ordnungsgemäß von seiner Angestellten berechnet und notiert worden war. Vielmehr hätte für ihn mit Blick auf das Vorhandensein von zwei Empfangsbekenntnissen nebst zuzustellenden Schriftstücken in zwei Verfahren, zumal bei Vorlage nur einer Akte, Veranlassung bestanden, eigenverantwortlich die ordnungsgemäße Erfassung und Berechnung der Fristen in beiden Verfahren zu überprüfen oder durch eine konkrete Anweisung an sein Büropersonal Entsprechendes zu veranlassen. Sollten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Empfangsbekenntnisse – entgegen der allgemeinen Anweisung – ohne die zugestellten Schriftstücke und ohne die zugehörigen Handakten vorgelegt worden sein, so träfe ihn auch dann ein eigenes Verschulden. Denn in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, sich bei Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse, die für ihn erkennbar Beschlüsse und Ladungen des Oberverwaltungsgerichts enthielten, diese nebst Akten im Hinblick auf etwaige durch die Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen zu lassen und eigenständig daraufhin zu prüfen, ob die Zustellungen Fristen auslösen oder nicht. Dies gilt namentlich auch deswegen, weil es für eine ordnungsgemäße Fristsicherung grundsätzlich nicht ausreicht, aufgrund allgemeiner Anweisung die Fristen vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in einem Fristenkalender einzutragen bzw. eintragen zu lassen. Vielmehr ist außerdem erforderlich, dass diese auch in den Handakten auf dem zugestellten Schriftstück vermerkt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2007 - 9 B 11.07 -, juris, Rn. 8, und vom 29. Dezember 2003 - 5 B 218.02 -, juris, Rn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 -, NJW 2003, 1528 = juris Rn. 7 f. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung ist die Vorlage der Handakten mit dem entsprechenden Schriftstück jedoch unerlässlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies getan, hätte ihm nach den vorstehenden Ausführungen auffallen müssen, dass durch die Zustellungen zwei Fristen ausgelöst worden sind, allerdings nur eine Frist, nämlich die im Parallelverfahren – 1 A 1757/09 –, im Fristenkalender notiert war. Sollten der Zustellungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 – zum Zeitpunkt der Vorlage der Empfangsbekenntnisse zum Zwecke der Unterzeichnung bereits von der Leiterin des Sekretariats an den Mandanten als vermeintliche Doppel im Verfahren 1 A 1757/09 versandt gewesen sein, sähe der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich auch in diesem Fall einem eigenen Verschuldensvorwurf ausgesetzt. Denn ein Rechtsanwalt muss zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen generell sicherstellen, dass – namentlich fristrelevante – Post erst dann aus dem Geschäftsgang der Kanzlei herausgegeben wird, wenn ihm diese zuvor zur Kenntnisnahme und Abzeichnung vorgelegt worden ist. Dass es sich insoweit um ein vereinzeltes weisungswidriges Verhalten der Leiterin des Sekretariats gehandelt hat, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon hätte auch unter diesen Umständen jedenfalls das Vorhandensein von zwei Empfangsbekenntnissen zu zwei unterschiedlichen Verfahren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers Anlass zu einer näheren Prüfung hinsichtlich Inhalts und Verbleibs der fehlenden Schriftstücke geboten, deren Zustellung zu bestätigen war. Ein entsprechendes Versäumnis geht daher zu dessen Lasten und damit auch zu Lasten des Klägers. Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers obliegende Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls bestand insbesondere auch bei der erneuten Vorlage der Akten anlässlich der gerichtlichen Mitteilung über die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes für das Berufungsverfahren vom 8. April 2011 fort. Sie verdichtete sich zu diesem Zeitpunkt sogar noch: Zum einen stand die Berufungsbegründung, von deren Notwendigkeit der Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse im Verfahren 1 A 1757/09 positive Kenntnis hatte und im Verfahren 1 A 1756/09 nach den vorstehenden Ausführungen Kenntnis hätte haben müssen, noch aus. Zum anderen war für ihn angesichts der vorläufigen Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren sowohl im Verfahren 1 A 1756/09 als auch im Verfahren 1 A 1757/09 ohne weiteres erkennbar, dass die Berufung in beiden Verfahren zugelassen worden war. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass bei der formlosen Mitteilung des Streitwertes wiederum in beiden Verfahren das anwaltliche Aktenzeichen 00454/08 angegeben war. Denn schon aus der unterschiedlichen Höhe der festgesetzten Streitwerte (der Streitwert wurde im Verfahren 1 A 1756/09 vorläufig auf 5.000,00 EUR und im Verfahren 1 A 1757/09 auf 30.000,00 EUR festgesetzt) ging unmissverständlich hervor, dass beide Verfahren sich im Stadium des Berufungsverfahrens befanden. Daher hätte die Vorlage der Akten im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – erneut – Anlass bieten müssen, selbst zu prüfen, ob die Fristen in beiden Verfahren ordnungsgemäß notiert waren. Schließlich bestand die gesteigerte Sorgfaltspflicht auch bei der letzten Vorlage der Akten aus Anlass der Abfassung der Berufungsbegründung vom 6. Mai 2011 im Verfahren 1 A 1757/09 fort. Zum einen stand zu diesem Zeitpunkt der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unmittelbar bevor. Zum anderen war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie die – wenn auch irrtümliche – Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens 1 A 1756/09 in der Berufungsbegründungsschrift vom 6. Mai 2011 zeigt, grundsätzlich bekannt, dass neben dem Verfahren 1 A 1757/09 auch noch das vorliegende Verfahren beim Oberverwaltungsgericht anhängig war. Mit Blick darauf sowie in Kenntnis dessen, dass beide Verfahren inhaltlich zusammenhängen, wäre er gehalten gewesen, neben der Akte zum Verfahren 1 A 1757/09 auch die Handakte zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. Bei Durchsicht derselben hätte er, trotz Fehlens des – an den Mandanten verschickten – Zulassungsbeschlusses und der Terminsladung jedenfalls wegen der vorgenannten Streitwertfestsetzung Anlass zu Zweifel haben müssen, ob nicht auch in diesem Verfahren die Berufung zugelassen worden war. Durch entsprechende Nachforschungen, namentlich durch Nachfrage beim Oberverwaltungsgericht, hätte er den Lauf der Frist erkennen können und noch fristgerecht vor Ablauf derselben eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO beantragen können. Das Oberverwaltungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Eingang der Berufungsbegründungsschrift vom 6. Mai 2011 umgehend auf das Fehlen der zweiten Berufungsbegründung hinzuweisen. Vielmehr war angesichts der in beiden Verfahren zurückgesandten Empfangsbekenntnisse davon auszugehen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Fristlauf bekannt war und er die erst am 9. Mai 2011 ablaufende Frist ausschöpfen wollte. Die wiederholte Verletzung der wegen der Besonderheiten des Falles gesteigerten Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Fristwahrung war auch ursächlich dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erkannt hat, dass die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren nicht notiert worden war und die Frist zur Begründung der Berufung deshalb versäumt wurde. Darin ist ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO zu sehen, welches es ausschließt, dem Widereinsetzungsantrag zu entsprechen. An dieser Beurteilung ändert unter dem Gesichtspunkt einer ggf. zugunsten des Klägers durchschlagenden Mitverantwortlichkeit des Gerichts an dem Fristversäumnis auch der Umstand nichts, dass bei Zustellung des Zulassungsbeschlusses und der Terminsladung vom 7. April 2011 sowie bei Übersendung der Mitteilung von der Streitwertfestsetzung vom 8. April 2011 im vorliegenden Verfahren seitens des Oberverwaltungsgerichts – fehlerhaft – das anwaltliche Aktenzeichen 00454/08 zum Parallelverfahren – 1 A 1757/09 – angegeben worden ist. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst diese Falschbezeichnung maßgeblich mit verursacht, indem er wiederholt auch im vorliegenden Verfahren das genannte Aktenzeichen neben dem – korrekten – Aktenzeichen 00564/07 verwendet hat, ohne entsprechend kenntlich zu machen, welches der beiden Aktenzeichen nunmehr das maßgebliche sein soll (vgl. etwa Schriftsatz vom 17. Juli 2009, mit dem die Zulassung der Berufung beantragt wurde, sowie Schriftsatz vom 13. Mai 2011, mit dem die Übersendung des Zulassungsbeschlusses, der Ladung und des Empfangsbekenntnisses im vorliegenden Verfahren erbeten wurde). Zum anderen tritt bei wertender Betrachtung der Verursachungsbeiträge für das Fristversäumnis das Versehen des Gerichts mit Blick darauf, dass der Gegenstand der Zustellung, nämlich Zulassungsbeschluss und Terminsladung im vorliegenden Verfahren – 1 A 1756/09 –, jedenfalls für den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eindeutig anderweitig erkennbar war, gegenüber dessen Versäumnissen als nachrangig zurück. Denn allein die Nennung des unzutreffenden – im Rahmen der gerichtlichen Korrespondenz wie dargelegt unmaßgeblichen – anwaltlichen Aktenzeichens entband diesen nicht von seiner eigenen Verpflichtung, die ihm übertragene Prozessvertretung im Interesse seiner Mandantschaft gewissenhaft und ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hierzu gehört namentlich, den Inhalt von fristauslösenden Schriftstücken, deren Zustellung mittels Empfangsbekenntnis bestätigt wird, zur Kenntnis zu nehmen und bei Bestehen von Unregelmäßigkeiten das zur Fristsicherung jeweils Gebotene rechtzeitig zu veranlassen. Dies galt vorliegend umso mehr, als den Prozessbevollmächtigten des Klägers – wie ausgeführt – wegen der besonderen Umstände des Falles eine gesteigerte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Fristwahrung traf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.