Beschluss
6 B 35/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos; Revisionszulassungsgründe nach §132 Abs.2 Nr.1–3 VwGO lagen nicht vor.
• Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gleichzurechnen (§85 Abs.2 ZPO i.V.m. §173 VwGO); dies ist mit dem Grundgesetz vereinbar und rechtfertigt regelmäßig die Versagung der Wiedereinsetzung.
• Grundrechtliche Belange (z. B. Art.12 GG) führen nicht ohne Weiteres dazu, die Zurechnung des Vertreterverschuldens auszuschließen; nur in außergewöhnlichen Fällen unzweifelhaft unzureichenden Rechtsschutzes käme eine abweichende Bewertung in Betracht.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Befangenheitsfehler der Vorinstanz liegt nicht vor; die Anforderungen an Revisionszulassung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Vertreterverschulden und Nichtzulassung der Revision bei berufsbezogener Prüfung • Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos; Revisionszulassungsgründe nach §132 Abs.2 Nr.1–3 VwGO lagen nicht vor. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gleichzurechnen (§85 Abs.2 ZPO i.V.m. §173 VwGO); dies ist mit dem Grundgesetz vereinbar und rechtfertigt regelmäßig die Versagung der Wiedereinsetzung. • Grundrechtliche Belange (z. B. Art.12 GG) führen nicht ohne Weiteres dazu, die Zurechnung des Vertreterverschuldens auszuschließen; nur in außergewöhnlichen Fällen unzweifelhaft unzureichenden Rechtsschutzes käme eine abweichende Bewertung in Betracht. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Befangenheitsfehler der Vorinstanz liegt nicht vor; die Anforderungen an Revisionszulassung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erfüllt. Der Kläger begehrte ein Zeugnis über das Bestehen des schriftlichen Teils der Zweiten ärztlichen Prüfung (Frühjahr 2013). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; diese wurde vom Berufungsgericht zugelassen, aber die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Das Berufungsgericht verwies die Unzulässigkeit der Berufung auf das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers und versagte die Wiedereinsetzung. Der Kläger rügte hiergegen Grundrechtsverletzungen, Gehörs- und Befangenheitsverstöße und beantragte die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsvoraussetzungen nach §132 VwGO und die Vereinbarkeit der Zurechnung des Vertreterverschuldens mit grundrechtlichen Schutzgütern. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 (grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor, weil keine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage vorgetragen wurde. • Auch eine Divergenz im Sinne des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO ist nicht dargelegt; es fehlt an der Benennung eines konkret bestimmten abstrakten Rechtssatzes, der der Entscheidung der Vorinstanz widerspricht. • Die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nach §85 Abs.2 ZPO i.V.m. §173 VwGO bleibt verfassungsgemäß. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und ist mit Art.19 Abs.4 GG vereinbar; materiell-rechtliche Grundrechte wie Art.12 GG rechtfertigen nur in außergewöhnlichen Fällen eine abweichende Behandlung, wenn sonst unverzichtbare Erfordernisse des Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären. • Die Folgen der Zurechnung (dauerhafte Verwehrung des Zugangs zum Arztberuf) sind nicht so schwerwiegend, dass sie verfassungsrechtlich als "schlechterdings unerträglich" einzustufen wären; das Prüfungsverfahren bot Möglichkeiten der Rechtskontrolle und war insgesamt verfassungsgemäß ausgestaltet. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich: das Berufungsgericht hat das Vorbringen gewürdigt und nachvollziehbar begründet; es muss nicht jeden Vorbringenspunkt im eigenen Wortlaut behandeln. • Die Befangenheitsrügen sind unbegründet. Die Entscheidung über die Ablehnung war nicht willkürlich; der Verwaltungsgerichtshof hat erklärt, dass die Richter nach Eingang des klägerischen Vortrags entschieden und diesen erwogen haben. • Weitergehende Verfahrensmängel oder divergierende Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen anderer Gerichte oder des EGMR, rechtfertigen keine Revisionszulassung, weil sie für die vorinstanzliche Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz noch ein tatbestandlicher Verfahrensmangel vorliegt, der die Revision eröffnet hätte. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger durch das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen; diese Zurechnung ist verfassungsgemäß und führt hier nicht zu einem unvertretbaren Entzug des Rechtsschutzes. Mangels hinreichender Zulassungsgründe bleibt damit die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen und der Kläger erhält keine weitere Überprüfung der inhaltlichen Prüfungsentscheidung.