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Beschluss

19 A 4125/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0729.19A4125.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin verweist in ihrem Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des schriftlichen Verweises des Schulleiters des D. -G. -Gymnasiums X. vom 29. November 2018, der sich durch ihren Schulwechsel im Rechtssinn erledigt hat, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ein Rehabilitationsinteresse zu Unrecht verneint. Es liege ein atypischer Sachverhalt vor, weil der Schulleiter den schulordnungsrechtlichen Verweis wegen angeblicher Falschaussagen als Reaktion auf Beschwerden ihrer Familie erlassen habe. Die Stigmatisierung als Lügnerin gegenüber Lehrern, Mitschülern und Eltern habe bis in die Zukunft Bestand, sowohl an ihrer alten als auch an ihrer neuen Schule. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme kann unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses vorliegen, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn der betroffenen Schülerin haben kann. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen genügt, weil der Einfluss der Ordnungsmaßnahme auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung typischerweise nicht abzusehen ist. Insbesondere kann sich ein Rehabilitationsinteresse daraus ergeben, dass der Vorfall gegenüber ihren Mitschülern, der Schule, den Lehrern und der Elternschaft, also in der Schulöffentlichkeit oder sogar in der örtlichen Presse bekannt geworden ist. Hingegen besteht in der Regel kein Rehabilitationsinteresse mehr, wenn die Schülerin die Schule verlassen hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 19 E 435/18 -, juris, Rn. 7, und vom 21. September 2018 ‑ 19 A 2613/17 -, juris, Rn. 13 ff., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW erteilten schriftlichen Verweises, weil sie keine konkreten Tatsachen mitgeteilt hat, aus denen der Senat für ihren Einzelfall trotz des erfolgten Schulwechsels auf die abstrakte Möglichkeit späterer schulischer oder beruflicher Nachteile schließen könnte. Insoweit reicht es nicht aus, dass sie als Betroffene die von ihr beanstandete Maßnahme subjektiv als stigmatisierend empfindet. Die Klägerin bewegt sich nicht mehr in der Klassen-/Schulgemeinschaft und in dem Kreis der Lehrkräfte, des Schulleitungspersonals und weiterer Schulangestellter, die von dem schriftlichen Verweis Kenntnis erlangt haben könnten. Dass die Klägerin an der neuen Schule mit dem Verweis oder den zugrundeliegenden Vorfällen konfrontiert worden wäre, hat sie weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren vorgetragen. Dies ist auch nicht zu erwarten, da die Daten über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nicht zu den Daten gehören, welche die abgebende Schule bei einem Schulwechsel stets an die aufnehmende Schule übermittelt (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (GV. NRW. S. 282)). Ein Rehabilitationsinteresse ergibt sich daher auch nicht aus der Begründung des streitgegenständlichen schriftlichen Verweises vom 29. November 2018, weil aus den genannten Gründen auch davon keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind. Im Übrigen verändert der Umstand, dass Beschwerden ihrer Eltern zum Beleg für das der Klägerin vorgehaltene Fehlverhalten herangezogen werden, nicht die Qualität der Vorwürfe und wird die Klägerin entgegen der Darstellung im Zulassungsvorbringen nicht als pathologische Lügnerin dargestellt, sondern werden ihr konkrete Falschaussagen vorgeworfen, die für sich genommen nicht besonders gravierend sind, aber nach Würdigung des Schulleiters in ihrer Häufung die Erziehungsarbeit der Schule letztlich nachhaltig gestört haben. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich und höchstrichterlich nicht geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. Die Klägerin hat keine solche Grundsatzfrage formuliert. Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung sinngemäß damit begründet, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei, auf Beschwerden mit Sanktionen zu reagieren, betrifft dies die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen schriftlichen Verweises, aber nicht die hier entscheidungserhebliche Frage des Bestehens eines Feststellungsinteresses. III. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe keine Hinweise erteilt, dass es Zweifel an der Zulässigkeit der Klage habe und ihr Vortrag zur Begründung eines Rehabilitationsinteresses nicht ausreiche. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, und vom 5. März 2018 - 1 BvR 1011/17 -, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18, und vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 -, juris, Rn. 26, sowie Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 -, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 19 A 2706/18.A -, juris, Rn. 38 m. w. N. Nach diesem Maßstab musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Verfahrensverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen würde, ob das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin ausreichend ist, um ein Rehabilitationsinteresse zu begründen, zumal die Bezirksregierung in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich auf das fehlende Fortsetzungsfeststellungsinteresse und die diesbezüglichen Anforderungen hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).