Beschluss
19 E 756/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.19E756.23.00
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Leitsätze
Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe hinsichtlich aller vier Anträge keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. I. Die mit dem Antrag zu 1. sinngemäß begehrte Verpflichtung des Beklagten, über die ihm, dem Kläger, vom bischöflichen W.-Berufskolleg im Abgangszeugnis vom 2. Juli 2021 erteilten Noten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Bezirksregierung und das Verwaltungsgericht haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keine hinreichend substantiierten Einwände gegen seine Noten in diesem Zeugnis erhoben hatte. Dieser Substantiierungsmangel besteht auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen unter I. seiner Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2023 fort (1.). Ungeachtet dessen lassen sich den Rügen des Klägers auch keine auf hinreichende Erfolgsaussichten führenden Bewertungsfehler entnehmen (2.). 1. Voraussetzung für den Anspruch eines Schülers oder Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Leistungen ist, dass er gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt. Er muss konkret darlegen, in welchen Punkten die Bewertung seiner schulischen Leistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist. Ist das der Fall, sind an das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen keine hohen Anforderungen zu stellen. Als unsubstantiiert können Einwendungen nur dann angesehen werden, wenn sich der Schüler oder Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Leistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Allgemein zum Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑, BVerwGE 165, 202, juris, Rn. 28 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 ‑ 19 A 945/19 ‑, juris, Rn. 9; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 789. Selbst diese niedrigen Anforderungen an die notwendige Substantiierung von Bewertungsfehlern verfehlt der Kläger im vorliegenden Fall. Seine Widerspruchsbegründung vom 15. Oktober 2021 erschöpft sich zu diesem Punkt in dem pauschalen Hinweis auf die „außerordentlich große Diskrepanz“ der Noten im streitgegenständlichen Abgangszeugnis im Vergleich zu denjenigen des ersten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 verbunden mit dem ebenfalls nicht näher konkretisierten Vorwurf an die Versetzungskonferenz, er habe „für seine angeblichen Fehlzeiten und die ihm nicht mögliche Teilnahme am Distanzunterricht ‚abgestraft‘ werden“ sollen. Wegen Fehlens inhaltlicher Einwände gegen konkrete Bewertungen hat die Bezirksregierung den genannten Hinweis zutreffend als unsubstantiiert zurückgewiesen. Auch die Beschwerdebegründung des Klägers vom 11. Dezember 2023 erschöpft sich darin, den angeblichen „eklatanten Widerspruch“ zu seinen zuvor bis März 2021 erbrachten Leistungen in zehn Fächern mit den jeweiligen Notendifferenzen einzeln aufzuzählen. Weshalb die jeweiligen Endnoten in diesen Fächern trotz seiner unstreitig erheblichen Fehlzeiten bewertungsfehlerhaft sein sollen, bleibt auch weiterhin offen. Stattdessen vertritt er die unzutreffende Rechtsauffassung, angesichts dieser außergewöhnlichen Diskrepanzen zur früheren Benotung „dürfte eine Beweislastumkehr angezeigt sein.“ 2. Ungeachtet dessen führen die vom Kläger zum Beleg seiner Behauptung, die Notenvergabe sei „willkürlich“ nur zum „Abstrafen“ für Fehlzeiten und die nicht mögliche Teilnahme am Distanzunterricht erfolgt, im Beschwerdeverfahren angeführten verschiedenen Leistungen und Leistungsentwicklungen in den Fächern Biologie, Kunst, Musik, Mathematik, Deutsch/Kommunikationswissenschaften, Sport, Italienisch, Religionslehre sowie Gesellschaftslehre mit Geschichte nicht auf hinreichende Erfolgsaussichten, weil der Kläger damit auch der Sache nach keinen Bewertungsfehler aufzeigt. Für die sinngemäß geltend gemachten sachfremden Erwägungen der Lehrer bei der Notenvergabe bieten die angeführten Leistungen und Leistungsentwicklungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger beruft sich für die Fächer Erziehungswissenschaften, Biologie, Kunst, Musik, Mathematik, Deutsch/Kommunikationswissenschaften, Sport, Italienisch und Religionslehre jeweils auf die um eine oder teilweise auch um zwei Noten bessere Bewertung im vorangegangenen Halbjahreszeugnis vom 29. Januar 2021. Damit übersieht er, dass eine Verschlechterung des Notenbilds im Zeugnis an sich gesehen nichts für eine Sachwidrigkeit hergibt, sondern in aller Regel auf einer Verschlechterung der vom Schüler erbrachten Leistungen beruht. Dies gilt insbesondere, wenn ‑ wie hier ‑ wegen erheblicher Fehlzeiten Lücken bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffs naheliegen und damit ein nachvollziehbarer Grund für eine Verschlechterung der Noten auf der Hand liegt. Für eine gegenteilige Annahme, insbesondere dafür, dass die Lehrer sich bei der Vergabe der Zeugnisnoten von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, bedarf es danach greifbarer Anhaltspunkte, wie etwa unsachlicher Anmerkungen oder einer nicht mehr nachvollziehbaren Gesamtnotenbildung. Solche folgen indessen nicht aus den vom Kläger weiter angeführten vermeintlichen Diskrepanzen zwischen verschiedenen im hier maßgeblichen zweiten Halbjahr 2020/2021 erbrachten Einzelleistungen in einzelnen Klausuren (Erziehungswissenschaften, Biologie, Mathematik, Italienisch, Gesellschaftslehre mit Geschichte) oder bei sonstigen Arbeiten (Kunst, Musik, Sport). Nichts anderes gilt, soweit ihm die jeweiligen Fachlehrer eine „herausragende sprachliche Darstellung“ (Deutsch/Kommunikationswissenschaften) und einen „hohen Wissensstand“ (Religionslehre) attestiert haben oder er im dritten Quartal bessere Noten als auf dem Zeugnis erhalten hat (Mathematik). Denn einzelne schriftliche Arbeiten oder sonstige Einzelleistungen stellen ebenso wie die Leistungen im dritten Quartal nur einen Teil der für die Vergabe der abschließenden Zeugnisnote relevanten Leistungen dar, die insbesondere auch sonstige Leistungen wie die mündliche Mitarbeit oder auch die Leistungen im vierten Quartal des Schuljahres umfassen, vgl. § 8 Abs. 1 APO-BK i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. Mangels substantiierter Bewertungsrügen besteht weder für den Senat noch bestand für das Verwaltungsgericht Veranlassung, die nunmehr vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochenen Leistungsbewertungen der Lehrer über seine Leistungen in der „Jahrgangsstufe 11/2 des Schuljahres 2020/2021“ sowie die am W.-Berufskolleg über ihn geführte Schülerakte beizuziehen. II. Ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen für die Anträge zu 2. bis 4., mit denen der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anberaumung von vier Feststellungsprüfungen durch Mitteilung vom 15. Juni 2021 (Antrag zu 2.), der wegen 56 unentschuldigter Fehlstunden ausgesprochenen Missbilligung vom 15. Juni 2021 (Antrag zu 3.) und der unter dem 15. Juni 2021 ausgesprochenen Attestpflicht (Antrag zu 4.) begehrt. Für sie hat das Verwaltungsgericht von einer Trennung und einer Anhörung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG abgesehen, weil sie sämtlich auch unabhängig vom beschrittenen Rechtsweg unzulässig sind. Es fehlt jedenfalls an einem berechtigten Interesse an den begehrten Feststellungen. Der Kläger beruft sich hinsichtlich seiner Anträge zu 3. und 4. auf ein Rehabilitationsinteresse, weil er auch nach Kündigung des Schulvertrags ein fundamentales Interesse an der Bereinigung der Schulakte und der Richtigstellung willkürlicher Bewertungen und von Falschbehauptungen (56 Stunden unentschuldigten Fehlens) habe. Welche nachteiligen Auswirkungen sich aufgrund der mit den Anträgen zu 2. bis 4. zur Überprüfung gestellten Maßnahmen für den schulischen oder beruflichen Werdegang des Klägers noch ergeben sollen, nachdem seine Mutter mit Schreiben vom 17. August 2021 den Schulvertrag mit dem W.-Berufskolleg gekündigt und er die Schule nach dem Schuljahresende 2020/2021 verlassen hat, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vgl. zum Rehabilitationsinteresse betreffend erledigte Schulordnungsmaßnahmen nach Verlassen der Schule OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).