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Beschluss

19 A 544/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0209.19A544.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. I. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Rügen der Klägerin greifen nicht durch, dass die Bewertung ihres Vorbringens zur Zwangsprostitution eine Überraschungsentscheidung darstelle (dazu 1.), ihr wesentliches Vorbringen zur Vernetzung der „Madame“ in Italien und Nigeria nicht zur Kenntnis genommen worden sei (dazu 2.), schließlich, dass das Verwaltungsgericht die zur Corona-Situation in Nigeria herangezogenen Erkenntnisse nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe (dazu 3.). 1. Es liegt keine das rechtliche Gehör der Klägerin verletzende Überraschungsentscheidung vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinn überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N., Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A ‑, juris, Rn. 10, vom 13. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 3, vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben war die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Klägerin zu ihrer Zwangsprostitution in Italien seien nicht glaubhaft (S. 9 des Urteils), nicht überraschend. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 ‑ 1 A 1555/20.A ‑, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. So liegt der Fall hier. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, in Italien unter Drohungen dazu gezwungen worden zu sein, mit Männern zu schlafen (S. 3 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Hierzu hat der Einzelrichter zwei Nachfragen an die Klägerin gerichtet. Bereits in ihrer Klagebegründung vom 27. April 2018 hat sie diese Umstände vorgebracht. Weder in der Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin indes dazu Stellung genommen, dass sie in der Anhörung vor dem Bundesamt abweichend hiervon angegeben hat, Italien in Richtung Deutschland verlassen zu haben, „weil sie das Gefühl gehabt habe, dass sie die Tante ihrer Freundin zur Prostitution habe zwingen wollen“ (S. 3 des Bescheids vom 26. Januar 2018). Diese Abweichung war in einer Weise offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, die Klägerin hiermit gesondert zu konfrontieren. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Zwangsprostitution in Italien als wahr unterstellt hätte und davon im Urteil in gehörsverletzender Weise abgerückt wäre. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht wesentliches Vorbringen der Klägerin gänzlich unberücksichtigt gelassen, indem es in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts ausschließlich ausführt, ein Fluchtgrund betreffend Nigeria scheide schon deshalb aus, weil „die Tante der Freundin nach Angaben der Klägerin in Italien (lebt) und nicht in Nigeria“ (S. 9 des Urteils). Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, schon in der Klagebegründung vorgetragen zu haben, dass die Frau, die sie zur Zwangsprostitution gezwungen habe, familiär und finanziell in Nigeria vernetzt sei. Ein Gehörsverstoß liegt dann nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – Vorbringen nicht mangels Kenntnisnahme unberücksichtigt gelassen hat, sondern weil es gänzlich unsubstantiiert ist. Die auch in der Klagebegründung nur ganz allgemeinen und generellen Behauptungen, wonach die Frau „familiäre Kontakte nach Nigeria (hatte) und (…) dort offensichtlich auch zu Besuch“ war, mussten das Verwaltungsgericht nicht zu einer eingehenderen Befassung mit diesem Vorbringen bewegen. Unabhängig davon ist die Bewertung, ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021, a. a. O., Rn. 22. 3. Soweit die Klägerin einen Gehörsverstoß darin sieht, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen zur Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie in Nigeria nicht in der Erkenntnisliste aufgeführt oder sonst in das Verfahren eingeführt worden seien, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Es trifft zu, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 ‑ 1 A 297/21.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 21. Juli 2021, a. a. O., Rn. 30. Selbst die unterbliebene Einführung von entscheidungserheblich herangezogenen Erkenntnismitteln führt nicht automatisch zur Annahme eines relevanten, d. h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht dargelegt. Ein Gehörsverstoß ist schon deshalb nicht dargelegt, weil für eine schlüssige Gehörsrüge nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes genügt, sondern darüber hinaus substantiiert darzulegen ist, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 ‑ 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 ‑ 9 B 71.85 -, NJW 1986, 3221, juris, Rn. 6, und vom 12. Dezember 2000 ‑ 11 B 76.00 ‑, NJW 2001, 841, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 11, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, juris, Rn. 30, vom 23. Januar 2002 ‑ 21 A 1590/01.A -, juris, Rn. 12, und vom 19. November 2001 ‑ 8 A 2152/01.A ‑, juris, Rn. 11; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 127 ff. Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag verweist allgemein auf die wirtschaftliche Situation und deren Auswirkungen auf Frauen in Nigeria (S. 11 bis 13 des Zulassungsantrags). Auf die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten verwerteten Erkenntnisquellen (S. 11 bis 16 des Urteils) geht die Klägerin hingegen nicht ein und legt nicht dar, was sie bei deren Kenntnis konkret vorgetragen hätte. Unabhängig davon lässt der Zulassungsantrag unberücksichtigt, dass nicht jeder „Fehler“ in einer Erkenntnismittelliste oder jegliche Verwertung eines in einer Erkenntnismittelliste nicht aufgeführten Erkenntnismittels eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indiziert. Denn rechtliches Gehör ist nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen, sondern zu den darin enthaltenen tatsächlichen Angaben und Einschätzungen zu gewähren. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2019 ‑ 1 Bf 337/18.AZ ‑, juris, Rn. 9 f. m. w. N. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, 1. ob nigerianischen Frauen, die in Italien Opfer von Zwangsprostitution geworden sind, im Fall der Rückkehr nach Nigeria Opfer von Verfolgung werden, wenn die Täter in Italien wohnen, aber nach Nigeria Verbindungen (familiär und finanziell) haben, 2. ob nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die in dieser Weise Opfer von Menschenhandel in Form der Zwangsprostitution waren, eine verfolgte soziale Gruppe sind, bei denen der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen der kriminellen Netzwerke zu bieten, 3. ob bei alleinstehenden nigerianischen Frauen im Fall der Rückkehr vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu bejahen sind. Die Fragen zu 1. und 2. rechtfertigen schon deshalb keine Berufungszulassung, weil nicht ersichtlich ist, dass sie sich in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Das Verwaltungsgericht hat bereits das Vorbringen der Klägerin zur Zwangsprostitution an sich für unglaubhaft gehalten; Zulassungsgründe greifen hiergegen – wie oben ausgeführt – nicht durch. Die Fragen verfehlen damit bereits die entscheidungserhebliche Begründung des angefochtenen Urteils. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 ‑ 5 B 15.19 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 ‑ 19 A 1640/21.A ‑, juris, Rn. 10 f., vom 6. August 2021 ‑ 19 A 3591/20.A ‑, juris, Rn. 12, vom 3. August 2021 ‑ 19 A 3526/20.A ‑, juris, Rn. 17, und vom 1. Februar 2010 ‑ 8 A 84/10.A ‑, juris, Rn. 4; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152. Unabhängig davon ist nicht dargelegt, dass die Fragen zu 1. und 2. in generalisierender Weise klärungsfähig sind, da sie einzelfallabhängig sind und von weiteren individuellen Umständen abhängen. Die Frage zu 3. ist – soweit sie überhaupt in generalisierender Weise klärungsfähig ist – nicht mehr klärungsbedürftig, weil Fragen im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris. Der Zulassungsantrag zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen auf, auch nicht hinsichtlich alleinstehender Frauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).