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Urteil

10 K 1072/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0426.10K1072.21.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der B.      -F.        -Realschule in X.         vom 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L.    vom 1. Februar 2021 rechtswidrig gewesen ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der B. -F. -Realschule in X. vom 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 1. Februar 2021 rechtswidrig gewesen ist. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2020/21 die siebte Klasse an der B. -F. -Realschule in X. (im Folgenden: Schule). Mit Schreiben vom 18. November 2020 lud die Schulleiterin die Eltern der Klägerin wegen einer beabsichtigten Ordnungsmaßnahme wegen „unerlaubtes Filmen mit dem Handy im Unterricht“ zu einem Gespräch ein. Am 3. Dezember 2020 trafen die Schulleiterin, die Klassenlehrerin der Klägerin, die Klägerin und ihre Mutter zusammen. In dem hierüber seitens der Schule gefertigten „Beschlussprotokoll“ wird ausgeführt, am Elternsprechtag hätten sich Mitschüler der Klägerin bei der Klassenlehrerin darüber beklagt, dass sie und die Lehrerin Frau M. im Unterricht auf einem bei [...] hochgeladenen Video zu sehen seien. Die Videoaufnahmen hätten die Klägerin und die Mitschülerin A. gemacht. Die Klägerin habe erklärt, sie habe lediglich mitgemacht, das Handy sei von ihrer Mitschülerin gewesen, die auch die Filmaufnahmen angefertigt habe. Die Schulleiterin und die Klassenlehrerin hätten darauf hingewiesen, dass es moralisch auch verwerflich sei, bei so etwas mitzumachen und die Mitschülerin nicht davon abzuhalten. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 beschloss die Schulleiterin den vorübergehenden Ausschluss der Klägerin vom Unterricht am 4. Dezember 2020 und die Anfertigung eines Entschuldigungsbriefes an Frau M. . In dem für den Bescheid verwendeten Formularvordruck ist unter Art des Fehlverhaltens Verstoß gegen die Schulordnung angekreuzt und handschriftlich „Unerlaubtes Filmen während des Unterrichts“ ergänzt. Weiter heißt es, nachdem andere erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 SchulG nicht bewirkt haben, das Fehlverhalten zu ändern, ist die Ordnungsmaßnahme beschlossen worden; das Beschluss-Protokoll wird postalisch nachgereicht. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, andere erzieherische Maßnahmen hätten genügt. Die Bezirksregierung L. , an die die Schulleiterin den Widerspruch abgegeben hatte, wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2021 zurück. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Schüler habe alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule hindere und in den Rechtskreis von Lehrern und Mitschülern eingreife. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin verstoßen. Sie habe gemeinsam mit Mitschülern während des Unterrichts gefilmt und diese Aufnahmen veröffentlicht. Allein schon die Beteiligung am Filmen während des Unterrichts und an dem Weiterleiten ins Internet stelle eine Pflichtverletzung dar. Die Maßnahme sei erforderlich. Bei dem Unterrichtsausschluss handle es sich noch um eine der mildesten Ordnungsmaßnahmen. Die Maßnahme sei angemessen. Sie solle die Klägerin anregen, ihr Verhalten zu reflektieren und über die Folgen nachzudenken. Aus Sicht der Schule diene die Ordnungsmaßnahme dazu, wieder einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit nachgehen zu können und für einen respektvollen Umgang und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Schülern zu sorgen. Das Filmen von anderen Personen müsse zu deren Schutz unterbunden werden. Nach ausführlicher Interessenabwägung komme sie, die Bezirksregierung, zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Schule, die auch die Interessen der Mitschüler vertrete, überwiege. Die Verhältnismäßigkeit sei gegeben. Mit ihrer am 1. März 2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin weiter vor, sie sei beim Filmen dabei gewesen, sie habe aber an diesem Fehlverhalten nicht durch ihr aktives Handeln mitgewirkt. Sie selbst habe nicht gefilmt, kein eigenes Handy benutzt und auch das beanstandete Video nicht auf einer Internetplattform veröffentlicht. Die Ordnungsmaßnahme sei daher rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass sie zwar mitbekommen habe, dass ihre seinerzeitige Sitznachbarin und Freundin A. gefilmt habe, sie selbst habe nur daneben gesessen. Später sei ihr Handy von der Klassenlehrerin durchsucht worden, es sei darauf nichts gefunden worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2021 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Schulleiterin ist in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, dass nach Bekanntwerden des Vorfalles am Elternsprechtag Mitschüler befragt worden seien und diese bekundet hätten, dass die Klägerin zusammen mit A. , ihrer, jedenfalls seinerzeit, besten Freundin, die Filmaufnahmen gefertigt habe. Auch wenn der Klägerin nicht unterstellt werde, selbst gefilmt zu haben, so wäre es doch ihre Pflicht gewesen, A. vom Filmen abzuhalten, jedenfalls aber A. und ihr Verhalten bei der Klassenlehrerin zu melden. A. habe auch Unterrichtsausschluss erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der im Bescheid vom 3. Dezember 2020 für den Folgetag ausgesprochene vorübergehende Ausschluss vom Unterricht hat sich durch Zeitablauf erledigt, § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.05.2019 – 19 E 435/18 – juris. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterrichtsausschlusses. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme kann unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses vorliegen, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn der betroffenen Schülerin haben kann. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen genügt, weil der Einfluss der Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung typischerweise nicht abzusehen ist. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort sowie Beschlüsse vom 8. März 2016 – 19 A 108/14 –, Rn. 3, juris, und 29. Juli 2021 – 19 A 4125/19 –, Rn. 8, juris. Nach diesen Maßstäben ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterrichtsausschlusses gegeben. Sie besucht weiterhin die betreffende Schule, derzeit in der neunten Klasse, und wird sie voraussichtlich auch noch ein Jahr besuchen, um dort ihren Abschluss zu machen. Die Schulordnungsmaßnahme kann damit weiterhin nachteilige Auswirkungen auf ihre schulische Laufbahn haben. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der B. -F. -Realschule in X. vom 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 1. Februar 2021 ist rechtswidrig gewesen. Rechtsgrundlage für den Unterrichtsausschluss ist § 53 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) in der seinerzeitigen Fassung gewesen. Der Bescheid vom 3. Dezember 2020 ist zwar nicht schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil er unter Verwendung eines Formulars und im Wesentlichen ohne nähere Begründung entgegen § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, und Darstellung der Ermessenserwägungen ergangen ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2022 – 19 B 282/22 -, juris. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage - und damit im vorliegenden Fall entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage - ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie hat grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid seine endgültige und für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zugrunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 –, Rn. 22, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 19 A 508/16 –, Rn. 7; beide juris. Der Bescheid vom 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 1. Februar 2021 genügte den Begründungsanforderungen. Zunächst wurde das Beschlussprotokoll zum Bescheid nachgereicht, aus dem sich der von der Schulleiterin zugrunde gelegte Sachverhalt, das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten sowie einzelne Erwägungen ergeben. Weiter hat die Bezirksregierung die Überlegungen mitgeteilt, die sie bei der Interessenabwägung für wesentlich hielt. Der Bescheid vom 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 1. Februar 2021 ist aber rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SchulG NRW nicht eingehalten wurden. Nach § 53 Abs. 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Die danach erforderliche Voraussetzung einer Pflichtverletzung der Klägerin bzw. ein ihr zuzurechnendes schulisches Fehlverhalten, § 53 Abs. 1 Satz 2 bzw. 4 SchulG NRW lag nicht vor. Unstreitig hat die Mitschülerin A. mit ihrem Mobiltelefon im Unterricht gefilmt und die Videoaufnahmen später auf [...] eingestellt. Dass die Klägerin selbst gefilmt und die Aufnahmen dann veröffentlicht hat, ist seitens der Schule nicht hinreichend dargelegt. Diesbezügliche Aussagen von nicht benannten Mitschülern, die die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung von der Schulleiterin ohne weitere Details erwähnt hat, lassen sich den Akten, insbesondere dem Beschlussprotokoll nicht entnehmen. In welcher Form sich die Klägerin an den Filmaufnahmen aktiv beteiligt haben soll, lässt sich den Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen. Auch der Widerspruchsbescheid spricht indifferent davon, dass die Klägerin daran beteiligt gewesen sei im Unterricht Videoaufnahmen gefertigt zu haben. Die Schulleiterin ist letztlich nicht von einem gesicherten Sachverhalt einer aktiven Beteiligung der Klägerin an den Filmaufnahmen ausgegangen, sondern wirft der Klägerin im Kern vielmehr ein Unterlassen vor. Nach dem Beschlussprotokoll haben die Schulleiterin und die Klassenlehrerin dem Einwand der Klägerin, dass sie nicht selbst gefilmt habe, nicht widersprochen, sondern darauf hingewiesen, dass „es moralisch auch verwerflich ist, bei so etwas mitzumachen und die Mitschülerin nicht davon abzuhalten.“ Dem entspricht auch die Einlassung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin zumindest der Klassenlehrerin hätte melden sollen, dass A. gefilmt habe. Das Unterlassen, ihre Mitschülerin vom Filmen abzuhalten und sie der Klassenlehrerin zu melden, stellte jedoch keine Verletzung von Pflichten der Klägerin dar. Denn die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Mitschülerin nicht eine Garantenstellung, d.h. die Klägerin muss nicht dafür einstehen, dass die Mitschülerin sich pflichtgemäß verhält und nicht andere Rechtsgüter verletzt. Dementsprechend ist der Klägerin auch nicht A. s Fehlverhalten zuzurechnen gewesen. Vielmehr ist es Sache der Schule und Teil deren Erziehungsarbeit, die Mitschülerin zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Selbst wenn eine Pflichtverletzung der Klägerin in Form eines pflichtwidrigen Unterlassens angenommen würde, wäre die Ordnungsmaßnahme des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Es fehlen konkrete Erwägungen dazu, dass im Falle der Klägerin erzieherische Einwirkungen nicht ausreichend gewesen wären, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW, sondern ein dergestaltes Fehlverhalten der Klägerin von solchem Gewicht war, dass Erziehungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW und auch leichtere Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichten. Der Unterrichtsausschluss ist gemessen am Katalog des § 53 Abs. 3 SchulG NRW immerhin eine Ordnungsmaßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Die Schulleiterin hat ausweislich des Beschlussprotokolls auch nicht ein wiederholtes Fehlverhalten der Klägerin, dem zuvor schon vergeblich mit erzieherischen Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen begegnet worden wäre, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Ein früheres Fehlverhalten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Akten. Demensprechend ist davon auszugehen, dass die Schulleiterin ohne weitere Überlegungen die entsprechenden Ausführungen im für ihren Bescheid verwendeten Formularvordruck nicht gestrichen hat. Außerdem hätte in die Interessenabwägung offensichtlich eingestellt werden müssen, dass es sich bei A. um die beste Freundin der Klägerin gehandelt und die Klägerin sich daher in einem Interessen- und Loyalitätskonflikt befunden hat, wenn man von ihr forderte, ihre beste Freundin bei der Klassenlehrerin zu melden Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.