Beschluss
19 A 1629/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0511.19A1629.21A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Rügen des Klägers greifen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass er im Sudan wegen seiner oppositionellen Gesinnung und exilpolitischen Betätigungen gesucht werde, eine Auskunft des Auswärtigen Amts einzuholen, nicht ablehnen dürfen (dazu 1.), außerdem seien seine Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet „nicht in ausreichendem Maße durch das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen bzw. falsch gewürdigt“ worden (dazu 2.), ferner liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, weil er mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht habe rechnen müssen, insbesondere hätte das Verwaltungsgericht ihm vorhalten müssen, dass es seine bisherigen Angaben hinsichtlich der vorgetragenen Festnahme und Folter nicht für glaubhaft halte (dazu 3.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, Asylmagazin 2020, 229, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 30, vom 3. August 2021 ‑ 19 A 3046/20.A ‑, NVwZ-RR 2021, 919, juris, Rn. 4, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A -, juris, Rn. 7, vom 24. Februar 2021 ‑ 19 A 1136/20.A ‑, juris, Rn. 12, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 23, und vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 jeweils m. w. N. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässigen Beweisermittlungsantrag („Ausforschungsantrag“) abgelehnt, dem mangels schlüssiger und widerspruchsfreier Schilderung des geltend gemachten Verfolgungsschicksals nicht entsprochen werden brauche (S. 36 des Urteils). Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) findet im Prozessrecht eine Stütze, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann dabei nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2021, a. a. O., Rn. 10, vom 24. Februar 2021, a. a. O., Rn. 17, vom 6. Oktober 2020 ‑ 19 A 2721/19 ‑, juris, Rn. 33, und vom 18. Mai 2020 ‑ 19 A 1178/19.A ‑, juris, Rn. 12. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht benennen können. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu den angeblichen Verfolgungsmaßnahmen durch die Sicherheitsbehörden umfassend gewürdigt und aufgezeigt, dass es das Vorbringen des Klägers – wie bereits das Bundesamt – für unglaubhaft hält, weil es zahlreiche und gewichtige Unsubstantiiertheiten, Ungereimtheiten und Widersprüche aufweise (S. 15 ff. des Urteils). Die so jeweils einzeln und auch in der Gesamtschau bewerteten Feststellungen und die darauf gestützte Würdigung des Verwaltungsgerichts, ob es das persönliche Vorbringen des Klägers als glaubhaft und eine Verfolgungsgefahr als beachtlich wahrscheinlich ansieht, bilden den Kern richterlicher Überzeugungsbildung. Für diese ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können oder wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 ‑ 19 A 1396/20.A ‑, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 ‑ A 11 S 924/17 ‑, juris, Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris, Rn. 3, und OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 ‑ 8 A 2632/06.A ‑, juris, Rn. 59; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 33.18 ‑, NVwZ 2020, 161, juris, Rn. 19 ff.; vgl. auch Jacob/Wegner, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. O Rn. 182 m. w. N. Der auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise vorgenommenen Würdigung der Glaubhaftigkeit seines Asylvortrags kann der Kläger nicht mit Erfolg dadurch entgegentreten, dass er zu einem oder mehreren der aus dem Gesamtbild seiner Schilderungen entnommenen Tatsachenpunkte – wie hier – ohne ersichtliche und greifbare Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit eine Beweiserhebung beantragt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das gesamte Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der Übersendung der Kopie eines angeblichen Haftbefehls vom 21. August 2018 durch einen Freund schon Gegenstand kritischer Nachfragen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung war. Da es darauf nach seiner Bewertung keine plausible Erläuterung durch den Kläger erhalten hat, hat es den Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag behandelt. Vgl. etwa zum Strafprozess BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 ‑, BVerfGK 16, 253, juris, Rn. 28 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020, a. a. O., Rn. 17. Dass der vorgelegten Kopie eines Schriftstücks, bei dem es sich nach den Angaben des Klägers um den gegen ihn erlassenen Haftbefehl handeln soll, mangels plausibler Erklärungen zu Herkunft und Inhalt oder irgendwelcher sonstigen Anhaltspunkte für dessen Echtheit kein relevanter Beweiswert zukommt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt. Dies stellt somit keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen dar und gilt unabhängig von den Ausführungen im Zulassungsantrag zur Frage des Übersendungszeitpunkts und möglicher Widersprüche in den diesbezüglichen Angaben des Klägers. Zudem findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ist die Schilderung, die der Asylbewerber von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht – auch substantiierten Beweisanträgen – zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 ‑ 2 BvR 1238/00 ‑, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 ‑ 1 B 6.14 ‑, juris, Rn. 5, und vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 ‑, NVwZ-RR 1990, 379, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020, a. a. O., Rn. 20, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen lagen nach der zutreffenden Würdigung des Verwaltungsgerichts vor. Mit den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers zu seiner angeblichen Festnahme und Gefangenschaft setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander und zeigt auch im Übrigen nicht auf, dass sein Vortrag entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts eine hinreichende Grundlage für die beantragte Beweiserhebung geboten hätte. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020, a. a. O., Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 22, vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ausdrücklich auseinandergesetzt und begründet, warum sie nicht die Annahme rechtfertigten, dass er deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte (S. 34 ff. des Urteils). Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 13, und vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß auch eine unvollständige Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022, a. a. O. Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 9, vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 - 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N. 3. Es liegt schließlich auch keine das rechtliche Gehör des Klägers verletzende Überraschungsentscheidung vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinn überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N., Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 9, vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A ‑, juris, Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 3, vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben war die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal seien nicht glaubhaft (S. 15 ff. des Urteils), angesichts des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der dabei vom Einzelrichter gestellten zahlreichen Nachfragen nicht überraschend. Dass die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zum Gegenstand der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung gemacht würde, lag angesichts des Verlaufs des bisherigen Verfahrens und der Begründung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts nahe. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, dass ihm in der mündlichen Verhandlung an keiner Stelle Vorhalte gemacht worden seien und er dadurch keine Gelegenheit gehabt habe, etwaige Widersprüche aufzuklären, übersieht, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, und dass das Verwaltungsgericht ihm in der mündlichen Verhandlung umfassend Gelegenheit gegeben hat, zu seinem Verfolgungsschicksal vorzutragen. Dass es seinen Schilderungen von seinen persönlichen Erlebnissen maßgebliche Bedeutung beimessen würde, war im Übrigen schon an den diesbezüglichen Nachfragen in der mündlichen Verhandlung erkennbar. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 11, und vom 21. Juli 2021 ‑ 1 A 1555/20.A ‑, juris, Rn. 11 ff. m. w. N. Zudem ließ vorliegend schon die in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung für die Ablehnung des gestellten Beweisantrags erkennen, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichts bereits an einer schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung des geltend gemachten Verfolgungsschicksals fehlte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).