Urteil
7 A 351/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Vorbescheid ist aufzuheben, wenn das genehmigte Vorhaben gegen Abstandsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstößt.
• § 6 Abs. 15 BauO NRW begründet Bestandsschutz nur für Gebäude, die materiell oder formell legal waren; tiefgreifende Änderungen, die die Identität des Gebäudes aufheben, sind nicht von dieser Regelung gedeckt.
• Zur Zulässigkeit einer Abweichung nach § 73 BauO NRW ist eine atypische Grundstückssituation und eine nur unwesentlich stärkere Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Vergleich zur regulären Zulässigkeit erforderlich.
• Ein etwaiger Verzicht des Rechtsvorgängers auf nachbarliche Abwehrrechte wirkt nur, wenn er sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben erstreckt; allgemeiner Verzicht oder frühere Nutzungen rechtfertigen nicht automatisch die Genehmigung eines anderen, wesentlich abweichenden Vorhabens.
Entscheidungsgründe
Vorbescheidaufhebung wegen abstandsrechtswidriger Umbauplanung und fehlendem Bestandsschutz • Ein Vorbescheid ist aufzuheben, wenn das genehmigte Vorhaben gegen Abstandsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstößt. • § 6 Abs. 15 BauO NRW begründet Bestandsschutz nur für Gebäude, die materiell oder formell legal waren; tiefgreifende Änderungen, die die Identität des Gebäudes aufheben, sind nicht von dieser Regelung gedeckt. • Zur Zulässigkeit einer Abweichung nach § 73 BauO NRW ist eine atypische Grundstückssituation und eine nur unwesentlich stärkere Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Vergleich zur regulären Zulässigkeit erforderlich. • Ein etwaiger Verzicht des Rechtsvorgängers auf nachbarliche Abwehrrechte wirkt nur, wenn er sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben erstreckt; allgemeiner Verzicht oder frühere Nutzungen rechtfertigen nicht automatisch die Genehmigung eines anderen, wesentlich abweichenden Vorhabens. Nachbarn streiten über die Umwandlung einer 1944 errichteten Mehrzweckscheune in Gemeinschafts- und Büroräume. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks; die Beigeladene ist Käuferin des Scheunengrundstücks, das zuvor von der Beklagten genutzt wurde. Die Scheune steht 94 cm von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt. Die Beigeladene erhielt am 09.06.2011 von der Beklagten einen Vorbescheid für die geplanten Umbaumaßnahmen, die u. a. große Fensteröffnungen und innere Ausbauten vorsehen. Die Kläger klagten auf Aufhebung des Vorbescheids mit der Begründung, es fehle am Bestandsschutz und die geplanten Änderungen stünden dem Neubau gleich; außerdem verstoße das Vorhaben gegen den Grenzabstand nach § 6 BauO NRW. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. • Der Vorbescheid verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil das Vorhaben gegen das Abstandsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) verstößt: Die Scheune steht nur 94 cm von der Grenze entfernt und unterschreitet damit erforderliche Mindestabstände. • § 6 Abs. 15 BauO NRW gewährt Bestandsschutz nur für Gebäude, die zumindest materiell oder formell legal waren; Baumaßnahmen, die das Gebäude in seiner Identität erheblich ändern, fallen nicht unter die Zulassung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW. • Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen während der Nutzung als Betriebshof sind nicht formell legalisiert und begründen keinen Bestandsschutz; eine materielle Legalität liegt nicht vor, weil es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Baurechts handelte. • Die geplanten Eingriffe (insbesondere die 6 m hohe Fensterfläche und fortgesetzte Innenausbauten) führen zu einem Identitätsverlust der bestandsgeschützten Scheune und stellen somit ein aliud dar, das nicht durch § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gedeckt ist. • Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, weil keine atypische Grundstückssituation vorliegt und das Vorhaben die nachbarlichen Interessen nicht nur unwesentlich stärker beeinträchtigt als eine nach § 6 BauO NRW zulässige Bebauung. • Ein etwaiger Verzicht des Rechtsvorgängers auf Abwehrrechte wirkt nur, wenn er sich eindeutig auf das konkrete Bauvorhaben bezieht; frühere Dispositionen des Vaters der Kläger und frühere Nutzungen rechtfertigen nicht die hier streitende Genehmigung. • Das Rechtsschutzinteresse der Kläger wird nicht durch eine mögliche unzulässige gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks oder durch eine vorhandene Grenzgarage verhindert; Unterschiede in Gebäudegröße und Nutzen schließen eine Vergleichbarkeit und damit ein Verbot der Rechtsgeltendmachung aus. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich; der Vorbescheid der Beklagten vom 09.06.2011 ist aufzuheben, weil das geplante Vorhaben gegen das Abstandsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) verstößt und nicht vom Bestandsschutz des § 6 Abs. 15 BauO NRW gedeckt ist. Die beabsichtigten umfangreichen Umbaumaßnahmen ändern die Identität der ehemals landwirtschaftlichen Scheune derart, dass sie nicht mehr mit dem bestandsgeschützten Gebäude identisch sind. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, da keine atypische Grundstückssituation vorliegt und die nachbarlichen Interessen nicht nur unwesentlich weniger beeinträchtigt würden. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde nicht zugelassen.