Das angefochtene Urteil wird geändert. Die der Beigeladenden erteilte Baugenehmigung vom 27. April 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. April 2015 für die Aufstockung eines eingeschossigen Garagengebäudes im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Gemarkung Altstadt, Flur 8, Flurstück 356 (früher 221 und 284) mit der postalischen Adresse C. Straße 5a, in E. (Vorhabengrundstück). Die Bezeichnung des Vorhabens lautet: Aufstockung des I-geschossigen Garagengebäudes im Hinterhof um 3 Geschosse (mit 4 Wohnungen), Umbau Garage KG-EG: Einbau Lüftungsanlage, Treppenanlage und Doppelparker, Erweiterung um 3 Stellplätze (auf insg. 23 Stellplätze), Schließung Türöffnung in Gebäudeabschlusswand zur Poststr. 4, Errichtung von 1 Stellplatz im Hof (insg. 7 Stellplätze). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q.-straße 4 (Gemarkung Altstadt, Flur 8, Flurstück 283), das westlich mit seiner Rückseite an die Rückseite des Vorhabengrundstücks angrenzt. Beide Grundstücke liegen in der E1. Innenstadt innerhalb des von der C. Straße im Westen, der C1. Straße im Norden, der Q1.-straße im Osten und der C2.-straße im Süden begrenzten Gevierts, das rundum in geschlossener Bauweise straßenrandnah bebaut ist. Auch innerhalb des von der Bebauung umschlossenen Bereichs stehen zahlreiche Gebäude. Auf dem Vorhabengrundstück besteht die straßenseitige Bebauung aus einem historischen Geschäfts- und Wohngebäude mit Tordurchfahrt, das unter Denkmalschutz steht. Im Jahr 1941 wurde an der Stelle, an der das Vorhaben geplant ist, ein öffentlicher Luftschutzbunker errichtet. Unter dem 2. November 1960 und 14. April 1961 wurden für das Vorhabengrundstück Baugenehmigungen für die Instandsetzung und den Umbau des Vorderhauses und der Anbauten mit Lager- und Arbeitszimmern sowie für die Neuerrichtung einer eingeschossigen Fertigungshalle mit Keller anstelle des ehemaligen Luftschutzbunkers erteilt. Unter dem 6. Februar 1979 wurden der Einbau eines Pkw-Hydraulikaufzuges und die Änderung der Nutzung der Halle in eine Garagenanlage mit insgesamt 24 Pkw-Einstellplätzen genehmigt. Die Beigeladene beantragte unter dem 4. September 2013 die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 änderte sie den Bauantrag hinsichtlich der Dachterrasse, des Penthouse und der Abstandfläche T 5. Unter dem 24. April 2014 beantragte sie für das Vorhabengrundstück zudem die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids zur „Ertüchtigung der Garage im Hinterhof sowie Aufstockung von 3 Geschossen mit 4 Wohneinheiten“ mit folgenden Fragestellungen: „1. Kann unter Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO der Neubau wie geplant errichtet werden? 2. Bestehen Bedenken bzgl. der vorhandenen, grenzständigen Garage, die auf der gesamten Grundstücksbreite, also mehr als 9,00 m auf der Grenze steht?“ Die Beklagte erteilte ihr unter dem 29. April 2014 den begehrten Vorbescheid. Die Änderung der grenzständigen Garage sei nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW unter Würdigung der nachbarlichen Belange und der Belange des Brandschutzes zulässig. Der Vorbescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 10 A 387/16. Die Baugenehmigung vom 27. April 2015 wurde der Klägerin am 18. Mai 2015 zugestellt. Am 28. Mai 2015 hat sie Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das Vorhaben verstoße gegen § 6 BauO NRW und das Rücksichtnahmegebot. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW sei auf das Vorhaben nicht anzuwenden, weil es sich dabei nicht um die Änderung eines bestehenden Garagengebäudes, sondern wirtschaftlich um die Errichtung eines neuen Gebäudes handele. Darüber hinaus erlaube § 34 Abs. 1 BauGB keine grenzständige Bebauung an der hinteren Grundstücksgrenze. Die städtebauliche Situation werde durch das Vorhaben für sie in unzumutbarer Weise verschlechtert. Es entstünde eine Situation wie in einem Gefängnishof. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenden erteilte Baugenehmigung vom 27. April 2015 – 63/24-BA-2110/13 – aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das Vorhaben sei sowohl nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als auch nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulässig. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Die für das Vorhaben erforderlichen Abstandflächen seien vorhanden. Bezüglich der bestehenden Garage ändere sich nichts. Diese sei grenzständig in geschlossener Bauweise genehmigt und errichtet worden. Die Geschosse, die auf der Garage errichtet werden sollten, würden unter Wahrung der Interessen der Klägerin mit Grenzabstand errichtet. Die vor den östlichen Außenwänden dieser Geschosse erforderlichen Abstandflächen lägen sämtlich auf dem Vorhabengrundstück. Die Aufstockung habe weder eine erdrückende Wirkung noch verletze sie in sonstiger Weise das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW ohne Einhaltung eines Grenzabstandes zum Grundstück der Klägerin zulässig. Aus dem Bauplanungsrecht ergebe sich hier eine zwingende geschlossene Bauweise im Bereich der hinteren Grundstücksgrenze, sodass auch in Bezug auf diese ohne Grenzabstand gebaut werden müsse. Aus § 34 Abs. 1 BauGB folge, dass das Vorhaben nur ohne Grenzabstand zur hinteren Grundstücksgrenze entstehen könne. Danach müsse sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hier gebe die nähere Umgebung im Bereich der hinteren Grundstücksgrenze eine Bebauung ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen vor und aus dieser folge wiederum eine Bebauung ohne Grenzabstand zur hinteren Grundstücksgrenze. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt. Die Abstandflächen seien in den Bauvorlagen nicht eingetragen und die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Garage widersprüchlich bezeichnet. Tatsächlich sei diese nicht vollkommen grenzständig errichtet worden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe andere Grundstücke, die die nähere Umgebung ebenfalls prägten, nicht in die Bewertung nach § 34 Abs. 1 BauGB einbezogen. In den hinteren Grundstücksbereichen der Nachbargrundstücke stünden zudem nicht nur Hauptgebäude. Aus einer bis zur hinteren Grundstücksgrenze reichenden Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand könne nicht geschlossen werden, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften auch an der rückwärtigen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand gebaut werden müsse. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW seien nicht erfüllt. Es fehle jedenfalls an der notwendigen Anbausicherung im Sinne dieser Vorschrift. Hiervon sei auch die Beklagte im Genehmigungsverfahren ausgegangen. Im Übrigen seien auch die Abstandflächen T 5 und T 8 fehlerhaft berechnet worden. Schließlich verstoße das Vorhaben auch zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene trägt vor, die fragliche Wand der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Garage sei als Grenzwand errichtet worden und stehe auch an der Grenze. Daran ändere auch die nicht ganz lotrechte Bauausführung nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des § 6 BauO NRW. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts durfte das Vorhaben nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW ohne Einhaltung eines Grenzabstandes zum Grundstück der Klägerin genehmigt werden. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Die Auffassung, auch in Bezug auf die rückwärtige Grundstücksgrenze müsse ohne Abstand gebaut werden, weil eine geschlossene Bauweise im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks zwingend sei, ist unzutreffend. Es kann insoweit zugrunde gelegt werden, dass tatsächlich eine geschlossene Bauweise in diesem Grundstücksbereich vorhanden ist. Daraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit einer Bebauung ohne Grenzabstand an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Hierfür bietet das Gesetz keinen Anhalt. Die Abstandflächenregelungen sind insoweit eindeutig. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen die von oberirdischen Gebäuden freizuhaltenden Abstandflächen vor den Außenwänden von Gebäuden auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen. Zwar liegen die Abstandflächen vor den westlichen Außenwänden der auf der Garage geplanten Geschosse nach der vorgelegten Abstandflächenberechnung isoliert betrachtet auf dem Vorhabengrundstück. Eine Abstandfläche ist jedoch auch vor der zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Wand der Garage erforderlich. Die besagte Wand der Garage ist nach dem vorliegenden Lageplan grenzständig errichtet, sodass die davor von Bebauung freizuhaltende Abstandfläche, die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW mindestens eine Tiefe von 3 m haben muss, nicht auf dem Vorhabengrundstück, sondern auf dem Grundstück der Klägerin liegt. Dieser Umstand ist auch für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung ausschlaggebend, denn wegen der vorgesehenen konstruktiven Verbindung der Garage mit dem darauf aufsetzenden Vorhaben stellt sich die Genehmigungsfrage für den dadurch neu entstehenden Gebäudekomplex insgesamt, sodass die westliche Wand der Garage bei der der Baugenehmigung zugrunde zu legenden Abstandflächenberechnung nicht außer Betracht bleiben darf. Mit der Errichtung des Vorhabens ist damit auch bezüglich des Garagengebäudes selbst eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne des § 63 Abs. 1 BauO NRW gegeben. Ändern im Sinne dieser Bestimmung bedeutet die baurechtlich relevante Umgestaltung eines Bestandes baulicher Substanz etwa durch Eingriffe in das konstruktive Gefüge oder in die äußere Erscheinungsform. Die Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage durch einen Anbau oder eine Aufstockung ist regelmäßig auch eine Änderung der vorhandenen Bausubstanz, weil die hinzukommende Bausubstanz daran angeschlossen werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 10 B 1242/14 –; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 3 Rdnr. 23. Das Vorhaben stellt danach kein selbstständiges, von der Garage, auf der es verwirklicht werden soll, abtrennbares Vorhaben dar. Vielmehr entsteht durch die Aufstockung eine Gesamtanlage, wie sich auch aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Es sollen unter anderem ein Treppenhaus und ein Aufzug für sämtliche Geschosse und die Garage entstehen, neue Rettungswege sind geplant und die Fassade soll einheitlich gestaltet werden. Die Annahmen der Beklagten und der Beigeladenen, hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Änderung der Garage komme eine Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW in Betracht, treffen nicht zu. Nach dieser Bestimmung können über § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden, die den Abstandflächenvorschriften nicht entsprechen, unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Hier lässt die Würdigung der Belange der Klägerin eine Gestattung der in Rede stehenden Änderung der Garage nicht zu, denn durch diese Änderung gewinnt der mit der Garage gegebene Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften eine andere, das Grundstück der Klägerin deutlich stärker belastende Qualität. Auf der materiell baurechtswidrigen Garage soll eine gänzlich andersartige dreigeschossige bauliche Anlage unmittelbar an der Grenze des Grundstücks der Klägerin errichtet werden, von der sie verlangen kann, dass sie mit all ihren baulichen Komponenten den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu ihrer Grundstücksgrenze einhält. Bestandsschutz genießt die Garage allenfalls in ihrer bisherigen Form. Ein über den Bestandsschutz hinausgehendes Interesse des Eigentümers an der Erhaltung nutzbarer Bausubstanz ist gegenüber dem gegenläufigen Interesse des Nachbarn an der Beachtung der Abstandflächenvorschriften grundsätzlich nicht schutzwürdig. Mit § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW will das Gesetz besondere unbeabsichtigte Härten für den Eigentümer bestandsgeschützter Bausubstanz vermeiden, nicht aber Bauvorhaben ermöglichen, die – wie hier – einer teilweisen Neuerrichtung gleichkommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 – 10 B 14/07 –. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.