Beschluss
7 A 2065/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0428.7A2065.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervortreten. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihm die beantragte Genehmigung für die Nutzung der Keller- und Erdgeschossräume des Gebäudes Hauptstraße Nr. 121 in T. als Restaurant nebst Büroraum zu erteilten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben verstoße gegen die abstandrechtlichen Vorgaben aus § 6 BauO NRW. Dabei hat das Gericht zwar Bedenken geäußert, ob das Vorhaben nicht auch eine bauliche Änderung umfasst, weil es sich u.a. auf Räumlichkeiten im rückwärtigen Anbau des Hauses erstrecke, für dessen Errichtung aber eine Genehmigung in den Akten nicht dokumentiert sei. Es hat die damit aufgeworfenen Fragen aber letztlich ausdrücklich offen gelassen. Entsprechend ist das Zulassungsvorbringen des Klägers bereits unerheblich, soweit es sich auf jene Bedenken des Verwaltungsgerichts bezieht. Eine Entscheidungserheblichkeit seines diesbezüglichen Vorbringens hat der Kläger nicht dargetan. Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW eine Nutzungsänderung bei bestehenden Gebäuden, die – wie das Haus des Klägers – (selbst) die Mindestabstandfläche nach § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW nicht einhalten, gestattet werden könnten, ist sein Vorbringen in der Sache ebenfalls nicht zielführend. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung des Interesses des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Gebäudesubstanz mit den nachbarlichen Belangen vorzunehmen ist, namentlich mit dem Interesse des betroffenen Grenznachbarn, eine "neue" Nutzung des benachbarten Gebäudes in Ansehung des gegebenen, mit den gesetzlichen Vorgaben nicht (mehr) zu vereinbarenden Grenzabstands zu verhindern. Im Weiteren hat es im Einzelnen ausgeführt, weshalb hier in Ansehung der gegebenen konkreten Grundstücksverhältnisse die schutzwürdigen Belange des Beigeladenen zu 2. gegenüber den Interessen des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegen. Die im Wesentlichen überzeugende Argumentation des Verwaltungsgerichts wird durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Der Kläger nimmt an, das Verwaltungsgericht habe zum einen Gesichtspunkte berücksichtigt, die in den Abwägungsvorgang nicht hineingehörten und andererseits Gesichtspunkte angenommen, die so überhaupt nicht existierten. Dem ist nicht zu folgen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene zu 2. habe mit der Aufnahme des Betriebs eines Restaurants in dem benachbarten Haus des Klägers nicht rechnen müssen, wird durch den Hinweis auf den Gebietscharakter, in dem sich die betrachteten Grundstücke befinden, nicht in Frage gestellt. In einem faktischen Mischgebiet – wie es hier vom Kläger angenommen wird – sind Schank- und Speisewirtschaften zwar grundsätzlich zulässig. Auf das nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich zulässige Nutzungsspektrum kommt es indes – ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf – bei der nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gebotenen Abwägung nicht in erster Linie an. Gefordert ist vielmehr eine Bewertung und Gewichtung der Nachbarinteressen in dem konkreten Grenzverhältnis, in dem die abstandrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Es sind die dort im Einzelfall betroffenen Belange einzustellen. Deren Gewicht richtet sich nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke. Insbesondere ist in Fällen einer Nutzungsänderung wie hier - zu berücksichtigen, in welchem Maße die nachbarlichen Belange durch eine neue Nutzung betroffen werden und wie berechtigt das Interesse ist, dass eine solche nur aufgenommen wird, wenn die Mindestanforderungen an die Abstandflächen eingehalten werden, wie sie der Gesetzgeber in § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW bei bestehenden Gebäuden für den Regelfall als Mindestmaß vorschreibt. Korrespondierend ist zu berücksichtigen, wie berechtigt das Interesse des Bauherrn daran ist, die vorhandene Bausubstanz wie vorgestellt nutzen zu können, auch wenn dies zu gewissen tatsächlichen Beeinträchtigungen des Nachbarn führen wird. Die Frage ist also nicht, ob der betroffenen Nachbar bauplanungsrechtlich mit einer bestimmten Art der Nutzung im Grundsatz rechnen muss, sondern, ob sein Interesse an der Einhaltung der abstandrechtlichen Mindestvorgaben gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der (sinnvollen) Nutzung seiner vorhandenen Bausubstanz (ausnahmsweise) zurücktritt. Das bemisst sich vornehmlich nach den Umständen des konkreten Nachbarschaftsverhältnisses, für die der Gebietscharakter im Generellen nur bedingt aussagekräftig ist. Entsprechend hilft auch der Verweis des Klägers auf in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befindliche Gastronomie- und Gewerbebetriebe nicht weiter. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht in seine Bewertung eingestellt, dass sich das Störungspotential der beabsichtigten gastronomischen Nutzung der Keller- und Erdgeschossräume des Gebäudes I.----straße 121 qualitativ erheblich von dem der bisherigen Nutzung unterscheidet. Insbesondere soll die gastronomische Nutzung täglich, einschließlich Sonn- und Feiertagen, bis in die Nachtstunden stattfinden, und zwar bis in die sog. Kernzeit der Nacht (24.00 Uhr bis 5.00 Uhr) hinein, in welcher der Lärmschutz ein noch weitaus höheres Gewicht besitzt als das ohnehin schon hohe Gewicht des Lärmschutzes in den Nachtrandstunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116. Soweit der Kläger behauptet, auch die Vereinsgeschäftsstelle sei außerhalb ihrer Öffnungszeiten zu Feiern oder zu sonstigem geselligen Beisammensein mit erheblichen Lärmauswirkungen für die Nachbarschaft genutzt worden, wird schon nicht aufgezeigt, weshalb sich der Kläger schutzwürdig auf ein solches – außerbetriebliches – Geschehen soll berufen können; zudem ist auch eine mit dem vorgestellten Gastronomiebetrieb vergleichbare Regelmäßigkeit des behaupteten immissionsträchtigen Betriebsgeschehens nicht aufgezeigt. Die Bedenken, die der Kläger im Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts äußert, die Umnutzung setze angesichts des derzeitigen Zustands der Kellerräume eine nicht nur geringfügige Umgestaltung der Räumlichkeiten voraus, teilt der Senat nicht. Entgegen der Annahme des Klägers enthalten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht etwa die Feststellung, dass weitergehende bauliche Maßnahmen, wie das Einziehen von Wänden, erforderlich würden. Das Verwaltungsgericht spricht nur von der Umgestaltung der Räumlichkeiten und hat damit abrundend einen weiteren Gesichtspunkt angeführt, weshalb der Beigeladene zu 2. mit der nunmehr vorgesehenen Nutzung der Kellerräume und des Erdgeschosses als Restaurantbetrieb nicht rechnen musste. Denn sicherlich wird ein Nachbar eine Nutzungsänderung um so eher erwarten müssen, wenn sie nach der gegebenen Gebäudesubstanz und Einrichtung ohne größeren Aufwand möglich ist. Hierbei handelt es sich aber regelmäßig – wie auch hier – nur um einen Aspekt unter verschiedenen, nach denen sich in einer Gesamtbewertung entscheidet, ob mit der streitigen Nutzungsänderung zu rechnen war und ob in der Folge deshalb die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der abstandrechtlichen Vorgaben zurückzustehen haben, was eine entsprechende Nachbarverträglichkeit der "neuen" Nutzung voraussetzt. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Befürchtung des Beigeladenen zu 2. als hinreichend tragfähig erachtet hat, Geräusche, die von dem Restaurantbetrieb in den Kellerräumen des klägerischen Hauses ausgehen, könnten bis in sein Haus dringen. Diese Befürchtung liegt in Ansehung der auch vom Kläger nicht angegriffenen Feststellung, dass die Keller der Häuser im rückwärtigen Bereich zusammengebaut und nach den Bauvorlagen in den Restauranträumen keinerlei Schallminderungsmaßnahmen vorgesehen sind, nahe. Eine weitere Aufklärung war nicht veranlasst. Vielmehr hätte es bei dem gegebenen Streitstand an dem Kläger gelegen, gegebenenfalls durch Vorlage einer schalltechnischen Stellungnahme näher darzulegen, dass und warum sich die beabsichtigte Nutzung unbeschadet der gegebenen baulichen Situation und des bekannten Störungspotentials eines Gastronomiebetriebs in und an dem Gebäude des Beigeladenen zu 2. lärmmäßig nicht nachteilig auswirken wird. Entgegen der Auffassung des Klägers überdehnt das Verwaltungsgericht nicht die Anforderungen an die vom Kläger zu übende Rücksichtnahme auf Belange des Beigeladenen zu 2., wenn es darauf hinweist, die betroffenen Räumlichkeiten könnten für andere Zwecke genutzt werden. Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa den Grundsatz der Baufreiheit verkannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW (nur) darauf abzielt, besondere (unbeabsichtigte) Härten für den Eigentümer bereits vorhandener Bausubstanz zu vermeiden, wenn die nach der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall auch bei bestehenden Gebäuden zu fordernden (Mindest-)Abstandflächen nicht eingehalten werden. Bei der gebotenen Abwägung der nachbarlichen Belange ist das Interesse des Bauherrn an einer bestimmten Nutzung der Bausubstanz natürlich um so gewichtiger, je stärker er in den Möglichkeiten, die vorhandene Bausubstanz sinnvoll anderweitig zu nutzen, eingeschränkt ist. Sie sind nicht vergleichbar gewichtig, wenn - wie hier - alternative nachbarverträglichere - Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen der Bandbreite der bisherigen Nutzung möglich bleiben. Der Kläger zeigt auch im Übrigen mit seinem Zulassungsvorbringen keine Gründe auf, aus denen die vom Verwaltungsgericht dargestellten Interessen des Beigeladenen zu 2. an der Abwehr der unter Hintanstellen der abstandrechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW geplanten Nutzungsänderung ausnahmsweise nicht schutzwürdig sein sollten. Der Hinweis auf den grenzständig ohne Genehmigung errichteten Kamin ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - in der gegebenen Grundstücksituation nicht zielführend. Die Entscheidung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW hat sich maßgeblich an den nachbarlichen Belangen und damit an den materiellen Verhältnissen auszurichten. Das Fehlen einer Baugenehmigung sagt dazu für sich nichts weiter aus. Dass mit der Errichtung des Schornsteins gegen materielles Baurecht verstoßen worden ist, wird vom Kläger nicht weiter aufgezeigt. Eine nachhaltige Betroffenheit in nachbarlichen Belange lässt sich insbesondere nicht schon daraus ableiten, dass der Schornstein wieder in Betrieb genommen werden könnte. Auch hat der Kläger den Bestand des Schornsteins in der Vergangenheit selbst hingenommen, so wie umgekehrt der Beigeladene zu 2. die ebenfalls nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte gewerbliche/handwerkliche Nutzung in dem Haus des Klägers hingenommen hat. Soweit der Kläger weiter geltend macht, es fehle zudem an der Genehmigung für eine an der Grundstücksgrenze errichtete Betonmauer und für an der Grenze zum Grundstück I.----straße 117 befindliche Gebäude, ist dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil er im Zulassungsverfahren erstmals nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags angebracht worden ist. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag ebenfalls darin, die Errichtung von Bauwerken ohne Genehmigung zu rügen; eine nachhaltige Betroffenheit eigener schutzwürdiger nachbarlicher Interessen lässt er nicht hervortreten. Die Rüge des Klägers, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil der Beklagte hier abweichend von seiner sonstigen Praxis verfahren sei, nämlich eine förmliche Nachbarbeteiligung durchgeführt habe, greift nicht. Die Relevanz des Vortrags ist nicht aufgezeigt. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger als Referenz angeführten Fälle, in denen der Beklagte Genehmigungen für eine Nutzung von Teilen eines Gebäudes als Gaststätte bzw. als Cafe erteilt haben soll, tatsächlich vergleichbare Nachbarschaftskonstellationen betrafen. Die Umstand, dass jene Gebäude nach Angaben des Klägers ebenfalls den gesetzlich vorgegebenen Abstand nicht einhalten, reicht dazu nicht aus. Zum anderen kommt es auf die Genehmigungspraxis des Beklagten nicht entscheidend an. Denn nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts überwiegen im Rahmen der nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gebotenen Abwägung die dem Vorhaben des Klägers entgegenstehenden Belange des Beigeladenen zu 2. Danach ist eine Ermessensentscheidung des Beklagten, dennoch die Nutzungsänderung zu genehmigen und damit eine geringere Tiefe der Abstandflächen zu gestatten, schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger deren Erteilung auch nicht unter Berufung auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen kann. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko einer Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.