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Urteil

2 K 6784/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0411.2K6784.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 19. Oktober 2017 für den Neubau eines Legehennenstalls für 12.000 Biolegehennen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00, die durch die von Süden nach Norden führende L.----straße 00 (G. -C1. -Straße) getrennt werden. Der E. -F. -Kanal verläuft westlich des Flurstücks 00. Auf diesem befindet sich die Hofstelle der Klägerin, wo sie mit ihrer Familie wohnt und einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 28 Jungbullen betreibt. Auf dem östlich der G. -C. -Straße liegenden Flurstück 00 befindet sich zur Straße hin eine ca. 55 m lange Wallhecke bestehend aus ca. 60-80 Jahre alten Eichen, Laubgehölzen und verschiedenen Gebüschen. Im Übrigen wird das Flurstück als Anbaufläche genutzt. Der Beigeladene ist bereits seit ca. 15 Jahren Pächter des nördlich an das Grundstück der Klägerin (Flurstück 00) angrenzenden Grundstücks, Gemarkung S. . , Flur 00, Flurstück 00, welches im Eigentum von Herrn T. – Beigeladener in dem Verfahren 2 K 6781/17 – steht. Dort betrieb er längere Zeit eine genehmigte Ferkelaufzucht. Unter dem 31. August 2016 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Legehennenstalles für 12.000 Biolegehennen mit Kotverladehalle, Schmutzwasserbehälter und zwei Futtersilos (je 25 km³), die Stilllegung der gesamten Tierplätze auf dem Hof M. T. sowie die Umnutzung des vorhandenen Güllehochbehälters als Löschwasservorrat. Mit Bauantrag vom 12. Dezember 2016 beantragte Herr T. , der auch Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücks (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 00) ist, bei der Beklagten ebenfalls die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Legehennenstalls mit 14.500 Plätzen auf dem vorgenannten Grundstück. Ca. 300 m südwestlich des Vorhabens des Beigeladenen liegt das Biotop „B. T1. am E. -F. -L1. “ (C2. 00.00.00), das unter anderem Sümpfe, Riede und Röhrichte umfasst. In einer Entfernung von ca. 250 m in westlicher Richtung befindet sich das Biotop „Bewaldeter Dünenkomplex mit Feuchtgebiet am E. -F. -L1. “ (C2. 00.00.00), welches Heide, Kleingewässer, bodenständigen Laubwälder sowie Kiefern(misch)wäldern aufweist. Nach den vom Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen stehen seinem Betrieb 6,1196 ha gepachtete Flächen zur Verfügung. Der Baukörper der Stallanlage soll mittig des Flurstücks 00 in ca. 155 m Entfernung zur G. -C. -Straße, von der aus die Anlage erschlossen wird, errichtet werden und eine Länge von insgesamt ca. 70 m und eine Breite ca. 37 m aufweisen (Bl. 58). An den Legehennenstall schließen sich die Auslaufflächen für die Legehennen in Freilandhaltung an. Die Löschwasserzisterne befindet sich ca. 80 m östlich der Stallanlage. Die Abnahme von Nährstoffen erfolgt laut Vertrag vom 9. November 2016 durch die B1. L2. GmbH & Co. KG. Auch Herr T. hat insofern eine Vereinbarung mit der B1. L2. GmbH & Co. KG geschlossen. Laut dem vom Beigeladenen vorgelegten Immissionsschutztechnischen Bericht der Zech Ingenieurgesellschaft vom 29. August 2016 ist am Wohnhaus der Klägerin mit einer Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen von 17 % Jahresgeruchsstunden zu rechnen, wobei bei dieser Berechnung neben den beiden geplanten Legehennenbetrieben auch der Betrieb der Klägerin sowie der ihres südlichen Nachbarn – Herrn W. – mit berücksichtigt wurden. Ferner werden dort die Ammoniakzusatzbelastung sowie die Stickstoffdeposition bei einer Depositionsgeschwindigkeit von 0,01 m/s als auch von 0,02 m/s in sogenannten Isoplethen – das heißt in Linien gleicher Konzentration – dargestellt. Innerhalb dieser Stickstoff- bzw. Ammoniakausbreitungslinien befinden sich weder die oben genannten Biotope noch die Wallhecke oder andere Wälder. Sowohl in dem gerade genannten Bericht als auch in dem von Herrn T. im Rahmen seines Genehmigungsverfahrens vorgelegten Immissionsschutzbericht der Firma A. J. vom 16. Januar 2017 überschneiden sich die Geruchsausbreitungslinien im nordöstlichen bzw. nordwestlichen Bereich der Vorhaben. Ferner legte der Beigeladene unter dem 21. Dezember 2016 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG der Planungsbüro Q. T2. GmbH vom 11. Oktober 2016 für sein Vorhaben vor. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Erkenntnisse des Immissionsschutzberichts im NSG-würdigen Bereich westlich der geplanten Anlage unter Berücksichtigung einer Depositionsgeschwindigkeit von 0,02 m/s mit einer Zusatzbelastung an Stickstoffdepositionen von weniger als 1 kg N/(ha*a) zu rechnen sei. Nach dem vorgelegten Brandschutzkonzept erfolgt die Löschwasserversorgung über den östlich des Stalles liegenden Löschwasservorrat in dem ehemaligen Güllehochbehälter. Nach den Bauvorlagen des Herrn T. nutzt auch dieser den Löschwasservorrat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligte der Beklagte unter anderem das Umwelt- und Planungsamt des Kreises T3. , die Landwirtschaftskammer sowie den Landesbetrieb Wald und Holz. Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte die Landwirtschaftskammer mit, dass mangels eigener Futtergrundlage ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorliege. Unter dem 15. Mai 2017 teilte der Fachbereich Bauen und Planen mit, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, da die Schwellenwerte für eine Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Neubau eines Biolegehennenstalles. Hiergegen hat die Klägerin am 15. November 2017 die vorliegende Klage erhoben. Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte die Beklagte ihm mit Nachtragsgenehmigung vom 22. März 2019 abweichend von der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2017 die Errichtung eines Löschwasserbrunnens. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Die Beklagte habe zu Unrecht keine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen. Das streitgegenständliche Vorhaben an sich überschreite zwar nicht die maßgeblichen Schwellenwerte. Jedoch müssten auch die Tierplatzzahlen des geplanten Betriebes des Herrn T. berücksichtigt werden, da diese als kumulierende Vorhaben in Sinne des hier anzuwendenden § 3b Abs. 2 UVPG a.F. zu bewerten seien. Es handele sich um Vorhaben derselben Art deren Umwelteinwirkungen sich überlagerten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich die 2 % Isolinien der Zusatzbelastung an Geruchsimmissionen, wie sie in den jeweiligen Immissionsschutzberichten dargestellt würden, nördlich ihrer Hofstelle überschnitten. Davon unabhängig sei auch von einer Überschneidung auf ihrem Grundstück auszugehen, da die von der A. J. verwendeten Wetterdaten nicht den Worst-Case darstellten. Insofern verweise sie auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. I. vom 10. Dezember 2018. Ferner bestünde zwischen den Vorhaben des Beigeladenen und des Herrn T. ein betrieblicher Zusammenhang, weil sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Herr T. sei kein aktiver Landwirt, sondern habe die auf seiner Hofstelle befindlichen Stallungen an den Beigeladenen verpachtet. Dass er nun im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beigeladenen einen Bauantrag für einen Legehennenstall stelle, lasse den sicheren Schluss zu, dass beide in planvoll koordinierter Weise die Stallungen errichten wollten. Hierfür spreche auch, dass der Beigeladene sich auch um die innere Ausstattung des Stalles des Herrn T. gekümmert habe. Dies ergebe sich daraus, dass in dem Schreiben der Q1. T4. (Bl. 31 BA 3) trotz der Schwärzung noch die Adresse des Beigeladenen zu erkennen sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass Herr T. zugunsten des von dem Beigeladenen beantragten Vorhabens auf die ihm genehmigte Nutzung seiner Stallungen verzichtet habe. Dies zeuge von einem koordinierten Vorgehen. Gleiches gelte für die gemeinsame Nutzung der Löschwasserzisterne. Zum Nachweis des koordinierten Verhaltens legt die Klägerin einen Presseartikel aus der N. Volkszeitung vom 25. Oktober 2018 vor, in dem der Beigeladene unter anderem ausführt: „Wir arbeiten schon seit Jahren zusammen.“ Danach könne von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben nicht mehr gesprochen werden. Darüber hinaus stelle sich mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der einzig auf die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt abzustellen sei, die Frage, inwiefern dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal unionsrechtsmäßig sei. Jedenfalls seien vor diesem Hintergrund keine hohen Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal zu stellen. Des Weiteren seien die Vorhaben durch eine gemeinsame betriebliche Einrichtung – nämlich die Löschwasserzisterne – verbunden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 S. 3 UVPG a.F., da dieser gemäß dem hier maßgeblichen § 3c S. 5 UVPG a.F. nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei diese Bagatellklausel unionsrechtswidrig. Die somit erforderliche Vorprüfung im Einzelfall habe die Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sowohl der Beigeladene als auch Herr T. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG vom 11. Oktober 2016 bzw. vom 15. Februar 2017 der Planungsbüro Q. T2. GmbH vorgelegt habe. Denn die Beklagte habe auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Auffassung vertreten, dass es einer behördlichen Vorprüfung nicht bedurft hätte, woraus sich ergebe, dass eine behördliche Vorprüfung tatsächlich nicht erfolgt sei. Darüber hinaus hätte die Vorprüfung zwangsläufig zu der Erkenntnis führen müssen, dass das Vorhaben nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung hätte zugelassen werden dürfen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe es nämlich bereits dann, wenn das Vorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Dies sei hier mit Blick auf die im Eigentum der Klägerin befindliche Wallhecke sowie die westlich des E. -F. -Kanals liegenden Biotope der Fall. Soweit der Beigeladene die Existenz der Wallhecke anzweifle werde dies durch die im Verfahren 2 K 6781/17 vorgelegten Fotos widerlegt. Mit Blick auf die Kumulation der Vorhaben und angesichts der Tatsache, dass eine konkrete Berechnung der zu erwartenden Stickstoffeinträge auf die Biotope nicht vorgenommen worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Stickstoffbelastung komme, die sich erheblich beeinträchtigend auf die Wallhecke und die Biotope auswirke. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Critical Load des sich in dem Biotop „Bewaldeter Dünenkomplex mit Feuchtgebiet am E. -F. -L1. “ befindlichen Lebensraumtyps „Zwergstrauch- Ginster- und Wacholderheide“ 6 kg N/(ha*a) betrage. Das Unterlassen der gebotenen Vorprüfung bzw. der Umweltverträglichkeitsprüfung müsse gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Folge haben. Denn die Heilung dieses Fehlers in einem ergänzenden Verfahren komme nicht in Betracht. Das Vorhaben unterliege dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis, da es sich bei diesem und dem Vorhaben des Herrn T. um eine gemeinsame Anlage handele. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Beigeladene den bestimmenden Einfluss auf beide Anlagen ausübe und daher alleiniger Betreiber der Gesamtanlage sei. Dass Herr T. , der sich schon vor einigen Jahren aus der Landwirtschaft zurückgezogen habe, den Betrieb selbst führen wolle, sei nicht glaubhaft. Mit Blick darauf, dass die Bauanträge im zeitlichen Zusammenhang gestellt worden seien und die Beigeladenen mit denselben Unternehmen zusammengearbeitet hätten, sei anzunehmen, dass Herr T. lediglich als Strohmann auftrete. Da es an der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fehle, liege ein Mangel in einem zentralen Punkt vor, der nicht ohne ein gänzlich neues Zulassungsverfahren bereinigt werden könne. Darüber hinaus komme eine Heilung auch deswegen nicht in Betracht, weil das Vorhaben mit Blick auf die erforderliche Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz nicht privilegiert und als nicht-privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig sei. Denn es beeinträchtige jedenfalls Belange des Naturschutzes. Das Vorhaben sei ihr gegenüber aufgrund der an ihrem Wohnhaus zu erwartenden Geruchsbelastung rücksichtslos. Nach dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Immissionsschutzbericht sei mit einer Geruchsbelastung in Höhe von 17 % zu rechnen. Jedoch sei dieses Ergebnis anzuzweifeln. Insofern verweise sie auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. I. vom 15. Juni 2018, in der dieser sich mit dem Immissionsschutzbericht der A. Ingenieurgesellschaft vom 29. August 2016 als auch mit dem Immissionsschutzbericht vom 16. Januar 2017, welcher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des Herrn T. vorgelegt worden sei, auseinandersetze. Laut Dipl.-Ing. I. gebe es Abweichungen zwischen den Gutachten, die das Ergebnis bis zu 2 % Punkten beeinflussen könne. Ferner sei das Auswertungsraster so gewählt worden, dass die Belastungen an ihrem Wohnhaus unterschätzt würden. Vor diesem Hintergrund sei an ihrem Wohnhaus mit mindestens 19 % Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Bei einem den Immissionsrichtwert nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) übersteigenden Wert sei stets eine Prüfung der Umstände im konkreten Einzelfall vorzunehmen, was zwingend im Genehmigungsverfahren zu dokumentieren sei. Eine solche Prüfung habe die Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Ferner seien im Hinblick auf die in ihrem Eigentum stehende Wallhecke mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Diese werde schon durch das Vorhaben des Herrn T. mit ca. 2-3 kg N/(ha*a) beaufschlagt. Da das Gutachten an den von Dipl-Ing. I. genannten Mängeln leide, sei von einer Zusatzbelastung auszugehen, die über 5 kg N/(ha*a) liege. Die zu erwartende Schädigung führe zu einer Vermögenseinbuße für die Klägerin. Ferner läge ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vor, da aufgrund der Beaufschlagung der Wallhecke gegen § 47 LG NRW bzw. § 39 LNatSchG verstoßen werde. Hierauf könne sich die Klägerin auch berufen, da sie sich – wie ein Eigentümer eines Baudenkmals – jeder beeinträchtigenden Handlung zu enthalten habe. Die hiermit einhergehende Belastung des Eigentümers korrespondiere mit der Berechtigung, Beeinträchtigungen durch Dritte abzuwehren. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Oktober 2017 für den Neubau eines Legehennenstalls (12.000 Biolegehennen) mit Kotverladehalle, Schmutzwasserbehälter und zwei Futtersilos einschließlich Stilllegung der Tierplätze auf dem Hof M. T. und Umnutzung des vorhandenen Güllebehälters als Löschwasservorrat in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. März 2019 aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem sie darauf hinweist, dass aufgrund der dynamischen Verweisung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB das UVPG in seiner aktuellen Fassung Anwendung finde. Darüber hinaus führt sie aus: Die Vorhaben kumulierten nicht. Es fehle an einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der Vorhaben zueinander. Ein solcher sei insbesondere anzunehmen, wenn sich aus den Umständen ein die Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lasse. Als ausreichend werde insofern angesehen, wenn bei der Realisierung mehrerer Anlagen im Endeffekt von einem „Familienprojekt“ ausgegangen werden könne. Auch die in dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikel getätigten Aussagen lasse eine einem Familienprojekt entsprechende Verbindung nicht erkennen. Auch ineinandergreifende betriebliche Abläufe seien nicht gegeben. Die Löschwasserzisterne weise nicht das erforderliche Gewicht auf, um einen ausreichenden Bezug zwischen den einzelnen Vorhaben herzustellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beigeladene und Herr T. mit den gleichen Vertragspartnern zusammenarbeiteten. Denn dies könne auch der geographische Nähe und der Ähnlichkeit der Vorhaben geschuldet sein. Zudem seien die Vorhaben nicht durch gemeinsame Anlagen verbunden. Aus der Rechtsprechung des EuGH lasse sich eine weite Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht ableiten. Auch sei das Vorhaben nicht aufgrund der von ihm ausgehenden Geruchsbelastungen rücksichtslos. Da die Klägerin selbst Tiere halte und im landwirtschafltich intensiv genutzten Außenbereich lebe, sei der Immissionsrichtwert von 0,25 maßgeblich. Dieser werde nach dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegen Immissionsschutzbericht mit Geruchsimmissionen am Wohnhaus der Klägerin von 0,17 eingehalten. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dip.-Ing. I. von einer um 2 % erhöhten Geruchsbelastung von 0,19 ausginge, würde der Immissionsrichtwert eingehalten. Auf eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB könne die Klägerin sich nicht berufen, da diese Vorschrift nicht drittschützend sei. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht auf verfassungsrechtliche Erwägungen stützten. Die Möglichkeit, Belange des Naturschutzes geltend zu machen, würde abschließend im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) geregelt, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Davon unabhängig sei eine Beeinträchtigung der Wallhecke auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich, da eine Überschreitung des Critical Load von 30 kg N/(ha*a) bei der von der Klägerin angeführten Vorbelastung von 25 kg N/(ha*) auch mit Blick auf eine etwaige Belastung durch die Vorhaben von 4 kg N(ha*a) nicht zu besorgen sei. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das von der Klägerin als Wallhecke bezeichnete Gehölz stelle tatsächlich kein geschütztes Landschaftselement dar. Vielmehr handele es sich um ein Gehölz ohne Einfriedungsfunktion, welches nicht durchgängig auf einem Wall liege und offenbar als Grünabfallsammelplatz durch die Klägerin genutzt werde. Eine Landschaftsprägung könne das Gehölz mit Blick auf seine geringen Ausmaße nicht aufweisen. Angesichts des Abstandes der Biotope von ca. 100 bzw. 200 m von der 1 kg N/(ha*a) Isoplethe bei einer Depositionsgeschwindigkeit von 0,01 m/s sei nicht mit nennenswerten Stickstoffeinträgen auf die Biotope zu rechnen. Die Klägerin könne das Unterlassen einer standortbezogenen Vorprüfung nicht rügen, da eine solche durch die Planungsbüro Q. T2. GmbH vorgelegt worden sei. Davon unabhängig sei eine Vorprüfung nicht erforderlich gewesen. Die Vorhaben kumulierten nicht. Es fehle bereits an sich überschneidenden Umwelteinwirkungen, da sich die 2 % Isoplethen am Wohnhaus der Klägerin nicht überschneiden würden. Allein aus dem Umstand, dass ein langjähriges Pachtverhältnis vorliege, könne kein betrieblicher Zusammenhang im Sinne einer funktionalen und wirtschaftlichen Bezogenheit hergestellt werden. Früher sei der Schweinestall Gegenstand des Pachtverhältnisses gewesen. Nunmehr würden die Auslaufflächen des neuen Stalls angepachtet. Hinsichtlich des neuen Stallgebäudes sei ein Erbpachtvertrag geschlossen worden. Mit Ausnahme des Pachtverhältnisses bestünden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und Herrn T. . Der Bauherr T. sei Landwirtschaftsmeister und wolle seine Tätigkeit als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb in Emsdetten reduzieren, um gemeinsam mit seiner Ehefrau den von ihm geplanten Legehennenbetrieb zu bewirtschaften. Es gebe keine gemeinsame Infrastruktur. Der Umstand, dass das Löschwasser aus dem gleichen Behältnis stamme, reiche hierfür nicht aus. Davon unabhängig habe die Beklagte ihm auf seinen Antrag hin genehmigt, die Löschwasserversorgung über die Errichtung eines Löschwasserbrunnens sicherzustellen. Die Löschwasserversorgung des Betriebes des Herrn T. erfolge nach wie vor über den Löschwasservorrat in dem ehemaligen Güllehochbehälter, der nicht Gegenstand der bestehenden Pachtverträge zwischen dem Beigeladenen und Herrn T. sei. Eine gemeinsame bauliche Anlage liege deswegen nicht vor. Eine Kumulation komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Vorhaben an sich nicht gem. § 3b Abs. 2 S. 3 UVPG a.F. die Schwellenwerte für die standortbezogene Prüfung überschreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der in dem Verfahren 2 K 6781/17 und der in den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (I.), hat jedoch in der Sache keine Erfolg (II.) I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme möglicherweise verletzt wird. Nach dem Vortrag der Klägerin erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Biolegehennenstalls in eigenen Rechten verletzt wird. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urt. vom 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15; vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung aufgrund eines Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (dazu 1.) noch verstößt die Baugenehmigung gegen Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind (dazu 2.). 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in der derzeit gültigen Fassung vom 23. August 2017 (BGBl I 2017, 3290) besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit (lit. b) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt unter anderem dessen Absatz 1 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, also auch für die Klägerin. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung der Beklagten scheitert aber daran, dass für das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen eine standortbezogene Vorprüfung gem. § 7 Abs. 2 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 nicht erforderlich ist. Denn das Bauvorhaben unterschreitet für sich gesehen den insofern maßgeblichen Schwellenwert von 15.000 Legehennenplätzen (vgl. 7.1.3 Anlage 1 UVPG). a. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet gem. § 74 Abs. 1 UPVG das UVPG in seiner aktuellen Fassung Anwendung, da ein Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht von der Beklagten nicht bis zum 16. Mai 2017 eingeleitet wurde. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass durch die Vorlage der standortbezogenen Einzelfallprüfung nach dem UVPG durch die Planungsbüro Q. T2. GmbH am 21. Dezember 2016 das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eingeleitet worden sei, folgt das Gericht dem nicht. Denn hieraus ergibt sich – wie die Klägerin an anderer Stelle richtigerweise feststellt – nicht die Einleitung der erforderlichen behördlichen Prüfung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz, dass die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu beurteilen ist und nur Änderungen zugunsten nicht aber zu Lasten des Bauherren zu berücksichtigen sind. Denn die Neufassung der hier maßgeblichen Vorschriften betreffend die Kumulation von Vorhaben hat – soweit ersichtlich – keine inhaltlichen Änderungen und damit auch keine nachteiligen Änderungen mit sich gebracht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 07. Dezember 2017 – 2 K 1930/16 –, juris, m.w.N., b. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung folgt auch nicht aus § 10 Abs. 3 UVPG. Nach dieser Vorschrift gilt: Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Nach § 10 Abs. 4 UVPG liegen kumulierende Vorhaben vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein (§ 10 Abs. 4 S. 3 UVPG). Eine Kumulation des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen mit dem des Herrn T. liegt nicht vor. Zwar überschneiden sich – entgegen der Auffassung des Beigeladenen – die Einwirkungsbereiche der Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn die von den Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen sich überlagern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 –, juris Leitsatz 2 und Rn 22. Das BVerwG hat die jetzt eigenständigen Tatbestandsmerkmale „überschneidende Einwirkungsbereiche“ und „funktionaler und wirtschaftlicher Bezug der Vorhaben aufeinander“ im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG a.F. bereits aus dem (missverständlichen und weggefallenen) Tatbestandsmerkmal der Belegenheit der Vorhaben auf demselben Betriebsgelände herausgearbeitet. Dieser Rechtsprechung trägt der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 4 UVPG n.F. Rechnung (BT-Drs. 18/11499, S. 83), so dass die diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG auch bei der Anwendung der neuen Fassung der Norm Beachtung beanspruchen können. Dies ist mit Blick darauf, dass sich nach den von dem Beigeladenen und Herrn T. im Rahmen der Bauvorlagen eingereichten Immissionsschutzberichte die 2 %-Geruchsstundenhäufigkeits-Isoplethen der Vorhaben überschneiden, der Fall. Ob die Überschneidung am Wohnhaus der Klägerin eintreten muss, ist nicht von Belang. Denn nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UVPG kommt es nur darauf an, dass sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet. Eine normative Eingrenzung dahingehend, dass die Überscheidung an einer bestimmten Stelle erfolgen muss, sieht die Vorschrift nicht vor. Unabhängig davon fehlt es aber an der erforderlichen Verbindung des streitgegenständlichen Vorhabens und des Vorhabens des Herrn T. durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen (§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG n.F.). Betriebliche Einrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige für den technischen Betrieb der Vorhaben bedeutsame Vorkehrungen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 –, juris Rn 74; Arnold/Weghake, BauR 2016, 190, 198 m.w.N. Der Begriff der baulichen Einrichtungen erfasst solche baulichen Anlagen, die für den technischen Betrieb der Vorhaben keine unmittelbaren Auswirkungen, aber gleichwohl eine betriebliche Bedeutung haben. Vgl. Arnold, NVwZ 2017, 497, 499 unter Verweis auf gerichtliche Entscheidungen, die eine gemeinsame Trinkwasserversorgung, eine gemeinsame Eigenbedarfstankstelle oder eine gemeinsam genutzte Löschwasserzisterne für eine bauliche Verquickung der zu betrachtenden Vorhaben haben ausreichen lassen. Den zu betrachtenden Vorhaben „gemeinsam“ und sie deshalb „verbindend“ sind im Falle nachträglicher Kumulation solche betrieblichen oder baulichen Einrichtungen, die entweder beim früheren Vorhaben schon bestanden und vom hinzutretenden kumulierenden Vorhaben (nachträglich mit-)genutzt werden - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 -, juris Rn 22: Nutzung einer zum früheren Vorhaben gehörenden Betriebstankstelle durch das hinzutretende Vorhaben; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 –, juris Rn 51: Nutzung einer bereits zum früheren Vorhaben gehörenden Löschwasserzisterne -, oder die (auch: nachträglich) baulich selbstständig von den Vorhaben errichtet und von beiden genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 –, juris Rn 51: Das frühere und das hinzutretende Vorhaben nutzen denselben Stromverteilkasten, der sich in einem dritten Gebäude befindet. Die vom Gesetzgeber an das Tatbestandsmerkmal „gemeinsame bauliche Ein-richtung“ geknüpfte Indizwirkung für die Annahme einer Kumulation i.S.v. § 10 Abs. 4 UPVG n.F. geht dabei von jeder – wie auch immer gearteten – im Einvernehmen mit dem früheren Vorhaben stattfindenden Nutzung der baulichen Einrichtung zugunsten des hinzutretenden Vorhabens aus. Denn in diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Nutzung der baulichen Einrichtung für das hinzutretende Vorhaben nützlich ist und zugleich die Bereitschaft besteht, mit der Nutzung durch das hinzutretende Vorhaben einhergehende Nutzungseinschränkungen zu Lasten des früheren Vorhabens hinzunehmen. Dies erlaubt den Schluss auf eine innere Beziehung der Vorhaben zueinander, die geeignet ist, die nach dem Gesetzeszweck mit der Rechtsfolge der Kumulation verbundene Gleichstellung der kumulierenden „kleineren“ Vorhaben mit einem Einzelvorhaben gleicher Größe zu rechtfertigen. Weder verlangt der gesetzliche Wortlaut „gemeinsam“ nach einer gleichzeitigen Nutzung der baulichen Einrichtung noch verbietet sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Schluss auf eine innere Verbindung der Vorhaben, wenn die Nutzung zeitversetzt, abwechselnd oder sogar nur potentiell erfolgt, also letztlich in einer Nutzungsmöglichkeit besteht. Etwas anderes kann nur für den Fall gelten, dass das frühere Vorhaben endgültig zugunsten des hinzutretenden Vorhabens auf die ursprünglich allein bei ihm liegende Nutzungsmöglichkeit verzichtet. Vgl. VG Münster, Urteil vom 07. Dezember 2017 – 2 K 1930/16 –, juris Diese Grundsätze lassen sich ohne weiteres auch auf Vorhaben, die zur selben Zeit errichtet werden, übertragen. Dies zugrunde gelegt weisen die Vorhaben des Beigeladenen und des Herrn T. keine gemeinsame betriebliche bzw. bauliche Einrichtung in diesem Sinne auf. Insbesondere stellt der Löschwasservorrat in dem ehemaligen Güllehochbehälter keine solche Einrichtung dar. Denn der Beigeladene stellt seine Löschwasserversorgung nach der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. März 2019 nunmehr über einen Löschwasserbrunnen dar, wohingegen Herr T. nach wie vor den Löschwasservorrat in dem ehemaligen Güllehochbehälter nutzen will. Auf die Frage, ob die Löschwasserversorgung des Herrn T. durch eine Baugenehmigung für die Umnutzung des Güllehochbehälters in einen Löschwasservorrat abgesichert ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn aus den Bauvorlagen ergibt sich jedenfalls nicht mehr, dass die Vorhaben eine gemeinsame Löschwasserversorgung aufweisen. Aus dem Umstand, dass die Nutzung des ehemaligen Güllehochbehälters als Löschwasservorrat ggf. noch nicht genehmigt ist, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Denn die Vorschriften zur Erschließung – zu der auch die Versorgung mit Löschwasser gehört, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 17. Januar 2019 – 5 K 1565/17 –, juris, dienen nicht ihrem Schutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 19/10 –, juris; Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 1. Auflage 2017, Rn. 435 ff., m.w.N. Diese Veränderung ist zugunsten des Bauherrn bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. zur Frage, welche Änderungen der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Baunachbarklage zu berücksichtigen sind: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43/10 –, juris. Es liegt also weder eine gleichzeitige noch eine abwechselnde oder potentielle Nutzung des Löschwasservorrats durch beide Vorhaben vor. Die Frage, ob bei einem endgültigen Nutzungsverzicht eines Vorhabens zugunsten eines anderen Vorhabens noch von einer gemeinsamen Einrichtung gesprochen werden, kann vorliegend offen bleiben. Denn es ist kein Verzicht des Beigeladenen auf die Nutzung des Löschwasservorrats zugunsten des Vorhabens des Herrn T. gegeben. Vielmehr hat der Beigeladene sich aus brandschutztechnischen Gründen für eine anderweitige Löschwasserversorgung entschieden. Insofern kann von einem Verzicht zugunsten des Vorhabens des Herrn T. nicht gesprochen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass eine gemeinsame Nutzung des Löschwasservorrats – wie sich aus den ursprünglichen Genehmigungen ergibt – ohne weiteres möglich gewesen wäre. Davon unabhängig weisen die Vorhaben keine funktionale und wirtschaftliche Bezogenheit zueinander auf. Dieses Tatbestandsmerkmal knüpft an den Gesetzeszweck an, die Umgehung der UVP-Pflicht durch eine Aufsplitterung von Vorhaben zu verhindern. Ein Ensemble mehrerer benachbarter kleinerer Vorhaben, das sich bei wertender Betrachtung als Einheit darstellt, soll damit einem UVP-pflichtigen Einzelvorhaben gleicher Größe gleichgestellt werden. Deshalb setzt ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Als ausreichend angesehen wird insoweit beispielsweise, dass bei der Realisierung mehrerer Tierhaltungsanlagen durch unterschiedliche Rechtsträger im Endeffekt von einem „Familienprojekt“, vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 83; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 -, juris Rn 18 f.; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2016 – 8 A 1577/15 und 8 A 1576/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2015 – 11 S 22/15 -, juris Rn 42 ff.; Arnold, NVwZ 2017, 497, 499; Arnold/Weghake, BauR 2016, 190, 197; Külpmann, jurisPR-BVerwG 8/2016 Anm. 5, oder aber einem „Gemeinschaftsprojekt“ ausgegangen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe zwischen den beiden Bauvorhaben– Biolegehennenstall und Legehennenstall – sind weder vorgetragen, noch ergeben sich solche aus den Verwaltungsvorgängen. Die Vorhaben sind – wie oben ausgeführt – nicht durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Anlagen verbunden. Dass der Beigeladene und Herr T. die Genehmigung der Vorhaben in einem zeitlichen Zusammenhang durch denselben Planer beantragt haben, mag zwar den Verdacht eines koordinierten Vorgehens begründen, doch lässt dies noch nicht verlässlich den Schluss auf ein „Gemeinschaftsprojekt“ zu. Soweit der Beigeladene und Herr T. zum Teil mit den gleichen Vertragspartnern zusammenarbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der geografische Nähe der Vorhaben und des insofern begrenzten Marktes hieraus nicht geschlossen werden kann, dass es sich um ein „Gemeinschaftsprojekt“ handelt. Denn auch bei voneinander unabhängigen Unternehmen können sich Überschneidungen mit Vertragspartnern ergeben. Auch gibt der Umstand, dass der Beigeladene das Flurstück 74 schon seit längerer Zeit von Herrn T. gepachtet hat, für einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der Vorhaben zueinander nichts her. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikel. Soweit der Beigeladene in diesem Rahmen erklärt hat, schon seit Jahren mit Herrn T. zusammenzuarbeiten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie ihre Betriebe gemeinsam führen wollen. Vielmehr kann dies auch lediglich als Hinweis auf die langjährige Pachtbeziehung verstanden werden. Soweit die Klägerin die funktionale und wirtschaftliche Bezogenheit der Vorhaben daraus ableiten will, dass Herr T. im Interesse der Umsetzung des Vorhabens des Beigeladenen auf die ihm ursprünglich genehmigten Schweinemastställe verzichtet habe, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn er hat die Ställe schon seit Jahren nicht mehr selbst genutzt, sondern sie an den Beigeladenen im vorliegenden Verfahren verpachtet. Jedoch bestand beiderseits aufgrund eines Investitionsstaus sowie verschärfter Tierhaltungsvorschriften kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Schweinehaltung. Vor diesem Hintergrund kann von einem Verzicht seitens des Herrn T. zugunsten des Beigeladenen keine Rede sein. Darüber hinaus steht das Vorhaben des Herrn T. zu den vorgenannten Umständen in keinem Zusammenhang. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beigeladene wohl ursprünglich als Adressat des Schreibens der Q1. T4. eingetragen war. Selbst wenn der Beigeladene Herrn T. bei dessen Bauantrag unterstützt hat, folgt daraus nicht, dass er und Herr T. die Vorhaben planvoll im Sinne eines „Gemeinschaftsprojekts“ koordiniert haben. Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung reichen die vorliegenden Indizien nicht aus, um einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der Bauvorhaben hinreichend verlässlich festzustellen. Angesichts dieser Gesamtumstände würde auch die von einer gemeinsamen Löschwasserversorgung ausgehende bloße Indizwirkung nicht ausreichen, um hinreichend verlässlich auf ein „Gemeinschaftsprojekt“ schließen zu können. In Auslegung und Anwendung der normativen Tatbestandsvoraussetzungen im Lichte der Rechtsprechung ist das Verfahren zum Zwecke einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren auch nicht auszusetzen. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht schon deshalb nicht, weil das erkennende Gericht nicht letztinstanzliches Gericht ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 7 B 22/10 -, juris, Rn. 9. Das Gericht sieht auch von einer fakultativen Vorlage ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Tatbestandsmerkmale der funktionalen und wirtschaftlichen Bezogenheit bzw. der gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtung nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, bestehen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 –, juris, Rn. 25; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 8 A 38/15 – juris, Rn. 42. 2. Die Klägerin hat auch nicht aus anderen Gründen einen Aufhebungsanspruch gegen die angegriffene Baugenehmigung, da diese sie nicht in eigenen (bauplanungsrechtlichen) Rechten verletzt. a. Die angegriffene Baugenehmigung erweist sich nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Das Vorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es – ebenso wie das Grundstück der Klägerin – im Außenbereich gelegen ist. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt, es hat aber in dessen Beispielskatalog insofern Niederschlag gefunden, als es sich bei dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), um nichts anderes als eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots, eingeschränkt auf Immissionskonflikte, handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, ZfBR 1994, 142 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41/05 -, BRS 69 Nr. 102 = BauR 2005, 1900. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu zählen auch Geruchsimmissionen, die von einem Bauvorhaben auf die Umwelt und damit auch auf die Nachbarschaft einwirken können. aa. Das Vorhaben des Beigeladenen ruft nach den vorliegenden Erkenntnissen keine derartigen Immissionen zum Nachteil der Klägerin hervor. Bei der Beurteilung, ob Geruchsimmissionen durch die Haltung von Tieren als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, kann auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW, S. 529) zurückgegriffen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 2015 – 8 A 1760/13 –, juris, m.w.N. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es „möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen". Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL liege die Grenze der erheblichen Belästigung bei Wohnhäusern benachbarter Tierhaltungsanlagen deutlich über derjenigen, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Gleiches gelte für Nachbarn, die keine Tiere mehr hielten, aber nach wie vor im Außenbereich wohnten. Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf dabei stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Denn der Wert von 25 % ist bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 85. Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2016 - 2 B 1443/15 -, BRS 84 Nr. 169 = juris Rn. 4 ff., vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, sowie Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 85 ff. Zu den bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Aspekten gehören jedenfalls die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen. Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche etwa aus der Tierzucht benachbarter Betriebe in höherem Umfang hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 96, sowie Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 - 22 CS 10.1686, 22 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen. In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa einer verdichteten Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Splittersiedlungen. Ebenso kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen oder standen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 100, sowie Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37. Mit Blick auf die Verortung der vorstehenden Problematik im Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch, dass die Frage der im Einzelfall zulässigen Immissionsbelastung grundsätzlich jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren – wie hier – von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu prüfen ist, ohne dass es insoweit auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung im Sinne eines sine qua non ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 – 2 A 669/17 –, juris Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Klägerin durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Der Immissionsschutzbericht der A. J. vom 29. August 2016 prognostiziert eine Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen von 17 % der Jahresgeruchsstunden für das Grundstück der Klägerin. Dabei ist weiter zu beachten, dass die im Rahmen dieses Berichts mitberücksichtigte Eigenbelastung der Klägerin hiervon noch abzuziehen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 2015 – 8 A 1760/13 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 8 A 1105/15 –, juris. Selbst wenn man mit Blick auf die Kritik der Klägerin an dem Immissionsschutzbericht annehmen würde, dass der dort prognostizierte Wert um ca. 2 % nach oben zu korrigieren wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass das Grundstück der Klägerin mit mehr als 25 % der Jahresgeruchsstunden belastet würde. Die Hinnahme von Belastungen bis zu diesem Wert ist der Klägerin nach den oben genannten Grundsätzen zuzumuten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmgebot ist nicht anzunehmen. Bei dieser Bewertung ist zunächst darauf abzustellen, dass die Umgebung, in der die streitgegenständliche Anlage und das Wohnhaus der Klägerin liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen aufweist. So befindet sich direkt südlich des Grundstücks der Klägerin ein landwirtschaftlicher Betrieb. Ferner betrieb der Beigeladene auf dem direkt nördlich an das Grundstück der Klägerin bis zur Planung des hier streitigen Vorhabens ebenfalls eine Landwirtschaft. Auch östlich des Grundstücks der Klägerin befinden sich diverse Hofstellen. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die Klägerin selbst eine Landwirtschaft betreibt. Dementsprechend muss sie im Sinne des „Gebens und Nehmens“ die Gerüche anderer Tierhaltungen hinnehmen. Dass die Beklagte diese Einzelfallprüfung gegebenenfalls unterlassen hat, spielt vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts diese Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, keine Rolle. bb. Soweit die Klägerin eine Beaufschlagung der in ihrem Eigentum stehenden Wallhecke mit Stickstoff und damit Vermögenseinbußen befürchtet, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Wertminderungen als solche führen nicht schon zu einer Rücksichtslosigkeit. Sie sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04. Februar 2009 – 2 Bs 242/08 –, juris; Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 471, m.w.N. Mit Blick darauf, dass auch unter Berücksichtigung der Kritik der Klägerin an den Immissionsschutzberichten die Wallhecke höchstens mit 2 bzw. 3 kg N/(ha*a) durch das hier und in dem Verfahren 2 K 6781/17 streitgegenständlichen Vorhaben beaufschlagt wird und die jeweilige Zusatzbelastung damit erheblich unter dem Abschneidekriterium des Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI Leitfaden) von 5 kg N/(ha*a) liegt, ist bereits mit einer Beeinträchtigung der Wallhecke im naturschutzrechtlichen Sinne nicht zu rechnen. Unabhängig davon kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Wallhecke im naturschutzrechtlichen Sinne beeinträchtigt wird, sondern ob die Klägerin hierdurch unzumutbar in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstückes eingeschränkt wird. Die Wallhecke umfasst nur einen sehr kleinen Teil der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Gesundheit der Wallhecke durch das bzw. die Bauvorhaben in Mitleidenschaft gezogen würden, ergäbe sich dadurch ersichtlich keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Eigentums oder sonstiger subjektiver Rechte der Klägerin. b. Die Baugenehmigung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Unabhängig davon, ob mit Blick auf die Beaufschlagung der Wallhecke mit Stickstoff überhaupt ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vorliegt, kann die Klägerin sich hierauf nicht berufen, da diese Vorschrift nicht auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist. Zwar ist § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –, juris, jedoch handelt es sich bei der Wallhecke nicht um ein Kulturdenkmal. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der hier vorliegende Fall auch nicht mit dem eines Kulturdenkmals vergleichbar. Denn anders als der Eigentümer eines Denkmals ist die Klägerin als Eigentümerin einer Wallhecke nicht mit einer besonderen Erhaltungspflicht belastet. Sie darf lediglich – wie jeder andere auch – keine Maßnahmen treffen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung der Wallhecke führen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.