Beschluss
OVG 11 S 21.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0703.11S21.19.00
18Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit der Anordnung, einen Betroffenen vor Erlass (u.a.) des Widerspruchsbescheids anzuhören, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist, begründet § 71 VwGO, der eine Spezialregelung zu der Anhörungspflicht aus § 28 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg darstellt, eine regelmäßige Pflicht zur Anhörung, von der nur in atypischen Fällen abgesehen werden kann und deren Verletzung einen Verfahrensfehler begründet, der im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO (allerdings nur) für die Widerspruchsentscheidung kausal sein kann.(Rn.13)
2. Bei den Immissionswerten der GIRL handelt es sich nicht um „einzuhaltende“ Grenzwerte.(Rn.18)
3. Es ist keine „Neigung“ der Rechtsprechung erkennbar, für Wohnhäuser in Dorfgebieten eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,20 zu akzeptieren.(Rn.34)
4. Den bei nachträglichen Anordnungen gegenüber bestehenden Anlagen zu berücksichtigenden Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann und muss im Rahmen des § 17 Abs. 2 BImSchG Rechnung getragen werden.(Rn.37)
5. Der Gesetzgeber hat mit § 17 Abs. 2 BImSchG dem Gebot der Angemessenheit einer Beeinträchtigung einer Anlage dahingehend Rechnung getragen, dass die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen darf, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage.(Rn.46)
6. Die sich aus § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG ergebende Vorgabe, dass die Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen „soll“, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt ist, schließt nicht aus, dass bei Vorliegen atypischer Umstände nach Ermessen vom Erlass abgesehen werden kann.(Rn.54)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Anordnung, einen Betroffenen vor Erlass (u.a.) des Widerspruchsbescheids anzuhören, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist, begründet § 71 VwGO, der eine Spezialregelung zu der Anhörungspflicht aus § 28 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg darstellt, eine regelmäßige Pflicht zur Anhörung, von der nur in atypischen Fällen abgesehen werden kann und deren Verletzung einen Verfahrensfehler begründet, der im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO (allerdings nur) für die Widerspruchsentscheidung kausal sein kann.(Rn.13) 2. Bei den Immissionswerten der GIRL handelt es sich nicht um „einzuhaltende“ Grenzwerte.(Rn.18) 3. Es ist keine „Neigung“ der Rechtsprechung erkennbar, für Wohnhäuser in Dorfgebieten eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,20 zu akzeptieren.(Rn.34) 4. Den bei nachträglichen Anordnungen gegenüber bestehenden Anlagen zu berücksichtigenden Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann und muss im Rahmen des § 17 Abs. 2 BImSchG Rechnung getragen werden.(Rn.37) 5. Der Gesetzgeber hat mit § 17 Abs. 2 BImSchG dem Gebot der Angemessenheit einer Beeinträchtigung einer Anlage dahingehend Rechnung getragen, dass die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen darf, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage.(Rn.46) 6. Die sich aus § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG ergebende Vorgabe, dass die Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen „soll“, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt ist, schließt nicht aus, dass bei Vorliegen atypischer Umstände nach Ermessen vom Erlass abgesehen werden kann.(Rn.54) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die auf dem ortsnah im Außenbereich von R gelegenen Gelände einer ehemaligen Färsenaufzuchtanlage eine 1999 immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Aufzucht und Mast von 21.800 Truthähnen betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf § 17 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnung des Antragsgegners, mit deren durch den Widerspruchsbescheid geänderter Fassung ihr aufgegeben wird, spätestens 9 Monate nach Bekanntgabe der Anordnung zu gewährleisten, dass durch die von ihrer Putenmastanlage ausgehenden Geruchsemissionen unter Berücksichtigung der Emissionen einer weiteren, auf einem anderen Grundstück betriebenen und baurechtlich genehmigten Putenmastanlage an den nächstgelegenen, im einzelnen bezeichneten Wohnhäusern der Immissionswert von 0,20 und an den restlichen Wohnhäusern der Ortslage der Immissionswert von 0,15 gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL 2008) nicht überschritten wird. Zur Einhaltung dieser Vorgaben ist sie gem. Ziff. 4 der Anordnung verpflichtet, spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser Anordnung einen an näher bezeichneten Gutachten orientierten konkreten Maßnahmenplan vorzulegen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 hat der Antragsgegner zudem die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22. Februar 2019 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde hat auf Grundlage des gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, dass die erst im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits formell rechtswidrig sei, weil eine erforderliche nochmalige Anhörung unterblieben sei (a.) und die Anordnung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt habe (b.). a. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Anordnung keine diesbezügliche Anhörung der Antragstellerin erforderlich gewesen sei, weil der Bundesgesetzgeber die formellen Anforderungen in § 80 Abs. 3 VwGO abschließend geregelt habe und die Antragstellerin ihre Einwände im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend vortragen könne, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Ob dies anders zu sehen sein könnte, wenn die Vollziehbarkeitsanordnung - etwa wegen einer erst lange nach Erlass des Bescheides erfolgenden Anordnung - für den Betroffenen einer Überraschungsentscheidung gleichkommt, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer am 28. Februar 2017 genommenen Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners jedenfalls von dem darin enthaltenen Teilwiderspruch der Beigeladenen vom 26. Januar 2017 Kenntnis erlangt, der gerade darauf gerichtet war, die mit dem Ausgangsbescheid gesetzten, noch an die Bestandskraft der nachträglichen Anordnung anknüpfenden Umsetzungsfristen dahingehend zu ändern, dass diese bereits mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zu laufen beginnen. Dass die Antragstellerin – wie die Beigeladene meint – zudem Kenntnis von der erst nach dem Einsichtnahmetermin vorgelegten, ausdrücklich auch einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung enthaltenden Begründung des Teilwiderspruchs erlangt hat, ist den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zwar nicht zu entnehmen. Dies kann aber ebenfalls dahinstehen. Denn schon angesichts der ohne weiteres erkennbaren Zielrichtung des Widerspruchs der Beigeladenen musste die Antragstellerin nicht nur mit der Möglichkeit einer entsprechenden Abänderung der Fristenregelung, sondern auch mit einer diese ggf. ergänzenden Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Widerspruchsbescheid rechnen, ohne die die begehrte Änderung der Fristenanknüpfung ersichtlich wirkungslos geblieben wäre. Ein von der Antragstellerin angeführter „eigener Eingriffsgehalt“ der Anordnung des Sofortvollzugs, der dessen besondere Grundrechtsrelevanz und einen Anspruch auf „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ begründen könnte, ist ebenfalls nicht erfolgreich dargelegt. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass bei Vollziehung der Verfügung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei und ihr durch die „massive Fristverkürzung“ die Möglichkeit genommen werde, „angemessen auf die Verfügung zu reagieren“, verkennt sie, dass die angeführte wirtschaftliche Belastung Folge der angeordneten Maßnahmen und nicht erst der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit wäre. Der Antragsgegner hat auch keineswegs die zur Umsetzung der Anordnungen unter Ziff. 1 und 3 des Bescheides als erforderlich und angemessen angesehenen – auch im Fall des Verzichts auf Rechtmittel geltenden - Fristen von neun Monaten bzw. drei Monaten verkürzt, sondern lediglich für den Fall der Rechtsmitteleinlegung den Beginn des Fristlaufs abweichend bestimmt. Weshalb dennoch gerade durch die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Anknüpfung des Fristlaufs an den Zeitpunkt der Bekanntgabe eine nachteilige Änderung der (auch) nach einem Eintritt der Bestandskraft mit den Anordnungen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen der Antragstellerin verursacht worden sein sollte, und welche „angemessenen“ Reaktionsmöglichkeiten der Antragstellerin dadurch genommen worden sein könnten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ihr durch eine Anknüpfung der Umsetzungsfristen an den Zeitpunkt der Bestandskraft statt an den der Bekanntgabe berücksichtigtes Interesse, vor Eintritt der Rechtskraft von einer Vollziehung der Anordnung verschont zu bleiben, kann sie – wie hier auch geschehen - in einem gerichtlichen Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO verfolgen. b. Die Beschwerde vermag auch nicht zu begründen, dass die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid ausgeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden formellen Anforderungen des Sofortvollzugs entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Begründung des Antragsgegners, die sich im Wesentlichen auf die eine besondere Dringlichkeit begründende gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner gestützt habe, den insoweit maßgeblichen Anforderungen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Senats z.B. Beschluss v. 17. Oktober 2016 – 11 S 38.16 -, juris Rn. 9) genügt. Dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Abwägung (auch) davon ausgegangen ist, dass seine Anordnung rechtmäßig ist und die zeitnah zu gewährenden, das überwiegende Sofortvollzugsinteresse begründenden Schutzansprüche der Anwohner seiner Auffassung nach tatsächlich bestehen, begründet demgegenüber keine Verkennung des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung. 2. Auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, das aufgrund der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen nachträglichen Anordnung von einem überwiegenden Sofortvollzugsinteresse ausgegangen ist, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. a. Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerin, dass die „Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides“ bereits formell rechtswidrig sei, weil die mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte - verbösernde - Abänderung der Fristenregelung dahingehend, dass der Lauf der in Ziff. 1, 2 und 4 des Ausgangsbescheids vorgesehenen Umsetzungsfristen nicht mehr mit Eintritt der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des Bescheides zu laufen beginnt, erfolgt sei, ohne dass sie hierzu – wie in § 71 VwGO vorgeschrieben – angehört worden sei. Mit der Anordnung, einen Betroffenen vor Erlass (u.a.) des Widerspruchsbescheids anzuhören, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist, begründet § 71 VwGO, der eine Spezialregelung zu der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Anhörungspflicht aus § 28 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg darstellt, zwar eine regelmäßige Pflicht zur Anhörung, von der nur in atypischen Fällen abgesehen werden kann und deren Verletzung einen Verfahrensfehler begründet, der im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO (allerdings nur) für die Widerspruchsentscheidung kausal sein kann. Da eine „Beschwer“ in diesem Sinne (u.a.) jede nachteilige Änderung der Rechtsstellung gegenüber dem Ausgangsbescheid ist (vgl. Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, § 71 Rn. 1) und die Vorverlegung des Beginns des Laufs der Umsetzungsfristen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids eine der Antragstellerin nachteilige Änderung gegenüber dem auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft abstellenden Fristbeginn darstellt, begründet diese den Ausgangsbescheid „verbösernde“ Änderung der Fristenregelung eine so erstmals im Widerspruchsbescheid enthaltene Beschwer. Gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Anhörungsfehler gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 VwVfG dadurch geheilt worden sei, dass der Antragstellerin das gebotene rechtliche Gehör nachträglich im erstinstanzlichen Eilverfahren gewährt worden sei, verweist die Antragstellerin allerdings zu Recht darauf, dass es für eine wirksame Nachholung im gerichtlichen Verfahren jedenfalls erforderlich sei, dass die unterbliebene Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werde. Dies setzt nicht nur voraus, dass die – hier sowohl für den Ausgangsbescheid als auch für die Bescheidung des Widerspruchs zuständige – Behörde die Einwendungen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt, sondern auch, dass sie sich nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (st. Rspr. BVerwG, z.B. Urteil v. 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 -, juris Rn. 17). Anhaltspunkte für eine Erfüllung dieser – von der Antragstellerin zu Recht angemahnten und vom Verwaltungsgericht nicht erkennbar geprüften – Voraussetzung im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind weder dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners noch seiner hierauf lediglich Bezug nehmenden Beschwerdeerwiderung zu entnehmen. Eine den genannten Anforderungen genügende Heilung ist inzwischen allerdings dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. März 2019 die Aufhebung der zuvor nicht an die Fristenregelung des Widerspruchsbescheids angepassten Zwangsgeldandrohungen und deren Neufassung, mit der nunmehr (u.a.) auch für die Vollstreckungsmaßnahmen auf bereits mit Bekanntgabe des Bescheides beginnende Umsetzungsfristen abgestellt wird, angeordnet hat. Denn im Rahmen dieser Entscheidung hat er - in Kenntnis und unter Würdigung der erstinstanzlichen Einwände der Antragstellerin gegen die mit dem Widerspruchsbescheid verböserte Fristenregelung - erneut die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der nach diesem Änderungsbescheid nunmehr auch für die Zwangsgeldandrohungen geltenden Fristenregelungen bestätigt. Insbesondere hat er, ersichtlich in Reaktion auf den Einwand der Antragstellerin, dass ihr Gebrauchmachen vom Recht auf Widerspruchseinlegung und die dadurch verursachte Verzögerung der Umsetzung die vorgenommene Verböserung nicht rechtfertigen könnten (S. 30 der Antragsbegründung vom 3. April 2018), ergänzend ausgeführt, dass die Antragstellerin – deren Anlage seiner Auffassung nach keineswegs dem Stand der Technik entspreche - die angesichts der bereits über längere Zeit anhaltenden massiven Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte bestehende Erwartung, dass sie trotz der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas unternehmen werde, um diese Überschreitungen zu minimieren, nicht erfüllt habe. Darauf, ob dieses Argument sachlich überzeugt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die weitere Rüge der Antragstellerin, dass ihr durch die massive Verkürzung der im Ausgangsbescheid vorgesehenen Fristen weniger Zeit bleibe, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, hatte der Antragsgegner der Sache nach bereits im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gewürdigt. Dort hatte er die von der Antragstellerin angeführten Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Tierhaltungsanlage dem Vollzugsinteresse untergeordnet, da die kostenverursachenden Maßnahmen durch Umsetzung der rechtmäßig festgesetzten Immissionswerte entstünden und ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine zeitliche Hinauszögerung der ohnehin erforderlichen Ausgaben kein das Vollziehungsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse darstelle. b. Das Beschwerdevorbringen vermag auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen, dass die materiellen Voraussetzungen des als Ermächtigungsgrundlage angeführten und hier allein in Betracht kommenden § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, insbesondere die erforderliche Verletzung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestehenden Rechtspflicht des Anlagenbetreibers, hier vorlägen, weil die Nachbarschaft der Anlage der Antragstellerin voraussichtlich nicht ausreichend vor erheblichen (Geruchs-)Belästigungen geschützt sei, die von der Anlage der Antragstellerin ausgingen. Das Verwaltungsgericht hat das voraussichtliche Bestehen einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft, die als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG einen Verstoß gegen die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG begründe, maßgeblich darauf gestützt, dass die Anwohner der Putenmastanlage der Antragstellerin sich seit Jahren über Geruchsbelästigungen beschwert hätten, dass der Antragsgegner bei einer Kontrolle festgestellt habe, dass die mit teilweise nicht genehmigungskonformen Lüftungsanlagen arbeitende Anlage seit 2012 nicht dem Stand der Technik entspreche und dass ein durch ergänzende Beurteilungen vom 15. Juli 2014 und 22. Mai 2015 erweitertes Geruchsgutachten vom 12. April 2013 konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass an relevanten Immissionsorten der schutzbedürftigen Wohnnutzung in der Ortschaft R... die gemäß der Richtlinie für die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Fassung v. 2008, i.F. GIRL) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 28. August 2009 „einzuhaltenden Immissionswerte“ durch die Putenmastanlage der Antragstellerin in erheblichem Maße überschritten würden. Die Kammer gehe dabei davon aus, dass es sich bei den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich um solche in einem Dorfgebiet (Immissionswert von 0,15) handele, für die in einem Randgebiet zum landwirtschaftlich geprägten Außenbereich gelegenen Grundstücke D... bis 8... gemäß den Auslegungshinweisen unter Nr. 3.1 GIRL aber voraussichtlich ein geringeres Schutzniveau (Immissionswert von 0,2) anzusetzen sei. Die Geruchswirkungen auf bestimmte Immissionsorte in R... seien vom Antragsgegner durch Messungen bestätigt worden. (1) Die Antragstellerin verweist demgegenüber zu Recht darauf, dass es sich bei den Immissionswerten der GIRL nicht um „einzuhaltende“ Grenzwerte handelt, und rügt, dass das Verwaltungsgericht die Immissionswerte der GIRL ohne Auseinandersetzung mit deren Rechtscharakter ungeprüft als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung übernommen habe. Tatsächlich ist die GIRL nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss v. 4. Dezember 2018 – 4 B 3.18 -, juris Rn. 8) keine Rechtsnorm und ihr kommt auch nicht die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu. Als technisches Regelwerk für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen darf sie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern lediglich in ihrer Bedeutung als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten (BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 - 4 BN 28.15 -, juris Rn. 5) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die GIRL soll die Bewertung erleichtern, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist (vgl. Nr. 1 GIRL). Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bleiben aber die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12). Die mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Erlass vom 28. August 2009 angeordnete Verwendung als Erkenntnisquelle und geeignetes Instrument zur Unterstützung des immissionsschutzrechtlichen Vollzuges in Brandenburg ändert daran nichts. Daran, dass das Verwaltungsgericht diesem besonderen Charakter der GIRL hinreichend Rechnung getragen hat, bestehen insbesondere angesichts des Verweises auf die gemäß der Richtlinie in Verbindung mit dem Erlass vom 28. August 2009 „einzuhaltenden Immissionswerte“ durchaus gewisse Zweifel, die durch die Berücksichtigung (nur) der sich nach den Auslegungshinweisen unter 3.1 ergebenden Reduzierung des Schutzniveaus für Grundstücke am Rand zum Außenbereich nicht ausgeräumt werden. Auch die Prüfung etwa der von der Antragstellerin geltend gemachten Problematik einer möglichen „Schicksalsgemeinschaft“ nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der vom Antragsgegner gewählten Rechtsfolge lässt – was die Antragstellerin zu Recht beanstandet - deren nach Maßgabe des Einzelfalls bereits für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bestehende Bedeutung außer Acht. (2) Ungeachtet dessen ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens zu den hier zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls im Ergebnis nicht feststellbar, dass die – nach Häufigkeit der Geruchsstunden bemessene - Zumutbarkeit der von der Anlage der Antragstellerin ausgehenden Geruchsimmissionen für Teile oder gar für die gesamte Nachbarschaft höher anzusetzen wäre als der Antragsgegner dies in der nachträglichen Anordnung getan hat. (a) Ob der in diesem Zusammenhang vorgebrachte grundsätzliche Einwand der Antragstellerin, dass „die Festschreibung konkreter Grenzwerte“, wie sie im Rahmen der nachträglichen Anordnung erfolgt sei, gänzlich in Frage gestellt werden müsse, (schon) die Konkretisierung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen für den Einzelfall oder (erst) die vom Antragsgegner als Rechtsfolge gewählte Vorgabe eines im konkreten Fall durch frei zu wählende Maßnahmen einzuhaltenden Zielwertes treffen soll, kann dahinstehen. Denn auf Grundlage der hierfür in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 29. März 2018 – 2 B 1455/17 -, juris Rn. 12), das sich für seine vorläufige Überlegung („voraussichtlich“) auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 -) zum Charakter der Immissionswerte der GIRL als im Rahmen der Tatbestandwürdigung beachtliche Orientierungswerte bezieht, vermag der Senat eine derartige Einschränkung jedenfalls für die hier in Rede stehende Bestimmung der im Rahmen des § 17 Abs. 1 BImSchG zu prüfenden Zumutbarkeit der von einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass es hier – anders als in beiden genannten Entscheidungen – nicht um baurechtlich zu beurteilende Anlagen und nicht um die Festschreibung einzuhaltender Belastungswerte in einer Baugenehmigung geht, ist weder diesen Entscheidungen noch der sich auf deren Zitierung beschränkenden Beschwerdebegründung zu entnehmen, weshalb der Umstand, dass die Werte der GIRL keine schematisch anzuwendenden und ohne weiteres einzuhaltenden Grenzwerte darstellen, der Festlegung eines die Zumutbarkeit von Gerüchen für den Einzelfall konkretisierenden – nicht notwendig mit den Vorschlägen der GIRL für den „Normalfall“ übereinstimmenden - Immissionswertes entgegenstehen sollte. Da gerade bei Fehlen rechtlich verbindlicher Regelungen erst eine derartige Konkretisierung die Grenze zur schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG markiert und damit Voraussetzung für die Feststellung des Vorliegens einer wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 1 BImSchG ist, ist die Bestimmung der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze jedenfalls für eine immissionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnahme wie die hier konkret in Rede stehende nachträgliche Anordnung gem. § 17 Abs. 1 BImSchG unerlässlich. (b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsgegner auf eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,2 – und damit auf bis zu 20 % der Stunden eines Jahres – konkretisierte Zumutbarkeitsgrenze für die Wohnhäuser an den Immissionsorten D... und D... voraussichtlich nicht zu beanstanden ist, ist auch in Ansehung der dagegen mit der Beschwerde (erneut) vorgebrachten, vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen nicht erkennbar berücksichtigten Umstände des konkreten Einzelfalls nicht zu beanstanden. Die GIRL, deren Berücksichtigung als technisches Regelwerk für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen und antizipiertes generelles Sachverständigengutachten der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts entspricht und von der Antragstellerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, geht unter Ziff. 3.1 davon aus, dass Anlagen zurechenbare Geruchsimmissionen - nur - „in der Regel“ als erhebliche Belästigung zu werten seien, wenn die Gesamtbelastung die angegebenen – relative Häufigkeiten der Geruchsstunden bezeichnenden - Immissionswerte von 0,10 für Wohn- und Mischgebiete bzw. 0,15 für Dorfgebiete überschreite, dass ein Vergleich mit den Immissionswerten jedoch nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ausreiche. Gründe für abweichende Zuordnungen ergeben sich dabei nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL. Unabhängig davon - und im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung - ist schon nach Ziff. 3.1 GIRL regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit jeweils die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestehen. Nicht ausreichend ist ein Vergleich mit den festgelegten Immissionswerten danach (u.a.) dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte keine erhebliche Belastung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen zu erwarten ist. Die Erheblichkeit sei keine absolut festliegende Größe, sie könne in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden, zu denen u.a. die Berücksichtigung der bisherigen Prägung eines Gebiets durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) sowie eine etwaige Belastung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme (etwa bei Bestandsschutz der emittierenden Anlage) gehören. Davon ausgehend sind die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände – ein möglicher baurechtlicher Bestandsschutz der Anlage aus Zeiten der DDR und eine etwa gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme der Nachbarn nach den „Grundsätzen der Schicksalsgemeinschaft“ - nicht nur nach der diesbezüglichen Rechtsprechung, sondern auch nach den sachverständigen Bewertungshilfen der GIRL als besondere Umstände des Einzelfalls grundsätzlich beachtlich und geeignet, eine von Ziff. 3.1 abweichende Festlegung der Erheblichkeitsschwelle zu begründen. Auf Grundlage des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist allerdings nicht feststellbar, dass die angeführten Gesichtspunkte unter den Umständen des konkreten Falls die Zumutbarkeit eines Immissionswertes von „mindestens 0,4“ bzw. jedenfalls einer höheren als der vom Antragsgegner in Ansehung des Charakters des Innenbereichs von R... als Dorfgebiet und der Randlage der genannten Grundstücke zum belasteten Außenbereich bereits auf 0,2 angehobenen Geruchsbelastung für die Grundstücke D... und 4... rechtfertigen. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin meint, dass die an die Anlage angrenzenden Wohngrundstücke D... und 4... sich die Prägung durch die bereits zu Zeiten der DDR genehmigte Anlage zurechnen lassen müssten, da deren baurechtlicher Bestandsschutz durch die Einstellung der bis 1991 dort betriebenen Färsenaufzucht (vgl. die Beschreibung des Anlagengeländes und der früheren Nutzung im Antrag auf Genehmigung der Putenmastanlage v. 19. August 1999) nicht erloschen sei, weil selbst „eine Nutzungsunterbrechung von mehreren Jahren“ den Bestandsschutz nicht entfallen lasse. Denn die zu DDR-Zeiten genehmigte und bis 1991 andauernde Nutzung der Anlage zur Rinderaufzucht ist unstreitig nicht wieder aufgenommen worden und die mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 immissionsschutzrechtlich genehmigte Nutzung der Gebäude zur Putenmast ging nicht nur mit einer Veränderung der gehaltenen Tierart, sondern auch mit einer erheblichen Ausweitung der Stallnutzung auf bisher zu anderen Zwecken (als Bergeraum o.ä.) genutzte Gebäude und Gebäudeteile einher. Da der Bestandsschutz einer baurechtlich genehmigten früheren Nutzung aber auch nach der von der Antragstellerin selbst angeführten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil v. 4. März 2009 – 3 S 1467/07 -, juris Rn 34) lediglich zur Folge hat, dass die für ein genehmigtes und errichtetes Bauwerk genehmigte und aufgenommene Nutzung so lange zulässig bleibt, bis sie sich (u.a.) durch einen in der Ersetzung der bisherigen durch eine funktional andere Nutzung liegenden Verzicht auf die Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung erledigt, kann unter derartigen Umständen nicht bzw. jedenfalls nicht ohne – hier fehlende – Darlegung einer etwa aus den seinerzeitigen Baugenehmigungen ableitbaren, eine derartige Umnutzung umfassenden Weite der ursprünglich genehmigten Nutzung (zu diesem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 34) davon ausgegangen werden, dass sich die 1999 immissionsschutzrechtlich genehmigte und deutlich veränderte Nutzung der Gebäude zur Putenmast noch als Ausübung der in der Vergangenheit baurechtlich genehmigten Nutzung darstellt und als solche Bestandsschutz genießt. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin 1999 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter IV. Ziff. 5.3 für Geruchsimmissionen ausdrücklich eine Regelung getroffen hatte, nach der beim Betrieb der Anlage sicherzustellen war, dass die in der damaligen Fassung der Geruchsimmissionsrichtlinie „festgelegten Immissionshäufigkeiten der Geruchsstoffe 10 % der Jahresstunden am Immissionsort der nächstgelegenen Wohnnutzung nicht überschreiten“. Da diese Nebenbestimmung seinerzeit auch von der Genehmigungsinhaberin nicht angefochten und damit bestandskräftig wurde, kann die mit dieser Vorgabe genehmigte Anlage sich nicht (mehr) auf eine insoweit günstigere frühere Genehmigungssituation berufen. Dass der Antragsgegner die die Geruchsimmissionen begrenzende Nebenbestimmung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1999 im Zuge der hier streitigen, auf Grundlage der GIRL 2008 ermittelte neue Geruchsimmissionswerte vorgebenden nachträglichen Anordnung aufgehoben hat, weil die dem Genehmigungsbescheid und der dortigen Begrenzung auf 10 % der Jahresstunden zugrundliegende Fassung der GIRL außer Kraft getreten war, ändert nichts daran, dass die Anlage der Antragstellerin, die 1999 mit der sich aus dieser Nebenbestimmung ergebenden Einschränkung genehmigt worden ist, sich zur Begründung einer Verpflichtung der Nachbarschaft zur Duldung stärkerer Geruchsbelastungen nicht auf deren Pflicht zur Rücksichtnahme auf eine bis 1991 betriebene, keiner solchen Einschränkung unterliegende Rinderaufzuchtanlage berufen kann. Aus demselben Grund dürfte hier auch eine etwaige frühere „Schicksalsgemeinschaft“ der ursprünglich als Betriebswohnungen für Mitarbeiter der Färsenaufzuchtanlage errichteten Wohngebäuden D... und 4... mit dieser Anlage nicht geeignet sein, eine weitergehende Pflicht dieser Nutzungen zur Duldung erheblich über den „Normalwerten“ liegender, von der Putenaufzuchtanlage der Antragstellerin ausgehender Gerüche zu begründen. Denn zu den für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen beachtlichen Umständen des konkreten Falles gehört auch, dass die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom Dezember 1999 beigefügte, die Zumutbarkeit der von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen konkretisierende Nebenbestimmung IV. Ziff. 5.3 einen einheitlichen Geruchsimmissionswert für die gesamte Nachbarschaft vorgegeben hat. Es kann dahinstehen, ob bei Genehmigungserteilung eine weitergehende Duldungspflicht für die unmittelbar angrenzenden, als Betriebswohnungen errichteten und 1996 aus diesem Verbund gelösten Wohnhäuser hätte vorgesehen werden können oder gar müssen. Denn mit der Genehmigung von 1999 wurde diesen Wohngebäuden jedenfalls gegenüber der Putenmastanlage keine besondere, mit Blick auf ihre ursprüngliche Zugehörigkeit zur früheren Rinderaufzuchtanlage gesteigerte Rücksichtnahmepflicht auferlegt; die von ihnen hinzunehmende „Vorbelastung“ war nach der diesbezüglichen Nebenbestimmung nicht höher als die aller anderen Wohngrundstücke im Einwirkungsbereich der Anlage. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass und ggf. weshalb es den in der unmittelbaren Nachbarschaft des Anlagengrundstücks im Innenbereich gelegenen, mit früheren Betriebswohnungen bebauten Wohngrundstücken ca. 30 Jahre nach Aufgabe der früheren Nutzung erstmals zumutbar sein sollte, gegenüber einer Anlage, die ohne Inanspruchnahme etwaiger, aus einer früheren „Schicksalsgemeinschaft“ zwischen der Rinderaufzuchtanlage und den früheren Betriebswohnungen resultierender Ansprüche auf Duldung höherer Geruchsimmissionen genehmigt und seitdem bereits etliche Jahre auf dieser Grundlage betrieben wurde, erheblich gesteigerte Geruchsimmissionen hinzunehmen. Dass die in Anwendung der seinerzeit geltenden Fassung der GIRL aufgenommene Nebenbestimmung IV. Ziff. 5.3 – deren Aufhebung im Rahmen der die neuen Zielwerte vorgebenden nachträglichen Anordnung weder die Antragstellerin noch die Beigeladene angefochten haben – die Wohnhäuser D... und 4... zur Hinnahme höherer als der nunmehr vorgegebenen, auf Grundlage der GIRL 2008 zu ermittelnden 20 % Geruchsstundenhäufigkeit verpflichtet haben könnte, hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Dass sie die sich aus der Nebenbestimmung IV. Ziff. 5.3 ergebenden und bis zu deren Aufhebung einzuhaltenden Vorgaben zum Schutz der Nachbarschaft beim bisherigen Betrieb ihrer Anlage tatsächlich nicht eingehalten haben dürfte, kann ihr ebenfalls nicht zum Vorteil gereichen, denn die aus einem nicht genehmigungskonformen Betrieb resultierende Geruchsbelastung könnte jedenfalls keine Vorbelastung begründen, die dem Schutzanspruch der Nachbarschaft entgegengehalten werden könnte. Zu den dargelegten Besonderheiten der hier in Rede stehenden Fallkonstellation verhalten sich weder das Beschwerdevorbringen noch die dort beispielhaft angeführten, jeweils Klagen gegen Baugenehmigungen betreffenden Entscheidungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 25. Juni 2003 – 7 A 4042/00 -, und v. 21. September 2018 – 2 A 669/17 -, beide zit. nach juris; VG Neustadt, Urteil v. 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW -, juris). Im Übrigen ist auf Grundlage des Beschwerdevorbingens aber auch nicht absehbar, dass und ggf. in welchem Umfang aus einer etwa nachwirkenden Rücksichtnahmepflicht der früheren Betriebswohnungen überhaupt eine Pflicht zur Duldung von Geruchsimmissionen im Umfang von erheblich mehr als 20 % (0,2) resultieren würde. Denn insbes. die mit der Nutzungsänderung von der bis 1991 dort ausgeübten Rinderaufzucht hin zur aktuell dort betriebenen Putenmast verbundene, von der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel dargelegte erhebliche Intensivierung der Geruchsbelastungen - die Beigeladene verweist auf ein um den Faktor 8,3 höheres geruchliches Störpotential der aktuellen gegenüber der früheren Nutzung - begründet erhebliche Zweifel daran, dass die Betriebswohnungen auf den in Rede stehenden Grundstücken aufgrund einer „nachwirkenden Schicksalsgemeinschaft“ mit der früher auf dem Anlagengelände stattfindenden Rinderaufzucht eine Verpflichtung zur Hinnahme höherer als der vom Antragsgegner nunmehr als zumutbar angesehenen Geruchsbelastungen treffen könnte. Nach der auch von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 -, juris Rn. 13) sind sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbare Immissionen zwar „im Umfang der Vorbelastung“ zumutbar. Waren die hinzunehmenden Vorbelastungen allerdings vergleichsweise gering, erscheint kaum vorstellbar, dass die früheren Betriebswohnungen aufgrund einer „nachwirkenden“, im konkreten Fall nicht Grundlage der Genehmigung der Nachfolgenutzung gewordenen Schicksalsgemeinschaft zur Duldung erheblich höherer Geruchsbelastungen verpflichtet sein könnten, als sie vom früheren Betrieb ausgingen. Auch hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht. Andere Gesichtspunkte, die im konkreten Fall eine der Antragstellerin günstige Abweichung von dem in Anlehnung an die Kriterien und Bewertungsgesichtspunkte der GIRL bestimmten Geruchsimmissionszielwert von 0,2 für die Gebäude D... und 4... rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. (c) Die vom Verwaltungsgericht als voraussichtlich richtig angesehene Festlegung eines Immissionswertes von 0,2 für die Wohnhäuser an den Immissionsorten D..., 7..., 8... und G..., 1... wird mit dem Beschwerdevorbingen ebenfalls nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Die von der Antragstellerin behauptete zunehmende „Neigung“ der Rechtsprechung, „für Dorfgebiete“ einen Immissionswert von 0,20 anzusetzen, vermag der Senat den beispielhaft zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Denn in diesen wird die Bildung eines Wertes „von bis zu 0,20 (20 %) am Rand des Dorfgebietes“ bzw. „für Dorfgebiete eine Überschreitung des Immissionswertes für Dorfgebiete“ jeweils nur „in begründeten Einzelfällen“ und auf Grundlage einer möglichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als möglich und geboten angesehen (so das auf S. 41 der Beschwerdeschrift eingerückte Zitat aus OVG Schleswig, Beschluss v. 4. August 2016 – 1 MB 21/15, juris Rn. 22 f.; ähnlich auch die weiter angeführten Entscheidungen VG Augsburg, Urteil v. 30. Juni 2015 – AU 5 S 15.249 -, juris Rn. 67; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 30. August 2013 – 6 K 1125/13 -, juris Rn. 54, VG Sigmaringen, Urteil v. 10. August 2016 – 3 K 2524/16 -, juris Rn. 18, in denen schon ausweislich der wiedergegebenen Zitate jeweils auf besondere Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls abgestellt wird). Für die daran anknüpfende weitere Behauptung der Antragstellerin, dass es „im Randbereich zum Außenbereich“ nicht bei einem Immissionswert von 0,2 verbleiben könne, sondern dieser „nur als unterer Ausgangswert einer Zwischenwertbildung“ angesetzt werden könne, ist den genannten Entscheidungen, die die Randlage zum Außenbereich regelmäßig gerade als einen Grund für eine im Einzelfall höhere Belastung mit bis zu 20 % Geruchsstundenhäufigkeit anführen (VG Augsburg, Urteil v. 30. Juni 2015 – AU 5 S 15.249 -, juris Rn. 67; OVG Schleswig, Beschluss v. 4. August 2016 – 1 MB 21/15, juris Rn. 22) erst recht nichts zu entnehmen. Auch unabhängig davon gebieten die von der Antragstellerin angeführten Umstände des konkreten Falles voraussichtlich keine Erhöhung der den Grundstücken D...,..., 7..., 8... und G..., 1... zumutbaren Geruchsbelastung. Die Behauptung der Antragstellerin, dass „ein Grundstück in einem durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Dorfgebiet … derart vorbelastet [sei], dass eine über 0,20 Geruchsstundenhäufigkeit hinausgehende Geruchsbelastung grundsätzlich zuzumuten ist“, übersieht bereits, dass der in der GIRL - einem antizipierten Sachverständigengutachten - für Dorfgebiete vorgeschlagene, mit 0,15 um 50 % über der für Wohn- oder Mischgebiete erheblichen Geruchsstundenhäufigkeit liegende „Normalwert“ gem. Ziff. 3.1 GIRL ausdrücklich nur für durch Tierhaltungsanlagen verursachte Geruchsimmissionen gilt und damit gerade dem Umstand Rechnung trägt, dass Nutztierhaltung im Dorfbereich oder – aufgrund der besonderen Entwicklung in den neuen Bundesländern – im ortsnahen Außenbereich regelmäßig den Siedlungsbereich der Ortslagen prägt und deshalb selbst dann die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete rechtfertigt, wenn im Innenbereich nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden sind (vgl. dazu die Ausführungen zum Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, konkret zur Ortsüblichkeit in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL). Der dort ebenfalls ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, für im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegene Grundstücke „in begründeten Einzelfällen“ die Zuordnung eines über den Immissionswert für Dorfgebiete hinaus gehenden Wertes vorzusehen, hat der Antragsgegner hier dadurch Rechnung getragen, dass er auch für die in Rede stehenden Grundstücke „die Besonderheiten der Randlage zu dem mit der Putenhaltung genutzten Außenbereich“ berücksichtigt und den Zielwert auf 0,2 konkretisiert hat. Soweit die Antragstellerin auf eine Vorbelastung (auch) dieser Grundstücke „aufgrund des langjährigen landwirtschaftlichen Betriebs“ verweist, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter (b) verwiesen werden. Unter den Umständen des konkreten Falles vermögen weder die historische Prägung dieser Grundstücke durch – nach bisherigem Kenntnisstand - erheblich geringere bzw. weniger stark belästigende Geruchsimmissionen der zu DDR-Zeiten genehmigten und bis 1991 betriebenen Rinderhaltungsanlage noch ein – allein schutzwürdiger – genehmigungskonformer Betrieb der Putenmastanlage der Antragstellerin, die durch die 1999 erteilte Genehmigung zur Einhaltung des mit der Nebenbestimmung IV. Ziff. 5.3 konkretisierten Schutzniveaus von 0,1 nach der seinerzeitigen Fassung der GIRL verpflichtet war, eine über den nach der GIRL 2008 ermittelten Wert von 0,2 hinausgehende (rechtmäßige) Vorbelastung und damit eine aus Bestandsschutz- oder Rücksichtnahmegründen von den Nachbarn hinzunehmende höhere Zumutbarkeitsschwelle zu begründen. Die – vom Antragsgegner weiterhin bestrittene - Behauptung der Antragstellerin, dass ihre Anlage mit modernster Technik versuche, mögliche Geruchsbelästigungen zu reduzieren, dürfte für die Frage der Erheblichkeit der Geruchsbelastungen schon rechtlich unbeachtlich sein. Denn im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Verletzung einer Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt es für die Erheblichkeit von Immissionen weder auf die Einhaltung des für Vorsorgepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG maßgeblichen Stands der Technik noch auf die Kosten der Vermeidung für den Anlagenbetreiber, sondern – entsprechend der Zielrichtung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – auf die Empfindlichkeit der durch die Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Rechtsgüter (BVerwG, Beschluss v. 6. August 1982 – 7 B 67.82 -, juris Rn. 2) und damit auf die Zumutbarkeit der Wirkungen auf die Betroffenen an. Den bei nachträglichen Anordnungen gegenüber bestehenden Anlagen zu berücksichtigenden Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann und muss im Rahmen des § 17 Abs. 2 BImSchG Rechnung getragen werden (i.d.S. Jarass, BImSchG, § 5 Rn. 22). Im Übrigen findet die Behauptung der Antragstellerin in den dafür pauschal in Bezug genommenen Gutachten aber auch keine Stütze. Denn diese unterscheiden zwischen dem Ist-Zustand, einem nicht nur im Gutachten vom 12. April 2013, sondern auch im Nachtrag vom 22. Mai 2015 noch so bezeichneten „Planzustand“ und weiteren untersuchten, bisher aber offenbar nicht einmal konkret geplanten technischen Maßnahmen zur Immissionsminderung (z.B. Ziff. 5.2 des Nachtrags vom 15. Juli 2014). Der behauptete Effekt des im Nachtrag 2015 allein als realisiert bezeichneten Einbaus einer Sprühkühlungsanlage in den Ställen auf die Geruchsimmissionen ist im Gutachten weder rechnerisch noch auf andere Weise ermittelt worden; die dortige vage Beschreibung („Geruchsimmissionsminderungsmaßnahme, die … insbesondere im Nahbereich der Stallanlagen eine relevante Entlastung der Geruchsimmissionen bewirkt“, S. 13 des Nachtrags 2015) lässt nicht einmal eine grobe Einordnung hinsichtlich Reichweite und Größenordnung einer dadurch für die Nachbarschaft möglicherweise eingetretenen Verbesserung zu. (d) Der Einwand der Antragstellerin, „aus der oben zitierten Rechtsprechung“ folge, dass auch der Wert von 0,15 für die übrigen Immissionsorte zu niedrig angesetzt sei, vermag aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu überzeugen. (e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen auch hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Anlage der Antragstellerin ausgehenden Geruchsimmissionen die ihrer Nachbarschaft danach jeweils zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeiten von 0, 2 bzw. 0,15 ganz erheblich überschreiten. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich jedenfalls aus dem von der Antragstellerin eingeholten, durch die Nachträge vom 15. Juli 2014 und 22. Mai 2015 ergänzten Gutachten zu den Geruchsimmissionen im Umfeld (u.a.) ihrer Anlage vom 12. April 2013. Denn dieses weist auf Grundlage von – von der Antragstellerin nicht beanstandeten - Geruchsstoffausbreitungsrechnungen nicht nur für die dort benannten Immissionsorte (dazu insbes. Tabelle 24, S. 62 f. des Gutachtens), sondern - ausweislich der die Ergebnisse abbildenden Planausschnitte (S. 51 ff. des Gutachtens 2013) - auch für die entfernter gelegenen Grundstücke mehr oder weniger erhebliche Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Zumutbarkeitsschwellen aus, und zwar sowohl für einen als „genehmigt/angezeigt“ bezeichneten Zustand als auch für einen sog. Ist-Zustand und für einen sog. „immissionsgeminderten Planzustand“. Die Richtigkeit und andauernde Beachtlichkeit der Ergebnisse dieser Berechnungen wird durch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Der Einwand, dass das Gutachten aus dem Jahr 2013 angesichts fortschreitender technischer Entwicklung und „Bemühungen der Antragstellerin um Reduzierung der Emissionen in Zweifel gezogen“ werde, bleibt völlig unsubstantiiert und ist schon mangels nachprüfbarer Darlegung, welche technischen Entwicklungen und welche von der Antragstellerin nach Erstellung des Gutachtens von 2013 bzw. der hinsichtlich Plan- und Istzustand an dessen Ergebnisse anknüpfenden Nachträge von 2014 und 2015 konkret umgesetzten Maßnahmen die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen in welchem Ausmaß reduziert haben, nicht geeignet, die Ergebnisse des Gutachtens von 2013 in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern. Dass irgendwelche etwa bereits umgesetzten Maßnahmen geeignet gewesen sein könnten, die vom Antragsgegner für die betroffene Nachbarschaft als zumutbar angesehenen, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstandenden Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,2 bzw. 0,15 dauerhaft sicherzustellen, behauptet die Antragstellerin – die die Verpflichtung zur Erreichung dieser Zielvorgaben als wirtschaftlich unzumutbar und unverhältnismäßig rügt - ohnehin nicht. Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich, wenn er bezüglich einer drohenden Verletzung der Betreiberpflichten auf das vorliegende Gutachten abstelle, dessen der Begründung wirtschaftlicher Unmöglichkeit effektiver Maßnahmen zugrunde gelegte Wirtschaftlichkeitsberechnungen aber in Zweifel ziehe, ist angesichts der sachlichen und methodischen Selbständigkeit der von verschiedenen Urhebern stammenden Bestandteile nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, die Richtigkeit der Geruchsausbreitungsberechnungen zu erschüttern. Denn die zum Beleg der Unwirtschaftlichkeit angeführten „Kalkulationsübersichten“ sind nicht von dem mit der Berechnung der Ausbreitung beauftragten Sachverständigenbüro, sondern ausweislich der Auflistung im Nachtrag 2015 unter „II. Verwendete Unterlagen“ (S. 6 des Nachtrags), von einer ganz anderen Stelle für die Antragstellerin erstellt worden („Wirtschaftlichkeitsberechnungen, M... für die G...“), und die Zweifel des Antragsgegners an der Aussagekraft der als vorgegebene Unterlagen berücksichtigten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für die hier zu beurteilende Anlage und deren wirtschaftliche Situation sind auf sachliche Einwände (nur) gegen diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gestützt. Soweit die Antragstellerin die weiteren, vom Verwaltungsgericht ebenfalls als Anhaltspunkte für eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarschaft angeführten Umstände (insbes. Anwohnerbeschwerden und Vor-Ort-Kontrollen des Antragsgegners) in Zweifel zu ziehen sucht, kann dahinstehen, welche Bedeutung einzelnen dieser Umstände beigemessen werden könnte. Diese weiteren Umstände mögen für sich genommen tatsächlich nicht zwingend sein. Insbesondere in ihrer Zusammenschau stützen sie aber die bereits aus den Ergebnissen der gutachterlichen Ausbreitungsrechnungen ablesbaren konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft durch die von der Anlage ausgehenden Gerüche. c. Die Antragstellerin macht des Weiteren geltend, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung des Antragsgegners zu Unrecht als verhältnismäßig angesehen hat. Aber auch die hierauf bezogenen Einwände vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung nicht bestünden und insbesondere der mit der Erfüllung der nachträglichen Anordnung verbundene Aufwand voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehe. Dabei habe es auch berücksichtigt, dass die Anlagengenehmigung bereits 1999 erteilt worden sei und die Anlage schon seit längerer Zeit habe genutzt werden können, und dass inzwischen auf neue Erkenntnisquellen (TA Luft 2002, GIRL 2008, geänderte VDI-Richtlinien) zurückgegriffen werden könne. Soweit die Antragstellerin – die die Eignung und Erforderlichkeit der von der Vorgabe konkreter Maßnahmen absehenden Anordnungen zur Zielerreichung ausdrücklich nicht in Zweifel zieht - demgegenüber auf das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Angemessenheit einer Beeinträchtigung in ihren Rechten aus Art. 12 und 14 GG verweist, ist zunächst klarzustellen, dass der Gesetzgeber dem mit § 17 Abs. 2 BImSchG dahingehend Rechnung getragen hat, dass die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen darf, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage. Davon ausgehend trifft zwar zu, dass der Bestandsschutz einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage in diesem Rahmen zu berücksichtigen ist und deshalb insbesondere die mit der Erfüllung der Anordnung verbundenen Belastungen des Anlagenbetreibers einen bedeutsamen Belang darstellen, und nach bestandskräftig gewordener Aufhebung der Nebenbestimmung IV. Ziff. 5.3 des Genehmigungsbescheides durch die weder von der Beigeladenen (oder einem anderen Nachbarn) noch von der Antragstellerin angefochtene Ziff. 3 der nachträglichen Anordnung vom 20. Dezember 2016 ergibt sich die Verhältnismäßigkeit der Zielvorgaben auch nicht schon daraus, dass – wie die Beigeladene meint – die Pflichtverletzung gleichzeitig eine Verletzung des Genehmigungsbescheides bzw. einer Nebenbestimmung darstellt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die – wenn auch erst im Kontext ihrer nachfolgenden Ausführungen zum Vorliegen einer aus der Unverhältnismäßigkeit abgeleiteten atypischen, eine Ausnahme von § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG begründenden Situation - zu Recht eine mangelnde Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den vorliegenden Gutachten rügt, vermögen das 2013 vorgelegte Gutachten zur Beurteilung der Geruchsimmissionen und die dazu 2014 und 2015 gefertigten Nachträge allerdings nicht zu belegen, dass „keine der getesteten zusätzlichen Maßnahmen zur Immissionsminderung weder einzeln noch in Kombination ohne Gefährdung des Betriebs“ geeignet seien, eine Immissionsminderung in der geforderten Größenordnung zu bewirken. Schon die Behauptung der Antragstellerin, dass nur eine „radikale“ Verringerung der Tierplätze zur Erreichung der niedrigen Werte geeignet sein könnte, findet in den hierfür in Bezug genommenen bisherigen Untersuchungen keine hinreichende Stütze. Der Antragsgegner hat zu Recht auf die durch deren Ergebnisse nicht ausgeschlossene Möglichkeit verwiesen, durch geeignetere Kombinationen der in Gutachten und Nachträgen erwogenen Maßnahmen, ggf. unter Hinzuziehung weiterer Maßnahmen, eine wirtschaftlich vertretbare Lösung zu finden. Tatsächlich ist auf Grundlage der bisher vorliegenden Untersuchungen nicht nachvollziehbar, weshalb etwa eine Kombination der im Nachtrag vom 15. Juli 2014 unter Ziff. 5.2 erörterten Möglichkeit, durch Zwangsentlüftung am Stall 6, Erhöhung der Abluftgeschwindigkeiten durch Verrohren der Kamine und Anhebung der Kaminmündungsflächen auf 15 m über Grund (die allein bereits eine Einhaltung des vorgegebenen Immissionswertes von 0,2 an den I..., 5..., 7..., 8... und G... und 1... und von 0,15 im übrigen Dorfgebiet – mit Ausnahme der noch mit 0,17 belasteten D... – bewirken sowie auf den der Anlage unmittelbar benachbarten Grundstücken D... und 4... eine Reduzierung auf Werte von 0,22 bzw. 0,23 ermöglichen würde) mit weiteren flankierenden Maßnahmen – wie der nach dem Nachtrag vom 22. Mai 2015 bereits realisierten, hinsichtlich ihrer Auswirkungen dort aber nicht konkretisierten und in den Variantenberechnungen nicht berücksichtigten Sprühkühlungsanlage – und, soweit dann überhaupt noch notwendig, einer gegenüber den betrachteten Varianten jedenfalls erheblich geringeren Reduzierung des Tierbestandes nicht geeignet und wirtschaftlich zumutbar sein sollte. Auch die – vom Antragsgegner bestrittene – Behauptung der Antragstellerin, dass ihre Anlage bereits über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen zur Minderung „angestrengt“ habe, findet – wie vorstehend bereits ausgeführt - in den dafür angeführten Gutachten und Nachträgen keine Stütze. Des Weiteren vermögen die dem Nachtrag vom Mai 2015 beigefügten Wirtschaftlichkeitsberechnungen aber auch nicht zu belegen, dass eine Umsetzung von zur Erreichung der Minderungsziele erforderlichen Maßnahmen notwendig zur Unwirtschaftlichkeit des Betriebs und einer Existenzgefährdung der Antragstellerin führen würde. Alleinige Grundlage der in diesem Nachtrag vorgenommenen Bewertung der Minderungsmaßnahmen als unwirtschaftlich waren sog. „Kalkulationsübersichten“, die von einem „M... für die G...“ erstellt und von dem Sachverständigenbüro, das die sich für die betrachteten Minderungsvarianten ergebenden Geruchsimmissionen errechnet hat, ohne erkennbare eigene Prüfung und ohne jede Erläuterung der Kompetenz des die Berechnungen erstellenden „M...“, der Tauglichkeit des verwendeten Berechnungsprogramms für den maßgeblichen Zweck, der berücksichtigten Parameter und der konkret eingestellten Beträge übernommen wurden. Eine verlässliche Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der die Anlagen bereits langjährig betreibenden Antragstellerin oder gar die Prognose einer dieser drohenden Existenzgefährdung ist allein auf Grundlage dieser Berechnungen nicht möglich. Nach der Angabe im jeweiligen Vorspann („AZP ab 30.03.2015, Kükenpreise ab 01.01.2015“) berücksichtigen die „Kalkulationsübersichten“ von vornherein nur eine konkret bezeichnete Anzuchtperiode und stellen damit eine Momentaufnahme dar, der lediglich zu entnehmen ist, wie sich bei der mit der Berechnung vorgegebenen Kostenstruktur und auf Grundlage der für den maßgeblichen Zeitraum anzusetzenden Kosten und zu erzielenden Preise eine Reduzierung der Zahl der gehaltenen Tiere auf die Höhe des nach Abzug von kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen verbleibenden Erlöses auswirken würde. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Kalkulationsparameter enthalten allerdings verschiedene Positionen (wie den für eine mit 20 Jahre angegebene Nutzungsdauer des Gebäudes angesetzten „Abschreibungssatz Gebäude“ von 5 % oder den für eine 10-jähige Nutzungsdauer des Inventars angesetzten „Abschreibungssatz Inventar“ von 10 %), deren Berücksichtigungsfähigkeit für die 1999 genehmigte, in vor 1990 errichteten Gebäuden betriebene Anlage der Antragstellerin mindestens erläuterungsbedürftig gewesen wäre, und sie lassen auch nicht erkennen, ob es sich bei den konkret angesetzten Werten (wie etwa dem mit 180 €/m² Stallfläche angegebenen „Basiswert Gebäude“, einem mit 85 €/m² Stallfläche angegebenen „Basiswert Inventar“ oder den angegebenen Lohnkosten für Mitarbeiter) um branchenübliche Durchschnittswerte handelt oder um solche, die (wenn ja, auf welcher Grundlage?) gerade für die Anlage der Antragstellerin ermittelt wurden. Entsprechendes gilt für die berücksichtigten kalkulatorischen Zinsen auf Umlauf- und Anlagevermögen. Den von der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren ohne nähere Erläuterungen in Bezug genommenen Berechnungen lassen sich weder nachvollziehbare Angaben zum Anlage- und Betriebsvermögen der Antragstellerin entnehmen noch zu den sich für ihre Anlage unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen und wirtschaftlichen Situation, einschließlich etwaiger Besonderheiten (wie einer etwa bereits erfolgten oder kurz bevorstehenden vollständigen Abschreibung von Anlagenteilen oder gar der gesamten Anlage, der möglicherweise günstigere Produktionsbedingungen oder Preiskonditionen ermöglichenden Zugehörigkeit zu einem größeren, weitere Standorte umfassenden Unternehmen, vorhandenen Rücklagen oder sonstigen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Minderungsmaßnahmen relevanten Gesichtspunkten), voraussichtlich ergebenden Konsequenzen reduzierter Haltungszahlen. Die vom Antragsgegner im Anhörungsschreiben vom 21. Dezember 2015 explizit erbetene Stellungnahme zur Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungen ist die Antragstellerin ebenso schuldig geblieben wie ergänzende Ausführungen zu einer in den vorgelegten Berechnungen vermissten Berücksichtigung möglicher weiterer Einnahmen für Nebenprodukte wie den explizit angeführten Geflügelkot oder von eventuellen Zuschüssen. Ist danach jedenfalls auf Grundlage der bisher nur beigebrachten, auch im Beschwerdeverfahren wieder vorgelegten „Kalkulationsübersichten“ vom 18. Mai 2015 nicht feststellbar, dass die Erreichung der vom Antragsgegner vorgegebenen Minderungsziele unmöglich oder wegen etwa erforderlicher Reduzierung des Tierbestandes nur um den Preis einer den Bestand der Anlage oder gar die Existenz der Antragstellerin als Betreiberin bedrohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation möglich wäre, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den mit der Erfüllung der Anforderungen verbundenen, auch nach Auffassung des Antragsgegners erheblichen Aufwand nicht als zwingenden Grund für eine Hinnahme höherer als der vom Antragsgegner vorgegebenen, im konkreten Fall die Grenze zur schädlichen Umwelteinwirkung markierenden Geruchsimmissionen angesehen hat. Sollte die Antragstellerin etwa mit dem gem. Ziff. 4 der Anordnung zunächst vorzulegenden konkreten Maßnahmeplan doch noch nachvollziehbare und tragfähige Anhaltspunkte für eine ihr im Fall der vollständigen Erfüllung der mit der nachträglichen Anordnung gesetzten Zielvorgaben absehbar drohende Existenzgefährdung beibringen, dürfte der Antragsgegner allerdings gehalten sein, einer daraus ggf. resultierenden wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit der vollständigen Erreichung der bisherigen Zielvorgaben gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG Rechnung zu tragen und in Ansehung der durch die neuen Erkenntnisse veränderten Umstände erneut zu prüfen, ob die bisher vorgegebenen Minderungsziele zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angepasst und auf ein ohne Bestandsgefährdung der Anlage erreichbares Niveau reduziert werden können oder – sofern eine damit nur erreichbare Reduzierung etwa wegen noch konkret drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen im Einwirkungsbereich der Anlage nicht ausreichend wäre - ob anstelle einer dann wegen Unverhältnismäßigkeit unzulässigen nachträglichen Anordnung ein (Teil-)Widerruf der Genehmigung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21 BImSchG erfolgen soll. Die mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte „Verböserung“ durch Anknüpfung der zur Umsetzung der Anordnungen gesetzten Fristen an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides statt an den Eintritt der Bestandskraft ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder geeignet, eine – nach Vorstehendem jedenfalls derzeit nicht absehbare - Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnungen zu „verschärfen“, noch eine solche erstmals zu begründen. Denn tatsächlich hat der Antragsgegner die für die einzelnen Vorgaben gesetzten Umsetzungsfristen – deren Länge von drei (Ziff. 4) bzw. neun Monaten (Ziff. 1 und 2) ab Fristbeginn die Antragstellerin jedenfalls nicht nachvollziehbar gerügt hat - unberührt gelassen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Bestandskraft als Beginn des Fristablaufs diente auch nicht der Wahrung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen, was sich ohne weiteres daran zeigt, dass die Bestandskraft ohne Einlegung von Rechtsbehelfen bereits einen Monat nach Zustellung des Ausgangsbescheides eingetreten wäre. Davon ausgehend ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die nachträgliche, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ermöglichende Vorverlegung des Fristbeginns die Verhältnismäßigkeit der durch die Umsetzungsfristen abgemilderten Anordnungen negativ betroffen haben könnte. d. Das Beschwerdevorbringen vermag auch nicht erfolgreich darzulegen, dass die vom Antragsgegner gewählte Rechtsfolge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (ermessens-)fehlerhaft sei. Die sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ergebende Vorgabe, dass die Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen „soll“, wenn – wie hier - nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt ist, schließt zwar – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – nicht aus, dass bei Vorliegen atypischer Umstände nach Ermessen vom Erlass abgesehen werden kann. Die hier zum Beleg einer solchen Atypik des konkreten Falles angeführte Unverhältnismäßigkeit der mit der nachträglichen Anordnung vorgegebenen Geruchsimmissionsminderung wegen wirtschaftlicher Gefährdung bzw. einer als Folge drohenden Stilllegung der Anlage ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt – auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar. Weitere (Ermessens-)Fehler oder Mängel der vom Antragsgegner gewählten Rechtsfolge macht die Antragstellerin jedenfalls nicht substantiiert geltend. e. Im Ergebnis vermag auch die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es an dem für eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen Sofortvollzugsinteresse fehle, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen nachträglichen Anordnung um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, dessen Erlass u.a. von der in der unmittelbaren Nachbarschaft der Putenmastanlage lebenden und von deren erheblichen Geruchsimmissionen betroffenen Beigeladenen erstmals bereits im Dezember 2011 beantragt worden war und dessen Sofortvollzug der Antragsgegner (auch) auf einen diesbezüglichen Antrag der Beigeladenen vom Mai 2017 hin – und damit jedenfalls in der Sache gem. § 80a Abs. 2 VwGO - angeordnet hat. Die Beigeladene hatte zuvor bereits mit eben diesem Ziel Widerspruch gegen die im Ausgangsbescheid erfolgte Anknüpfung des Laufs der Umsetzungsfristen an den Eintritt der Bestandskraft eingelegt. Dass der Antragsgegner die Widersprüche getrennt behandelt und sich bei der Anordnung des Sofortvollzugs nicht auch auf § 80a VwGO gestützt hat, ist für die im hiesigen Verfahren anzustellende Interessenabwägung unbeachtlich. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt, das öffentliche Interesse sowie das Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 8. Juli 2014 – OVG 11 S 17.14 -, juris Rn 12). Davon ausgehend fordert die Antragstellerin zu Recht auch im Fall voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnung ein besonderes, ihr Aufschubinteresse überwiegendes Sofortvollzugsinteresse, das allerdings nicht notwendig ein öffentliches Interesse sein muss, sondern auch ein privates Interesse der Beigeladenen sein kann, da die verfassungsrechtlichen Positionen der Beteiligten sich bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen (Beschluss des Senats v. 8. Juli 2014 – OVG 11 S 17.14 -, juris Rn 23). Im konkreten Fall überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen nachträglichen Anordnung aber das gegenläufige Interesse der Antragstellerin. Der Antragsgegner und die Beigeladene verweisen zu Recht auf ein besonderes, im konkreten Fall sowohl öffentliches als auch privates Interesse an der Einhaltung der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Da diese gerade dem Schutz der im Einwirkungsbereich der Anlage lebenden Anwohner – und damit auch demjenigen der Beigeladenen – dient und die Antragstellerin ihre Pflicht, ihre Anlage ohne schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit zu betreiben, nach dem durch das Beschwerdevorbingen nicht erschütterten Ergebnis des Verwaltungsverfahrens bereits seit etlichen Jahren in einem die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigenden Ausmaß verletzt, ist das Interesse, den gesetzlichen Schutzanspruch der Nachbarschaft nach abgeschlossener und voraussichtlich zutreffender Klärung der Sachlage nunmehr möglichst zeitnah durchzusetzen, von einem mit zunehmender Verfahrensdauer größeren und inzwischen ganz erheblichen Gewicht. Angesichts des von der Beigeladenen im Dezember 2011 – und damit vor beinahe acht Jahren – gestellten Antrags auf Erlass einer nachträglichen Anordnung wiegt ihr Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belastungen sehr schwer, zumal der mit den erheblichen Geruchsbelästigungen verbundene Verlust an Lebensqualität im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache auch nicht „rückgängig“ gemacht oder sonst ausgeglichen werden könnte. Dass bisher keine Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt – und auch von der Beigeladenen nicht geltend gemacht - wurden, steht einem erheblich gesteigerten Interesse der Betroffenen an einer zeitnahen Umsetzung gebotener Minderungsmaßnahmen ersichtlich nicht entgegen. Darauf, ob der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, dass die durch die unzumutbare Geruchsbelästigung der Anwohner verursachte Einschränkung der Lebensqualität sogar „zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann“, kommt es deshalb nicht maßgeblich an. Demgegenüber hat das Aufschubinteresse der Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats zurückzustehen. Soweit sie auf ihre „mit dem Sofortvollzug verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen“ verweist, ist klarzustellen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belastungen aus der Pflicht zur Befolgung der – nach summarischer Prüfung rechtmäßigen - Anordnung resultieren; eine zusätzliche, gerade durch den Sofortvollzug verursachte wirtschaftliche Belastung hat die Antragstellerin jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die sofortige Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen würden, weil die Antragstellerin laut Gutachten wirtschaftlich „irreversibel angeschlagen“ werden würden. Denn die Antragstellerin (zur materiellen Beweislast des Anlagenbetreibers vgl. BVerwG, Beschluss v. 30. August 1996 – 7 VR 2.96 -, juris Rn 30) hat – wie vorstehend ausgeführt – schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr mit den Zielvorgaben der nachträglichen Anordnung etwas Unverhältnismäßiges aufgegeben worden ist, dessen Erreichung in jedem Fall zu einer Existenzgefährdung bzw. zu einer Stilllegung der Anlage führen müsste. Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin unbenommen bleibt, zusammen mit dem als erste Stufe der nachträglichen Anordnung zu erstellenden konkreten Maßnahmenplan eine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Auswirkungen der erforderlichen Maßnahme(n) auf ihre wirtschaftliche Situation vorzulegen, die es dem Antragsgegner ermöglicht, eine etwaige wirtschaftliche Unvertretbarkeit der erst auf der zweiten Stufe der Anordnung verlangten vollständigen Erreichung der vorgegebenen Minderungsziele hinreichend klar und verlässlich zu erkennen und seine Entscheidung erforderlichenfalls in einer den diesbezüglichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 BImSchG genügenden Weise anzupassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und damit selbst auch kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).