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Beschluss

2 A 1906/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0424.2A1906.18.00
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Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die im Zulassungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die im Zulassungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO (Beigeladener) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beklagter) gestützten Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen des Beklagten und des Beigeladenen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel wecken weder das Antragsvorbringen des Beigeladenen noch das des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 16. Juli 2015 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 26. November 2015, 4. Februar 2016 und vom 30. Januar 2018 im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, sie sei zulässig und die Baugenehmigung verletze Rechte des Klägers. Seine Klagebefugnis ergebe sich hier aus seiner Eigenschaft als Nachbar der genehmigten Schweinehaltung, sodass eine Verletzung in eigenen Rechten aufgrund unzumutbarer Geruchsbelastungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ob der Beklagte im Hinblick auf eine nachträgliche Kumulation insbesondere mit dem auf dem Hofgrundstück des Beigeladenen vorhandenen Stall KKG-1 der Ferkelaufzucht L. KG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles hätte durchführen müssen, könne deshalb dahinstehen. Dies sei angesichts der zu addierenden Tierbestände des Beigeladenen und der KG allerdings nicht fernliegend. Die Klage sei auch begründet, da die umstrittene Baugenehmigung auch in der Fassung der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Januar 2018 zulasten des Klägers rechtswidrig sei. Ihm seien die durch die Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht zumutbar. Die maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze sei hier aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit der jeweils Betroffenen zu bestimmen. Hierbei könne auf die GIRL als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, wobei sich indes jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte verbiete. Namentlich sei bei der Bestimmung der Zumutbarkeit schutzmindernd eine etwaige Vorbelastung zu berücksichtigen. Im Umfang der Vorbelastung seien Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Entscheidend sei, dass sich die vorhandene Immissionssituation zumindest nicht verschlechtere. Aus diesen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 ‑ 4 C 3.16 ‑ herausgearbeiteten Grundsätzen könne der Beigeladene für sich vorliegend allerdings nichts herleiten. Denn auch durch die 3. Nachtragsbaugenehmigung sei weiterhin nicht nachgewiesen, dass sich die Situation des Klägers nicht verschlechtere oder sogar verbessere. Maßgeblich sei hier die Abbildung 18 zum Geruchsgutachten vom 6. Dezember 2016, wonach die Vorbelastung des klägerischen Wohnhauses bei 16,2 % der Jahresstunden liege. Demgegenüber sei im Planzustand einschließlich Aufstockung der Ferkelhaltung der L. KG mit einer Geruchsbelastung von 22 % zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen könne nicht gemäß Abbildung 19 von einer Vorbelastung von 23 % ausgegangen werden, da hierbei die 750 Ferkel der Ferkelaufzucht L. KG eingerechnet seien. Dieser Stall sei jedoch nicht genehmigt. Zudem sei aufgrund schwankender Angaben zum Ferkelbesatz auch unklar, von welcher Ferkelzahl bei einer etwaigen materiellen Legalität auszugehen sei. Die zum Bestandteil der Genehmigung in der Fassung der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Januar 2018 gemachte Gutachtenergänzung vom 12. Juli 2017 halte an dieser Berechnung nach Abbildung 19 ausdrücklich nicht mehr fest. Das in der mündlichen Verhandlung überreichte Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 16. April 2018 führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach solle es zwar bei einer isolierten Betrachtung des Vorhabens des Beigeladenen und unter Außerachtlassung der Einflüsse der Ferkelaufzucht L. KG zu einer Reduktion der Geruchsbelastung kommen. Aus diesen Ausführungen lasse sich jedoch nicht zuverlässig schließen, dass tatsächlich nicht mit einer Verschlechterung der Immissionssituation für den Kläger zu rechnen sei. Zudem habe diese Stellungnahme Restimmissionen der Abluftreinigungsanlage eingestellt, deren Höhe vom Kläger sachverständig als erheblich unterschätzt angezweifelt worden sei, wofür Einiges spreche. Auch unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW sei die Nachbarklage begründet, weil sich die prognostizierte Geruchsgesamtbelastung am klägerischen Grundstück von 22 % als rücksichtslos erweise. Es sei bereits zweifelhaft, ob das von der LWK NRW erstellte Gutachten vom 6. Dezember 2016 in der Fassung der Ergänzung vom 12. Juli 2017 tatsächlich „auf der sicheren Seite“ liege. Offenbleiben könne dabei, ob die Restimmissionen der Abluftreinigungsanlage zutreffend ermittelt worden seien. Ebenso wenig komme es darauf an, dass bei den Rasterfeldern zwischen dem Stallneubau und dem Wohnhaus des Klägers ein Belastungssprung von 27 % auf 22 % festzustellen sei, was nach Begründung und Auslegungshinweisen zur GIRL (Nr. 4.4.3. Abs. 4) den zulässigen Versatz von maximal 4 % überschreite. Ebenso könne dahinstehen, ob es berechtigt gewesen sei, statt der bislang verwendeten Daten aus E. nunmehr die Wetterdaten der von T. mehr als 100 km entfernten Station Q. mit deren durch die Windverhältnisse bedingten besseren Verdünnungsbedingen zugrunde zu legen. Äußerst bedenklich sei allerdings, dass der Beklagte sich auf eine offenbar von seinem Bauamt vorbereitete undatierte Erklärung der Ferkelaufzucht L. KG verlassen habe, wonach in ihrem Stall (KKG-1) Ferkel nur bis zu einem maximalen Gewicht von 15 kg gehalten würden. Es sei schon unsicher, ob mit diesem Schreiben die Betriebsabläufe zutreffend wiedergegeben worden seien. In ihrem eigenen Baugenehmigungsverfahren habe die L. KG das Gewicht der Ferkel von 8 bis 28 kg angegeben. Erst später sei dies ohne weitere Erklärung auf den Wert bis zu 15 kg geändert worden. Bei der von dem Beklagten einbezogenen Erklärung handele es sich auch nur um eine Wissenserklärung. Schließlich wäre die Umsetzung einer privatrechtlichen Willenserklärung durch den Beklagten auch nur schwer kontrollier- und durchsetzbar. Hierauf komme es letztlich jedoch nicht an, weil bereits der so ermittelte Belastungswert von 0,22 im konkreten Zusammenhang dem Kläger nicht zumutbar sei. Grundsätzlich sei hier ein Richtwert nach der GIRL von 0,15 anzusetzen. Die Einzelfallumstände rechtfertigten hier keine deutliche Überschreitung des an sich im Außenbereich geltenden Immissionsrichtwerts von 15 % der Jahresstunden. Die eher mathematisch ausgerichtete Bewertungsmatrix, die der Beklagte zugrunde gelegt habe und die auf einem vom Geruchsgutachter erarbeiteten Leitfaden fuße, leide an durchgreifenden Mängeln. Es scheine generell nicht als sachgerecht, die in der Rechtsprechung genannten Kriterien ohne Ausschöpfung des dazwischen liegenden Raumes entweder mit 15 % oder 25 % zu bewerten, wie es der Beklagte getan habe. So sei es etwa unschlüssig, trotz der Feststellung einer noch nicht extremen landwirtschaftlichen Prägung insoweit den Höchstwert von 25 % anzusetzen. Erst recht sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt der historischen Entwicklung erneut und damit doppelt berücksichtigt worden sei. Auch sei hier nur von einzelnen Wohnnutzungen ausgegangen worden, während der vom Kläger reklamierte Strukturwandel in der näheren Umgebung nicht in die Beurteilung eingeflossen sei. Schließlich sei auch der Wert von 25 % für die Ortsgebundenheit von Immissionsquellen konkret unangebracht, weil zum einen eine landwirtschaftliche Schweinehaltung fraglich sei und zum anderen die konkrete Standortwahl nicht zwingend erscheine. Darüber hinaus habe der Beklagte den rechnerisch ermittelten Wert von 23,3 % auf 24 % aufgerundet. Dies sei nicht akzeptabel. An diesen Defiziten ändere sich nichts dadurch, dass der Beklagte selbst eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen habe, die die Einschätzung des Gutachters als schlüssig betrachte und sich ihr mit eigenen Feststellungen und Überlegungen angeschlossen habe. Im Ergebnis bedenklich sei dies insbesondere, weil der Beklagte weder den seit geraumer Zeit eingeleiteten Strukturwandel (neben den berücksichtigten landwirtschaftlichen Anwesen im näheren Umkreis gebe es mindestens noch 6 weitere Wohnhäuser sowie eine Reihe auch gewerblich genutzter Grundstücke, etwa einen Fliesenlegerbetrieb, eine Zimmerei, ein Reise- und Speditionsunternehmen, ein Hofatelier und eine Vermietung unter anderem von Stretch-Limousinen) noch die Tatsache berücksichtigt habe, dass am heutigen Wohnhaus des Klägers in früherer Zeit lediglich eine Landwirtschaft im Nebenerwerb mit sehr geringem Tierbestand - im Jahre 1978 7 Milchkühe und 12 Zuchtsauen - vorhanden gewesen sei. Die Stallanlagen hätten insgesamt nur gut 100 qm Grundfläche gehabt. Demgegenüber sei der Betrieb des Beigeladenen seit 1970 und insbesondere seit 1986 erheblich ausgeweitet worden. Hinzu sei die Ferkelaufzucht L. KG gekommen und die Anpachtung von Ställen etwa auf dem Hofgrundstück C. . Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die landwirtschaftliche Nutzung auf dem klägerischen Grundstück im Jahre 1988 aufgegeben worden sei. Schließlich sei die konkrete Wahl des Standortes in der hiesigen Situation nicht zulässig. Der Beigeladene könne seine Stallgebäude nachbarverträglicher in einem größeren Abstand zum klägerischen Grundstück positionieren, ohne dass dem seuchenhygienische, tierschutzrechtliche, landschaftsschutzrechtliche oder wirtschaftliche Belange entgegenstünden. Bei einer Erhöhung des grundsätzlich anzunehmenden Immissionsrichtwertes von 15 % in einem wie hier beträchtlichen Maße müsse ein Anlagenbetreiber im Rahmen des ihm betrieblich Möglichen dafür Sorge tragen, dass die Geruchsbelastung seiner Nachbarn so gering wie möglich bleibe. Diesen eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen die Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Darlegungen der Zulassungsanträge im Ergebnis deshalb als richtig erweist, weil für das Vorhaben des Beigeladenen jedenfalls eine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3b Abs. 2 und 3 UVPG a. F. (jetzt § 10 UVPG) vor Erteilung der Genehmigung mit ihrem konkreten Inhalt erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Kumulation sind hier gegeben, was das Verwaltungsgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bereits ausgeführt, letztlich aber - im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung - offengelassen hat. Auch wenn diese Frage tatsächlich für die Zulässigkeit der Klage ohne Relevanz ist, führt der entsprechende Fehler jedoch bei einer wie hier zweifellos aus anderen Gründen zulässigen Klage ohne Weiteres zu ihrer Begründetheit, ohne dass im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch darauf abzustellen wäre, ob der Kläger durch die unterlassene Umweltverträglichkeits(vor)prüfung materiell in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2014 ‑ 2 A 1434/13 ‑, BauR 2014, 1900 = juris Rn. 59 ff., und vom 11. Dezember 2017 ‑ 8 A 924/16 u. a. -, juris, sowie Beschlüsse vom 9. Februar 2018 - 2 B 1396/17 - und vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris. Ein solcher Fall liegt hier vor, wie sich bereits aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt. Denn für das hier in Rede stehende Vorhaben war nach dem Inhalt der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zumindest eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach den Ziffern 7.8.3, 7.9.3 und 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich. Jedenfalls bei den in der Baugenehmigung berücksichtigten Anlagen handelt es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 UVPG. Vgl. zum früheren Recht bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 -, BauR 2014, 1900 = juris Rn. 65 ff. Dabei ist ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass nach der Betriebsbeschreibung und dem Gutachten die (vorhandenen) Stallungen der L. KG integraler Bestandteil des Betriebskonzeptes des zur Genehmigung gestellten Vorhabens (vgl. etwa S. 9 des Gutachtens vom 6. Dezember 2016, die Auflage UIB 19 und die vom Beklagten vorbereitete und als Anlage grüngestempelte Erklärung der L. KG - Bl. II/83, Beiakte 3) sind. Die Anlage zum Lageplan nennt im Übrigen sogar 1.100 Ferkel als vorhandenen Bestand. Darüber hinaus haben der Beigeladene oder die L. KG weitere Hofstellen angepachtet; die entsprechenden Angaben des Klägers sind weiterhin unwidersprochen geblieben und bezüglich der Hofstelle C. implizit (etwa durch die Mitteilung des Herrn T1. L. vom 10. Dezember 2014, Nr. II 19 der Anlagen zum Bauschein vom 16. Juli 2015) bestätigt worden. Nach Ziffer 7.11.3 ist eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, wenn unter anderem die unter 7.8.3 und 7.9.3 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert Hundert erreicht oder überschreitet. Dies ist hier bereits dann der Fall, wenn allein das Vorhaben des Beigeladenen im genehmigten Umfang sowie der in der erteilten Baugenehmigung als legal zugrunde gelegte Bestandsbetrieb der L. KG mit wenigstens 750 Ferkelaufzuchtplätzen eingestellt werden. Die dem Beigeladenen genehmigte Sauenhaltung erreicht von dem unter 7.8.3 genannten Wert einen Anteil von 88,6 %, für den Stall der KKG-1 ergibt sich einen Anteil nach 7.9.3 von 16,67 %. Nimmt man die vom beschließenden Senat in seinem Eilbeschluss vom 18. Mai 2016 (dort S. 8) angesprochene und unwidersprochen gebliebene Tatsache hinzu, dass der Betrieb des Beigeladenen bzw. der L. KG auch auf dem Hof C. (mindestens) weitere 720 Ferkel (Anteil nach 7.9.3 16 %) aufzieht und insoweit zweifellos ebenfalls eine betriebliche Einheit vorliegt, wird der Wert noch einmal deutlich erhöht. Da zugleich jedenfalls für den Stall der L. KG und für die von dem Beigeladenen bzw. der KG betriebene Ferkelhaltung auf dem Hof C. keine Genehmigungen vorliegen, sie zugleich jedoch nach dem grüngestempelten Betriebskonzept sowie dem ebenfalls grüngestempelten Geruchsgutachten vom 6. Dezember 2016 in Form der Nachberechnungen als legaler Bestandteil des Betriebskonzeptes zugrunde gelegt worden und insoweit Genehmigungsgrundlage sind, scheidet eine Stichtagsregelung zur Unbeachtlichkeit der nachträglichen Kumulation i. S. v. § 10 Abs. 6 UVPG aus. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris Rn. 40 ff. Demnach unterliegt das zur Genehmigung gestellte Vorhaben jedenfalls einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles, die hier von dem Beklagten nicht durchgeführt worden ist. Damit ist die Baugenehmigung auf die ohne weiteres zulässige Klage des Klägers aufzuheben, sodass zumindest Richtigkeitszweifel hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses ausscheiden. Unbeschadet dessen führen jedoch auch die jeweiligen Zulassungsvorbringen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im oben angeführten Sinne. a) Aus der Begründung des Zulassungsantrags des Beigeladenen ergibt sich zunächst nicht, dass das Verwaltungsgericht hier zu Unrecht die Grundsätze der sog. Verbesserungsgenehmigung nicht angewandt hätte. Dessen Annahme, die grüngestempelten Genehmigungsunterlagen ließen eine solche Verbesserungsgenehmigung nicht hervortreten, weil die in Bezug genommene Ablichtung 19 nach der Gutachtenergänzung vom 12. Juli 2017 nicht (mehr) den Genehmigungsinhalt widerspiegele, zieht der Beigeladene nicht substantiiert in Zweifel. Vielmehr wird nunmehr eine erneute Geruchsbelastungsberechnung unter der Annahme, dass der Betrieb der L. KG wegen seiner Illegalität nicht als Vorbelastung einberechnet werden kann, vorgelegt. Ob diese erneute Berechnung, die inzwischen die zumindest 5. Begutachtung darstellt, als Grundlage für eine Verbesserungsgenehmigung heranziehbar wäre, muss aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil sie jedenfalls nicht Genehmigungsinhalt geworden ist. Zudem hat eine genehmigungsrechtliche Prüfung auch nicht stattgefunden. Dies wäre aber zumindest deshalb unabdingbar gewesen, weil selbst der Beigeladene in der Begründung seines Zulassungsantrags konzediert, durch diese Neuberechnung könne eine Verbesserung nicht nachgewiesen, sondern nur eine Nichtverschlechterung belegt werden. Ein damit allenfalls anzunehmender „Grenzfall“ verlangt aber naturgemäß eine eingehendere Prüfung, Verifizierung und kontrollierbare Festschreibung der Randbedingungen und Ergebnisse durch die Genehmigungsbehörde, die hier fehlt. Die im Zulassungsverfahren durch den Beklagten überreichte Stellungnahme seiner Immissionsschutzbehörde ändert hieran schon deshalb nichts, weil sie sich außerhalb des Genehmigungsverfahrens zu einer ebenfalls außerhalb des Genehmigungsverfahrens verbliebenen Stellungnahme verhält. Unabhängig davon ist dem Senat aus anderen Zusammenhängen bekannt, dass das LANUV für die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage unter dem Aspekt der „Nichtverschlechterung“ aufgrund allfälliger Unsicherheiten tatsächlich eine prognostizierte (leichte) Verbesserung fordert. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, lässt sich hier auch unter Berücksichtigung der Zulassungsvorträge nicht feststellen. Die genehmigten Bauvorlagen gehen demgegenüber weiterhin davon aus, dass zumindest der bestehende Ferkelaufzuchtstall der L. KG integraler Bestandteil des Betriebskonzeptes des Beigeladenen ist (vgl. etwa S. 9 des Geruchsgutachtens vom 6. Dezember 2016 - grüngestempelte Bauvorlage der 3. Nachtragsgenehmigung vom 30. Januar 2018). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht zulässig, diesen Betriebsteil schlicht auszublenden. Im Übrigen überrascht auch, mit welchem Nachdruck der Beigeladene nunmehr das illegale Verhalten der L. KG in den Vordergrund stellt. Dass auch der Beklagte dieses betont, ist zudem deshalb erstaunlich, weil er offenbar bisher keinerlei Veranlassung gesehen hat, gegen diesen nunmehr von ihm offenbar für illegal gehaltenen Betrieb vorzugehen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass unter maßgeblicher Beteiligung des Beklagten hier noch Erklärungen der L. KG im Baugenehmigungsverfahren eingeholt und grüngestempelt worden sind, wonach sich diese dazu verpflichtet, nur Ferkel bis zu einem Gewicht von 15 kg in dem (nunmehr als illegal bezeichneten) Ferkelaufzuchtstall zu halten. Unbeschadet dessen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese, für die Berechnung der entstehenden Geruchsimmissionen wesentliche Beschränkung sich im Betriebskonzept nicht hinreichend verlässlich wiederfindet und insbesondere als privatrechtliche Willenserklärung kaum kontrollierbar, insbesondere vom Beklagten nicht durchzusetzen ist. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen des Beigeladenen auch nicht. Schließlich, aber nicht zuletzt zeigt das in der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung vom 30. Januar 2018 für den Ferkelstall der L. KG in der Nebenbestimmung UIB 19 enthaltene Ertüchtigungsgebot sehr eindeutig, dass der Beklagte gerade nicht von einem insoweit illegalen Betrieb ausgegangen ist. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens erfolgte nachträgliche Beurteilung aus April 2018 als mit dem Genehmigungsinhalt nicht zu vereinbaren. Unbeschadet dessen bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Beigeladenen weiterhin durchgreifende Zweifel daran, dass die zahlreichen Geruchsgutachten der LWK NRW eine hinreichend verlässliche Basis bilden könnten, um nunmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Juni 2017 das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzte. Allein schon die Vielzahl der vom Beigeladenen und vom Beklagten hierzu vorgelegten Stellungnahmen, die jeweils unterschiedlichste Belastungswerte für das Grundstück des Klägers ergeben, steht dem letztlich entgegen. Insoweit bleibt es insbesondere dabei, dass die Gutachten weiterhin die vom Senat in seinem Eilbeschluss vom 18. Mai 2016 bereits gerügte fehlende Verlässlichkeit der zugrunde gelegten Randbedingungen nahezu unverändert lassen. Dies gilt namentlich für die weiterhin nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die Vorgaben des Gutachtens tatsächlich eingehalten werden können. Die vom Gutachter in seinen Ausgangsgutachten vom 5. Mai 2015 ausdrücklich benannten „Umsetzungsschwierigkeiten“ hinsichtlich der technischen Anforderungen sind nach Aktenlage nach wie vor nicht nachvollziehbar entkräftet worden. Ebenso enthält das Gutachten weiterhin den Hinweis, dass eine Lüftungsplanung erforderlich ist, bisher aber soweit ersichtlich nicht erfolgt ist, jedenfalls aber nicht Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen ist. Hinzu kommt, dass der Nachtrag zum Geruchsgutachten vom 12. Juli 2017 nunmehr offenbar auch für den Abluftwäscher einen tierartspezifischen Gewichtungsfaktor von 0,75 ansetzt (vgl. Anhang A), der in diesem Zusammenhang so nicht vertretbar ist. Denn der Beigeladene macht insoweit ja gerade geltend, dass durch den Abluftwäscher sämtliche tierartspezifischen Gerüche entfernt würden. Das führt dazu, dass das (ergänzte) Gutachten auch jenseits der nachfolgend aufgeführten, bereits vom Verwaltungsgericht in der Sache aufgegriffenen Zweifel jedenfalls diesen Immissionsbeitrag erheblich unterschätzt. Unabhängig davon vermag der Senat weiterhin nicht nachzuvollziehen, wie der Stallneubau entgegen dem offenbar den Stand der Technik wiedergebenden Cloppenburger Leitfaden, den auch der Geruchsgutachter des Beigeladenen grundsätzlich zugrunde gelegt hat (vgl. den Anhang 7 des Gutachtens) in einer Entfernung von nur ca. 60 - 65 m vom Wohnhaus des Klägers für genehmigungsfähig gehalten werden kann. Sowohl nach diesem Leitfaden als auch nach der Auffassung des GIRL-Expertengremiums, vgl. Zweifelsfragen zur GIRL, Stand August 2017, S. 22 f., soll in einer Entfernung von weniger als 100 m ein Stallneubau auch mit einem Abluftreiniger grundsätzlich nicht genehmigt werden. Dass und warum der Beklagte hier von einem Sonderfall ausgegangen ist, erschließt sich dem Senat nicht, zumal der empfohlene Abstand nicht nur geringfügig, sondern um mehr als ein Drittel unterschritten wird. Darüber hinaus beruht die Zulassungsentscheidung auf einer Sonderfallbeurteilung der LWK NRW, die in einer Form vorgenommen wurde, die nach dem Cloppenburger Leitfaden/DLG-Prüfrahmen bei einem - hier geplanten - Rieselbettfilter gerade für den Fall einer Entfernung zwischen 100 und 200 m vorgeschlagen wird. Dass gleichwohl auch in einer deutlich geringeren Entfernung der Ansatz von nur 10% der zulässigen Reingasfracht sachgerecht und angemessen pessimal wäre, erschließt sich im Anschluss daran nicht. Gleiches gilt für den reduzierten Geruchsmassestrom. Angesichts dessen hat der Senat insgesamt keine Zweifel daran, dass für den Planzustand die Geruchsbelastung am Grundstück des Klägers erheblich unterschätzt worden ist. Dies gilt umso mehr, als der Geruchsgutachter des Beigeladenen die maßgeblichen Raster erneut „angepasst“ hat (vgl. dazu bereits den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016, S. 13) mit der Folge, dass am Wohnhaus des Klägers unter Missachtung der Auslegungshinweise zur GIRL (Nr. 4.4.3 Abs. 4) ein Belastungssprung von 27 % auf 22 % entsteht. Dies hätte Veranlassung geben müssen, ein kleineres Untersuchungsraster zu wählen, um die Belastungssituation halbwegs realistisch darzustellen. Auf dieser Grundlage kann wegen des festgestellten Sprunges jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Belastungswert von (nur) 22 % auf dem Grundstück des Klägers hinreichend verlässlich ist. Soweit der Gutachter sein Vorgehen damit begründet hat, das Raster sei so gewählt worden, dass das gesamte Wohnhaus in ein Rasterfeld passe, mag das im Sinne eines (vermeintlich) klaren Ergebnisses sein, widerspricht aber dem den GIRL-Begutachtungen zugrunde liegenden Erfordernis einer möglichst homogenen Ausgestaltung der Rasterflächen. Im Übrigen konzediert auch der Beigeladene, dass bei einer Verfehlung der Anforderungen der „Inhomogenitätsklausel“, also jedenfalls bei einem Belastungssprung von einem Rasterfeld zum anderen von 4% und mehr, das Ergebnis noch einmal „genau angesehen und überprüft“ werden müsse. Das ist hier jedoch nicht, jedenfalls nicht erkennbar, geschehen. Nimmt man hinzu, dass die neu gewählten Wetterdaten der etwa 100 km entfernten Station Q. gerade die für den Betrieb des Beigeladenen günstigsten Wetterdaten insbesondere im Hinblick auf Windgeschwindigkeit und Windrichtungsverteilung sind, lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass die Annahmen der Geruchsgutachten, die der Beklagte der Genehmigung nunmehr zugrunde gelegt hat, hinreichend konservativ und für den Kläger auf der sicheren Seite liegend sind. Mit Blick auf den wiederholt erhobenen Einwand des Beigeladenen, der Geruchsgutachter des Klägers - und ihm folgend auch das Verwaltungsgericht - habe gar keine eigene Immissionsberechnung vorgenommen, sondern sich (unzulässig) auf einzelne Kritikpunkte beschränkt, sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Vorlage einer aussagekräftigen und zutreffenden Geruchsprognose in einem Fall wie dem vorliegenden als notwendige Bauvorlage originäre und alleinige Aufgabe des Bauherrn ist und nicht einem Nachbarn oder dem Verwaltungsgericht obliegt. Dementsprechend sind Einwände gegen vorgelegte Gutachten nicht erst dann beachtlich, wenn ein vollständiges (durchgerechnetes) „Gegengutachten“ vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Geruchsbelastung von 22 % der Jahresstunden dem Kläger aufgrund der einzustellenden Umstände des Einzelfalles zumutbar wäre. Ein solcher Wert ist aufgrund der hier zu berücksichtigenden Bedenken gegen die Immissionsprognosen ein allenfalls hypothetischer Wert. Unbeschadet dessen verbleiben auch insoweit unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der einschlägigen Annahmen des Verwaltungsgerichts. Ohne dass es nach Vorstehendem hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, lässt sich nach dem Vorbringen des Beigeladenen nicht feststellen, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur zumutbaren Geruchsbelastung des Klägers zu seinen Lasten durchgreifende Mängel aufwiesen. Dies gilt schon deshalb, weil weder die Bewertungsmatrix des Gutachters noch die hierauf aufbauende Beurteilung des Beklagten sich damit auseinandersetzen, dass die der dem Kläger durch den Beklagten selbst erteilten Baugenehmigung vom 18. Januar 2013 beigefügte Nebenbestimmung M 02 für die dortige Wohnnutzung dorfgebietstypische Immissionen festsetzt. Nach Ziffer 3.1 Tabelle 1 der GIRL ist dort indes eine maximale Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden zumutbar – dieser Wert kann im Einzelfall nach den Auslegungshinweisen zur GIRL (S. 15) auf maximal 20 % erhöht werden und würde hier damit in jedem Fall durch das genehmigte Vorhaben deutlich überschritten. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 2 B 1443/15 –, im zugehörigen Eilverfahren. Der Senat sieht auch weiterhin keine Veranlassung, diese Begriffswahl nicht im Sinne der GIRL, sondern lediglich im Sinne der Baunutzungsverordnung zu verstehen. Denn die GIRL geht gerade für Dorfgebiete von der baurechtlichen Bewertung aus (vgl. etwa Auslegungshinweise S. 15). Ein von der GIRL losgelöster rein baunutzungsordnungsrechtlicher Bezug ergäbe an dieser Stelle ohnehin keinen Sinn. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 2 B 1443/15 –, im zugehörigen Eilverfahren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit der Nebenbestimmung M 02 entgegen der eindeutigen Wortwahl eine zumutbare Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden festgesetzt werden sollte, lassen sich auch dem zweiten Satz dieser Nebenbestimmung nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Der Verweis auf die bisher bestehende Immissionsbelastung ist offenbar ohne deren konkrete Bewertung durch den Beklagten erfolgt. Ob dieser davon ausgegangen ist, dass gegenwärtig das Wohnhaus des Klägers in mehr als 15 % der Jahresstunden geruchsbelastet ist, lässt sich nicht feststellen. Ausgehend hiervon spricht alles dafür, dass auch jenseits der vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken die hier genehmigte Gesamtgeruchsbelastung von 22 % der Jahresstunden dem Kläger nicht zuzumuten ist. Unabhängig davon greift die Kritik des Beigeladenen an der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch im Übrigen jedenfalls im Wesentlichen nicht durch. Für seine zuletzt noch einmal im Schriftsatz vom 12. April 2019 dargelegte Annahme, das Verwaltungsgericht habe die GIRL in unzulässiger und entscheidungserheblicher Weise rechtssatzartig angewandt, lassen sich keine belastbaren Hinweise in der angefochtenen Entscheidung finden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich ausgeführt, es verbiete sich eine solche schematische Anwendung. Dass es im Folgenden von diesem Obersatz abgewichen sein könnte, erschließt sich schon deshalb nicht, weil sich die gesamte weitere Prüfung auf eine Einzelfallbetrachtung der in der konkreten Situation möglicherweise höheren zulässigen Gesamtbelastung beschränkt. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht insoweit auch jeweils von den „Richtwerten“ der GIRL ausgegangen, nicht von etwaigen „Grenzwerten“. Dass dieses Vorgehen grundsätzlich möglich und letztlich ohne Alternative ist, hat jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 ausdrücklich bestätigt. Jenseits dessen ist jedenfalls die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, die von dem Beklagten zugrunde gelegte Bewertungsmatrix sei schon deshalb nicht überzeugend, weil für jeden Einzelpunkt nur die jeweils äußeren Grenzen von 15 % und 25 % angesetzt worden seien, ohne Weiteres schlüssig. Warum insoweit keine Zwischenwerte gebildet wurden, obwohl jedenfalls verschiedene Kriterien keine eindeutige Zuordnung nahelegen, vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass etwa die historische Entwicklung an zwei verschiedenen Stellen in identischer Weise - und damit doppelt - angesetzt worden ist. Ebenso wenig lassen die Ausführungen zum nach Ansicht des Beigeladenen nicht vorhandenen Strukturwandel in der näheren Umgebung die Überlegungen des Verwaltungsgerichts im Kern unzutreffend erscheinen. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang kritisiert, das Verwaltungsgericht sei über den Radius von 600 m um das Vorhaben ohne Begründung hinaus gegangen, genügt der Hinweis, dass auch der vom Beigeladenen beauftragte Geruchsgutachter einen Radius von 1.000 m zugrunde gelegt hat (Gutachten vom 6. Dezember 2016 S. 6). Warum sich das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage im Hinblick auf die Veränderungen in der näheren Umgebung auf einen kleineren Umkreis hätte beschränken sollen oder gar müssen, legt der Beigeladene nicht dar. Im Übrigen dürfte es für den vom Verwaltungsgericht konkret konstatierten Strukturwandel zunächst darauf ankommen, ob die landwirtschaftliche Nutzung in einem messbaren Umfang zurückgegangen ist. Da es kaum in der Macht des Beklagten und des Beigeladenen steht, eine Fortführung früherer landwirtschaftlicher Nutzungen zu erzwingen, reicht hierfür jedenfalls die Nutzungsaufgabe grundsätzlich aus. Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die festgestellten Nachnutzungen jedenfalls materiell legal sind und deshalb genehmigungsfähig wären. Damit setzt sich der Beigeladene nicht auseinander. Unabhängig davon wird dies dadurch bestätigt, dass der Beklagte offenbar keine Veranlassung oder keine Möglichkeit sieht, gegen die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (ungenehmigten) (Nach-)Nutzungen einzuschreiten. Weiter ist auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Nutzungsentwicklung auf dem Grundstück des Klägers nicht in der gebotenen Weise und insbesondere nicht unter ausreichender Berücksichtigung der Rechtsprechung des 10. Senats des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 - 10 A 2295/16 - betrachtet hätte. Entgegen seiner Annahme ist das Verwaltungsgericht insbesondere nicht davon ausgegangen, es komme „allein“ auf einen Zeitablauf an. Vielmehr hat es ausdrücklich festgehalten, dass es feste Fristen insoweit nicht gebe und lediglich – zu Recht – den Ansatz eines Maximalwertes von 25 % für die „Entwicklung“ in Anbetracht der Jahrzehnte zurückliegenden Aufgabe der landwirtschaftlichen Nebennutzung für nicht sachgerecht erachtet. Insofern unterscheidet sich die Fallgestaltung ersichtlich von derjenigen, die der 10. Senat zu entscheiden hatte. Unabhängig davon hat auch der 10. Senat die Erforderlichkeit einer Einzelfallbetrachtung betont, die das Verwaltungsgericht hier gerade - wenn auch mit anderem Ergebnis - vorgenommen hat. Schließlich geht der Beigeladene in der Annahme fehl, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf den von ihm gewählten Standort des neuen Sauenstalles zu Unrecht die Erforderlichkeit einer „Alternativenprüfung“ angenommen. Es erschließt sich bereits nicht unmittelbar, was der Beigeladene hiermit konkret kritisiert. Denn die grundsätzliche Beachtlichkeit dieser Fragestellung ergibt sich - wie der Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 18. Mai 2016 ‑ 2 B 1443/15 ‑ (S. 8) ausgeführt hat - unmittelbar aus den allgemeinen Obersätzen des Gebotes der Rücksichtnahme. Dieses kann nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass nur der Kläger Rücksicht auf den Beigeladenen nehmen müsste. Vielmehr hat auch dieser jedenfalls im Rahmen des ihm betrieblich Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass die Geruchsbelastung seiner Nachbarn so gering wie möglich bleibt. Unabhängig davon ist hier zu beachten, dass die konkrete Standortwahl gerade nicht dem Stand der Technik entspricht und deshalb eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht des Klägers nicht zu begründen vermag. Wie bereits angesprochen, ergibt sich sowohl aus dem Cloppenburger Leitfaden und dem DLG‑Prüfbericht als auch aus den Feststellungen des Expertengremiums zur GIRL, vgl. Zweifelsfragen zur GIRL, Stand August 2017, S. 22 f., dass nach dem Stand der Technik eine Stallneuerrichtung in einem Abstand von unter 100 m zur nächstgelegenen Wohnnutzung im Regelfall unterbleiben soll. Entsprechende vorbeugende Konfliktvermeidungsmaßnahmen sind daher Stand der Technik. Dies wäre im vorliegenden Genehmigungsverfahren zumindest dergestalt zu beachten gewesen, dass hätte festgestellt werden müssen, ob eine Einhaltung dieser Anforderung dem Beigeladenen konkret unmöglich bzw. unzumutbar ist. Dies lässt sich indes nicht feststellen und wird auch weder vom Beigeladenen noch vom Beklagten behauptet. Dieser hat vielmehr lediglich geprüft, ob der gewählte Standort betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. b) Vor diesem Hintergrund ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen des Beklagten. Dieses greift im Wesentlichen die auch vom Beigeladenen geäußerten Bedenken – teilweise in Form einer ausdrücklichen Inbezugnahme – auf und begründet deshalb aus den vorstehend ausgeführten Gründen keine Richtigkeitszweifel. Ergänzend gilt Folgendes: Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der Stellungnahme seiner eigenen Immissionsschutzbehörde vom 2. November 2017 falsch verstanden, erschließt sich dies aus den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages nicht. In dieser Stellungnahme hat die Immissionsschutzbehörde vielmehr tatsächlich ausdrücklich festgehalten, dass gutachterlich eine „Nicht‑Verschlechterung nicht nachgewiesen wird“ (S. 7 - BA 3 S. 251). Zuvor wurde bereits festgestellt, dass „eine Verbesserung der Immissionssituation nicht mehr gegeben ist“ (ebd. S. 6 bzw. 250a). Was hieran misszuverstehen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Gutachten eine andere Zielrichtung haben sollte und zu welchem anderen Ergebnis diese ggf. geführt hätte, zumal nur diese Untersuchung schließlich Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Damit bestätigt die eigene Fachbehörde des Beklagten aber die Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts. Dass der Beklagte nunmehr offenbar diese (allein) zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten gutachterlichen Stellungnahmen für falsch hält, führt jedenfalls nicht auf eine Rechtmäßigkeit der auf dieser Basis erteilten Baugenehmigung. Schon aus diesen Passagen ergibt sich im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht nicht übersehen hat, dass die Immissionsschutzbehörde des Beklagten eine eigene Bewertung zumutbarer Immissionsbelastungen vorgenommen hat. Dies bestätigen zudem die Ausführungen auf Seite 31 des angegriffenen Urteils. Unabhängig davon ist nicht zweifelhaft, dass die eigene Einschätzung des Beklagten, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich auf dem gutachterlichen Bewertungssystem beruht, dem es im Übrigen wohl nicht zufällig in allen Teilergebnissen und im Endergebnis folgt. 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch nicht die vom Beigeladenen gesehenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Abgesehen davon, dass die in diesem Kontext angesprochenen Fragestellungen schon nicht entscheidungserheblich sind, begründen die relativ pauschalen Ausführungen hierzu den Zulassungsgrund jedenfalls nicht. Weitergehende, nicht bereits unter 1. oder nachfolgend unter 3. und 4. erörterte Aspekte werden nicht aufgezeigt. Die vom Beigeladenen angeführten Schwierigkeiten bei der Erstellung des Gutachtens gehen vor dem Hintergrund der Genese des Genehmigungsverfahrens hier ohne Weiteres zu seinen Lasten. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen des Beigeladenen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Beigeladenen zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob das Maß an nachträglicher Rücksichtnahme, das eine im Wege der Entprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB entstandene sonstige Wohnnutzung im Außenbereich im Sinne der Hinnahme höherer Geruchsimmissionen im Verhältnis zu umliegenden tierhaltenden Betrieben einhalten muss allein durch Zeitablauf verringert werden kann oder eine Verringerung der gebotenen nachträglichen Rücksichtnahme und damit eine Verringerung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung nicht zusätzlich eine Veränderung der Umgebungsstruktur voraussetzt, ist für das erstinstanzliche Verfahren ebenso wenig entscheidungserheblich gewesen wie sie es in einem etwaigen Berufungsverfahren wäre. Der Beigeladene unterstellt gleich zwei Prämissen, die sich der erstinstanzlichen Entscheidung – wie bereits angesprochen – nicht entnehmen lassen. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht allein auf einen Zeitablauf abgestellt und im Übrigen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Veränderung der Umgebungsstruktur zugrunde gelegt, ohne dass dies vom Beigeladenen durchgreifend in Frage gestellt worden wäre. Im Übrigen ist diese Fragestellung aber auch nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weitere Fragestellung, ob das Maß der nachträglichen Rücksichtnahme, die eine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB entstandene sonstige Wohnnutzung im Außenbereich auf umliegende landwirtschaftliche Betriebe zu nehmen hat, auch davon abhängt, in welchem Umfang dort zuvor selbst Landwirtschaft betrieben worden ist. Darüber hinaus fehlt es insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits existierenden obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 1. Juni 2015 – 8 A 1577/14 –, juris Rn. 105. Beide vorgenannten Aspekte gelten gleichermaßen für die dritte für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, inwieweit im Rahmen der Bestimmung der Zumutbarkeit eines einen Immissionswert von 0,15 nach GIRL überschreitenden Immissionswerts im Außenbereich bei der Auslegung des Gebots der Rücksichtnahme die Möglichkeit des Vorhabenträgers zu berücksichtigen ist, das Vorhaben an einer anderen Stelle auf seinem Betriebsgrundstück in nachbarschonenderer Weise durchzuführen. Unbeschadet des Umstandes, dass sich der Beigeladene insoweit weder mit der existierenden Rechtsprechung noch mit der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, stellte sich diese Frage hier jedenfalls nicht in der von ihm angenommenen allgemeinen Form, weil es sich auf Grund des nur geringen Abstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung um eine Einzelfallfrage handelt, die zudem maßgeblich danach zu beurteilen ist, ob der Beigeladene dem Stand der Technik entsprechend geplant hat. Dass letzteres Voraussetzung für die Annahme einer erhöhten Zumutbarkeitsschwelle ist, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 15 ff. Wie bereits mehrfach ausgeführt, führt der plakative, nicht weiter ausgeführte Verweis auf eine angebliche „Alternativenprüfung“ hier ohnehin nicht weiter. 4. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 7. Februar 2018 – 10 A 2295/16 – in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 ‑ 6 B 35.95 ‑, NVwZ‑RR 1996, 712; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 ‑, NVwZ 1998, 306, und vom 11. September 2017 ‑ 2 A 2579/16 ‑; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158 m. w. N. In der genannten Entscheidung finden sich keine anderen abstrakten Obersätze als in dem hier angefochtenen Urteil. Solche divergierenden Obersätze nennt der Beigeladene bereits nicht, sie lassen sich den einschlägigen Ausführungen auch nicht der Sache nach entnehmen. In dem das dortige erstinstanzliche Urteil allein referierenden ersten Teil des vom Beigeladenen (an anderer Stelle) angeführten Zitats legt der Senat vielmehr – wie das Verwaltungsgericht Minden auch – zugrunde, dass es keine feste zeitliche Grenze für eine nachwirkende Rücksichtnahmepflicht gebe und dass diese Frage im Einzelfall zu beantworten ist. Im anschließenden subsumierenden Teil stellt der Senat dann lediglich fest, dass im dort zu entscheidenden Einzelfall die konkreten Einwände der Klägerin keine im Ergebnis abweichende Einschätzung hinsichtlich der zumutbaren Immissionsbelastung rechtfertigten. Dass dies generell nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus dieser Subsumtion hingegen nicht. Die vom Beigeladenen zitierten Passagen stellen sich dementsprechend als Teil der dort angezeigten Subsumtion unter diese hier auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Obersätze dar. Dass dem Beschluss die Annahme zugrunde liegen könnte, es komme generell nicht auf alle Umstände des Einzelfalles an, sondern allein auf eine frühere landwirtschaftliche Nutzung, erschließt sich angesichts dessen nicht. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2017 ‑ 2 A 2579/16 ‑. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung des 10. Senats um einen Beschluss über einen Zulassungsantrag handelt, der schon aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen der Bindung an den Zulassungsvortrag, allenfalls bedingt verallgemeinerungsfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 7 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.