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Beschluss

19 A 2613/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.19A2613.17.00
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Leitsätze

Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW haben, wenn diese Maßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine weitere schulische oder berufliche Laufbahn haben kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW haben, wenn diese Maßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine weitere schulische oder berufliche Laufbahn haben kann. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist in dem für die Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind. Diese Entscheidungserheblichkeit muss, sofern dazu Veranlassung besteht, mit der Zulassungsbegründung dargelegt werden. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 ‑ 8 B 43.95 ‑, NVwZ-RR 1996, 122, juris, Rn. 1 zur Revisionszulassung; BayVGH, Beschluss vom 1. August 2011 ‑ 8 ZB 11.345 ‑, BayVBl. 2012, 287, juris, Rn. 5. Daran fehlt es hier. Das auf die Aufhebung der streitigen Schulordnungsmaßnahmen gerichtete Begehren hat sich in der Hauptsache erledigt. Denn der Kläger hat nach Stellung des Berufungszulassungsantrags und nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist die Abiturprüfung erfolgreich abgelegt und dadurch das Schulverhältnis zum M. -Gymnasium in N. beendet (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW). Von den streitigen Bescheiden vom 23. Mai 2014 und 22. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2015 geht für ihn keine rechtliche Beschwer mehr aus. Die Verwaltungsakte haben sich im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW „auf andere Weise“ erledigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 ‑ 19 A 928/10 ‑, juris, Rn. 21 ff. m. w. Nachw. (Überweisung in eine parallele Klasse). Sie waren darauf gerichtet, eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule zu gewährleisten und dem Kläger vor Augen zu führen, dass das streitgegenständliche Fehlverhalten nicht geduldet werde, und ihn zukünftig zur Einhaltung schulischer Regeln anzuhalten. Dieses Ziel lässt sich nach Beendigung des Schulverhältnisses zum M. -Gymnasium nicht mehr erreichen. Auf die Erledigung der Verwaltungsakte hat der Kläger mit einem Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage reagiert, was grundsätzlich auch im Berufungszulassungsverfahren möglich ist. Nunmehr beantragt er, im Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der schriftliche Verweis und die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SchulG NRW) rechtswidrig gewesen sind. Jedoch sind die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vom 14. November 2017 geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO nach dem Eintritt der Erledigung nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995, a. a. O., Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 1. August 2011, a. a. O., Rn. 6; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 53. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies setzt aber stets voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 , a. a. O., Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 1. August 2011, a. a. O., Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 ‑ 6 A 935/15 -, juris, Rn. 6, und vom 24. März 2014 ‑ 1 A 511/12 ‑, juris, Rn. 5. Die Darlegung kann ‑ wie hier ‑ auch noch nach Ablauf der Berufungszulassungsbegründungsfrist erfolgen. An einer hinreichenden Darlegung fehlt es vorliegend jedoch mit der Folge, dass dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt bleiben muss. Denn aus dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 1. August 2018 ergibt sich unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses nicht das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein von einer erledigten Schulordnungsmaßnahme betroffener Schüler kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein solches Rehabilitationsinteresse haben, wenn diese Maßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine weitere schulische oder berufliche Laufbahn haben kann. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen genügt, weil der Einfluss der Ordnungsmaßnahmen des Verweises, des Ausschlusses vom Unterricht und der Androhung der Entlassung auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung typischerweise nicht abzusehen ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2016 ‑ 19 A 108/14 ‑, juris, Rn. 3 ff.; vom 27. März 2013 ‑ 19 E 671/12 ‑, S. 4 f., vom 11. September 2012, a. a. O., Rn. 26, und vom 4. November 2011 ‑ 19 E 1360/10 ‑, juris, Rn. 12; ferner zu einer Nichtversetzung BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 ‑ 6 B 61.06 ‑, NVwZ 2007, 227, juris, Rn. 3, 5. Insbesondere kann der Schüler ein Rehabilitationsinteresse haben, wenn der Vorfall gegenüber seinen Mitschülern, der Schule, den Lehrern und der Elternschaft, also in der Schulöffentlichkeit oder sogar in der örtlichen Presse bekannt geworden ist. Hingegen besteht kein Rehabilitationsinteresse mehr, wenn der Schüler die Schule verlassen hat und er trotz Aufforderung keine konkreten Angaben zu einer etwaigen Fortsetzung seiner Schullaufbahn macht. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2015 ‑ 19 E 842/14 ‑, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 11. September 2012, a. a. O., Rn. 28; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2008 ‑ 7 B 06.2352 ‑, BayVBl. 2009, 343, juris, Rn. 20. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden erledigten Schulordnungsmaßnahmen, weil er auf die gerichtliche Hinweisverfügung zur Erledigung keine konkreten Tatsachen mitgeteilt hat, aus denen der Senat für seinen Einzelfall auf die abstrakte Möglichkeit späterer schulischer oder beruflicher Nachteile schließen könnte. Insoweit reicht es nicht aus, dass er als Betroffener die von ihm beanstandeten Maßnahmen als diskriminierend empfindet und eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte behauptet. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der schriftliche Verweis und/oder die Androhung der Entlassung von der Schule noch schulische oder berufliche Nachteile für den Kläger nach sich ziehen könnten. Der Kläger bewegt sich nicht mehr in der Klassen-/Schulgemeinschaft und in dem Kreis der Lehrkräfte, des Schulleitungspersonals und weiterer Schulangestellter, die von dem schriftlichen Verweis und der Androhung der Entlassung von der Schule und dem weiteren Geschehen Kenntnis erlangt haben könnten. Dass der Kläger eine über das Schulumfeld hinausgehende Stigmatisierung erfahren hätte, hat er nicht vorgetragen. Ebenso wenig lassen sich seinem Vorbringen Anhaltspunkte für eine derzeit noch andauernde Diskriminierung seiner Person entnehmen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. August 2018 in Bezug genommenen Urteil des VG Würzburg vom 16. Juni 2010 ‑ W 2 K 09.744 ‑. Im Gegensatz zum Kläger hatte der Kläger des dortigen Verfahrens einen Wechsel an eine andere Schule mitgeteilt und war deshalb nicht auszuschließen, dass diese Schule bei einem erneuten Fehlverhalten auch die aus der Schülerakte ersichtlichen früheren Pflichtverletzungen berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).