Urteil
10 K 6336/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0503.10K6336.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der im Dezember 2011 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2021/22 die 5. Jahrgangsstufe des N.Gymnasiums in Köln. Er und seine Mutter, die Klägerin, wenden sich gegen schulische Ordnungsmaßnahmen. Von Beginn des Schulbesuchs an war der Kläger häufig in Konflikte mit anderen Schülern verwickelt, bei denen er einem Bericht seiner Klassenlehrerin zufolge keine Einsicht in seinen Konfliktbeitrag zeigte und zunehmend körperlich aggressiv auftrat. Das Verhalten des Klägers war Gegenstand erzieherischer Einwirkungen und mehrerer Klassenratssitzungen. Die Schule führte Gespräche u.a. mit der Klägerin und Vertretern des Jugendamtes, organisierte Sozialtrainings mit der Klasse, zog außerschulische Beratung hinzu und reagierte mit weiteren Maßnahmen wie einer zeitweisen Doppelbesetzung der Klasse, der Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten für den Kläger, Angeboten psychosozialer Beratung und dem Einüben von Beruhigungsstrategien. Im November 2021 und im April 2022 wurde der Kläger wegen gewaltsamer Übergriffe, beleidigender Äußerungen und weiteren unangemessenen Verhaltens für zwei bzw. drei Tage vom Unterricht bzw. schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen. Am 20. Mai 2022 kam es auf dem Schulhof zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Mitschülern. Einem Bericht der Klassenlehrerin des Klägers zufolge wurde diese von zwei Mitschülern mit dem Hinweis hinzugeholt, der Kläger habe den Schüler C. gewürgt und den Schüler E. getreten. Sie habe C. vorgefunden, der kaum habe atmen können, und erste Hilfe geleistet. Zwei weitere Lehrer hätten sich um den schreienden Kläger gekümmert, der Beleidigungen ausgestoßen habe. Der Mitschüler X. habe auf ihr Befragen angegeben, ein Papierkügelchen sei auf den Kläger geflogen, daraufhin sei der Kläger ausgerastet und habe C. gewürgt. Der Kläger habe der Klassenlehrerin erklärt, er habe E. getreten, nachdem dieser ihn bedroht habe („Ich bringe dich ins Krankenhaus“). Zu dem Vorfall mit C. habe er sich nicht geäußert. Auf Nachfrage habe er verneint, C. gewürgt zu haben. Zwei weitere befragte Schüler aus höheren Klassen hätten erklärt, der Kläger habe C. „fast bewusstlos“ gewürgt. Der Kläger sei auf Vorhalt bei seiner Version geblieben, habe aber erwähnt, dass ein Stück Papier auf ihm gelandet sei. Einen Blackout habe er ausgeschlossen. E. habe angegeben, er habe C. verteidigen wollen und deshalb dem Kläger für den Fall gedroht, dass er C. noch einmal anfasse. Daraufhin habe der Kläger ihn durch einen Tritt am Finger verletzt. Naims Verletzung musste dem Bericht zufolge ärztlich versorgt werden. Mit Bescheid vom 20. Mai 2022 sprach die Schulleiterin gegenüber dem Kläger einen Ausschluss vom Unterricht für fünf Schultage vom 23. Mai bis zum 1. Juni 2022 aus. Der Kläger habe den Mitschüler C. gewürgt, bis dieser keine Luft mehr bekommen habe und E. durch einen Tritt verletzt. Er stelle durch sein aggressives und uneinsichtiges Verhalten eine akute Gefahr für seine Mitschüler dar, so dass die umgehende Umsetzung dieser Ordnungsmaßnahme noch vor einer nachzuholenden Anhörung erforderlich sei. Die sich unmittelbar an das Fehlverhalten anschließende Maßnahme könne zudem zu einer Verhaltensänderung führen, da der Kläger den Ausschluss vom Schulleben als direkte Konsequenz eines körperlichen Angriffs erfahre. Die Maßnahme solle dem Kläger vor Augen führen, dass gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Lernen in der Schule nur möglich seien, wenn sich alle an die vereinbarten Regeln hielten und das körperliche Wohl der Beteiligten nicht gefährdet werde. Sie sei erforderlich, denn der Kläger habe seit Beginn des Schuljahres häufig aggressives und uneinsichtiges Verhalten an den Tag gelegt, welches sich durch zahlreiche pädagogische Maßnahmen und zwei Ordnungsmaßnahmen nicht gebessert habe. Der Bescheid wurde den Klägern postalisch übermittelt. Im Vorfeld hatte die Schulleiterin die Maßnahme am 20. Mai 2022 zunächst telefonisch angekündigt und den Bescheid anschließend per E-Mail übersandt. Die Klägerin hatte hierauf am selben Tag jeweils mit E-Mails geantwortet und ihre Perspektive auf den Sachverhalt kundgetan. Gleichzeitig verwies sie auf berufliche Termine zwischen dem 23. und dem 31. Mai 2022. Am 1. Juni 2022 fand eine Teilkonferenz zu dem Vorfall statt, zu dem die geladenen Kläger nicht erschienen. Beteiligt waren die Schulleiterin, die Klassenlehrerin, drei Vertreter der Lehrerkonferenz und eine Vertreterin der Schulpflegschaft. Die ebenfalls eingeladene Vertreterin des Schülerrates ist als kurzfristig verhindert im Protokoll erfasst. Die Teilnehmer „bestätigten“ den sofortigen Unterrichtsausschluss und fassten einstimmig den Beschluss, als weitergehende Maßnahme die Androhung der Entlassung auszusprechen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2022 eröffnete die Schulleiterin den Klägern, dass die Teilkonferenz unter Bestätigung des sofortigen Unterrichtsausschlusses als zweiten Teil der disziplinarischen Maßnahme die Androhung der Entlassung vom N.Gymnasium beschlossen habe. Die Anwendung erheblicher Gewalt gegenüber Mitschülern habe deren Recht auf körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt. Vorausgegangene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach ähnlichen Konflikten seien erfolglos geblieben. Deshalb erweise sich die Androhung der Entlassung neben der Sofortmaßnahme des Unterrichtsausschlusses als erforderlich und angemessen, um dem Kläger die Schwere seines Fehlverhaltens zu verdeutlichen und die Dringlichkeit einer Verhaltensänderung vor Augen zu führen, wenn er weiter Teil der Schulgemeinschaft bleiben wolle. Gleichzeitig trage die Ordnungsmaßnahme dem Schutz seiner Mitschüler Rechnung. Auf den minimalen Vorfall eines umherfliegenden Papierkügelchens habe der Kläger mit massiver Gewalt reagiert. Dies habe bereits dazu geführt, dass Mitschüler Angst geäußert hätten, in die Schule zu kommen. Gegen die Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein. Der telefonisch mitgeteilte Unterrichtsausschluss sei formunwirksam und ohne vorherige Anhörung rechtswidrig. Die Klägerin habe zu der Anhörung am 1. Juni nicht kommen können und dies auch mitgeteilt. Die Teilkonferenz sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Sie habe über den bereits ergangenen Unterrichtsausschluss nicht befinden dürfen. Die Kläger bemängelten unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger und seine gesamte Klasse hätten von der Schulleiterin befragt werden müssen. Tatsächlich sei der Kläger, der permanent gemobbt werde und als LRS-Kind ausgeschlossen werden solle, von C. und E. mit Morddrohungen konfrontiert worden („Ich bringe dich ins Grab“). Er habe C. daraufhin geschubst und E. durch einen Tritt die Verstauchung am Finger zugefügt. Bei E. habe er sich zwischenzeitlich entschuldigt. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Bei LRS-Kindern lasse sich durch Bestrafung nie eine Verhaltensänderung erreichen. Die Widerspruchskonferenz half den Widersprüchen nicht ab. Die Bezirksregierung Köln wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2022 zurück. Die Schulleiterin sei für den ersten Teil der Disziplinarmaßnahme entscheidungsbefugt gewesen. Die fehlerfrei besetzte Teilkonferenz habe einen Beschluss lediglich über den zweiten Teil der Disziplinarmaßnahme gefasst, aber über die gesamte zweiteilige Disziplinarmaßnahme entschieden. Der Verzicht auf die vorherige Anhörung bezüglich des Unterrichtsausschlusses sei gerechtfertigt, da es sich um einen dringenden Fall gehandelt habe. Der Klägerin sei am 1. Juni 2022 Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden. Dieser Tag sei in der von ihr übersandten Liste gerade nicht als Tag mit beruflicher Verhinderung erwähnt worden. Aufgrund mehrerer unabhängiger Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der Kläger C. tatsächlich gewürgt und damit nicht hinnehmbare massive körperliche Gewalt gegen einen Mitschüler ausgeübt habe. Da die Androhung der Entlassung selbst keine unmittelbare Wirkung entfalte, sei es nicht zu beanstanden, diese mit dem vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht zu verbinden. Gerade die Kombination beider Maßnahmen ermögliche es dem Kläger, sich über die weitreichenden Konsequenzen seines Verhaltens bewusst zu werden. Die Anwendung körperlicher Gewalt sei gefährlich und entfalte eine negative Vorbildwirkung. Dies verlange von der Schule, die ihrer Verantwortung gegenüber allen Schülern gerecht werden müsse, eine deutliche Reaktion. Im August 2022 wurde auf Antrag der Schulleiterin hin ein Verfahren zur Ermittlung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (AO-SF-Verfahren) eröffnet. Ein zwischenzeitlich gefertigtes Gutachten stellt bei dem Kläger einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ fest. Im September 2022 beauftragte die Schulleiterin das Gesundheitsamt der Stadt Köln mit der amtsärztlichen Begutachtung des Klägers im Hinblick auf eine Fremdgefährdung aus gesundheitlichen Gründen. Das Gesundheitsamt übersandte ein „schulärztliches Gutachten“ vom 14. Oktober 2022. Die Kläger haben am 21. November Klage erhoben. Zur Klagebegründung halten sie ihrem Standpunkt, dass eine ordnungsgemäße Anhörung nicht stattgefunden habe, fest. Ein dringender Fall, der eine Anhörung vor Erlass des Unterrichtsausschlusses entbehrlich gemacht hätte, habe nicht vorgelegen, nachdem der Konflikt gestoppt worden sei. Eine akute Gefährdung von Mitschülern habe nicht bestanden. Soweit es zu Verletzungen von Mitschülern durch den Kläger gekommen sein solle, seien diese nicht schwerwiegend gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Würgens seien objektivierbare Anzeichen für ein drohendes Ersticken des Mitschülers wie zunehmende Luftnot, schneller Puls, Blaufärbung der Haut, Verlust des Bewusstseins, langsamer Puls, Krampfanfälle (Erstickungskrämpfe) bzw. Kot- und Urinabgang nicht dargetan. Die Ordnungsmaßnahme beruhe auf der einseitigen Dokumentation des Sachverhalts durch die erst später hinzugekommene Klassenlehrerin. Die Darstellung der Zeugen sei vorschnell übernommen worden. Sie hätten getrennt befragt und ihre Angaben hätten aussagekräftiger dokumentiert werden müssen. Gerade bei einer Häufung von Fehlverhalten sei die Schule gehalten, dessen Ursachen unter systemischer Betrachtung nachzugehen. Tatsächlich sei der Kläger von C. und E. mit Papierkügelchen beworfen worden. Er habe dann E. gestoßen, woraufhin C. und E. ihm gedroht hätten. E. habe mit seiner Brotdose aus Metall zu einem Schlag auf den Kläger ausgeholt. Bei einem Abwehrtritt des Klägers sei es zu der Verletzung am Finger gekommen. C. habe er weggestoßen, dieser sei dann rücklings gestolpert. Diese Verteidigungsreaktion auf Provokationen und Bedrohungen rechtfertigten die getroffenen Ordnungsmaßnahmen nicht. Pauls Zustand sei offensichtlich übertrieben dargestellt, da die Art der ergriffenen Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht substantiiert dargelegt und ein Notarzteinsatz offenbar nicht erforderlich gewesen sei. Der Unterrichtsausschluss erweise sich damit als unverhältnismäßig. Die Androhung der Entlassung sei rechtswidrig, weil das angebliche Fehlverhalten bereits durch den milderen Unterrichtsausschluss sanktioniert worden und der Schule eine Doppelbestrafung verwehrt sei. Mit dem Unterrichtsausschluss habe die Schulleiterin das Ermessen bezüglich der Auswahl der angemessenen und geeigneten Ordnungsmaßnahme bereits ausgeübt und erschöpft; die Teilkonferenz sei zu einer Mitwirkung insoweit nicht berufen gewesen. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen sei aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der Maßnahmen in einer abgestuften Reihenfolge und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unzulässig. Das im Nachgang zu den Ordnungsmaßnahmen eingeleitete Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs berühre die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahmen nicht. Ein etwaiger Förderbedarf des Klägers im Bereich emotional-sozialer Entwicklung wäre bei der Bewertung des sanktionierten Verhaltens des Klägers sogar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Unterrichtsausschluss des Klägers in dem Bescheid vom 20. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 28. Oktober 2022 rechtswidrig war und die Androhung der Entlassung vom N.Gymnasium in dem Bescheid vom 13. Juni 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 28. Oktober 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Sachverhalt sei unmittelbar nach dem Vorfall durch getrennte Befragung mehrerer Schüler seitens der Klassenlehrerin angemessen aufgeklärt und dokumentiert worden. Dabei habe es sich neben Mitschülern aus der Klasse des Klägers auch um Schüler aus einer anderen Klasse und einer benachbarten Schule gehandelt. Sämtliche Kinder hätten den Vorfall unabhängig voneinander in der von der Klassenlehrerin beschriebenen Form geschildert. Anschließend habe die Klassenlehrerin den Kläger mit den Aussagen der Kinder konfrontiert. Der Kläger habe im Übrigen in Zusammenhang mit einem anderen Vorfall am 16. August 2022 angegeben, dass er sich nun wieder daran erinnere, C. gewürgt zu haben. Die Schulleiterin, die am Vormittag des 20. Mai 2022 mit der Organisation einer vorzeitigen Schulschließung aufgrund einer Sturmwarnung befasst gewesen sei, habe sich von der Klassenlehrerin den gesamten Ablauf schildern lassen. Der sofortige Unterrichtsausschluss sei erforderlich gewesen, denn der Kläger habe sich an das gefährliche Würgen seines Mitschülers nicht erinnern können, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen gewesen sei. Zudem habe Ruhe in die Schülerschaft, die den Vorfall miterlebt habe, gebracht werden sollen. Um einerseits den Unterrichtsausschluss sofort umsetzen zu können und andererseits die Teilkonferenz mit dem nötigen zeitlichen Ladungsvorlauf einzuberufen, habe die als einheitliche Disziplinarmaßnahme beabsichtigte Sanktion in zwei Schritten erfolgen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie dem Verfahren 10 K 716/23, in dem die Kläger sich gegen einen Schulbesuchsausschluss wenden, und der vorgelegten Akte betreffend die Ermittlung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger hinsichtlich des statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrags ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Unterrichtsausschluss rechtswidrig gewesen ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Bereich schulischer Maßnahmen besteht ein solches Interesse dann, wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Oktober 2006 ‒ 6 B 61.06 ‒, juris, Rn. 3, 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 21. September 2018 – 19 A 2613/17 –, juris, Rn.13, und vom 8. März 2016 – 19 A 108/14 , juris, Rn. 3 ff. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen genügt, weil der Einfluss von Ordnungsmaßnahmen wie etwa des Ausschlusses vom Unterricht auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung typischerweise nicht abzusehen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2018 – 19 A 2613/17 –, juris, Rn.13, und vom 8. März 2016 – 19 A 108/14 –, juris, Rn. 3 ff. Daran gemessen besteht ein Feststellungsinteresse, weil sich nicht ausschließen lässt, dass dem Kläger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Schüler der 6. Klasse des N.Gymnasiums ist, bei seinem weiteren schulischen Werdegang die Tatsache des Unterrichtsausschlusses und seine Gründe bei erneuten Maßnahmen entgegengehalten werden. Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Feststellungsantrag (1.) als auch mit dem Anfechtungsantrag (2.) unbegründet. 1. Der Bescheid vom 20. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2022 ist nicht rechtswidrig gewesen. Der Unterrichtsausschluss für die Dauer von fünf Schultagen findet seine Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG). Danach kann bei Pflichtverletzungen ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen von einem Tag bis zu zwei Wochen angeordnet werden. Die Ordnungsmaßnahme ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Maßnahme hat die Schulleiterin in ihrer aus § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG folgenden Zuständigkeit entschieden. Die Ordnungsmaßnahme wurde der Klägerin durch Übersendung mit der Post entsprechend § 53 Abs. 9 SchulG schriftlich bekannt gegeben. Die Kläger hatten Gelegenheit, zu der Maßnahme im Sinne von § 53 Abs. 6 SchulG Stellung zu nehmen. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 und 3 SchulG ergeht die Entscheidung grundsätzlich nach Anhörung des Schülers und seiner Eltern. In dringenden Fällen kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 4 SchulG auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen. Die Klägerin hat am Nachmittag des 20. Mai 2022 die Möglichkeit wahrgenommen, auf den Anruf der Schulleiterin, mit dem der Unterrichtsausschluss aufgrund des vorgeworfenen Fehlverhaltens vom selben Tag angekündigt worden war, zu reagieren. Sie hat per E-Mail die Sicht der Kläger auf die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, C. und E. sowie auf die angekündigte Maßnahme geschildert. Jedenfalls durfte die Schulleiterin von einem dringenden Fall im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 4 SchulG ausgehen, der eine Nachholung der Anhörung zuließ. Die Schulleiterin konnte den Kläger am 20. Mai 2022 nicht persönlich anhören, weil sie die Schule aufgrund einer Sturmwarnung vorzeitig schließen und den Kläger wie alle anderen Schüler nach Hause schicken musste. Die Klägerin stand für eine weitere Anhörung vor Beginn der Maßnahme ebenfalls nicht zur Verfügung. Sie hatte per E-Mail mitgeteilt, dass sie am 23. Mai 2022, dem Folgeschultag, ganztägig ab 6 Uhr nicht in Köln und nicht telefonisch erreichbar sein werde. Da der Kläger keine Erinnerung an bzw. Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte, konnte die Schulleiterin auch mit Rücksicht auf frühere Gewaltausbrüche des Klägers davon ausgehen, dass die akute Gefahr einer Fortsetzung der Aggressionen bei nächster Gelegenheit nicht auszuschließen war. Die gewalttätige Auseinandersetzung hatte sich zudem auf dem Schulhof ereignet und die Aufmerksamkeit mehrerer Schüler auf sich gezogen. Ein sofortiges Handeln diente in dieser Situation dazu, Ruhe in die Schülerschaft zu bringen und nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, dass die Schule einen solchen gefährlichen Vorfall auf sich beruhen lassen und Maßnahmen zum Schutz der Schüler vernachlässigen werde. Diese Gesamtumstände rechtfertigten die Annahme eines dringenden Falls. Der Einwand der Kläger, es seien keine schwerwiegenden Verletzungen aufgetreten und keine Anzeichen für Pauls drohendes oder bevorstehendes Ersticken dargetan, vermag die Annahme eines dringenden Falls nicht in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen verkennt die Schwelle übergriffigen Verhaltens, die ein sofortiges Einschreiten der Schule zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit ihrer Schüler gebietet. Mit ihrer Einladung zur Teilkonferenz am 1. Juni 2022 erhielten die Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Verhinderung der Kläger an diesem Termin war nicht angezeigt worden. Der Unterrichtsausschluss ist auch materiell rechtmäßig gewesen. Eine dem Kläger zuzurechnende Pflichtverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG liegt vor. Der Kläger hatte einen Mitschüler durch Würgen in einen hilfebedürftigen Zustand der Luftnot versetzt und einen anderen Mitschüler durch einen Fußtritt in einem Ausmaß verletzt, das ärztliche Versorgung erforderte. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Der Vorfall ist von der Klassenlehrerin hinreichend ermittelt und dokumentiert. Anzeichen für eine Parteilichkeit der Klassenlehrerin bestehen nicht. Sie wie auch die Schulleiterin haben bereits anlässlich der zahlreichen vorherigen schulischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung des Klägers immer wieder konsequent neben den unmittelbar Beteiligten das Umfeld befragt und die Anlässe pädagogischen Einschreitens minutiös unter Berücksichtigung der Perspektive des Klägers dokumentiert. Die Schulakten zeichnen insgesamt ein Bild einer durchgängig konsequenten und gleichzeitig verständnisvollen Haltung der Lehrkräfte gegenüber dem Kläger. Zu dem streitgegenständlichen Fall haben die anwesenden Schüler übereinstimmend erklärt, dass der Kläger C. massiv gewürgt hat. Die Mutmaßung, dass sie den Vorfall vor dem Hintergrund eines angeblichen Mobbings des Klägers in seiner Klasse erfunden haben, ist schon deshalb abwegig, weil einige Zeugen nicht in die Klasse des Klägers gehen und teilweise sogar eine andere Schule besuchen. Zudem hat die hinzugekommene Klassenlehrerin C. in einem Zustand der Luftnot vorgefunden und musste Erste Hilfe leisten. Keine der Versionen des Klägers erklärt, wie es zu diesem Zustand gekommen sein könnte. Die abweichende Darstellung der Kläger beruht allein auf den Angaben des Klägers. Diese sind nicht glaubhaft. Sie zeichnen sich durch widersprüchliche Darstellungen der angeblichen (Mord-) Drohungen und eine Steigerung im Laufe des Verfahrens aus. Zu einer Beteiligung Pauls am Geschehen hat der Kläger sich gegenüber der Klassenlehrerin nicht geäußert. Sie kommt erst im Widerspruch zur Sprache. Eine Attacke durch E. mit einer Brotdose hat der Kläger erstmals im Klageverfahren ins Spiel gebracht. Obwohl mehrere Schüler den Vorfall miterlebt haben, findet sich kein Zeuge, der eine der Darstellungen des Klägers stützt. Zudem passt die Einlassung des Klägers zu dem Muster der Ausblendung eigener Anteile an Konflikten, das das gesamte Schulleben des Klägers am N.Gymnasium durchzieht. Dass den Taten eine Provokation vorausgegangen war, ist in dem angegriffenen Bescheid berücksichtigt. Es ändert angesichts der Massivität und Gefährlichkeit der völlig übersteigerten Reaktion des Klägers nichts an der Einordnung als Pflichtverletzung. Auch die Kläger schätzen das Würgen eines Mitschülers „wegen eines einzigen Papierkügelchens“ in ihrem Widerspruch als nicht vertretbares Fehlverhalten ein. Der Unterrichtsausschluss erweist sich entsprechend der Vorgabe des § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG als verhältnismäßig und ist auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Bei der Auswahl der Schulordnungsmaßnahme hat die Schulleiterin berücksichtigt, dass bisherige pädagogische Einwirkungen und Unterrichtsausschlüsse von kürzerer Dauer, die auf zahlreiche bereits begangene Pflichtverletzungen hin ergriffen worden waren, nicht zu einer Besserung des Verhaltens geführt hatten. Ihre Ermessensentscheidung orientierte sich des Weiteren überzeugend an der pädagogischen Erwägung, dem nicht einsichtigen Kläger mit dem zeitweisen Ausschluss vom Schulleben als sofort spürbarer Konsequenz seines körperlichen Angriffs deutlich zu machen, dass eine Verhaltensänderung dringend notwendig ist. 2. Die mit Bescheid vom 13. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2022 ergangene Androhung der Entlassung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtgrundlage für die Androhung der Entlassung ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 SchulG. Danach kann die Androhung der Entlassung von der Schule ausgesprochen werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich verletzt. Die formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme sind erfüllt. Die Androhung der Entlassung hat die Teilkonferenz als das nach § 53 Abs. 7 SchulG zuständige Gremium beschlossen. Sie war mit der Schulleiterin, der Klassenlehrerin, drei von der Lehrerkonferenz gewählten Vertretern und der Vertretung der Schulpfleg-schaft ordnungsgemäß besetzt. Die geladene Vertreterin des Schülerrats war verhindert. Die Kläger hatten entsprechend § 53 Abs. 8 SchulG Gelegenheit, vor der Beschlussfassung zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Eine Verhinderung für den hierzu bestimmten Tag hat die Klägerin nicht dargetan. Auch materiell-rechtlich ist die Androhung der Entlassung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat durch die Art und die Häufung seiner aggressiven Übergriffe ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gezeigt, das die schulische Aufgabenerfüllung und die Rechte anderer gefährdet und verletzt hat. Die bereits ergriffenen erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen beruhten auf der Missachtung von Anweisungen von Lehrkräften, körperlicher Gewalt, etwa durch Tritte und Schläge, sowie beleidigenden Äußerungen des Klägers gegenüber Mitschülern und Lehrern, welche in der Schulakte auf der Grundlage von Beobachtungen verschiedener Lehrkräfte im Einzelnen detailliert dargelegt sind. Das Fehlverhalten gipfelte am 20. Mai 2022 in den dargestellten Würge- und Trittattacken, die schon wegen ihrer Gefährlichkeit und Bedrohlichkeit, aber auch wegen der verursachten Handverletzung als gravierendes Fehlverhalten zu sehen sind, das das Recht der Mitschüler auf körperliche Unversehrtheit ernstlich verletzte. Für diese Einordnung kommt es nicht darauf an, ob ein Notarzteinsatz notwendig war oder welche Erste-Hilfe-Maßnahmen im Einzelnen die Klassenlehrerin ergreifen musste, um den gewürgten Schüler aus dem Zustand der Luftnot zu befreien. Ein solches Fehlverhalten stört die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, die einen respektvollen Umgang der Schüler untereinander und das Lernen in einer möglichst aggressionsfreien Atmosphäre verlangt. Die Häufung und die Massivität der schulischen Pflichtverletzungen sind nach der fehlerfreien pädagogischen Bewertung der Schule von einem solchen Gewicht, dass sie die Androhung der Entlassung auch in der Kopplung mit dem sofortigen Unterrichtsausschluss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der fehlerfreien Ausübung des Ermessens rechtfertigen. Die Absicht der Schule, den sofortigen Unterrichtsausschluss und die Androhung der Entlassung pädagogisch miteinander zu verknüpfen, wurde durch zwei rechtlich voneinander unabhängige Maßnahmen umgesetzt, die von unterschiedlichen Organen erlassen wurden. Rechtliche Bedenken ergeben sich aus der gestaffelten Vorgehensweise, die dem nötigen Ladungsvorlauf für die Einberufung der Teilkonferenz geschuldet war, nicht. Maßgeblich ist, dass die Teilkonferenz den Umstand des bereits vollzogenen Unterrichtsausschlusses in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und eine gleichzeitige Androhung der Entlassung für geeignet, erforderlich und angemessen angesehen hat. Diese Anbindung einer der Schwere des Fehlverhaltens entsprechenden Sanktion an ein sofort spürbares Einwirken bewegt sich innerhalb des pädagogischen Spielraums der Schule und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das strafprozessuale Doppelbestrafungsverbot findet entgegen der Ansicht der Kläger im Recht der Schulordnungsmaßnahmen schon keine entsprechende Anwendung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 ‒ 19 B 272/20 ‒, juris Rn. 3, m.w.N. Auch sieht das nordrhein-westfälische Schulrecht in Bezug auf eine Kombination mehrerer Maßnahmen keine Einschränkung vor, soweit das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt ist, vgl. zur Zulässigkeit einer Verbindung mehrerer Ordnungsmaßnahmen Kumpfert in SchulG NRW, Loseblattkommentar, Stand Februar 2023, § 53 Rn. 3.4; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 ‒ 19 B 985/14 ‒, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 4. Mai 2017 ‒ 10 L 1883/17 ‒. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes musste die Schule sich nicht mit der Akutmaßnahme des vorübergehenden Unterrichtsausschlusses begnügen. Denn der Zweck, eine der Schwere des Fehlverhaltens angemessene Sanktion zu verhängen und dem Kläger die weitreichenden Konsequenzen seines Verhaltens mit dem Ziel einer Verhaltensänderung nachhaltig bewusst zu machen, war mit der strengeren Androhung der Entlassung wirksamer zu erreichen. Nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Schule war die Androhung der Entlassung erforderlich und angemessen angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Vorfeld übermäßig oft ein respektloses und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt hatte und nicht nur präventive, unterstützende sowie restriktive erzieherische Interventionen, sondern auch vorangegangene Ordnungsmaßnahmen von geringerer Eingriffsintensität nicht ausgereicht hatten, um ihn von dessen Fortsetzung abzuhalten. Die ergriffene Maßnahme war danach zum Schutz der Mitschüler vor künftigen gewaltsamen und gefährlichen Übergriffen erforderlich und angemessen. Der gegen die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme gerichtete Einwand der Kläger, bei Kindern, die wie der Kläger unter einer Lese-Rechtschreibschwäche litten, lasse sich durch Bestrafung nie eine Verhaltensänderung erzielen, liegt neben der Sache. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass Kindern mit diesen Einschränkungen generell die Einsichtsfähigkeit in ein Fehlverhalten und die Zugänglichkeit für pädagogische Einwirkungen fehlen könnten, sind nicht ansatzweise dargetan. Auch die Einleitung eines AO-SF-Verfahrens im August 2022 und das zwischenzeitlich erstellte Gutachten, das bei dem Kläger einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bejaht, stehen der Eignung der Ordnungsmaßnahme nicht entgegen. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen scheidet nur dann aus, wenn eine Verhaltensstörung mit derartigem Krankheitswert vorliegt, dass der Schüler sein Verhalten nicht kontrollieren und deshalb nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, so dass die Ordnungsmaßnahme den ihr unter anderem zukommenden Zweck, eine Verhaltensänderung zu erreichen, von vorneherein nicht erfüllen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 1997 ‒ 19 B 3073/96 ‒; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2016 ‒ 18 K 5820/14 ‒, juris Rn. 28 und Beschluss vom 17. Januar 2023 ‒ 18 L 92/23 ‒, juris Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 ‒ 19 B 1738/21, 19 E 918/21 ‒, juris Rn. 10. Dass bei dem Kläger im Schuljahr 2021/22 eine Verhaltensstörung mit derartigem Krankheitswert vorlag, wird von den Klägern nicht geltend gemacht und ist ärztlich nicht festgestellt. Insbesondere kommt das „schulärztliche Gutachten“ vom 14. Oktober 2022 nicht zu einem entsprechenden Befund. Ihm fehlt jede ärztliche Diagnose, vgl. zu den Anforderungen an ein schulärztliches Gutachten OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 1997 ‒ 19 B 3073/96 ‒. Auch das sonderpädagogische Gutachten trifft eine solche Aussage nicht. Eine abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme ist schließlich nicht mit Blick darauf geboten, dass bei besonders häufigem Fehlverhalten eines Schülers den Ursachen des Fehlverhaltens nachgegangen werden soll. Dem ist die Schule in vielfältiger in der Schulakte dokumentierter Weise nachgekommen. Es sind zahlreiche Gespräche mit den Klägern geführt bzw. angeboten worden. Das Konfliktverhalten des Klägers und seiner Mitschüler wurde unter fachkundiger Leitung der Klassenlehrerin im Klassenverband besprochen und war Gegenstand von Rollenspielen und sozialen Trainings. Beratungen der verschiedenen beteiligten Lehrkräfte auch unter Hinzuziehung außerschulischer Fachkräfte bezogen sich auf die Verhaltensprobleme des Klägers, auch seine Lese-Rechtschreibschwäche wurde dabei in den Blick genommen. Schließlich wurde das Jugendamt im Hinblick auf mögliche außerschulische Faktoren für das Fehlverhalten beteiligt. Weitergehende Aufklärungsbemühungen wurden durch den Widerstand der Klägerin begrenzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung, der für jede der angegriffenen Ordnungsmaßnahmen zugrunde gelegt worden ist (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2020 ‒ 19 E 488/20 ‒, juris Rn 7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.