Urteil
18 K 6056/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1010.18K6056.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kotenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kotenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2002 geborene Kläger besuchte nach Abschluss der Grundschulzeit ab dem Schuljahr 2013/2014 das N. -D. -Gymnasium in Y. . Im Rahmen der Erprobungsstufenkonferenz im November 2013 wurde festgestellt, dass die Fachlehrer/-innen Hinweise auf Prügeleien im Sportunterricht und auf Zornanfälle des Klägers (Buch und Klassenarbeitsheft zerrissen, alles durchgestrichen) gegeben hatten. Bei einem Gespräch mit den Eltern des Klägers am 18. Dezember 2013 wies die Klassenlehrerin Frau A. darauf hin, dass der Kläger viermal in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, sich unbeherrscht verhalte und sich geweigert habe, eine ihm aufgegebene schriftliche Verhaltensfolgenreflexion fristgerecht anzufertigen. Am 27. Oktober 2014 kam es zu einem Vorfall im Kunstunterricht. Der Kläger hatte einen Mitschüler geschubst und weigerte sich in unangemessener Weise, ein von der Kunstlehrerin gefordertes Gespräch zu führen. Er bekam daraufhin die „Rote Karte“ und einen schriftlichen Tadel. Dieser Vorfall wurde bei einem Gespräch zwischen der Schulleiterin Frau B. , der Kunstlehrerin Frau U. und den Eltern des Klägers am 27. Oktober 2014 thematisiert. Am 29. Oktober 2014 fand zwischen dem Kläger und einem Mitschüler eine Auseinandersetzung statt, bei der der Kläger seinem Mitschüler nach einer Provokation in den Oberschenkel trat. Der Kläger erhielt einen schriftlichen Tadel; die Erprobungsstufenkoordinatorin führte daraufhin am 3. November 2014 ein Gespräch mit der Mutter des Klägers. Am 27. März 2015 warf der Kläger nach einer Provokation eine Flasche durch die Klasse und zerstörte eigene Gegenstände. Als die Klassenlehrerin ihn zur Rede stellen wollte, hantierte er so mit einer Schere, dass die Lehrerin dies als Bedrohung wahrnahm. Der Kläger hielt einen schriftlichen Tadel. Hintergrund der vorliegenden Ordnungsmaßnahme war ein Vorfall am 28. Mai 2015. Der Sportlehrer Herr T. erteilte an diesem Tag in der neunten Unterrichtsstunde in der Klasse des Klägers Vertretungsunterricht. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn T. , in deren Verlauf der Lehrer Verletzungen erlitt. Der Arzt für Innere Medizin Dr. L. I. stellte am 25. Mai 2015 bei dem Lehrer eine schwere Prellung des linken Ohrs, einen akuten Hörverlust links um mehr als 50 % sowie ein akutes Psychotrauma fest. Der Lehrer war bis einschließlich 1. Juni 2015 dienstunfähig. Am 26. Juni 2015 attestierte der genannte Arzt dem Kläger eine noch bestehende Hörminderung von 25 %. In einer Stellungnahme des MVZ N1. (Neurologie – HNO – Psychiatrie und Psychotherapie) vom 14. August 2015 bescheinigt Frau Doktor L1. C. Herrn C2. T. einen „Zustand nach Knalltrauma links, Innenohrschwerhörigkeit links“. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 lud die Schule den Kläger und dessen Eltern zu einer Disziplinarkonferenz für den 15. Juni 2015 ein. Hinsichtlich des Ablaufes der Konferenz wird auf das entsprechende Protokoll vom 15. Juni 2015 verwiesen. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Disziplinarkonferenz sprach das N. -D. - Gymnasium mit Bescheid vom 15. Juni 2015 die Entlassung des Klägers von der Schule aus. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 14. Juli 2015 wies die Bezirksregierung Z. mit Bescheid vom 14. August 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe gegen seine Verpflichtungen aus § 42 Abs. 3 SchulG NRW in der Vergangenheit bereits mehrfach und nunmehr erneut massiv verstoßen. Die Ordnungsmaßnahme sei verhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über die Tat hinaus im unmittelbaren Vorfeld bzw. seit Beginn seiner noch recht jungen Schulzeit auf dem Gymnasium immer wieder durch Fehlverhalten aufgefallen sei. So habe er den Unterricht durchgängig in allen Unterrichtsfächern durch Worte und Taten sowie unangemessenes Benehmen und Beleidigung von Mitschülern und Mitschülerinnen sowie Lehrkräften gestört und sei dadurch aufgefallen, dass er übelste Beleidigungen sowie körperliche Gewalt gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern ausgeübt habe. Die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen hätten nicht zu einer Einsicht in sein Fehlverhalten geführt. Die Schule habe vielfältige Gespräche sowie schriftliche Hinweise an die Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Fehlverhaltens und der vielfältigen Störungen dokumentiert. Der Einwand, die Eltern seien davon nicht in Kenntnis gesetzt worden, treffe nicht zu; sie seien stets informiert worden. Die Erziehungsberechtigten sowie der Kläger selbst hätten in der Disziplinarkonferenz hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Die Hemmschwelle des Klägers hinsichtlich massiver körperliche Übergriffe auch/und gegenüber Lehrkräften sei offenbar sehr niedrig. Zur Erfüllung des ihr übertragenen Erziehungsauftrages sei die Schule daher gehalten gewesen, nunmehr entsprechend zu reagieren. Gegen die vom N. D. Gymnasium ausgesprochene Entlassung von der Schule hat der Kläger am 7. September 2015 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Sowohl die Schule wie auch die Bezirksregierung hätten den Sachverhalt fehlerhaft bzw. gar nicht aufgeklärt. Es sei insbesondere zu klären, welchen Beitrag der Lehrer bei der Auseinandersetzung geleistet habe. Der Lehrer, Herr T. , habe drei seiner Mitschülerinnen zu falschen Aussagen verleitet; Aussagen seiner Klassenkameraden seien nicht erhoben worden, weil die Schulleitung sie für unzuverlässig und befangen erklärt habe. Der Lehrer habe sich ihm in den Weg gestellt, um ihn am Verlassen des Raumes zu hindern. Dabei habe er ihn am Ranzen festgehalten und ihm diesen vom Rücken gerissen. In diesem Zusammenhang könne die Verletzung des Lehrers entstanden sein. Der Lehrer habe übergriffig gehandelt; er habe sich nur gegen das fragwürdige Verhalten der Lehrkraft zu Wehr gesetzt. Seine Eltern seien nicht umfassend einbezogen worden. Sein Vater habe keinerlei Unterlagen in die Hand bekommen, geschweige denn das Papier, welches der Lehrer verfasst habe. Die Zeugenaussagen der Mädchen der Klasse seien in keiner Weise verwertbar und relevant, da sie nicht in einem geschützten Rahmen entgegengenommen worden seien. Nach seiner Entlassung vom N. -D. -Gymnasium wechselte der Kläger im August 2015 für ca. zwei Wochen zu dem ihm vorgeschlagenen L2. -I1. -Gymnasium in N2. und besuchte dann das E. -C3. -Gymnasium in I2. . Seit Ostern 2017 ist er Schüler der Q. I3. -Schule in X. . Der betroffene Lehrer zeigte den Kläger am 28. Mai 2015 wegen Körperverletzung an. Das daraufhin eingeleitete Verfahren 000 Js 0000/00 stellte die Staatsanwaltschaft X. am 11. Dezember 2015 wegen Schuldunfähigkeit des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Kläger stellte gegen den Lehrer Strafantrag wegen Nötigung und Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Z. stellte das entsprechende Verfahren 00 Js 00000/00 am 14. Januar 2016 wegen fehlenden Tatnachweises ein. Wegen der Einzelheiten der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verweisung von der Schule mit Bescheid des N. -D. -Gymnasiums vom 15. Juni 2015 rechtswidrig gewesen ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, die angefochtene Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Für die Klage fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nicht beabsichtige, an das N. -D. -Gymnasium zurückzukehren. Die Schülerakten verblieben bei einem Schulwechsel an der ehemaligen Schule; weitergegeben würden ausschließlich die Leistungsbewertungen. Im Übrigen würden die Unterlagen über den Kläger und den streitgegenständlichen Vorfall in der ehemaligen Schule nicht mehr vorgehalten. Der Sachverhalt sei auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht anders zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Schule und der Bezirksregierung Z. sowie auf die beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Denn die streitgegenständliche Androhung der Entlassung von der Schule hat sich durch den Schulwechsel des Klägers zum Schuljahr 2015/2016 erledigt. Aus der genannten Androhung können wegen des Schulwechsels keine Rechtsfolgen (mehr) gezogen werden. Denn die Regelungswirkung einer schulischen Ordnungsmaßnahme, wie sie hier in Streit steht, ist beschränkt auf das konkrete Schulverhältnis. Ist dieses ‑ wie hier ‑ beendet, entfällt automatisch auch die Regelungswirkung. Jedoch ist zweifelhaft, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die genannte ordnungsrechtliche Maßnahme rechtswidrig gewesen ist. Im Bereich schulischer Maßnahmen bejaht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung ‑ der die Einzelrichterin folgt - ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann, wenn die streitgegenständlichen (Ordnungs-)Maßnahmen den Schüler in seiner Ausbildung und zukünftigen beruflichen Entwicklung benachteiligen können, insbesondere im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 - 19 A 928/10 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N. Gerade in Fällen, in denen der betroffene Schüler die Schule gewechselt hat und seit der streitgegenständlichen (Ordnungs-)Maßnahme ein langer Zeitraum verstrichen ist, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welche negativen Auswirkungen die Maßnahme für den Schüler noch haben kann. Insoweit reicht es nicht aus, dass er als Betroffener die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfindet und eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte behauptet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 19 A 2613/17 -. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der Auskunft der Bezirksregierung Z. die Schülerakte des Klägers - bis auf die darin enthaltenen Leistungsbewertungen - vernichtet worden ist. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die jetzt von ihm besuchte Privatschule überhaupt Kenntnis von der Schulentlassung hat. Anhaltspunkte für eine derzeit noch andauernde Diskriminierung seiner Person lassen sich seinem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des N. -D. -Gymnasiums vom 15. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Z. vom 14. August 2015 ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule sind die §§ 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts‑ und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Bei ihrer Verhängung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Satz 3 der Vorschrift); Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (Satz 4 der Vorschrift). Die in § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW als Ordnungsmaßnahme erwähnte Entlassung von der Schule ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. In formeller Hinsicht sind die in § 53 Abs. 7 SchulG NRW enthaltenen Vorgaben zu beachten. Gemessen daran erweist sich die vom N. -D. -Gymnasium ausgesprochene Entlassung als rechtmäßig. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass den sich aus § 53 Abs. 7 SchulG NRW ergebenden formellen Anforderungen nicht Genüge getan ist. Gemäß § 53 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW ist dem Kläger und seinen Eltern vor der Beschlussfassung der Teilkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dass die Betroffenen diese Gelegenheit in der Konferenz nicht wahrgenommen haben, ist nicht der Schule zuzurechnen. Mit seinem weiteren auf Mängel der Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsdokumentation zielenden Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob und in wie weit etwaige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsdokumentation überhaupt die Rechtmäßigkeit eines – vom Verwaltungsgericht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfenden – Verwaltungsakts berühren und eine selbständig durchsetzbare Rechtsposition für den Adressaten des Verwaltungsakts begründen können, und unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Verfahren die geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sind, vgl. OVG NRW Beschluss vom 5. September 2000 – 19 B 1244/00 –, juris Rn 3-5 weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, eine andere Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht in Betracht kommt, liegen die gerügten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor. Die Maßnahme beruht – entgegen der Ansicht des Klägers – auf einem zutreffenden, hinreichend ermittelten Sachverhalt. Die Schule muss den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und die Ermittlungen dokumentieren. Die schulrechtlichen Vorschriften treffen aber keine Bestimmung zu Art und Umfang der Dokumentation des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung. Hierüber bestimmt die Schule nach pflichtgemäßem Ermessen selbst. Es gibt keine Einschränkung des Ermessens dahin, dass eine Anhörung bzw. Vernehmung etwa durch (wörtliche) Wiedergabe der Fragen und Antworten umfassend zu protokollieren sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 19 B 1244/00 –, a.a.O.Rn 8. Die Schule hat den maßgeblichen dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Sachverhaltsermittlung durch die Schule einseitig, nur in eine bestimmte Richtung oder zuungunsten des Klägers geführt worden wäre, wie der Kläger bemängelt. Die Oberstufenkoordinatorin Frau W. hat direkt nach dem Vorfall den Kläger selber befragt und seine Aussage protokolliert. Ebenso hat sie mit zwei Mitschülern des Klägers, M. M1. und N3. , gesprochen und ihre Aussagen schriftlich festgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen nicht zutreffend protokolliert worden sind, sind nicht ersichtlich. Bei der Behauptung des Klägers, er habe das ihm in der mündlichen Verhandlung aus diesem Protokoll Vorgehaltene so nicht gesagt, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Denn der Kläger hat sich bei seiner informatorischen Befragung auch weitere unzutreffende Angaben gemacht. So konnte er sich angeblich nicht mehr erinnern, Herrn T. beschimpft zu haben. Die Tatsache, dass er mehrere Schimpfworte geäußert hat, ergibt sich aber aus den Aussagen alle Beteiligten und der eigenen Angaben des Klägers bei seiner Befragung durch die Polizei im Ermittlungsverfahren. Auch diese Erinnerungslücken müssen deshalb als Schutzbehauptung betrachtet werden. Der betroffene Lehrer hat am 28. Mai 2018 gegenüber der Schule eine ausführliche schriftliche Stellungnahme sowie eine Ergänzung vom 4. August 2015 abgegeben, die Schule ihrer Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt hat. Das Gericht hält insbesondere auch die Zeugenaussagen der drei Mitschülerinnen des Klägers für uneingeschränkt verwertbar. Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugenaussagen der Mädchen seien in keiner Weise verwertbar, da sie nicht „in einem geschützten Rahmen entgegengenommen und aufgenommen“ worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts unterliegt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2017 – 19 A 508/16 – juris Rn 15; vom 13. April 2015 ‑ 19 E 514/14 – juris Rn 5 und vom 5. September 2000 – 19 B 1244/00 – juris Rn 10; - OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2018 – 1 B 101/18 – juris Rn 25. Anhaltspunkte dafür, dass die Schülerinnen – wie der Kläger vorträgt - zu einer Falschaussage gezwungen wurden, sind nicht ersichtlich. Auf Nachfrage des Gerichts vermochte der Kläger selbst nicht anzugeben, wer auf die Schülerinnen Zwang ausgeübt haben soll. Seine weitere Erklärung, die Mädchen hätten die Falschaussagen gemacht, um keine Strafarbeit machen zu müssen, liegt fern. Die Schülerinnen befanden sich während des Vorfalls im Klassenraum; demzufolge lag es nahe, dass der betroffene Lehrer sie bat, zur Protokollierung einer Aussage mit ihm zur Schulleitung zu kommen. Sie haben dann den Hergang - in Abwesenheit des Herrn T. - der Schulleitung geschildert und jeweils schriftlich niedergelegt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die schriftliche Stellungnahme des Lehrers sei ihm und seinen Eltern nicht zur Kenntnis gebracht worden, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Protokolls der Disziplinarkonferenz hat die Schulleiterin die Aussage des Herrn T. dort verlesen. Die von der Schule dokumentierten Ermittlungen und Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorfall am 28. Mai 2015 zeichnen ein Bild des Vorfalls, das sich auch nach der mündlichen Verhandlung nicht anders darstellt und tragen den erhobenen Vorwurf. Ein Fehlverhalten des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW liegt vor. Erforderlich ist insoweit ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten, das die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Aufgrund der hier vorliegenden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger am 28. Mai 2015 durch den Vertretungslehrer Herrn T. dazu aufgefordert wurde, am Ende der Stunde den Ordnungsdienst zu versehen, wozu das Kehren des Klassenzimmers gehörte. Unstreitig wollte der Kläger vor Beendigung seines Auftrags das Klassenzimmer verlassen, was ihm Herr T. nicht gestattete. Dieser stand die ganze Zeit in der Tür zum Flur. Um sich einen Weg nach draußen zu bahnen, wandte der Kläger körperliche Gewalt gegen ihn an, indem er ihn – ein- oder mehrmals - schlug und dabei sein linkes Ohr traf. Es spricht nichts dafür, dass zunächst körperliche Gewalt vom Lehrer ausging, er etwa den Kläger gegen den Türrahmen gedrückt und gewürgt und der Kläger sich nur gewehrt hat. Eine dahingehende Schilderung hat nur der Kläger abgegeben. Bei seiner ersten Befragung hat er angegeben, Herr T. habe ihn im Brust-/Halsbereich angefasst und mit dem Hemd „sozusagen gewürgt“. Erstmals in einer schriftlichen Stellungnahme, die er weder der Schule noch der Widerspruchsbehörde zugänglich gemacht hat, spricht der Kläger von einem starken Würgegriff des Lehrers. Übereinstimmend schildern die drei Mitschülerinnen, dass der Lehrer den Kläger „zurückgehalten“ habe bzw. „versucht habe ihn zu halten“. Die beiden Mitschüler haben lediglich gesehen, dass Herr T. „die Hand am Brustbereich des Klägers hatte“ und „wie sich M2. ‘ Hemd hochgezogen hat“; ein „Würgen haben sie nicht gesehen“. Die ins Klageverfahren durch den Kläger eingeführten Aussagen der Schüler N4. U1. , M. M1. und T1. Q1. bestätigen die Angaben des Klägers ebenfalls nicht. N4. schildert lediglich, dass Herr T. M2. den Ausgang versperrt habe. M. gibt an, dass der Lehrer sich in die Tür gestellt habe und den Kläger nicht habe gehen lassen. T1. war bei dem Zwischenfall überhaupt nicht dabei, da er den Klassenraum bereits verlassen hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob Herr T. versucht hat, den Kläger am Tornister festzuhalten. Denn selbst wenn diese Behauptung des Klägers zutrifft, rechtfertigt dies die Gewaltanwendung des Klägers nicht. Dies gilt erst recht für das Ausmaß der eingesetzten körperlichen Gewalt, die zu einer nicht unerheblichen Verletzung des Lehrers geführt hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger den Lehrer geschlagen hat. Übereinstimmend ergibt sich dies zunächst aus den Aussagen der drei Mitschülerinnen. Nach deren Aussagen hat der Kläger ihn (den Lehrer) „mit der Faust gegen die Backe“ geschlagen, „M2. schlägt Herr T. ins Gesicht“, „M2. boxt Hr. T. ins Gesicht“. Der Lehrer selbst hat detailliert und durchgehend widerspruchsfrei dargestellt, wie es zum Angriff des Klägers auf ihn und zu seiner Verletzung gekommen ist. Bei dieser Schilderung ist er auch in der Zeugeneinvernahme geblieben. Den in den Verwaltungsvorgängen bzw. den beigezogenen Strafakten befindlichen Attesten ist zu entnehmen, dass bei Herrn T. am 28. Mai 2015 eine schwere Prellung am linken Ohr, ein Hörverlust links um mehr als 50 % und ein akutes Psychotrauma festgestellt wurde. Am 14. August 2015 bestand noch eine Innenohrschwerhörigkeit links. Diese Verletzungen bzw. Folgeschäden sind mit dem Vortrag des Klägers, er habe in einer reinen Reflexhandlung ohne auszuholen lediglich seine rechte Hand nach vorne gebracht, nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Einsatz körperlicher Gewalt in Richtung des Lehrers um einen gezielten tätlichen Angriff und nicht etwa – wie der Kläger vorträgt – um eine unglückliche Abwehrreaktion gehandelt hat. Der Kläger selbst hat bei seiner ersten Befragung in der Schule angegeben, Herrn T. geschlagen zu haben, „wenn auch nicht hart“. Bei seiner Anhörung im polizeilichen Ermittlungsverfahren hat er ausgesagt, er habe ihn „zwar gehauen, aber ohne auszuholen, das ging gar nicht, auch nur mit der flachen Hand“. Dass die Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Lehrer ein Fehlverhalten darstellt, ist nicht ernsthaft zweifelhaft; auch die sich hieraus ergebende Einschätzung des Fehlverhaltens als besonders schwerwiegend im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW teilt das Gericht ohne weiteres. Nach dem Beratungsergebnis der Teilkonferenz am 15. Juni 2015, dessen Bewertung sich das Gericht anschließt, steht außer Frage, dass das Fehlverhalten auf eine Entlassung von der Schule hinzielen durfte. Daher lässt die Entscheidung, auf diesen massiven Pflichtverstoß durch Verhängung einer Ordnungsmaßnahme in Form der Entlassung von der Schule zu reagieren, ohne zuvor die Androhung der Entlassung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW ausgesprochen zu haben, keinen Ermessensfehler erkennen. Die sofortige Entlassung von der Schule ist verhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Die Schulordnungsmaßnahme ist geeignet und erforderlich, um den erstrebten Zweck zu erreichen und steht ferner nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache (der Pflichtverletzung bzw. des Fehlverhaltens des Schülers) und belastet den Kläger nicht übermäßig oder unzumutbar. In § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 – 19 B 742/06 – und Beschluss vom 18. Juni 2014 – 19 A 1080/14 –. Gemessen daran war die sofortige Entlassung geeignet und erforderlich, um die mit der Schulordnungsmaßnahme zu verfolgenden Zwecke zu erreichen. Sie war zunächst geeignet, mit hinreichender Sicherheit den gewünschten Erfolg – den Schutz von Personen und Sachen sowie die Fortsetzung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule – zu gewährleisten. Es ist keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv den Belangen der Schule gerecht werden konnte. Dies gilt insbesondere für die Androhung der Entlassung (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW), weil diese für den Kläger keine spürbare Konsequenz dargestellt hätte. Die sofortige Entlassung stellte das einzige sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Klägers auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 28. Mai 2015 lediglich der vorläufige Schlusspunkt in einer langen Reihe früherer Verfehlungen darstellt. Bereits im November 2013 gab es Hinweise auf Prügeleien und Zornanfälle des Klägers im Sportunterricht. Bei einem darauf im Dezember 2013 folgenden Gespräch mit den Eltern des Klägers wies die Schulleiterin darauf hin, dass der Kläger viermal in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen war und sich unbeherrscht verhalten hatte. Wegen eines Vorfalls im Kunstunterricht, bei dem der Kläger einen Mitschüler geschubst und sich in unangemessener Weise geweigert hatte, mit der Lehrerin ein Gespräch zu führen, fand am 27. Oktober 2014 ein weiteres Gespräch mit der Schulleiterin statt. Am 29. Oktober 2014 kam es zu einer Auseinandersetzung des Klägers mit einem Mitschüler, in dessen Verlauf er diesem in den Oberschenkel trat. Der Kläger erhielt einen schriftlichen Tadel und es fand ein weiteres Elterngespräch statt. Am 27. März 2015 warf der Kläger nach einer Provokation eine Flasche durch die Klasse und zerstörte eigene Gegenstände. Als die Klassenlehrerin ihn zur Rede stellen wollte, hantierte er so mit einer Schere, dass die Lehrerin dies als Bedrohung wahrnahm. Der Kläger erhielt erneut einen schriftlichen Tadel. Da eine Vielzahl von Ermahnungen und erzieherischen Einwirkungen keine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken vermochten, ist nicht erkennbar, wie die Schule noch eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger hätte gewährleisten und Mitschüler und Lehrer vor diesem hätte schützen können. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen war die sofortige Entlassung auch nicht unangemessen. Tätlichkeiten eines Schülers gegenüber einer Lehrkraft verursachen wesentlich andere Gefahren für das Schulleben als die üblichen Auseinandersetzungen zwischen gleichaltrigen Schülern. Solche Tätlichkeiten führen regelmäßig zu einer erheblichen Störung des Schulfriedens, indem sie ein Klima der Einschüchterung und Angst erzeugen und damit eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung der Mitschüler sowie einen massiven Autoritätsverlust des Lehrers begründen. Das gesamte Verhalten des Klägers im schulischen Bereich lässt auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft und eine mangelnde Impulskontrolle schließen, die auch in Zukunft eine nicht unerhebliche Gefahr dargestellt hätten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger eine nahtlose Fortsetzung der Schullaufbahn an einem anderen Gymnasium möglich war. Der erneute Wechsel der Schule im April 2017 steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Ordnungsmaßnahme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.