Urteil
10 K 716/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0503.10K716.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der im Dezember 2011 geborene Kläger ist seit dem Schuljahr 2021/22 Schüler des X.-Gymnasiums in Köln. Er und seine Mutter, die Klägerin, wenden sich gegen einen befristeten Schulbesuchsausschluss. Während der Grundschulzeit hatte die Klägerin für den Kläger die Einleitung eines Verfahrens zur Ermittlung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (AO-SF-Verfahren) beantragt, den Antrag aber im Mai 2018 wieder zurückgezogen. In der Folgezeit kam es zu einem Klassenwechsel, und der Kläger erhielt eine Schulbegleitung. In einem Antrag der Klägerin auf Hilfe nach SGB VIII von Februar 2020 hatte die Klägerin geschildert, dass er in der Grundschule trotz Schulbegleitung vor dem Hintergrund schulischen Misserfolgserlebens erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, Unterrichtsstörungen und tätliche Ausraster an den Tag gelegt habe. Bei Eintritt in das Gymnasium informierte die Klägerin die Schule über Förderbedarf des Klägers in Form einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) und einer Dyskalkulie. Dem Kläger wurden daraufhin Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleich im Sinne des LRS-Erlasses gewährt. Einem Bericht seiner Klassenlehrerin vom 20. September 2022 zufolge ist es am Gymnasium seit Beginn der 5. Klasse zu ständigen Konflikten des Klägers mit anderen Schülern gekommen. Dabei habe der Kläger sich nie kompromissbereit oder einsichtig in seinen eigenen Konfliktbeitrag gezeigt und sei zunehmend körperlich aggressiv aufgetreten. Bereits im September 2021 seien neben Einzelgesprächen mit dem Kläger und seiner Mutter auch mehrere Gespräche mit der gesamten Klasse in Klassenratssitzungen geführt worden, in denen die Verhaltensprobleme des Klägers thematisiert worden seien. In der Folge seien weitere Interventionsmaßnahmen eingeleitet worden. Die erzieherischen Gespräche seien während des Schuljahrs in hoher Frequenz fortgesetzt worden. Der Kläger sei dabei zunehmend beleidigend aufgetreten und habe gewalttätige Verhaltensweisen geleugnet oder für angemessen gehalten. Die Vergabe sog. Denkzettel bei gravierendem Fehlverhalten, die von Erziehungsberechtigten zu unterschreiben seien, sei eingestellt worden, da die Maßnahme von den Klägern verweigert werde. Auch ein Verstärkersystem habe der Kläger nicht angenommen. Mehrere Gespräche mit der Klägerin und verschiedenen Beteiligten (Jugendamt, Unterstufenkoordination, Schulleitung, LRS-Beauftragte) seien anberaumt worden. In Sozialtrainings mit externen Trainern (u.a. zum Thema Mobbing und gewaltfreie Kommunikation) sowie Rollenspielen hätten die Mitschüler der Klasse ein erhebliches Kooperationspotential entwickelt und in Konfliktsituationen Sensibilität und Geduld mit dem Kläger gezeigt. Der Kläger setze jedoch sein aggressives Verhalten fort und spiele mit der Angst einiger Mitschüler. So sei er etwa bei Meinungsverschiedenheiten zu körperlichen Attacken von hinten übergegangen und habe ein Kind gewürgt. Er habe ein Kind zunächst beleidigt und anschließend mit einem Schirm ins Gesicht geschlagen. Er torpediere alle Versuche einer Konfliktlösung. Der Kläger fühle sich fachlich überfordert. Die zunehmende Aggressivität werde als Hilfeschrei und Versuch, sich der Schule zu entziehen, wahrgenommen. In aufgewiegeltem Zustand zeige er sich nicht in der Lage, Anweisungen zu befolgen. Zeitweise scheine er sein Verhalten nicht steuern zu können. Er leide sehr unter seinen Wutausbrüchen. Die Schule habe darauf beharrt, dass der Kläger auch therapeutische Hilfe in Anspruch nehme, um sein Verhalten besser steuern zu können. Zu Beginn des 5. und des 6. Schuljahres begonnene Therapien seien aber nach einer bzw. wenigen Sitzungen beendet worden. Sein provokatives und aggressives Verhalten sei nicht auf Mobbing seiner Mitschüler, sondern vermutlich auf biologische und entwicklungspsychologische Faktoren zurückzuführen, die ihm eine normale Interaktion mit seinen Mitmenschen erschwerten. Es scheine eine pathopsychologische Problematik vorzuliegen, die durch pädagogische Interventionen nicht lösbar sei. Die Schule dokumentierte weitere Maßnahmen, die keine positive Wirkung gezeigt hätten. So wurde zeitweise eine Doppelbesetzung der Klasse installiert, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich unter Aufsicht abzureagieren. Für ihn wurden Rückzugsmöglichkeiten geschaffen, wenn der Konflikt in der Klasse eskalierte. Er erhielt Angebote psychosozialer Beratung durch die Schule und des Einübens von Beruhigungsstrategien in der Pause. Um die Angst der Mitschüler in den Griff zu bekommen, wurde ein sog. Buddysystem eingeführt. Im Laufe des 5. Schuljahrs ergriff die Schule gegenüber dem Kläger wegen gewaltsamer Übergriffe, beleidigender Äußerungen und weiteren unangemessenen Verhaltens mehrfach Ordnungsmaßnahmen. Im November 2021 wurde der Kläger für zwei Tage, im April 2022 für drei Tage und mit Bescheid vom 20. Mai 2022 für fünf Tage vom Unterricht bzw. schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2022 drohte die Schule die Entlassung von der Schule an. Die beiden letztgenannten Maßnahmen sind Gegenstand des Verfahrens 10 K 6336/22. Im August 2022 eröffnete die Bezirksregierung Köln auf Antrag der Schulleiterin ein AO-SF-Verfahren. Wegen der Begründung ihres Antrags wird auf die übersandten Verwaltungsakten Bezug genommen. Ein zwischenzeitlich gefertigtes Gutachten stellt bei dem Kläger einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ fest. Der Gutachter verweist darauf, dass etliche von ihm vorgeschlagene Fördermaßnahmen seitens der Schule bereits umgesetzt worden seien. Für den 1., 8., 9. ,13., 14. und 15. September 2022 dokumentierte die Schule Vorfälle mit körperlichen Auseinandersetzungen, bei denen der Kläger sich kaum habe beruhigen lassen, geschrien und getobt, sich jedem Kontakt entzogen und sich jeder Anweisung widersetzt habe. Er habe Schulleiterin und Lehrer als Arschlöcher bezeichnet und sei nicht in der Lage gewesen, Autoritätspersonen gefasst gegenüber zu treten. Aufgrund massiver Unterrichtsstörungen habe er häufig aus dem laufenden Unterricht entfernt werden müssen. Auch einen Unterrichtsausschluss habe er ignoriert, erneut die Klasse betreten bzw. sich geweigert, nach Hause zu gehen und sein Schimpfen und Wüten im Schulgebäude fortgesetzt. Den hinzugerufenen Polizeibeamten gegenüber habe er sich unangemessen verhalten. An einem Tag sei er schreiend über den Flur gelaufen, er habe Drohungen ausgestoßen („sie werden hier alle am Boden liegen“) und nach einem Lehrer geschlagen. Der Kläger habe versucht, einen Tisch auf seine Mitschüler zu schleudern und bedrohlich mit einer Schere in Richtung eines Mitschülers gefuchtelt. Bei einer Auseinandersetzung am 15. September 2022 habe er ein anderes Kind mit einem Ladekabel mehrfach mit voller Wucht geschlagen und ihm so Striemen an Bauch und Armen zugefügt. In der anschließenden Anhörung meinte der Kläger, der Junge habe das Ladekabel verdient. Nach Anhörung schloss die Leiterin des X.-Gymnasiums den Kläger mit Bescheid vom 16. September 2022 unter Anordnung sofortiger Vollziehung befristet vom Unterricht und allen schulischen Veranstaltungen aus, bis ein in Auftrag gegebenes amtsärztliches Gutachten für den Kläger vorliege. Seit Beginn seiner Schullaufbahn am Gymnasium zeige er ein verbal und physisch aggressives Verhalten gegenüber allen am Schulleben Beteiligten, welches im 2. Halbjahr der 5. Klasse und besonders in den Wochen seit Beginn des laufenden Schuljahres sowohl an Häufigkeit als auch an Intensität stark zugenommen habe. Er beschimpfe Mitschüler und Lehrer etwa als Pisser und Arschgesichter und bedrohe sie. Mittlerweile zeige er fast täglich ein körperlich aggressives Verhalten. Er schlage und würge Mitschüler oder trete ihnen in den Intimbereich. Er widersetze sich Anweisungen der Lehrkräfte und habe auch schon Lehrer und Mitarbeiter der Übermittagsbetreuung geschlagen. Zahlreiche pädagogische Maßnahmen wie auch Ordnungsmaßnahmen seien ergriffen worden, ohne dass eine Verhaltensänderung habe bewirkt werden können. In Gesprächen habe er keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, Vorfälle geleugnet, für die es zahlreiche Zeugen gegeben habe, die Schuld nur bei anderen gesehen, gemeint, er könne sich aufgrund seiner LRS nicht anders verhalten, und auf Äußerungen, die von seiner Sichtweise abwichen, mit erneuter verbaler und körperlicher Gewalt reagiert. Zahlreiche Versuche, in Kooperation mit dem Elternhaus zu einer Verbesserung des Verhaltens zu kommen, seien gescheitert. Die Schule sei dem aggressiven Verhalten mit strukturellen Veränderungen begegnet. Kontakte des Klägers zu Mitschülern in offenen Situationen würden vermieden, es kämen besonders erfahrene, möglichst männliche Lehrer in der Klasse sowie zusätzliche Kräfte für eine Einzelbetreuung in den stark konfliktbelasteten Pausen zum Einsatz. Die Schule habe jedoch trotz schulaufsichtlicher, schulpsychologischer und förderschulpädagogischer Beratung und besonderer Fachkunde der Klassenlehrerin im Umgang mit aggressivem Verhalten und Mobbingsituationen der immer extremeren Tendenz der aggressiven Attacken des Klägers nicht Einhalt gebieten können. Der Kläger lasse sich während seiner Wutausbrüche von den Lehrern nicht mehr beruhigen und sei in keiner Weise mehr steuerbar. Zuletzt seien in einer Unterrichtssituation vier Kollegen notwendig gewesen, um eine Anweisung durchzusetzen. Für die Schule liege die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Sozialverhalten des Klägers um ein krankhaftes Fehlverhalten mit mangelnder Impulskontrolle und Aggressionserscheinungen handele. Während der Wutausbrüche könne er sein Verhalten oft selbst nicht steuern und gebe sogar an, sich nicht mehr an seine Taten im Wutzustand zu erinnern. Er scheine an einer Wahrnehmungsstörung zu leiden, die es ihm erschwere, die Situation richtig zu interpretieren und angemessen zu reagieren. Mit der Einleitung des AO-SF-Verfahrens seien nun sämtliche schulischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Die ergriffene Maßnahme sei unumgänglich, weil die psychische und physische Gesundheit von Mitschülern seiner Klasse bereits geschädigt bzw. durch seinen Verbleib in der Schule akut gefährdet sei. Sie weigerten sich inzwischen kollektiv, den Klassenraum zu betreten, wenn der Kläger dort einen seiner Wutausbrüche habe. Eltern berichteten von aus den Eskalationen resultierenden körperlichen und psychosomatischen Beschwerden einiger Kinder wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Magen-/Darmbeschwerden und psychische Auswirkungen wie Grübeleien, Schulverweigerung und Stimmungsschwankungen. Hinzu kämen körperliche Schäden als Folge von Auseinandersetzungen wie Würgemale, Kratzer, Wunden und Prellungen. Einige Kinder setzten sich bei andauernden Provokationen und gewalttätigen Übergriffen des Klägers inzwischen zur Wehr, so dass auch der Kläger in seiner physischen und psychischen Unversehrtheit gefährdet sei. Er zeige einen Leidensdruck infolge sozialer, emotionaler und fachlicher Überforderung. Wegen der konkreten Gefahr weiterer Schädigungen der Schüler könne mit dem Ausschluss nicht bis zur Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens abgewartet werden. Deren Recht auf einen angst- und schadenfreien Schulbesuch wiege höher als das Recht des Klägers auf eine durchgehende Beschulung. Auch er selbst werde durch diese Maßnahme geschützt. Sie lasse ihn zur Ruhe kommen und erlaube eine ungestörte Diagnostik hinsichtlich eines etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarfs. Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, das Verhalten des Klägers sei vor dem Hintergrund einer nicht von ihm zu verantwortenden, unbearbeiteten Mobbing-Dynamik und ständiger Provokationen durch Mitschüler zu bewerten. Dies sei im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, selbst wenn das Verhalten geeignet wäre, ein Schulbetretensverbot zu rechtfertigen. Vorrangig seien schulische Interventionsmaßnahmen gegen das Mobbing, dessen Opfer er sei, und gegenüber provozierenden Klassenkameraden zu ergreifen. Die beanstandeten Vorfälle seien weder neutral aufgeklärt noch in Gänze dargestellt. Die Darstellung widerspreche den Aufzeichnungen des Klägers in seinem Mobbingtagebuch und den Schilderungen der Klägerin. Die Beteiligung des Klägers an Auseinandersetzungen ohne eindeutig nachgewiesene Alleinschuld sei kein Anhaltspunkt für eine psychische Erkrankung. Sie könne, da die Schulleitung den Schilderungen des Klägers keinen Glauben schenke, als Symptom einer Traumatisierung durch permanentes Untergraben seiner Glaubwürdigkeit zu verstehen sein. Konkrete Gefahren für die physische und psychische Gesundheit der Mitschüler seien nicht dargelegt. Das provozierende Verhalten der Mitschüler spreche dagegen, dass sie tatsächlich Angst vor seinen Wutausbrüchen hätten. Welche aktuelle Entwicklung dazu führe, dass das angeblich seit dem 5. Schuljahr bestehende Verhalten einen sofortigen Ausschluss erfordere, werde nicht dargelegt. Es würden weder außerhalb des üblichen schulischen Gerangels liegende Verletzungen von Mitschülern noch der Einsatz gefährlicher Waffen oder Werkzeuge geschildert. Der Ausgang des AO-SF-Verfahrens sei abzuwarten. Der Schulausschluss stigmatisiere den Kläger, werde der ihm gegenüber bestehenden schulischen Fürsorgepflicht nicht gerecht und sei unverhältnismäßig. Das „Schulärztliche Gutachten“ des Gesundheitsamtes der Stadt Köln, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst vom 14. Oktober 2022 hält nach einem Gespräch mit dem Kläger und seiner Mutter den Ausschluss vom Schulbesuch für nachvollziehbar und kann zu der Frage nach der Dauer eines erforderlichen Ausschlusses und nach zu empfehlenden Maßnahmen ohne ärztliche/psychotherapeutische Diagnostik keine konkrete Aussage treffen. In der Folgezeit nahm der Kläger den Schulbesuch wieder auf. Das auf die Aussetzung des Schulbesuchsausschlusses gerichtete einstweilige Rechtsschutzverfahren 10 L 1528/22 wurde für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 27. Januar 2023 stellte die Bezirksregierung Köln das Widerspruchsverfahren ein, da die Maßnahme sich mit der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens erledigt habe. Die Kläger haben am 12. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Klagebegründung machen sie geltend, ihnen stehe ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Seite. Die Vielzahl der vorausgegangenen Ordnungsmaßnahmen lasse befürchten, dass es künftig zu erneuten entsprechenden Maßnahmen gegen den Kläger kommen werde. Darüber hinaus werde ein Wechsel an eine andere Schule erschwert. Er habe ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitation. Der Schulausschluss verletze den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Die Sanktion wirke sich nachteilig auf seine psychische Gesundheit aus. In der Sache vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie bestreiten die Sachverhaltsdarstellungen zu den einzelnen Konflikten. Die zugrunde liegenden schulischen Vermerke seien einer Überprüfung nicht zugänglich. Die für einen Schulausschluss erforderliche ärztliche Bestätigung einer krankheitswerten Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten könne das beklagte Land nicht vorlegen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Schulbesuchsausschluss des Klägers in dem Bescheid vom 16. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 27. Januar 2023 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage durch die Schulleiterin entgegen. Sie zeichnet erneut die schulische Sicht auf die Entwicklung des Klägers unter eingehender Schilderung einzelner Vorfälle nach. Durchgängig habe sich gezeigt, dass die Darstellungen des Klägers, auch etwa in seinem Mobbingtagebuch, im krassen Gegensatz zu den Aussagen aller anderen beteiligten, unabhängig voneinander befragten Kinder und den Beobachtungen der Lehrkräfte stünden. Die Mobbingthese, mit der die Kläger das aggressive Verhalten des Klägers zu erklären versuchten, beruhe ebenfalls ausschließlich auf den Darstellungen des Klägers. Anhand der Stellungnahme der insoweit besonders fachkundigen Klassenlehrerin, die die gruppendynamischen Prozesse in ihrer Klasse intensiv begleitet habe, zeige sich, dass diese Schuldzuschreibung haltlos sei. Sie passe in das Muster, dass beide Kläger in allen aufgetretenen Konflikten, die teilweise nichts mit Schülern seiner Klasse zu tun gehabt hätten, die Verantwortung wechselnden Gründen außerhalb der Person des Klägers zuschrieben. Da der Kläger trotz aller Bemühungen der Schule zu einer Bedrohung für die psychische und physische Unversehrtheit seiner Mitschüler geworden sei, habe sie keinen anderen Ausweg als den befristeten Schulausschluss gesehen. Sie habe gehofft, dass ein amtsärztliches Gutachten Aufschluss darüber geben würde, wie dem Kläger geholfen werden könne und unter welchen Bedingungen eine weitere Beschulung möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie dem Verfahren 10 K 6336/22 und der vorgelegten AO-SF-Akte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger hinsichtlich des statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrags ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Schulbesuchsausschluss rechtswidrig gewesen ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Bereich schulischer Maßnahmen besteht ein solches Interesse dann, wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. Oktober 2006 ‒ 6 B 61.06 ‒, juris, Rn. 3, 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 21. September 2018 – 19 A 2613/17 –, juris, Rn.13, und vom 8. März 2016 – 19 A 108/14 –, juris, Rn. 3 ff. Hiervon ausgehend besteht ein Feststellungsinteresse, weil sich nicht ausschließen lässt, dass dem Kläger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Schüler der 6. Klasse des X.-Gymnasiums ist, bei seinem weiteren schulischen Werdegang die Tatsache des Schulbesuchsausschlusses und seine Gründe bei erneuten Maßnahmen entgegengehalten werden. Der auf den Verdacht einer krankhaften Verhaltensstörung mit nicht steuerbarem aggressiven Fehlverhalten gestützte Ausschluss vom Schulbesuch ist ein erheblicher Rechtseingriff und berührt den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch. Hierbei muss den an einer Rehabilitation interessierten Klägern Gelegenheit gegeben werden, die Berechtigung dieser Maßnahme gerichtlich klären zu lassen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 16. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2023 ist nicht rechtswidrig gewesen. Der formell nicht zu beanstandende befristete Ausschluss vom Schulbesuch erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 54 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG). Danach können Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Bis zur Vorlage eines Gutachtens ist die Schulleiterin bei Gefahr im Verzug befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (§ 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Neben dem Schutz vor Infektionskrankheiten dient § 54 Abs. 3 SchulG NRW auch dem Schutz vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. Dann setzt ein ermessensgerechter Schulausschluss in der Regel voraus, dass zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung ausgeschöpft sind oder das Schulbetretensverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten, OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 – 19 B 592/16 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 19 B 1738/21, 19 E 918/21 –, juris, Rn. 8. Solange eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers fehlt, haben zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG Vorrang vor einem Schulbetretensverbot nach § 54 Abs. 3 SchulG. Insbesondere darf die Schulleiterin die gesetzliche Befristung eines Unterrichtsausschlusses nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG nicht dadurch unterlaufen, dass sie ein längerfristiges Schulbetretensverbot nach § 54 Abs. 3 SchulG gegen einen Schüler anordnet, bei dem objektiv keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung bestehen, OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 – 19 B 592/16 –, juris, Rn. 7ff; Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 19 B 1738/21, 19 E 918/21 –, juris, Rn. 10; Ernst in SchulG NRW, Loseblattkommentar, Stand Februar 2023, § 54 Rn. 4. Diesen Anforderungen ist der gegenüber dem Kläger erlassene befristete Schulbesuchsausschluss gerecht geworden. Der Verbleib des Klägers in der Schule stellte zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schulleiterin eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer dar. In der Schulakte sind zahlreiche gewaltsame Übergriffe auf andere Kinder dargelegt, die sich gegen Ende des 5. Schuljahres und in den ersten Wochen des 6. Schuljahres an Intensität und Häufigkeit noch gesteigert und neben physischen Schäden bei einem Teil der Mitschüler auch bereits psychische Beeinträchtigungen bewirkt hatten. Diese sind im angegriffenen Bescheid konkret benannt. Der Kläger schlug und trat, teilweise in Attacken von hinten, auf andere Kinder ein. Von ihm gingen Beschimpfungen und Bedrohungen sowie körperliche Gewalt aus, die bei Mitschülern Angstreaktionen auslösten. Er versuchte etwa, Mitschülern mit einem schwingenden Turnbeutel die Füße vom Boden zu reißen und versetzte einen Schüler durch Würgen derart in Luftnot, dass die hinzukommende Lehrerin Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden musste. Wie sich aus dem Bericht der Schulleiterin bei Einleitung des AO-SF-Verfahrens ergibt, fügte der Kläger Mitschülern zuletzt mehrfach Verletzungen zu, die ärztlich versorgt werden mussten. Noch am Tag vor dem bereits angekündigten Schulbesuchsausschluss schlug er mit Wucht auf einen Schüler mit einem Ladekabel ein, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass hierbei ganz erhebliche Verletzungen entstehen können. Eine derartige Vorgehensweise gefährdet die Gesundheit der Mitschüler des Klägers in einem solchen Maße, dass die Schule zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist. Die Verwendung von Waffen ist dazu nicht erforderlich. Die äußerst detaillierten Darstellungen der einzelnen Übergriffe sind auch glaubhaft. Sie fußen auf den Beobachtungen verschiedener Lehrkräfte und auf Anhörungen beteiligter und nicht beteiligter Schüler. Auch den externen Sozialpädagogen des sozialen Trainings fiel das problematische Verhalten des Klägers auf. Demgegenüber haben die Kläger keine Personen benannt oder Umstände dargetan, die die jeweils abweichende Wahrnehmung des Klägers stützen. Die schulische Dokumentation findet zudem eine Entsprechung in den eigenen Angaben der Klägerin zum Verhalten des Klägers in der Grundschulzeit, auf die sie seinerzeit einen Antrag auf Hilfe nach SGB VIII gestützt hatte. Die Gewaltausbrüche lassen sich auch nicht auf eine unbearbeitete Mobbing-Dynamik zurückführen. Die Klassenlehrerin hat in ihrem Bericht überzeugend geschildert, wie sie die gehäuften Konflikte bereits ab Beginn des 5. Schuljahrs zum Anlass genommen hat, die Klasse in Gesprächen, Rollenspielen und Sozialtrainings für einen verständnisvollen und konstruktiven Umgang zu sensibilisieren und unter Einsatz ihrer besonderen Fachkunde mit Strategien gegen Mobbing vertraut zu machen. Soweit es im Schulalltag im Laufe der Zeit zu einzelnen Provokationen oder einer Gegenwehr angegriffener Schüler gekommen ist, zeigte der Kläger völlig übersteigerte gewalttätige Reaktionen. Zahlreiche Ausbrüche des Klägers ohne ersichtlichen Anlass sind dokumentiert. Dass der Kläger beständig die Verantwortung für Konflikte auf seine Mitmenschen schiebt, erscheint im Übrigen als Ausdruck eines unzureichenden Verständnisses für die eigenen Anteile an Auseinandersetzungen und damit als einer der Faktoren für sein unangemessenes Sozialverhalten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Schulbesuchsverbots bestanden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter einer krankhaften Verhaltensstörung litt und sein Verhalten nicht hinreichend steuern konnte. Der Bericht der Klassenlehrerin vom September 2022 lässt konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger zu einer Kontrolle seines Verhaltens in aufgebrachter Verfassung nicht imstande gewesen ist. Sie beschreibt, dass der Kläger sich bei Wutausbrüchen nicht mehr in der Lage gezeigt habe, Anweisungen zu befolgen und dass ein solcher Zustand ihn selbst psychisch stark belaste. Die Schulakte bestätigt dies mit zahlreichen Notizen zu Auseinandersetzungen, in denen der Kläger sich Anweisungen der Lehrkräfte und der Schulleiterin widersetzte und seine Gewaltaktionen letztlich nur noch durch direkten Zugriff von Erwachsenen zu stoppen waren. Zu Beginn des September 2022 kam es etwa zu einer Prügelei unter seiner Beteiligung, bei der Lehrer körperlich intervenieren mussten, um diese zu beenden und schlimmere Verletzungen zu verhindern. Der Kläger habe sich dabei nicht beruhigen lassen, sich am Lehrer vorbeigedrängelt, gebrüllt, er wolle sich jetzt prügeln, und sei wieder auf seine Mitschüler los gegangen. Er habe von hinten unter den Armen gegriffen und aus der Klasse gezogen werden müssen. Dass er zuletzt dazu übergegangen ist, selbst Lehrkräfte und Betreuer zu schlagen, zeugt ebenfalls von einer erheblichen Einschränkung der Impulskontrolle in emotional aufgeladenen Situationen. Weitere Hinweise auf ein Fehlen der Steuerungsfähigkeit ergeben sich aus den Darlegungen der Schulleiterin, mit denen sie im August 2022 den Antrag auf Einleitung eines AO-SF-Verfahrens begründet hatte. Danach nehme sich der Kläger ausschließlich als Opfer wahr und könne eigene Anteile an den gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht erkennen. Die Möglichkeit, dass er Blackouts habe, schließe er zwar aus, erkläre aber, dass er in einigen Situationen einfach rot sehe und sich nicht mehr beherrschen könne. Auch die Klägerin gebe an, dass der Kläger in diesen Situationen über Stunden nicht durch Ansprache o.ä. zu beruhigen sei. In den zuletzt weiter eskalierten Konflikten scheine dem Kläger keine Gefährdungseinschätzung mehr möglich zu sein. Er scheine keine Grenzen mehr zu erkennen, trete auf wehrlose und am Boden liegende Kinder ein, würge weiter, auch wenn sein Gegenüber keine Luft mehr bekomme und schlage wild um sich ohne Rücksicht darauf, wen er wo mit seinen Schlägen treffe. Der befristete Ausschluss des Klägers vom Schulbesuch war angesichts weiter zu erwartenden gewalttätigen Verhaltens verhältnismäßig und auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern. Die Schule hatte zuvor alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt, um der von dem Kläger ausgehenden Gefahr durch schonendere Maßnahmen zu begegnen und auch gleichzeitig den Kläger in seiner Entwicklung und Überwindung der Störung des Sozialverhaltens zu unterstützen. Bestrebungen der Schule, die Klägerin zu einem „Erziehungsbündnis“ zu gewinnen und das Drängen auf Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe blieben erfolglos. Die Schule hatte, wie die Schulleiterin bei Beantragung des AO-SF-Verfahrens berichtete, in den vorangegangenen Monaten des Öfteren das Jugendamt kontaktiert und mehrfach Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung gestellt, vor allem weil die Klägerin ihrer Erziehungsverantwortung nicht nachkomme. Durch unzählige Versuche der unterstützenden, präventiven sowie restriktiven erzieherischen Einwirkung und Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Androhung der Entlassung war das Verhalten des seinerzeit zehnjährigen Klägers nicht beeinflussbar gewesen. Dabei hatte die Schule im Rahmen des Möglichen bereits zahlreiche Fördermaßnahmen umgesetzt, die nach den Empfehlungen des sonderpädagogischen Gutachtens als Mittel sonderpädagogischer Unterstützung zum Einsatz kommen sollten. Gleichwohl hat der Kläger sein bisheriges Aggressionsverhalten weiter gesteigert. Ein bereits auf Anstoß der Schulleiterin in Gang gesetztes AO-SF-Verfahren wegen eines angenommenen Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vor allem im Bereich emotionaler und sozialer Entwicklung drohte sich in die Länge zu ziehen, nachdem die Klägerin bereits in der Grundschule eine sonderpädagogische Begutachtung gestoppt hatte und sich auch am Gymnasium einem Verfahren kategorisch verschloss bzw. ankündigte, Testungen zu torpedieren und mit allen Mitteln eine Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zu verhindern bzw. zu bekämpfen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist dieses Verfahren nicht abgeschlossen. Bei dieser Sachlage und angesichts der Dynamik des Aggressions- und Drohverhaltens gerade in den vorangegangenen Wochen war das befristete Schulbesuchsverbot zwingend notwendig, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. Denn es war zu befürchten, dass es bald zu einer weiteren Steigerung der Gewaltausbrüche mit noch gravierenderen Verletzungen und zunehmender Störung des Schulfriedens kommen würde. Der in dem Schulbesuchsausschluss liegende Eingriff in das Recht des Klägers auf schulische Bildung war gerechtfertigt, um den Bildungsanspruch und die körperliche Unversehrtheit seiner Mitschüler zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund war schließlich auch Gefahr im Verzug im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG zu bejahen. Die Schulleiterin musste vor ihrer Entscheidung den Eingang des angeforderten amtsärztlichen Gutachtens nicht abwarten. Sie war zur Wahrung der Rechte der Mitschüler gehalten, einer Fortsetzung der auch durch die Lehrkräfte kaum noch einzudämmenden Gewaltanwendung ohne weitere Verzögerung Einhalt zu gebieten. An der zutreffenden Gefährdungseinschätzung der Schule ändert es nichts, dass das schulärztliche Gutachten in Bezug auf die Frage, ob eine krankhafte Verhaltensstörung vorliegt oder nicht, unergiebig geblieben ist. Diese Frage ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.