Beschluss
19 E 488/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.19E488.20.00
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Leitsätze
Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ordnungsmaßnahmen erlassen hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungs­maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffang­wert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ord­nungs­maßnahmen erlassen hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihr begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eine Verdoppelung des Streitwerts für das durch Urteil vom 30. April 2020 beendete erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro. Mit diesem Begehren bleiben sie erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung einer Schulordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2019 ‑ 19 A 3092/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 598, juris, Rn. 16 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 B 272/20 ‑, juris, Rn. 14, vom 27. März 2020 ‑ 19 B 264/20 u. a. ‑, juris, Rn. 10, und vom 30. Januar 2020 ‑ 19 B 1562/19 ‑, NVwZ-RR 2020, 537, juris, Rn. 13 (jeweils halbierter Wert im Eilverfahren). Diesen Wert setzt der Senat auch dann fest, wenn die Schulleiterin oder die Teilkonferenz in demselben Bescheid mehrere Ordnungsmaßnahmen erlassen haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 ‑ 19 B 382/17 ‑, juris, Rn. 1 und 19 (halbierter Wert im Eilverfahren für Überweisung in eine Parallelklasse und vorübergehenden Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen). Haben sie hingegen nacheinander mehrere Bescheide mit jeweils einer oder mehreren Ordnungsmaßnahmen erlassen, addiert der Senat die Auffangwerte für jeden einzelnen Bescheid. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2018 ‑ 19 A 2613/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 469, juris, Rn. 5 und 20 (schriftlicher Verweis und Androhung der Schulentlassung), und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 108/14 ‑, juris, Rn. 13 f. (schriftlicher Verweis, Unterrichtsausschluss und Androhung der Schulentlassung). Hiernach ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Streitgegenstand der durch Urteil abgewiesenen Klage war im vorliegenden Fall ausschließlich der Bescheid der Schulleiterin vom 16. November 2018, mit welchem sie die Entscheidung der Teilkonferenz bekannt gegeben hat, gegen den Kläger einen schriftlichen Verweis zu verhängen und ihn in eine parallele Lerngruppe zu überweisen. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).