Leitsatz: 1. Es gibt keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts, auch nicht unter dem Aspekt der Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt. 2. Das Protokoll über eine mündliche Nachprüfung im Abitur genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt, wenn es den Prüfungsverlauf in seinen wesentlichen Zügen wiedergibt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen. Die mit der Beschwerde weiterhin geltend gemachten formellen und materiellen Fehler in der Bewertung ihrer Nachprüfung im Fach Biologie liegen nicht vor. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht erforderlich, „dass den Mitgliedern der Prüfungskommission nicht vorkorrigierte Kopien der schriftlichen Arbeit übergeben werden“. Ein solches Erfordernis normiert die APO-GOSt nicht. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt wird in einem Fach mit schriftlicher Prüfung die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht bestehen nicht, ergeben sich insbesondere nicht aus dem von der Antragstellerin bemühten „Gesichtspunkt der Objektivität“. Denn auch wenn ein Prüfer die Leistungen des Prüflings persönlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen hat, stellt nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe dar, zu deren vorbeugender Abwehr der Normgeber Verfahrensregelungen erlassen muss. Vielmehr darf der Normgeber grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist. Es gibt keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts, auch nicht unter dem Aspekt der Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, NJW 2003, 1063, juris, Rn. 12 f.; Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 325 (jeweils m. w. N.). Auch der mit dem Vorstehenden zusammenhängende Einwand der Antragstellerin, es sei „nicht einmal sichergestellt, dass der Vorsitzende und der Protokollführer der Prüfungskommission die Klausur gelesen haben“, verfängt nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Mitprüferinnen die schriftliche Arbeit der Antragstellerin entgegen ihren Prüferpflichten nicht unmittelbar zur Kenntnis genommen haben, liegen nicht vor. 2. Ebenfalls erfolglos rügt die Antragstellerin eine unzureichende Protokollierung ihrer mündlichen Nachprüfung. Die Vorschrift des § 10 APO-GOSt, auf die sie Bezug nimmt, sieht in Absatz 3 Satz 3 lediglich vor, dass „das Protokoll“ zu führen ist, stellt aber keine Anforderungen an den notwendigen Inhalt desselben. Insoweit gelten für das Protokoll über eine mündliche Nachprüfung jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen als für die Niederschrift über eine mündliche Abiturprüfung, für welche die Verwaltungsvorschriften zu § 42 APO-GOSt u. a. vorsehen, dass in sie „der Prüfungsverlauf in seinen wesentlichen Zügen“ aufzunehmen ist (VV 42.1.2, Satz 1). Diese Beschränkung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Prüfungs- und Verfassungsrecht gebieten es grundsätzlich nicht, ein Wortprotokoll zu führen. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2017 ‑ 19 B 1085/17 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 3. August 2017 - 6 B 830/17 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2010 ‑ 2 ME 143/10 -, juris, Rn. 23; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 456 ff. Dass das im Fall der Antragstellerin geführte Protokoll über ihre mündliche Nachprüfung die wesentlichen Züge des Prüfungsverlaufs nicht wiedergibt, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Behauptung der Antragstellerin, es seien „Prüfungsfragen nicht dokumentiert“ worden, ist schon nicht hinreichend fundiert. Welche konkreten Fragen, die der Antragstellerin in der mündlichen Nachprüfung gestellt wurden, in dem Protokoll keinen Niederschlag gefunden haben sollen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass in der stichwortartig zusammengefassten Dokumentation des Prüfungsgesprächs vereinzelt kein Text hinter „L :“ zu finden ist, ist allein daraus nicht abzuleiten, dass die Niederschrift über wesentliche Teile der Prüfung hinweggeht. Im Übrigen haben Mängel der Protokollierung keinen selbstständigen Einfluss auf das Ergebnis der Leistungsbewertung und führen aus sich nicht zu seiner Fehlerhaftigkeit. Denn die Leistungsbewertung erfolgt nach § 48 Abs. 2 SchulG NRW auf der Grundlage der gezeigten Prüfungsleistungen des Schülers, nicht aber auf der Grundlage des protokollierten Prüfungsverlaufs. Mängel der Dokumentation können nur für die Beweisführung hinsichtlich des Prüfungsverlaufs relevant sein. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 ‑ 19 B 13/12 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N. (Dokumentation der sonstigen Mitarbeit im Leistungskurs). 3. Schließlich haben auch die im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Beanstandungen der Antragstellerin betreffend die Bewertung ihrer schriftlichen Nachprüfungsarbeit im Fach Biologie keinen Erfolg. Sie sind am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf die schulische Einzelbenotung und die Versetzung anwendet und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne allerdings auf die Einwendungen der Antragstellerin im Einzelnen einzugehen. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9, 18. November 2014 ‑ 19 B 1004/13 ‑, juris, Rn. 3 ff., vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rn. 4, und vom 22. Oktober 2014 ‑ 19 B 971/14 ‑, juris, Rn. 2 ff. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, juris, Rn. 11, m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben greifen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Benotung ihrer Nachprüfungsklausur nicht durch. Dazu im Einzelnen: a) Aufgabe 1 a): Ob die auf Seite 3 der Klausur geäußerte Prüferkritik, es fehle eine Erläuterung zu der Feststellung der Antragstellerin, „dass das Pilzgift (Coprin) mit dem Alkohol reagiert hat“, eine ausdrückliche Grundlage in der beigelegten Lösungsskizze findet, ist für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung ohne Relevanz. In der beigefügten Übersicht hat der Prüfer seinen Erwartungshorizont nur stichwortartig skizziert und mit den maximal erreichbaren Punktzahlen versehen, um die Bewertung nachvollziehbar zu machen. Diese Übersicht bildet die Lösung der Klausur jedoch nicht mit dem Anspruch auf Vollständigkeit ab. Das erschließt sich schon daraus, dass die Lösungen nur schlagwortartig erfasst sind. Daher kann gegebenenfalls auch eine weitergehende Erläuterung erwartet werden, ohne dass der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum überschritten ist. Weshalb es an dieser Stelle der Klausur unvertretbar sein soll, eine nähere Erläuterung zu verlangen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Ungeachtet dessen würde auch im Falle einer Bewertung dieses Prüfungsteils mit weiteren zwei Punkten, die maximal vergeben werden könnten, nichts am Gesamtergebnis ändern. Ein unterstellter Bewertungsfehler wäre somit nicht kausal für das Nichtbestehen der Prüfung. b) Aufgabe 1 b): Das mit der Korrektur bemängelte Fehlen einer „Erläuterung von Vmax/2“ steht nicht in Widerspruch zu dem für die Aufgabe angegebenen Operator. Im Rahmen der geforderten Beschreibung der abgebildeten Diagramme kann ohne Weiteres auch eine Erläuterung der darin angegebenen Daten erwartet werden, so auch des fraglichen Bruchs. Für den Inhalt der Lösungsskizze gilt das unter a) Ausgeführte. c) Aufgabe 1 c): Die diesbezügliche Rüge, mit der die Antragstellerin in der Sache geltend macht, die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar, greift schon deshalb nicht durch, weil sie die für die Bewertung relevanten Kritikpunkte in den jeweiligen Korrekturanmerkungen ignoriert. d) Aufgabe 1 d): Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass die Klausur im Ganzen und speziell die Aufgabe 1 d) „Begründe, warum das Medikament Antabus in der Suchttherapie eingesetzt wird, dessen Verwendung aber umstritten ist (Material 5)“ gemessen an der vorgegebenen Bearbeitungszeit objektiv ungeeignet ist. Insoweit kommt es auf die subjektive Einschätzung der Antragstellerin, die Zeitvorgabe für die Aufgabe 1 d) sei „völlig verfehlt und benachteiligend“ und auch die insgesamt für die Klausur zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit sei „unzureichend gering“ gewesen, nicht an. Die Fachlehrerin hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2017 ausgeführt, dass alle Prüfungsaufgaben der Klausur bereits in vorherigen Jahrgängen in anderen Zusammenstellungen verwendet worden seien und sich hierbei gezeigt habe, dass „die Zeitangaben stimmig“ gewesen seien. Zweifel an der Richtigkeit dieser Erfahrungen bestehen nicht. Allein dass der Antragstellerin die Zeit fehlte, diese Aufgabe und weitere (vollständig) zu bearbeiten, gibt für eine benachteiligende Bemessung der Bearbeitungszeit nichts Wesentliches her. e) Aufgabe 2 a): Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe bei der Beschriftung der Abbildung auf Seite 4 der Klausur „lediglich den Begriff ‚Verdauung‘ vergessen“, stellt die Berechtigung der Prüferkritik nicht in Frage. Zudem lässt die Antragstellerin außer Acht, dass der Prüfer auch bemängelt hat, sie habe entgegen der Lösung die „Glykolyse“ als ersten Stoffwechselabschnitt angegeben und die „oxidative Decarboxylierung“ nur unvollständig bezeichnet. f) Aufgabe 2 b): Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist weder die Fragestellung unklar noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die von ihr gemachten Angaben „erkennbar nicht in die Bewertung mit aufgenommen“ worden sind. Dass diese Angaben deutlich hinter der Lösung zurückbleiben, ist offenkundig. g) Aufgabe 3 a): Die Korrekturanmerkung „Reihenfolge falsch“ ist unter Berücksichtigung des in dem „Material 1“ dargestellten Versuchsablaufs offensichtlich berechtigt. Woraus die Antragstellerin ableitet, es sei „anhand der Klausur erkennbar“, dass sie „den richtigen Gedanken hatte, jedoch verunsichert war“, erschließt sich nicht. h) Punkteschema: Die von der Antragstellerin geltend gemachten Diskrepanzen zwischen den in der Lösungsskizze für die Anforderungsbereiche I, II und III angegebenen Zahlen der Gesamtpunkte und den Summen der jeweils einschlägigen Einzelpunktzahlen liegen nicht vor. Anderslautende Rechenergebnisse der Antragstellerin beruhen offenbar auf der unzutreffenden Annahme, dass die Anforderungsbereiche I, II und III jeweils deckungsgleich mit den Aufgaben 1, 2, und 3 sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).