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Urteil

18 K 14848/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1121.18K14848.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1999 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klassenstufe 10 der H. -X. -M. Gesamtschule in E. . Im Abschlusszeugnis dieses Schuljahres sind folgende Leistungsbewertungen vermerkt: Deutsch: „ausreichend“, Englisch: „befriedigend“, Mathematik: „befriedigend“, Chemie: „befriedigend“ (sämtliche Fächer auf Erweiterungsebene), ferner Biologie: „gut“, Physik: „befriedigend“, Geschichte: „befriedigend“, Erdkunde: „ausreichend“, Politik: „gut“, Technik: „gut“, Wirtschaft: „ausreichend“, praktische Philosophie: „ausreichend“, Sport: „befriedigend“, Kunst: „gut“, Musik: „sehr gut“, Französisch: „befriedigend“, Theaterwerkstatt: „befriedigend“. (Bereits) Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 hatte die Klägerin Widerspruch gegen die Bewertung der Klausur der zentralen Prüfung im Fach Deutsch mit „ausreichend“ eingelegt und eine Neubenotung beantragt. Mit der Klägerin am 29. Juli 2017 zugestellten Bescheid vom 27. Juli 2017 wies die Bezirksregierung E1. nach Einholung einer schulfachlichen Stellungnahme (durch Frau H1. vom 26. Juli 2017) diesen Widerspruch gegen die Benotung im Fach Deutsch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschlussnote „ausreichend“ im Fach Deutsch sei auf der Grundlage der Vornote „ausreichend“, der mit „ausreichend“ bewerteten zentralen Abschlussprüfung im Fach Deutsch sowie der sonstigen Leistungen rechtmäßig festgelegt worden. Insbesondere sei die Benotung der zentralen Abschlussprüfung nicht zu beanstanden. Am 28. August 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 erstmals begründet hat. Sie macht insoweit Mängel bei der Notenvergabe betreffend die zentrale Abschlussprüfung im Fach Deutsch geltend und zwar u.a. im 1. Prüfungsteil „Leseverstehen“ betreffend das zu bearbeitende Thema Verschleierungsmethode. Bezüglich des 2. Prüfungsteils „Schreiben“ wird gerügt, die Bewertung, die Klägerin habe sich „zu wenig vom Text der Materialien gelöst“, gehe an der Aufgabenstellung vorbei. Soweit der Teil „Darstellungsleistung“ betroffen ist, sei nicht nachvollziehbar, dass im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, die Klägerin habe sich „nur selten von der Struktur der Materialien“ gelöst, andererseits sei die Ausarbeitung von den Prüfern als „strukturierter Text“ bezeichnet worden. Ferner sei nicht näher begründet worden, warum die sprachliche Qualität des Textes insgesamt im mangelhaften Bereich anzusiedeln sei. Schließlich werde allgemein gerügt, dass weder im Widerspruchsbescheid noch in der schulfachlichen Stellungnahme eine nachvollziehbare Begründung der vergebenen Punkte ersichtlich sei. Soweit eine Begründung gegeben werde, treffe es nicht zu, dass die Klägerin die typischen Merkmale des Comics nur unvollständig wiedergegeben habe. Ferner rechtfertige die Feststellung, dass die Klägerin die Entwicklungen des Comics zu stark verkürzt dargestellt und wichtige Trends nicht genannt habe, nicht die Vergabe von lediglich 5 von möglichen 13 Punkten in diesem Aufgabenbereich. Soweit der Klägerin vorgeworfen worden sei, sie habe sich kaum auf die Materialien bezogen, sondern hauptsächlich die Perspektive des Comiclesers eingenommen, sei die Anforderung der Klausur vollständig missverständlich bewertet worden. Denn insoweit sei eine eigenständige Darstellung gefordert gewesen. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, im Rahmen des 2. Prüfungsteils „Schreiben“ im Rahmen der inhaltlichen Leistung seien in den Anforderungen 3, 5 und 6 mindestens 4 Punkte zu vergeben gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Benotung im Fach Deutsch im Abschlusszeugnis der Klasse 10 A sowie unter weiterer Aufhebung der Ablehnung der Erteilung der Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu verpflichten, über die Notenvergabe im Fach Deutsch im Erweiterungskurs Deutsch sowie über die Zulassung zur gymnasialen Oberstufe erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, die Erklärung der Klägerin zur Verschleierungsmethode treffe nicht den Kern dieser Methode, der im systematischen Austausch einzelner Ziffern zu sehen sei. Soweit der Teil „Schreiben“ betroffen sei, sei gegen die Verwendung von Textzitaten nichts einzuwenden. Jedoch seien sie im Fall der Arbeit der Klägerin nicht sinnvoll gewählt und nicht in eine schlüssige, zusammenhängende Darstellung eingebettet. Soweit die Struktur betroffen sei, sei lediglich festgestellt worden, dass die grobe inhaltliche Struktur, die durch die Aufgabenstellung vorgezeichnet gewesen sei, eingehalten worden sei. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass die Darstellungsleistung erhebliche Mängel im Bereich der Syntax und in der sprachlichen Richtigkeit aufweise und die insoweit gesetzte Note ausreichend als deutlich wohlwollend anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 11. Februar 2019 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer im Schuljahr 2016/2017 erbrachten Leistungen im Fach Deutsch im Erweiterungskurs Deutsch. Die diesbezügliche, im Abschlusszeugnis der Klasse 10 A ausgewiesene Note „ausreichend“ erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist insoweit zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule aufgrund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrer im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu Mitschülern mit dem gleichen Wissensstand berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/15 -, (n.v.); OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 19 A 3042/02 -, juris. Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich daraufhin, ob der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat, indem er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Dagegen ist es eine dem jeweiligen Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet und wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N. Gemessen daran ist die Bewertung der Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch für das Schuljahr 2016/2017 mit „ausreichend“ rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Benotung der Klausur der zentralen Abschlussprüfung im Fach Deutsch. Soweit das Gericht befugt ist, diese Klausurbewertung zu überprüfen, ist weder die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften feststellbar noch sind Bewertungsfehler, etwa in Form der Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, ersichtlich. Soweit die Klägerin allgemein rügt, dass weder im Widerspruchsbescheid noch in der schulfachlichen Stellungnahme eine nachvollziehbare Begründung der vergebenen Punkte ersichtlich sei, erlangt dies zunächst unter dem Aspekt eines möglichen formellen Fehlers in Form eines Begründungsmangels keine rechtliche Relevanz. Denn eine Begründung der vergebenen Punkte ergibt sich aus der Zusammenschau des Erwartungshorizonts, in dem die geforderten Leistungen und die jeweils dafür zu vergebenden Punkte aufgeführt sind, einerseits und den für die Einzelleistungen der Klägerin vergebenen Punkten andererseits sowie aus den entsprechenden Anmerkungen in der Klausur und den im Widerspruchs- und Klageverfahren ergänzenden Ausführungen. Dagegen ist die Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Begründung gerichtlich nur beschränkt möglich, und zwar bezogen darauf, ob die jeweils gegebene Begründung die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder die Zugrundelegung sachfremder Erwägungen erkennen lässt oder sich sonst als willkürlich darstellt. Dafür ist - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - jedoch nichts ersichtlich. Soweit betreffend den 1. Prüfungsteil „Leseverstehen“ (Aufgabe 9) gerügt wird, die diesbezügliche Kritik an der Antwort der Klägerin, die Erläuterung der „Verschleierungsmethode“ sei nicht treffend, werde nicht näher begründet, ist ein Bewertungsfehler nicht erkennbar. Insoweit wird schon nicht geltend gemacht, dass die Klägerin entgegen der vorgenommenen Bewertung eine zutreffende Antwort gegeben hat. Auch soweit der Vorwurf der mangelnden Begründung betroffen ist, ergibt sich nichts anderes. Denn aus einem Vergleich der Antwort der Klägerin und der zugehörigen Abschnitte 6 und 7 des Textes ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin in ihrer Antwort den Kern der sogenannten „Verschleierungsmethode“ nicht erfasst hat. Auch die Rüge der Klägerin, die Feststellung, dass die Stellungnahme (Aufgabe 12), sich nicht auf den Text beziehe, rechtfertige allein keinesfalls die Vergabe der Note ausreichend, führt nicht zum Erfolg der Klage. Dies gilt schon deshalb, weil dieser Prüfungsteil von beiden Korrektoren mit der vollen Punktzahl bewertet worden ist. Im Übrigen betrifft die Passage „rechtfertige allein keinesfalls die Vergabe der Note ausreichend“ den Kern des prüfungsspezifischen Bewertungsvorrechts. Soweit die Klägerin bezüglich des 2. Prüfungsteils „Schreiben“ betreffend die inhaltliche Leistung rügt, die Bewertung, die Klägerin habe sich „zu wenig vom Text der Materialien gelöst“, gehe an der Aufgabenstellung vorbei, ist nach den oben genannten Maßstäben ein Bewertungsmangel ebenfalls nicht erkennbar. Denn die Aufgabe zu diesem Prüfungsteil lautete unter anderem ausdrücklich „Schreibe nicht einfach aus den Materialien ab, sondern achte auf eine eigenständige Darstellung in einem zusammenhängenden Text“. Die Formulierung einer solchen Aufgabenstellung stellt sich insbesondere auch nicht als widersprüchlich zu der eingeräumten Möglichkeit dar, Textzitate zu verwenden. Auch die Rüge, bei der Bewertung der Darstellungsleistung im 2. Prüfungsteil „Schreiben“ sei nicht nachvollziehbar, dass im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, die Klägerin habe sich „nur selten von der Struktur der Materialien“ gelöst, andererseits sei die Ausarbeitung von den Prüfern als „strukturierter Text“ bezeichnet worden, greift nicht durch. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei den Feststellungen, die Klägerin habe einen strukturierten Text entworfen, sie habe sich aber nur selten von der Struktur der Materialien gelöst, um einen Widerspruch handelt. Das ergibt sich auch aus dem Anforderungsprofil für diesen Leistungsteil. Insoweit waren Leistungen zu den Aspekten „der Prüfling strukturiert seinen Text“ und „der Prüfling formuliert eigenständig“ zu erbringen. Die diesbezügliche Punktevergabe spiegelt auch exakt die oben genannte verbale Begründung. Denn für den Leistungsteil „der Prüfling strukturiert seinen Text“ hat die Klägerin die volle Punktzahl (2) erreicht, während der Leistungsteil „der Prüfling formuliert eigenständig“ von beiden Korrektoren jeweils mit 0 von 2 Punkten bewertet worden ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, es sei nicht näher begründet worden, warum die sprachliche Qualität des Textes insgesamt im mangelhaften Bereich anzusiedeln sei, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin für den Leistungsaspekt „der Prüfling schreibt sprachlich richtig“ im 2. Prüfungsteil 4 von möglichen 8 Punkten erreicht hat. Im Übrigen betrifft die Einordnung der sprachlichen Qualität einer schriftlichen Leistung den Bereich, der zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zu rechnen ist. Denn diese Leistung ist von dem betreffenden Prüfer zumindest auch mit Blick auf das sprachliche Niveau der übrigen Prüflinge einzuordnen. Keine rechtliche Relevanz entfaltet ferner die von der Klägerin geltend gemachte Diskrepanz betreffend die Bewertung des im 2. Prüfungsteil „Schreiben“ im Rahmen der inhaltlichen Leistung zu erbringenden Leistungsteils „der Prüfling schreibt eine Einleitung“. Insoweit wird vorgetragen, die von Frau H1. in ihrer Stellungnahme zur Notenbeschwerde vom 26. Juli 2017 geäußerte Kritik, die Klägerin beziehe sich in der Einleitung auf das Material M 1, verkürze es dann aber sinnentstellend, stehe im Widerspruch zu der Punktevergabe für diesen Leistungsteil, für den 4 von möglichen 5 Punkten vergeben worden seien. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Beschwer der Klägerin ergeben soll, wenn die tatsächliche Punktevergabe zu ihren Gunsten von einer verbal negativ geschilderten Begründung der entsprechenden Leistung abweicht. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung im 2. Prüfungsteil „Schreiben“ im Rahmen der inhaltlichen Leistung betreffend den Leistungsteil 3, die Klägerin habe die typischen Merkmale des Comics nur unvollständig wiedergegeben, verfangen nicht. Insoweit macht die Klägerin geltend, sie habe auf den Seiten 3 und 4 ihrer Ausarbeitung diese Merkmale umfassend dargelegt. Es werde nicht deutlich, was gefehlt habe, um eine höhere Punktzahl zu erreichen. Auch der Erwartungshorizont gebe hier keine näheren Auskünfte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Erwartungshorizont zum einen beispielhaft 7 typische Merkmale des Comics nennt und zum anderen die Anforderung aufstellt, dass eine schlüssige, zusammenhängende Darstellung in eigenen Worten, die die visuelle Erzähl- und Darstellungsweise des Comics herausstellt, wichtig sei. Vor diesem Hintergrund ist der - wohl von der Klägerin angenommene - Ausgangspunkt, bei vollständiger Aufzählung der Merkmale habe die volle Punktzahl vergeben werden müssen, bereits nicht zutreffend. Die im Übrigen vorzunehmende Bewertung, inwiefern die - gegebenenfalls auch vollständige - Aufzählung der Merkmale in eine den oben genannten Anforderungen genügende Darstellung eingebettet ist, ist vornehmlich dem prüfungsspezifischen Bewertungsvorrecht zuzuordnen. Insoweit hat die Klägerin ferner nicht substantiiert geltend gemacht, sie habe (auch) diese Anforderungen vollständig erfüllt. Keinen Erfolg hat ferner die Rüge der Klägerin, der Umstand, dass sie im 2. Prüfungsteil „Schreiben“ im Rahmen der inhaltlichen Leistung betreffend den Leistungsteil „der Prüfling erläutert die Entwicklung und die Erscheinungsformen des modernen Comic und erklärt dabei auch den Begriff „Literaturcomic““ die Entwicklungen des Comics zu stark verkürzt dargestellt und wichtige Trends nicht genannt habe, rechtfertige keinesfalls die Vergabe von lediglich 5 von möglichen 13 Punkten. Diese Rüge ist bereits nicht schlüssig. Denn die Klägerin legt nicht dar, warum diese Defizite den vorgenannten Punkteabzug nicht rechtfertigen sollen. Im Übrigen stellt sie mit der Annahme, ihre diesbezügliche Leistung sei mit mehr als 5 von möglichen 13 Punkten zu bewerten, lediglich ihre Bewertungsauffassung an die Stelle der Bewertung der zuständigen Prüfer. Gleiches gilt für die Rüge betreffend die Leistungsteile 3, 5 und 6 im 2. Prüfungsteil „Schreiben“ im Rahmen der inhaltlichen Leistung. Auch hier hat die Klägerin lediglich ausgeführt, nach ihrer Auffassung seien hier mindestens jeweils 4 Punkte zu vergeben gewesen. Diesbezüglich sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass für die jeweiligen Leistungen ausweislich des ausgefüllten Bewertungsbogens in tatsächlicher Hinsicht folgende Punkte vergeben worden sind: Anforderung 3.: 4 Punkte (Erstkorrektor) bzw. 3 Punkte (Zweitkorrektor), Anforderung 5.: 5 Punkte (beide Korrektoren) und Anforderung 6: 4 Punkte (beide Korrektoren). Schließlich führt auch die Einwendung der Klägerin betreffend den Anforderungsteil 6 im 2. Prüfungsteil „Schreiben“ im Rahmen der inhaltlichen Leistung nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit hat die Klägerin ausgeführt, diese Anforderung sei vollständig missverständlich bewertet worden, weil ihr vorgeworfen worden sei, sich kaum auf die Materialien bezogen, sondern hauptsächlich die Perspektive des Comiclesers eingenommen zu haben. Denn insoweit sei (gerade) eine eigenständige Darstellung gefordert gewesen. Diese Ausführungen treffen indes nicht den Kern der Kritik an den Ausführungen der Klägerin in dem betreffenden Klausurenteil. Mit dem Vorwurf, die Klägerin habe die Perspektive des Comiclesers eingenommen, zielt die Bewertung nicht auf eine mangelnde Eigenständigkeit der Darstellung, sondern auf die Perspektive, aus der die Darstellung vorgenommen wird. Diese Kritik ist vor dem Hintergrund der Aufgabenstellungen indes weder unsachlich noch willkürlich. Denn gefordert war die Abfassung eines „informierenden“ Textes, d. h. eines Textes, der sachlich Informationen vermittelt. Von dieser Intention hat sich die Klägerin zum Teil gelöst, indem sie eigene Erfahrungen geschildert und eigene Bewertungen hat einfließen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Dr. Lorenz Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.