Beschluss
18 L 2090/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0825.18L2090.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Dem am 4. August 2023 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 8. Klasse zu versetzen, bis eine Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ergangen ist, bleibt der Erfolg versagt. I. Der Antrag ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners wird die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der mit Schreiben vom 17. Juli 2023 erhobene Widerspruch gegen die am 14. Juni 2023 getroffene Entscheidung der Versetzungskonferenz (möglicherweise) verspätet gewesen sein könnte. Nach Ansicht des Antragsgegners hat der Antragsteller die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte einmonatige Widerspruchsfrist dadurch versäumt, dass er gegen die in dem Zeugnis vom 14. Juni 2023 enthaltene Entscheidung der Nichtversetzung, per Briefpost versandt am 15. Juni 2023, erst am 20. Juli 2023 – und damit seiner Ansicht nach verspätet – Widerspruch erhoben habe. Belegt werde der Eingangszeitpunkt durch den Eingang in das Postfach der Schule. Dies führe entsprechend der in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW normierten Fiktion dazu, dass das Zeugnis am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – nach Ansicht des Antragsgegners am 19. Juni 2023 – als bekanntgegeben gelte. Da der Widerspruch nunmehr nicht mehr „möglich“ sei, führe dies zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Zunächst dürfte in Zweifel zu ziehen sein, dass ein eventuell verfristet erhobener Widerspruch zwangsläufig zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt. Nach derzeitigem Verfahrensstand lässt sich allerdings ohnehin der Geschehensablauf in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend feststellen. Eine weitere gerichtliche Aufklärung im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint insoweit auch nicht geboten. Zwar spricht ausweislich des handschriftlich geführten Postbuches Vieles dafür, dass das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Zeugnis mit dem darauf enthaltenen Vermerk der Nichtversetzung tatsächlich am 15. Juni 2023 versandt wurde. Es ist jedoch gleichwohl nicht ersichtlich, dass der Widerspruch „unmöglich“ geworden wäre. Vielmehr wurde dieser der Bezirksregierung Düsseldorf als Schulaufsichtsbehörde nach Mitteilung der Nichtabhilfeentscheidung an den Antragsteller mit Schreiben vom 2. August 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Es wäre daher weiterhin denkbar, dass der Widerspruch im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen würde. Im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde wäre im Übrigen zu klären, ob das Vorbringen des Antragstellers, er habe das Zeugnis (erst) am 23. Juni 2023 erhalten und zur Kenntnis nehmen können, die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gemäß der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW mit der Folge zu erschüttern vermag, dass im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hätte. Zu würdigen wäre zudem der Umstand, dass der Fachlehrer für das Schulfach Latein bereits per E-Mail am 17. Juli 2023 auf den Widerspruch reagiert und der Mutter des Antragstellers mitgeteilt hatte, der gegen die Lateinnote erhobene Widerspruch könne erst am ersten Tag nach den Ferien behandelt werden. Gegebenenfalls wird es in der Folge darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung in ihrem Wortlaut von der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichend formuliert ist, nicht mehr weiter ankommen. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der am 0. September 0000 geborene Antragsteller, der im Schuljahr 2022/2023 die 7. Klasse des in der Trägerschaft des Antragsgegners stehenden B.-Gymnasiums Q.-R. (im Folgenden: Schule) besucht hat, hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wird im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt begehrt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2014 - 10 L 1261/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Gemessen daran begründen die Einwendungen des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der am 14. Juni 2023 getroffenen Entscheidung der Versetzungskonferenz, wonach der Antragsteller nicht in die Klasse 8 versetzt wird. Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG NRW i.V.m. §§ 21, 22 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-SI). Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird eine Schülerin oder ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Nach den in § 22 Abs. 1 APO-SI geregelten allgemeinen Versetzungsanforderungen wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind (Nr. 1) oder nicht ausreichende Leistungen gemäß den Regelungen der §§ 25 bis 29 APO-SI ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben (Nr. 2). Zunächst ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass die Verfahrens- und Formerfordernisse nicht eingehalten worden sind. Insbesondere ist der Antragsteller im 2. Schulhalbjahr 2022/2023 gemäß § 50 Abs. 4 SchulG NRW hinsichtlich des Schulfachs Latein in hinreichender Weise schriftlich benachrichtigt worden. Die schriftliche Benachrichtigung zur Versetzungsgefährdung erfolgte nach der Zusammenfassung des Geschehensablaufes durch den Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 2. August 2023 mit Mitteilung vom 27. März 2023. Die Zeugnisnote im Fach Englisch war bereits im 1. Halbjahr 2022/2023 mit „mangelhaft“ bewertet worden, so dass eine entsprechende Lern- und Förderempfehlung zum Zeugnis des 1. Halbjahres 2023/2023 mit Datum vom 20. Januar 2023 erstellt wurde. Darüber hinaus wurde der Mutter des Antragstellers von dem Klassenlehrer im Beisein des stellvertretenden Klassenlehrers und Fachlehrers Latein empfohlen, die Klasse 7 zum Halbjahr freiwillig zu wiederholen, da sich das Notenbild des Antragstellers seit dem 2. Halbjahr der 6. Klasse fortlaufend verschlechtert habe und (bereits) der seinerzeitige Leistungsstand dies nahegelegt habe. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Klassenlehrers vom 2. August 2023 habe die Mutter des Antragstellers dies jedoch abgelehnt. Aus der Stellungnahme des Schulleiters vom 2. August 2023 ergibt sich darüber hinaus, dass die Mutter des Antragstellers weitergehende Angebote zur gesonderten und intensiven Sprachförderung mit Verweis auf die von ihr durchgeführte häusliche Unterstützung ebenfalls abgelehnt habe. Sonstige formelle Bedenken sind weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Nichtversetzungsentscheidung der Schule vom 14. Juni 2023, da der Antragsteller nach derzeitiger Aktenlage nicht die Versetzungsanforderungen erfüllt. Denn er hat weder in allen Fächern und Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erbracht noch können nicht ausreichende Leistungen gemäß § 27 APO-SI ausgeglichen werden oder unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller hat in zwei Fächern, nämlich in Englisch und Latein, keine ausreichenden Leistungen erbracht. Die Leistungen in diesen Fächern sind jeweils mit „mangelhaft“ bewertet worden. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich darauf hin, ob die Lehrkraft den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat. Das ist dann der Fall, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 4 ff. Hingegen ist es eine der Lehrkraft vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte sie vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie sie den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie sie die Stärken und Schwächen der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung des Mangels gewichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 - juris, Rn: 11 f. unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG im Prüfungsrecht. Mit dem Bewertungsvorrecht der Lehrkraft wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule aufgrund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrkräfte im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu Mitschülern mit dem gleichen Wissensstand berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 24. November 2020 - 19 B 1435/20 - juris, Rn. 8 f. m.w.N., Beschluss vom 15. Juni 2015 - 19 E 156/15 - (n.v.), Beschluss vom 26. Februar 2003 - 19 A 3042/02 -, juris. Da den Schüler für Bewertungsfehler die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49/87 -, juris, ist es erforderlich, dass er substantiiert vorträgt und belegt, aus welchem Grund die Bewertung nach seiner Auffassung fehlerhaft ist. Kommt der Schüler dieser Substantiierungspflicht nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, etwaige Bewertungsfehler von Amts wegen zu ermitteln. Dies zugrunde gelegt zeigt der Antragsteller keine beachtlichen Bewertungsfehler auf und hat somit eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 14. Juni 2023 (und der Bestätigung der Entscheidung am 2. August 2023) nicht glaubhaft gemacht. Dabei hat der Antragsteller zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, seine Note in dem mit „mangelhaft“ bewerteten Fach Latein auf „ausreichend“ heraufzusetzen. Eine derartige (im Hauptsacheverfahren vorzunehmende) Verpflichtung der Prüfungsbehörde zu einer konkreten Notenverbesserung durch das Gericht wäre wegen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums auch nur dann möglich, wenn ein offenkundiger Fehler wie beispielsweise ein Rechenfehler vorliegt, der keinen Bewertungsspielraum mehr offenlässt. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 964/14 -, n.v. (S. 3 des Beschlussabdrucks), vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 827, 829. Das Vorliegen von Fehlern dieser Art macht der Antragsteller – soweit ersichtlich – nicht geltend. Seine Einwendungen lassen sich vielmehr sämtlich als mögliche Bewertungsfehler oder gegebenenfalls als Verfahrensfehler qualifizieren. In seinem Widerspruchsschreiben vom 17. Juli 2023, das sich lediglich gegen die Note „mangelhaft“ im Fach Latein wendet, bringt der Antragsteller (lediglich) vor, er habe im letzten Halbjahr „mehr im Unterricht mitgemacht und sich gemeldet“. Er habe „alle Hausaufgaben gemacht“, die seine Mutter kontrolliert habe. Im 2. Schulhalbjahr habe er schriftliche Arbeiten „zwischen 1 und 6“ geschrieben, was „einen Notendurchschnitt von 3,9“ ergebe. Die mündliche Note sei ihm nie mitgeteilt worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juli 2023 führt er dazu ergänzend aus, er habe einen Vokalbeltest mit der Note „mangelhaft“ geschrieben; zwei Deklinationsübungen seien mit „gut“ und „mangelhaft“ bewertet worden. In den drei Klassenarbeiten habe er die Noten „ausreichend“, „ausreichend“ und „ungenügend“ erzielt, wobei die Punktevergabe anhand der Bewertungsbögen nicht nachzuvollziehen gewesen sei. Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstabes lässt dieses pauschale Vorbringen keinen substantiiert geltend gemachten Bewertungsfehler des Fachlehrers Latein erkennen. Dies gilt auch für den konkretisierenden Einwand, seiner Wahrnehmung nach hätte seine Leistung im Fach Latein mit „ausreichend“ bewertet werden müssen. Insoweit trägt er vor, er habe am Unterricht teilgenommen, sich des Öfteren aktiv gemeldet und zumeist die richtigen Antworten auf die gestellten Fragen gegeben. Er habe sich durch Nachhilfe im privaten Bereich in seinem Wortschatz und in seiner Grammatik merkbar verbessert. Jedoch stellt auch dieser Vortrag keine schlüssige Darlegung eines Bewertungsfehlers dar, denn der Antragsteller setzt hier lediglich seine subjektive Einschätzung an die Stelle des Fachlehrers. Gleiches gilt mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 4. August 2023, in welcher er vorbringt, mit seiner Mutter intensiv für das Fach Latein gelernt zu haben. Aufgrund dieser Nachhilfe habe er sich dann auch vermehrt im Unterricht gemeldet, „wobei seine Antworten fast immer richtig gewesen seien“. Auch insoweit nimmt der Antragsteller schlicht eine eigene Bewertung anstelle der Bewertung des Fachlehrers vor. Die Wahrnehmung der Antragstellerseite steht im Übrigen im Gegensatz zu den Ausführungen der Lern- und Förderempfehlung für das Fach Latein vom 23. Juni 2023. Danach haben die Fehlzeiten des Antragstellers – 144 entschuldigte Unterrichtseinheiten im 2. Halbjahr – dazu geführt, dass er Vieles von dem versäumt habe, was seinen Mitschülerinnen und Mitschülern im Unterricht beigebracht worden sei. Die mitgeschriebenen Tests und Arbeiten belegten, dass das Nachzuarbeitende eine sehr hohe Hürde für ihn dargestellt habe. In Phasen seiner Anwesenheit sei er verständlicherweise im Unterricht sehr zurückhaltend gewesen. Ihm sei zu wünschen, im kommenden Schuljahr in der Lage zu sein, viel öfter am Unterricht in der Schule teilzunehmen. Auch die weiteren Ausführungen in dem anwaltlichen Schreiben vom 24. Juli 2023 betreffend die Bewertung der drei Klassenarbeiten im Fach Latein vermögen die Bewertung des Fachlehrers nicht in Frage zu stellen. Dazu führt der Antragsteller aus, die Note setze sich aus drei Teilbereichen zusammen; wie diese gewichtet werde, werde nicht erklärt. Insbesondere die Note im dritten Teil der dritten Klassenarbeit bliebe offen. Es werde lediglich mitgeteilt, wie viele Fehler gemacht worden seien, nicht aber, wie viele Punkte er habe erreichen können. Daraus aber lässt sich die Darlegung eines konkreten Bewertungsfehlers mangels hinreichender Substantiierung nicht ableiten. Darüber hinaus ist das Vorbringen wiederum nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Nach der schriftlichen Stellungnahme des Lateinlehrers vom 2. August 2023 wiesen alle drei Arbeiten große Schwierigkeiten in der Kernkompetenz des Lateinunterrichts, d.h. der Übersetzung, auf. Mit Rückgabe der Arbeit habe der Antragsteller jeweils – auch zur Kursarbeit Nr. 3 – einen Bewertungsbogen erhalten, der die Bewertungskriterien und auch die Zusammensetzung/Gewichtung der Note und die Anzahl der zu erreichenden Punkte unmissverständlich aufgeführt und zudem detailliert aufgelistet habe, worin die Schwierigkeiten des Antragstellers lagen. Der Bewertungsbogen habe dabei keine „drei Teilaufgaben“ aufzuweisen, sondern habe laut Lehrplan im Fach Latein im Wege „einer Zweiteilung“ zu erfolgen. Die vier kurzen schriftlichen Übungen des 2. Halbjahres habe der Antragsteller mit „ungenügend“ (24. Januar), zweimal mit „mangelhaft“ (8. März und 6. Juni) und einmal mit „gut plus“ (2. Mai) abgeschlossen. Mit Ausnahme einer Vokabelüberprüfung habe der Antragsteller nicht unter Beweis stellen können, dass er die Grundlagen beherrsche. Im Unterrichtsgespräch habe er sich, von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht freiwillig beteiligt. Von ihm zur Mitarbeit aufgefordert, hätten sich in den meisten Fällen sehr große Lücken offenbart. Bei ganz grundlegenden Aufgaben wie der Abfrage von auswendig zu Lernendem oder lange Bekanntem und lediglich zu Wiederholendem wie Deklinationen habe er nicht demonstrieren können, dass seine Leistung den Anforderungen an einen Siebtklässler entsprochen hätte. Dieser Einschätzung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ein Bewertungs- oder Verfahrensfehler auch nicht daraus, dass der Lateinlehrer in seiner E-Mail vom 24. März 2023 wie folgt ausgeführt hat: „G. steht derzeit 5 in Latein. Im Mündlichen zeigt er sich in letzter Zeit verbessert. Sein Problem ist jedoch, dass er zu oft fehlt.“ Unter Bezugnahme auf diese Nachricht führt der Antragsteller (pauschal) aus, es sei nicht erkennbar, dass diese Verbesserung in die Benotung eingeflossen wäre. Diese Äußerung hat sich allerdings – erkennbar – gerade nicht auf das gesamte 2. Schulhalbjahr bezogen, sondern – wie der Lateinlehrer in seiner Stellungnahme vom 2. August 2023 betont – allenfalls auf einen Zeitraum im ersten Quartal, und zwar „auf den Zeitraum vom 14. bis zum 23. März“, also auf insgesamt „6 Stunden bei 3 WS Latein“, in dem der Antragsteller anstatt „einer nicht zu konstatierenden Beteiligung immerhin eine – wenn auch eher mäßige – Beteiligung am Unterricht“ gezeigt habe. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Hinweis in der Lern- und Förderempfehlung für das Fach Latein vom 23. Juni 2023, nur durch die Anwesenheit in der Schule werde der Antragsteller die für seinen Lernprozess notwendigen Erläuterungen durch den Fachlehrer nicht versäumen, einen Aspekt darstellt, der dem Kern des schulischen Bewertungsspielraums zuzurechnen ist und entgegen der Ansicht des Antragstellers keinesfalls einen Hinweis darauf enthält, die Benotung als „mangelhaft“ beruhe allein auf den häufigen Fehlzeiten. Dies dürfte angesichts der ausführlichen Stellungnahme des Fachlehrers zum Leistungsstand des Antragstellers auch abwegig sein. Konnten die von der Versetzungskonferenz am 14. Juni 2023 in den Vordergrund gerückten Defizite des Antragstellers nicht substantiiert in Frage gestellt werden und hat der Antragsteller somit in den Fächern Latein und Englisch im Schuljahr 2022/2023 keine ausreichenden Leistungen erbracht, kommt auch ein Ausgleich dieser Defizite nach der Bestimmung des § 27 APO-SI nicht in Betracht. Gemäß § 27 Satz 1 APO-SI wird eine Schülerin oder ein Schüler zwar auch dann versetzt, wenn mangelhafte Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeglichen werden können. Jedoch ist eine Versetzung nach § 27 Satz 2 APO-SI ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehr der übrigen Fächer nicht ausreichend sind. So liegt es bei dem Antragsteller. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Versetzungskonferenz bei der prognostischen Entscheidung über die Möglichkeit der Förderung in der nächsthöheren Klasse gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-SI die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Nach dieser Regelung kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Nach Auswertung der Stellungnahmen des Schulleiters, des Klassenlehrers und des Fachlehrers Latein begegnet die insoweit einstimmig ergangene abschlägige Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 2. August 2023 keinen rechtlichen Bedenken. Die dazu erfolgte Begründung, die Versetzung sei mit Blick auf das erneut festgestellte Notenbild aus leistungstechnischer Sicht und auch aus pädagogischen Gründen abzulehnen, lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Schließlich stellt das gesamte Geschehen betreffend die Nachprüfung für das Fach Englisch keinen Verfahrensfehler dar und begründet keinen Anspruch auf vorläufige Versetzung in die 8. Klasse. Diesbezüglich hat die Versetzungskonferenz vom 2. August 2023 rechtlich zutreffend (wiederholend) festgestellt, dass das erneut bestätigte Notenbild die Zulassung zu einer Nachprüfung gemäß § 23 APO-SI ermögliche. Darauf war der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2023 hingewiesen und zudem dahingehend belehrt worden, die Versetzung könne durch Ablegen einer Prüfung in Englisch oder Latein nachträglich erreicht werden, wobei im Fach der Nachprüfung ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt werden müsse. Die Mutter des Antragstellers nahm sodann mit Schreiben vom 26. Juni 2023 die Anmeldung für das Fach Englisch vor, meldete den Antragsteller jedoch ohne nähere Begründung mit E-Mail vom 7. August 2023 – eine Stunde vor Beginn der schriftlichen Nachprüfung – wieder ab. Dabei bleibt völlig im Dunkeln, ob überhaupt und bejahendenfalls woraus der Antragsteller diesbezüglich einen Verfahrensfehler der Schule herleiten möchte. Ohne dass dies näherer Ausführungen bedürfte, sei gleichwohl erwähnt, dass das Vorbringen des Nachhilfelehrers in seiner E-Mail vom 18. Juli 2023, das Verhalten des Schulleiters sei „zutiefst asozial, unmenschlich und vollkommen inakzeptabel“ – selbstverständlich – weder eine substantiierte Darlegung eines Verfahrensfehlers darstellt noch darauf hinzudeuten vermag, die in der Schule tätigen Lehrkräfte hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt. Dafür ist nichts ersichtlich. Es bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Klarstellung des Schulleiters, dass die Kommunikation der Schule mit den Erziehungsberechtigten oder direkt mit den Schülerinnen und Schülern erfolge. Folgerichtig stand die Lehrerin für das Fach Englisch auch mit der Mutter des Antragstellers bzw. mit dem Antragsteller (scheinbar laufend) in Kontakt, indem sie bereits vor den Ferien Gespräche geführt hatte und nach Beginn der Ferien nach den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten E-Mails bereits am 31. Juli 2023 über die Plattform TEAMS Hinweise zum möglichen Verlauf einer Nachprüfung gesandt hatte, woraufhin in weiteren E-Mails nochmals weitergehende Ausführungen folgten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.